5/10 (§ 263a; 265; 263 III 2 Nr. 5; 265a; 266; 266b; 303, 303a, 304) Flashcards
Computerbetrug (§ 263a); Versicherungsmissbrauch (§ 265); Vortäuschen eines Versicherungsfalles (§ 263 III 2 Nr. 5); Erschleichen von Leistungen (§ 265a); Untreue (§ 266); Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten (§ 266b); Sachbeschädigung (§ 303); Weitere Sachbeschädigungsdelikte (§§ 304); Datenveränderung (§ 303a) (42 cards)
Prüfung: § 263a
I. TB
- ObjTB
a) Tathandlungen des § 263a I
aa) Unrichtige Gestaltung eines Programms
bb) Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten
cc) Unbefugte Verwendung von Daten
dd) Sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf
b) Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs
aa) Ingangsetzen eines Datenverarbeitungsvorgangs
bb) unmittelbar vermögensmindernde Computerverfügung
c) Vermögensschaden - SubjTB
a) Vorsatz
b) Eigen- oder fremdnützige Absicht stoffgleicher Bereicherung - Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung und entsprechender Vorsatz
II. RW
III. Schuld
§ 263a: Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs
- Daten = weit zu verstehen als alle codierten und codierbaren Informationen unabhängig vom Verarbeitungsgrad
- Datenverarbeitung = elektronisch technische Vorgänge, bei denen nach der Aufnahme von (Eingangs-)Daten durch deren Verknüpfung mit dem installierten Programm, auf dem wiederum Arbeitsbefehle an die Datenverarbeitungsanlage gespeichert sind, Arbeitsergebnisse erzielt werden
- Beeinflussung = Datenverarbeitungsvorgang muss für Ergebnis zumindest mitursächlich gewesen sein (setzt keinen bereits in Gang befindlichen Vorgang voraus)
- Computerverfügung = durch dieses Ergebnis kommt es zu einer vermögensrelevanten Disposition des Computers, die unmittelbar vermögensmindernd wirkt
§ 263a: Unrichtige Gestaltung des Programms (Var. 1)
- Spezialfall der Var. 2
- Programm-Manipulation: Eingriffe in den Programmablauf etwa durch Neuschreiben, Verändern oder Löschen von Programmteilen
- unrichtig: objektiv danach zu bestimmen, ob das Programm die aus dem Verhältnis zwischen den Beteiligten abzuleitende Aufgabenstellung materiell richtig bewältigt
§ 263a: Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten (Var. 2)
Verwenden = Einführung in den Datenverarbeitungsprozess
§ 263a: P: Unbefugte Verwendung von Daten (Var. 3)
- Subjektive Theorie: unbefugt, wenn Verwendung dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des über die Daten Verfügungsberechtigten widerspricht
con: keine hinreichend klaren Grenzen (bspw. auch unerlaubte Nutzung einer fremden Waschmaschine) - Computerspezifische Auslegung: unbefugt, wenn sich der einer Datenverwendung entgegenstehende Wille des Betreibers in der Programmgestaltung niedergeschlagen hat, also das Programm selbst die Befugnis des Verwenders überprüft (bspw. Abfragen von Codes)
con: Reichweite des § 263a wird zu sehr eingeschränkt - Betrugsspezifische Auslegung: solche Handlungen, die würden nicht lediglich maschinell gesteuerte Geschehensabläufe ausgelöst, als Betrug durch täuschungsbedingte Veranlassung der Vermögensverfügung eines anderen zu bewerten wären
pro: Nähe zu § 263
- > fiktive Vergleichsperson mit den Aufgaben und Prüfungspflichten, die sie hätte, wenn sie anstelle des Computers wäre (so aber die Rspr. - Rengier: keine automatenbeschränkte Fiktion, da ansonsten kein Unterschied zur computerspezifischen Auslegung)
pro: Bestimmtheit gem. Art. 103 II GG ist durch Nähe zu § 263 sichergestellt
§ 263a: Sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf (Var. 4)
- Auffangfunktion
- Weite abhängig davon, ob Verwenden bei Var. 2 und 3 weit verstanden wird
- > bei engerer Auffassung (hM: nicht jede Nutzung von Daten, sondern Eingabe in den Datenverarbeitungsprozess):
- -> Leerspielen von Geldspielautomaten fällt nur unter Var. 4 (Täter drückt Risikotaste nur in Kenntnis der illegal erlangten Daten, gibt diese aber nicht in den dadurch ausgelösten Verarbeitungsvorgang ein -> Var. 1 und 2 entfallen)
§ 263a: Bankautomatenmissbrauch und andere Fallgruppen (unter Var. 3): Geldabheben durch nichtberechtigten Karteninhaber mit gefälschter, kopierter oder durch verbotene Eigenmacht erlangter Codekarte
-> Var. 2 scheidet aus, da idR richtige Daten (richtige PIN etc) verwendet werden
- > täuschungsäquivalentes Verhalten ergibt sich daraus, dass Täter Bankangestellten vorspiegeln müsste, eine Vollmacht zu haben
- > Geschädigt ist die Bank, da der Vorgang nicht vom Berechtigten autorisiert ist (§ 675j BGB) und die Bank damit die Buchung rückgängig machen muss, ohne Aufwendungen oder Fehlbetrag verlangen zu können (§ 675u BGB)
- > zusätzlich Dreiecksbetrug (Vermögensgefährdung) zulasten des Kontoinhabers denkbar, da dieser die Fehlbuchung entdecken und rückgängig machen muss
§ 263a: Bankautomatenmissbrauch und andere Fallgruppen (unter Var. 3): Auftragswidrige Geldabhebung durch einen nichtberechtigten Karteninhaber
- Beauftragung mit Abhebung eines bestimmten Betrags: einhellig kein § 263a
- Abheben eines höheren Betrages als erlaubt, der für sich behalten wird
- > Subjektive (+), computerspezifische (-)
- > Betrugsspezifisch:
- -> eA: PIN und Kartenaushändigung als (umfassende) Bankvollmacht, sodass keine Nichtberechtigung besteht –> aA: keine Vollmacht, da so weitgehender Erklärungswert nicht darin gesehen werden kann und der Einzelauftrag somit auch die Außengrenzen absteckt
§ 263a: Bankautomatenmissbrauch und andere Fallgruppen (unter Var. 3): Auftragslose Geldabhebung durch einen nichtberechtigten Karteninhaber mit durch Täuschung erlangter Codekarte
- Rspr. (-), da für die fiktive Vergleichsperson nur solche Tatsachen „irrtumsrelevant‟ seien, die auch von dem Datenverarbeitungssystem geprüft würden; für den Automaten seien Identität und Berechtigung des Abhebenden mit Eingabe der richtigen Daten hinreichend festgestellt
con: dies läuft auf eine computerspezifische Auslegung hinaus - hL (Rengier): (+)
§ 263a: Bankautomatenmissbrauch und andere Fallgruppen (unter Var. 3): Missbrauch durch berechtigten Karteninhaber
- Überziehung durch Dispositionskredit (eingeräumte Überziehungsmöglichkeit, § 504 BGB): Angestellter würde sich über Bonität auch keine Gedanken machen, sondern einfach auszahlen -> kein Irrtum, keine Betrugsäquivalenz
- Überziehung durch Überziehungskredit (geduldete Überziehung, § 505 BGB): Bank duldet Kontoüberziehung unter gewissen Umständen jenseits der finanziellen Nutzungsgrenzen: bloße Ausnutzung des Vertrauens, keine Betrugsäquivalenz
§ 263a: Bankautomatenmissbrauch und andere Fallgruppen (unter Var. 3): Missbrauch im EC-Zahlungsverkehr
- § 263 (-), Bank gibt Zahlungsgarantie an Händler ab (“Zahlung erfolgt”), diese erstreckt sich auch auf die missbräuchliche Verwendung von Karten mit richtigem PIN -> kein Irrtum (beim Händler), da Garantie
- hM: § 263a (+), vgl.bar den Fällen der unberechtigten Geldabhebung
- > con (Rengier): § 263a soll nicht den Strafbarkeitsbereich erweitern, wenn ein Täuschungsadressat vorhanden ist (Händler), bei dem kein Irrtum hervorgerufen wird
§ 263a: Bankautomatenmissbrauch und andere Fallgruppen (unter Var. 3): Elektronisches Lastschriftverfahren
- durch Unterschrift wird Händler eine Einzugsermächtigung erteilt
- Händler trägt das Risiko der Kontodeckung und macht sich somit über die Bonität des Kunden Gedanken -> § 263, nicht jedoch § 263a, weil Datenverarbeitungsvorgang (es wird lediglich ein Lastschriftbeleg (noch ohne Unterschrift!) erstellt) keine Vermögensrelevanz besitzt
- > anders bei Selbstbedienungskassen (§ 263a I Var. 3 (+))
§ 263a: Bankautomatenmissbrauch und andere Fallgruppen (unter Var. 3): Missbrauch an Selbstbedienungskassen
- Rechnungserstellung als Behauptung, alles sei eingescannt: “Unvollständige Daten” möglich
- > aber: es fand keine Computerverfügung statt (Kaufpreisanzeige ermöglicht/erleichtert Mitnahme der nicht eingescannten Ware nicht)
- Verstecken weiterer Sachen in Verpackung: Exklusivitätsthese (Betrug vs. Diebstahl) ist auch im Rahmen der betrugsspezifischen Auslegung zu berücksichtigen (wenn man § 263 in diesen Fällen bejaht (so mM Rengier vs. hM § 242), liegt auch § 263a nahe)
§ 263a: Bankautomatenmissbrauch und andere Fallgruppen (unter Var. 3): Ausnutzen eines Automatendefekts
- nach betrugsspezifischer Auslegung: bloßes Ausnutzen eines Irrtums, daher (-)
- OLG Braunschweig: (+)
pro: Parallele zu den Fällen des Leerspielens von Spielautomaten
con: nicht Var. 4 einschlägig, sondern Var. 3
§ 263a: Konkurrenzen
- Soweit Computerbetrug unter Täuschung einer Kontrollperson erfolgt, tritt 263a auf dem Wege der Subsidiarität hinter 263 zurück
- 263a verdrängt beim Bankautomatenmissbrauch etwaige Eigentumsdelikte bzgl. des abgehobenen Bargelds
§ 265a: Prüfung
I. TB 1. ObjTB a) Entgeltlichkeit der Leistung b) Erschleichen aa) der Leistung eines Automaten bb) der Leistung eines TelekommNetzes cc) der Beförderung durch ein Verkehrsmittel dd) des Zutritts zu einer Veranstaltung/Einrichtung 2. SubjTB a) Vorsatz b) Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten II. RW III. Schuld
§ 265a: Entgeltlichkeit der Leistung und Erschleichen
- Engeltlichkeit: bestimmt sich nach dem jeweiligen Täter, aber objTBM
- Erschleichen = wenn der die Entgeltlichkeit der Inanspruchnahme sichernde Mechanismus des Automaten in ordnungswidriger Weise betätigt wird
(bspw. (-) bei Parkuhr bei Parkplatz ohne Schranke)
§ 265a: Leistung eines Automaten
= technische Geräte, deren Steuerung durch die Entrichtung des Entgelts ingang gesetzt wird
- > Leistungsautomaten: erbringen Dienstleistung
- > Warenautomaten: Übereignung von Sachen (TBlich auch § 242)
- -> früher hM nur Leistungsautomaten, heute auch Warenautomaten: soweit § 242 auch erfüllt ist, scheidet § 265a konkurrenzrechtlich aus
§ 265a: Leistung eines TelekommNetzes
- Täter muss in ordnungswidriger Weise technische Schutzvorrichtungen übergehen
- > bloß unbefugtes Telefonieren genügt nicht
§ 265a: Beförderung durch ein Verkehrsmittel (insb.: P: schlichtes Schwarzfahren?)
- Rspr: (+), da ein ordnungswidriges Verhalten genügt, bei dem sich der Täter mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt
- hL: zusätzliches Umgehen von Kontrollmechanismen gefordert
pro: Wortlaut
con: waren früher üblich und sind nicht aus kriminalpolitischen, sondern aus ökonomischen Gründen weggefallen - > jedoch (-), wenn man offen und eindeutig als Schwarzfahrer fährt (aber T-Shirt etc genügt nicht, da weder allgemeines Publikum noch Kontrollpersonal auf derartige Kundgaben besonders achten)
- > Vollendung der Tat bei Beginn der Beförderungsleistung
§ 265a: Zutritt zu einer Veranstaltung/Einrichtung
- Veranstaltungen: Sport, Theater,…
- Einrichtungen: Museen, … nicht aber öffentliche Parkplätze, weil die Stätte eine gewisse Abgegrenztheit haben muss
- > wird auf Zugangskontrollen verzichtet, entfällt Erschleichen
§ 266: Prüfung
I. TB
- ObjTB
a) § 266 I 1. Var: MissbrauchsTB (lex specialis)
aa) Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis
bb) Missbrauch der Befugnis: Täter bindet den Treugeber extern rechtlich wirksam, indem er die ihm intern gesetzten Schranken überschreitet
cc) Vermögensbetreuungspflicht (hM), Kriterien:
aaa) Hauptpflicht
bbb) Selbstständigkeit mit Entscheidungsspielraum
dd) Vermögensnachteil
b) § 266 I 2. Var: TreubruchTB
aa) Vermögensbetreuungspflicht, Kriterien:
aaa) Hauptpflicht
bbb) Selbstständigkeit mit Entscheidungsspielraum
bb) Verletzung der Pflicht
cc) Vermögensnachteil
- SubjTB: Vorsatz
II. RW
III. Schuld
IV. Strafzumessung: § 266 II iVm § 263 III
§ 266: Missbrauchstatbestand (Abs. 1 Alt. 1)
= Täter muss die ihm im Innenverhältnis gesetzten Schranken überschreiten, und zwar in einer Weise, die den vertretenen Treugeber im Außenverhältnis rechtlich wirksam bindet und dadurch schädigt (Täter handelt intern pflichtwidrig, aber extern wirksam)
- > Schädigende Handlungen tatsächlicher Art genügen nicht
- > bloße Vertretung ohne Vertretungsmacht reicht für Var. 1 nicht aus
- nach hM muss auch für den Missbrauchstatbestand eine Vermögensbetreuungspflicht bestehen
§ 266: Vermögensbetreuungspflicht
= Verpflichtung zu einer besonderen fremdnützigen Vermögensfürsorge
1) Hauptpflicht: VermBetrPflicht darf nicht bloß untergeordnete Bedeutung haben, sondern muss typischer und wesentlicher Inhalt des Treueverhältnisses sein
- > schlichte Vertragsverletzung genügt nicht (auch nicht schlichte Sicherungsverträge)
- > bei Beamten: Treuepflicht nicht abstrakt, sondern muss sich aus dem konkreten Aufgabenfeld ergeben
- > Vermieter: hat Kaution in treuhänderischem Verhältnis, soweit § 551 III BGB einschlägig
2) Selbstständigkeit mit Entscheidungsspielraum
- > bspw. Geschäftsführer oder Vermögensverwalter
- > nicht: Ausübende fest umschriebener, untergeordneter oder unselbstständiger Tätigkeiten
- > Kassierer, Buchhalter etc.: anhand der konkreten Ausgestaltung des Tätigkeitsbereiches zu entscheiden