6/10 (Grundlagen Immobiliarsachenrecht) Flashcards

1. Grundbuchrecht a) Eintragungsverfahren b) Rang der Grundstücksrecht 2. Erwerb und Verlust von Grundstücksrechten - Einigung und Auflassung 3. Gesetzlicher Übergang der Rechte 4. Unrichtigkeit des Grundbuchs a) der öffentliche Glaube des Grundbuchs, §§ 891, 892 (Erwerb vom Nichtberechtigten; nachträgliche Verfügungsbeschränkung, § 878) b) Grundbuchberichtigungsanspruch, § 894

1
Q

P: Verwirkung (§ 242) des Herausgabeanspruches bei Grundstücken

A
  • Voraussetzung: Zeit- und Umstandsmoment:
    1. Zeitmoment: müsste deutlich länger als Ausnahme der gesetzlichen Verjährungsfrist sein (grds. verjährt Herausgabeanspruch aus Eigentum nach 30 Jahren, § 197 I Nr. 2, aber gilt nicht bei eingetragenen Rechten (Grundbuch), § 902 I S. 1)
    2. Umstandsmoment: Hat der vermeintliche Eigentümer sich auf dem Grundstück dauerhaft eingerichtet - P: Voraussetzungen bzw. überhaupt möglich?
    eA: in engen Ausnahmefällen denkbar (BGH, „Herausgabe für den Besitzer schlechthin unerträglich“)
    pro: Billigkeit
    aA: Keine Verwirkungsmöglichkeit, da mit der dauerhaften Sperrung des § 985 ein dominum sine re, ein nacktes Eigentumsrecht entstehe, bei dem der Eigentümer die
    Sache nicht mehr zurückerhalten könne und der Besitzer dauerhaft im Besitz verbleibe
    pro: Unzulässigkeit der Verwirkung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Anwendung des § 242 zu einer dauerhaften Verfestigung der Besitzlage entgegen dem Grundbuch führen würde (Gesetz ist ein eindeutiger
    Vorrang für das Vertrauen in die Richtigkeit des Grundbuchs zu entnehmen)
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2
Q

P: Rechtsbehelf bei fiduziarischen Sicherheiten
des Sicherungsnehmers gegen einen Gläubiger des Sicherungsgebers bei Vollstreckung in das
Sicherungsgut

A

eA (mM): Klage auf vorzugsweise Befriedigung gem. § 805 ZPO

pro: Sicherungsübereignung hat lediglich Sicherungszweck (wie ein Pfandrecht); Klage gem. § 805 ZPO liefe parallel mit Behandlung von Sicherungsgut in der Insolvenz, wo der Sicherungsnehmer nur absondern, nicht aussondern kann (§ 51 Nr. 1 InsO)
con: müsste Versteigerung dulden und könnte nur in Höhe der Forderung vorzugsweise Befriedigung erlangen
con: oft Nachteile: regelmäßig ist in dem zugrundeliegenden Kreditvertrag eine freihändige Vergabe vereinbart, die idR einen höheren Erlös bringt als eine Zwangsversteigerung

aA (hM): Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO
pro: Sicherungseigentum ist in der Zwangsvollstreckung wie „normales“ Eigentum zu behandeln – man soll dem Sicherungsnehmer keine andere Verwertungsart aufdrängen, als ihm nach dem Sicherungsvertrag zukommt

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3
Q

P: Voraussetzung des § 771 I ZPO: „die Veräußerung hinderndes Recht“ ?

A

Auslegung: eigentlich gibt es keine Rechte, die in der Lage sind, eine Veräußerung zu hindern. Entscheidend ist, ob „die Veräußerung der den Vollstreckungsgegenstand bildenden Sache durch den Schuldner dem berechtigten Dritten gegenüber sich als rechtswidrig darstellen würde“ (RGZ 116, 363, 366; BGHZ 55, 20, 26), also ob die
Zwangsvollstreckung einen Übergriff auf Vermögen darstellt, das nicht für die Titelforderung haftet

(Jedoch: wenn Forderung getilgt ist und der Sicherungszweck entfällt, dann muss sich Sicherungsgeber bei Erhebung der DWK ggf. dolo-agit-Einrede entgegenhalten lassen, da er die Sache gem. dem Sicherungsvertrag sofort wieder herausgeben müsste)

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4
Q

P: Entstehung eines AWR bei der Veräußerung eines Grundstücks

A
  • eA: es reicht allein die bindenden Auflassung, da der Erwerber damit hinreichend abgesichert ist:
    pro: Das zeigt sich in § 13 GBO: der Erwerber kann den Antrag auf Eintragung selbst stellen
    pro: Durch die Regel des § 17 GBO sei er infolge des Antrags zwar nicht absolut, aber in „gewisser“ Hinsicht geschützt
  • aA (BGH, hM): zur bindenden Auflassung ist der gestellte Antrag nach § 13 GBO notwendig:
    pro: Das Anwartschaftsrecht ist wesensgleiches Minus zum Vollrecht; für Letzteres verlangt § 873 I BGB unstreitig die Eintragung, sodass darauf für das Anwartschaftsrecht nicht völlig verzichtet werden kann
    pro: insb.: nach der ersten Auffassung entstünde ein Anwartschaftsrecht selbst dann, wenn gem. der Parteivereinbarung der Antrag nach § 13 GBO noch nicht gestellt wurde, weil dies (aus verschiedensten Gründen) noch gar nicht passieren soll
  • wA: es entsteht gar kein Anwartschaftsrecht
    pro: § 17 GBO gebe anders als § 161 BGB für bewegliche Sachen keine ausreichende Rechtssicherheit
    pro: es besteht zudem kein Rechtsbedürfnis, weil der schuldrechtliche Anspruch auf Übereignung ausreichend durch eine Vormerkung gesichert werden kann
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5
Q

Grundsätze des Grundbuchrechts

A
  1. Antragsgrundsatz, § 13 GBO
    - > aber rein formale Ordnungsvorschrift, deren Verletzung ohne materiell-rechtliche Folgen bleibt
  2. Bewilligungsgrundsatz, § 19f. GBO
    - > Bewilligung desjenigen erforderlich, dessen Recht durch die Eintragung berührt wird
    - > rein formale Ordnungsvorschrift, deren Verletzung ohne materiell-rechtliche Folgen bleibt
  3. Publizitätsgrundsatz, § 12 GBO
    - > formell: jeder mit berechtigtem Interesse kann Einsicht nehmen
    - > materiell: die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs zugunsten des Eingetragenen wird widerlegbar (§ 891 BGB) und zugunsten des Erwerbers unwiderlegbar vermutet bzw. fingiert (§§ 892 ff. BGB)
  4. Prioritätsgrundsatz
    - > formell: §§ 17, 45 GBO
    - > materiell: § 879 BGB
  5. Spezialitätsgrundsatz
  6. Beweisprinzip
    - > kein Amtsermittlungsgrundsatz, sondern Antragsteller muss alle erforderlichen Beweise selbst beibringen, § 29 GBO
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6
Q

Immobiliarsachenrechtliche Verfügungen: Begründung eines belastenden Rechts, § 873 I

A
  1. Einigung
  2. Eintragung ins Grundbuch
  3. Einigsein (im Zeitpunkt des Eintritts der letzten Erwerbsvoraussetzung)
  4. Verfügungsbefugnis
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7
Q

Immobiliarsachenrechtliche Verfügungen: Übertragung, § 873 I

A
  1. Einigung
  2. Eintragung ins Grundbuch
  3. Einigsein (im Zeitpunkt des Eintritts der letzten Erwerbsvoraussetzung)
  4. Verfügungsbefugnis

-> tw. nicht nach § 873 I möglich, vgl. Nießbrauch oder Hypothek

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8
Q

Immobiliarsachenrechtliche Verfügungen: Verzicht, Aufhebung, Inhaltsänderung

A
  • Verzicht: speziell § 925
  • Aufhebung: §§ 875 f.
  • Inhaltsänderung: § 877 -> regulär nach § 873
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9
Q

Immobiliarsachenrechtliche Verfügungen: Eigentumserwerb vom Berechtigten §§ 873 I, 925 I BGB

A
  1. Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber in der Form des § 925 I BGB
  2. Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch
  3. Einigsein der Parteien im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs
  4. Verfügungsbefugnis des Veräußerers
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10
Q

Immobiliarsachenrechtliche Verfügungen: Eigentumserwerb vom Berechtigten §§ 873 I, 925 I BGB: Auflassung, § 925

A
  • Erklärung
  • > hM: mündliche Erklärung
  • bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien (Abs. 1)
  • > §§ 164 ff. oder § 185 möglich
  • 􏰀vor einer zuständigen Stelle (Abs. 1) und
  • 􏰀ohne Bedingungen und Befristungen (Abs. 2)
  • > Rechtsbedingungen (behördliche oder gerichtliche Genehmigungserfordernisse) sind nicht umfasst
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11
Q

Immobiliarsachenrechtliche Verfügungen: Eigentumserwerb vom Berechtigten §§ 873 I, 925 I BGB: P: Entbehrlichkeit der Eintragung bei bereits vorhandener Eintragung?

A
  • hM: materielle Einigung plus erneute Eintragungsbewilligung, die inhaltlich deckungsgleich mit der vorhandenen Eintragung ist
    pro: Einigung kann auch nach Eintragung erfolgen, §§ 879 II, 892 II BGB
    pro: Entlastung des Grundbuches
    pro: da keine Rangänderung herbeigeführt werden darf, kann Rangvermerk eingetragen werden
  • mM: erneute Eintragung erforderlich
    pro: Historischer Wille des Gesetzgebers
    pro: Rechtsklarheit
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12
Q

Immobiliarsachenrechtliche Verfügungen: Eigentumserwerb vom Berechtigten §§ 873 I, 925 I BGB: Bedeutung des § 878

A
  • hilft über Wegfall der Verfügungsbefugnis nach Einigung und Antragstellung hinweg (allein die Eintragung fehlt noch zum Rechtserwerb; auf die Redlichkeit des Erwerbers kommt es nicht an)
  • > § 892 ist dagegen eine echte Gutglaubensvorschrift und (zeitlich nur) einschlägig, wenn vor oder bei Antragstellung keine Verfügungsbefugnis bestand
  • P: Anwendbarkeit auch auf den Nichtberechtigten mit Verfügungsbefugnis?
  • > BGH und Teil der Lit: (-)
    pro: Systematik: der “Berechtigte” ist gem. § 873 der Eigentümer, da nur er auch in seiner Verfügungsmacht nachträglich beschränkt werden kann (?)
  • > hL: (+)
    pro: Telos: Erwerber, der alles ihm Mögliche zum Rechtserwerb getan hat, soll gegen eintretende Verfügungsbeschränkungen seines Vertragspartners geschützt werden -> egal, ob vom Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigten
    pro: Rechtsordnung stellt nach § 185 Ermächtigten dem Eigentümer gleich (auch “Berechtigter”)
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13
Q

Immobiliarsachenrechtliche Verfügungen: Eigentumserwerb (oder Erwerb sonstiger Immobiliarsachenrechte) vom Nichtberechtigten, § 892

A
  1. Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts
  2. 􏰀 Unrichtigkeit des Grundbuchs
  3. Legitimation des Verfügenden durch das Grundbuch
  4. Gutgläubigkeit des Erwerbers
  5. Fehlen eines eingetragenen Widerspruchs
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14
Q

Immobiliarsachenrechtliche Verfügungen: Eigentumserwerb (oder Erwerb sonstiger Immobiliarsachenrechte) vom Nichtberechtigten, § 892: Anwendbarkeit bei gesetzlichem Erwerb

A
  • Grds. nicht anwendbar, da kein Rechtsgeschäft
  • str. bei akzessorischen Rechten
  • > BGH: § 892 anwendbar (bei gutgläubigem Zweiterwerb von Vormerkung und Hypothek sowie bei der Ablösung von Grundpfandrechten)
    pro: geht mit Forderung über (§ 401 bzw. § 1138); aber beruht zumindest mittelbar auf Rechtsgeschäft
  • > aA: va bei Vormerkung nicht möglich
    pro: nur Anhängsel, Rechtsgeschäft betrifft gerade nur die Forderung
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15
Q

Immobiliarsachenrechtliche Verfügungen: Eigentumserwerb (oder Erwerb sonstiger Immobiliarsachenrechte) vom Nichtberechtigten, § 892: Unrichtigkeit des Grundbuchs: GbR, § 899a

A
  • Vermutungswirkung für die nach GBO Eingetragenen als Gesellschafter
  • > Gesetzgeber: auch Bestehen der GbR soll vermutet werden
  • > Lit con: Wortlaut setzt Bestehen voraus
  • gutgläubiger Erwerb nach § 899a S. 2 iVm § 892 BGB: wenn nicht nur Gesellschafter nicht ordnungsgemäß bestellt wurde (§ 899a S. 2), sondern auch Gesellschaft Nichtberechtigte ist (§ 892): Rechtserwerb kraft doppelten guten Glaubens möglich
  • § 899a auch für Verpflichtungsgeschäft
  • > mM: (+)
  • > hM: (-)
    pro: Lösung nach Rechtsscheinsgrundsätzen
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16
Q

Immobiliarsachenrechtliche Verfügungen: Eigentumserwerb (oder Erwerb sonstiger Immobiliarsachenrechte) vom Nichtberechtigten, § 892: Unrichtigkeit des Grundbuchs: maßgeblicher Zeitpunkt

A

1) Berichtigung vor Ende des Rechtserwerbs: § 892 (-)
pro: Erwerb ist nicht gegen das Grundbuch möglich

2) Unrichtigwerdung des GB erst nach Antragstellung:
- > frühere hM: kein gutgläubiger Erwerb möglich (GB zum maßgeblichen Zeitpunkt richtig)
pro: § 892 II stellt auf den Zeitpunkt der Antragstellung ab, zu welchem noch keine Unrichtigkeit bestand
- > heute hM: möglich, da nachträgliche Unrichtigkeit lediglich Gutglaubenszeitpunkt modifiziert (und nicht Möglichkeit des Gutglaubenserwerbs überhaupt)
- -> anstatt des Zeitpunkts der Antragstellung ist der Zeitpunkt des Unrichtigwerdens maßgeblich für guten Glauben

17
Q

Immobiliarsachenrechtliche Verfügungen: Eigentumserwerb (oder Erwerb sonstiger Immobiliarsachenrechte) vom Nichtberechtigten, § 892: Bedeutung und Wirkung des Widerspruchs

A
  • Widerspruch als vorläufige Maßnahme auch im einstweiligen Rechtsschutz (§ 894 hingegen langwieriger, dafür aber auch materiell-rechtliche Wirkung)
  • nur zur Sicherung eintragungsbedürftiger (nicht schon eintragungsfähiger) Rechte möglich
  • > Widerspruch gegen Widerspruch (-), aber Widerspruch gegen Vormerkung (+)
  • Widerspruch nach Antragstellung, aber vor Eintragung: kein § 892 II analog -> kein Erwerb gegen das Grundbuch möglich
  • Widerspruch muss zugunsten des tatsächlich Berechtigten eingetragen sein
  • > zugunsten eines Nichtberechtigten Dritten verunmöglicht nicht den Gutglaubenserwerb
  • Widerspruch richtet sich nur gegen das Recht, gegen das er eingetragen ist
18
Q

Immobiliarsachenrechtliche Verfügungen: Eigentumserwerb (oder Erwerb sonstiger Immobiliarsachenrechte) vom Nichtberechtigten, § 892: P: Erwerb gegen die Kenntnis des Grundbuchamtes

A
  • eA: Kenntnis des GBA unschädlich
    pro: Gesetz erlaubt unter normierten Voraussetzungen Gutglaubenserwerb und auch Privilegierung des Erwerbers über Alteigentümer
  • aA: Kenntnis schädlich
    pro: GBA dürfe nicht sehenden Auges eine materiell-rechtliche Unrichtigkeit des GB herbeiführen
19
Q

Leistung an den Buchberechtigten, § 893

A
  • Alt. 1: insb. Zahlung auf Grundpfandrechte
  • > bei Voraussetzungen der §§ 891, 892 treten alle übrigen Folgen der Zahlung bspw. auf eine Hypothek beim Zahlenden ein
  • Alt. 2: beispielsweise Aufhebung, Verzicht, Inhalts- änderung und Rangänderung eines Rechts
  • str.: Erfüllung der Miet/Pachtzinsschuld durch Zahlung an den Bucheigentümer des Grundstücks
  • > mM: Grundbucheintrag bietet hinreichenden Rechtsschein zur Veranlassung der Zahlung
  • > hM: Mieter/Pächter leistet aufgrund eines vermeintlich übergegangenen Schuldverhältnisses (causa), nicht primär wegen des übergegangenen Eigentum
    pro: Trennung von schuldrechtlicher und dinglicher Ebene
20
Q

Voraussetzungen des Grundbuchberichtigungsanspruches, § 894

A
  1. Unrichtigkeit des Grundbuchs in Bezug auf Rechtsbestand, Rechtsinhalt oder Rechtsinhaber
  2. Materielle Betroffenheit des Anspruchstellers (resultierend aus Unrichtigkeit des Grundbuchs)
  3. Formelle Betroffenheit des Anspruchsgegners (als verpflichteter Eingetragener)
  • > § 894 ist auf die Abgabe der Einwilligung gerichtet (§§ 19, 29 GBO)
  • -> wird dem nicht nachgekommen, ersetzt das Urteil die Einwilligung, § 894 ZPO
21
Q

Anwartschaftsrecht am Grundstück: P: Existenz und Voraussetzungen

A
  • eA: keinerlei Anwartschaftsrecht
    pro: keine vergleichbar gesicherte Rechtsposition, da
  • > § 161 nicht gilt (Unwirksamkeit von Zwischenverfügungen während der Schwebezeit)
  • > § 17 GBO nur eine formale Ordnungsvorschrift ist
  • > § 18 I GBO dem GBA erlaubt, den Antrag zurückzuweisen, bzw. der Veräußerer kann seinen Antrag zurückziehen
  • aA: Anwartschaftsrecht mit Auflassung
    pro: § 161 sagt etwas über die Stärke des Rechts aus, nicht aber, dass eine vergleichbare Regelung konstitutiv ist
    pro: dass das Recht leichter zerstört werden kann, sagt nichts über seine Entstehung
  • hM: nach Maßgabe, dass der Veräußerer das Erstarken zum Vollrecht nicht mehr einseitig verhindern kann, also:
    1. bindende Einigung (Auflassung)
    2. Erteilung der Eintragungsbewilligung
    3. Antragstellung durch den Erwerber, wobei der Antrag nicht vom GBA zurückgewiesen worden sein darf
    pro: allgemeine Dogmatik zum AWR
    pro: wenn Erwerber Antrag stellt, dann ist kein Einfluss des Veräußerers mehr möglich
    pro: Fehler gegen § 17 GBO noch möglich, aber höchst selten (BGH) -> § 17 GBO bildet ein Hindernis für Zwischenverfügungen des Veräußerers
  • > pro: auch § 878 und 879 II knüpfen Erwerberschutz an Antragstellung beim GBA, sodass grds. von fehlerfreiem Verfahren ausgegangen werden kann
22
Q

Anwartschaftsrecht am Grundstück: P: Anwartschaftsrecht durch Auflassung plus Vormerkung

A
  • eA: (+)
    pro: ab dem Zeitpunkt, in dem die Vormerkungsvoraussetzungen vorliegen, ist Erwerber vor Zwischenverfügungen geschützt -> keine einseitige Verhinderungsmöglichkeit
  • aA: (-), es entsteht ein nicht mit dem Vollrecht Eigentum vergleichbares streng akzessorisches Sicherungsmittel
23
Q

Anwartschaftsrecht am Grundstück: Schutz

A
  • Zugrundeliegende causa bedarf ebenfalls der notariellen Beurkundung, wenn sie aufgehoben werden soll
  • § 823 oder § 826 gegen Dritterwerber (Vorsatz)
  • § 823 oder § 826 gegen Dritter, der Grundstück beeinträchtigt
24
Q

Anwartschaftsrecht am Grundstück: Übertragung

A
  • causa bedarf § 311 b I
  • Verfügung: § 925 I
  • > keine Eintragung, da Anwartschaftsrecht weder eintragungspflichtig noch -fähig
  • > kein gutgläubiger Zweiterwerb möglich (kein Rechtsschein)
25
Q

Rang von Grundstücksrechten: Rechtsgeschäftliche Bestimmung

A
  • nach § 879 III BGB, § 45 III GBO
  • > Anlass zur Rangbestimmung gibt es bei zeitgleicher Entstehung mehrerer Rechte oder bei Entstehung eines Rechts an einem bereits belasteten Grundstück
  • > grds. bei Falscheintragung unwirksam, aber nach § 139 idR interessensgerecht, dass überhaupt ein Recht entsteht
  • str. Ausgleichsansprüche bei Eintragung eines falschen Ranges
  • > mM: Eingriffskondiktion des benachteiligten Gläubigers in dessen Anwartschaft, da diese auch den Rang des Rechts umfasst
  • > hM: nur Leistungskondiktion des Eigentümers
    pro: Rang entsteht erst mit Eintragung und ist somit von Anwartschaftsrecht noch nicht umfasst
  • -> § 812 I S. 1 Alt. 1 auf Rangrücktritt im Wege der Rangänderung (§ 880 I BGB) –> benachteiligter Gläubiger hat Anspruch auf Abtretung dieses Anspruches aus §§ 285 I, 275 I BGB