Kausalität und Objektive Zurechnung Flashcards

1
Q

Äquivalenztheorie

A

Gleichwertigkeit der Bedingungen
- conditio-sine-qua-non-Formel:
Jede Bedingung ist kausal, die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Kausalzusammenhang zu verneinen:
- späteres Ereignis beseitigt Fortwirkung der ursprünglichen Bedingung
- Eröffnung einer neuen Ursachenreihe

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung

A

Besteht zwischen der Handlung und dem Erfolg nach den bekannten Naturgesetzen erklärbarer Zusammenhang

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Adäquanz-/ Relevanztheorie

A

Adäquanztheorie; Formel: Die Möglich- keit des Erfolgseintritts aufgrund der gesetzten Bedingung darf nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit lie- gen

Relevanztheorie: Unterscheidung zwischen Kausalzusammenhang und strafrechtlicher Relevanz; Kriterien nicht herausgearbeitet
-> jede Bedingung, welche der Täter setzt, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele und bei der der Erfolg nach strafrechtlichen Kriterien auch zugerechnet werden kann, d.h. strafrechtlich “relevant” ist.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Hypothetische Ersatzursache und Kausalverlauf

A

hypothetische Kausalverläufe werden nicht berücksichtigt; maßgeblich allein die Ursächlichkeit der realen Bewirkungshandlung

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Alternative Kausalität

A

mehrere voneinander unabhängige Ursachen werden zur selben Zeit im Erfolg wirksam

->modifizierten Äquivalenztheorie: auch solche Bedingungen sind erfolgsursächlich, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

kumulative Kausalität

A

Mehrere voneinander unabhängige Ursachen bewirken erst zusammen den Erfolg
-> jede Bedingung kausal

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

abgebrochene/überholende Kausalität

A

eine andere Ursache bewirkt völlig unabhängig von der Handlung allein der Erfolg

-> überholende Bedingung kausal, abgebrochene nicht

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

atypischer Kausalverlauf

A

erst durch eine an die Handlung anknüpfende andere Ursache tritt der Erfolg ein

Im konkreten Erfolg verwirklicht sich nicht die vom Täter geschaffene Gefahr. Atypisch ist ein Geschehensablauf jedenfalls dann, wenn er völlig außerhalb dessen liegt, was nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten ist.
-> keine objektive Zurechnung

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Kausalität bei Gremienentscheidungen

A
  • csqn-Formel führt zu unbefriedigende n Ergebnissen
  • kumulative Kausalität (einzelne Stimmen wirken erst zusammen für den Erfolg)
  • alternative Kausalität: Bedingung, die zwar alternativ oder nicht kumulativ hinweg gedacht werden können sind kausal für den Erfolg
  • Risikoerhöhungslehre: weitere, ex post überzählige Ja-Stimme erhöht das Risiko eine Schädigung bewirkenden Abstimmungsausgangs
  • Figur der Mittäterschaft:
    das Abstimmverhalten wäre kausal zum Gremiumsentschluss, da dem Abstimmenden das Abstimmverhalten der übrigen Gremiumsmitglieder zugerechnet werden müssten

-Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung:
entscheidend, ob zwischen konkreter Handlung und konkretem Erfolg nach Maßgabe unseres Erfahrungswissens ein gesetzmäßiger Zusammenhang besteht und nicht, ob die vorgenommene Handlung für die Erfolgsherbeiführung notwendig war

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Objektive Zurechnung

A

Täter muss durch sein Verhalten…

  • Abgrenzung nach Verantwortungsbereichen:
    • > Eigenverantwortliche Selbstschädigung
    • > Dazwischentreten eines Dritten

…eine rechtlich missbilligte Gefahr…

  • > Erlaubtes Risiko
  • > Sozialädquanz

…geschaffen oder erhöht haben…
-> Risikoverringerung

…die sich im eingetretenen Erfolg realisiert hat.

  • > atypischer Kausalverlauf
  • > Schutzzweck der Norm
  • > Pflichtwidrigkeitszusammenhang
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Allgemeines Lebensrisiko - erlaubtes bzw. nicht rechtlich missbilligtes Risiko

A

Bsp:

  • Absturz des Flugzeugs
  • Unfall beim Straßenverkehr
  • > Übersteigung des allgemeinen Lebensrisikos
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Risikoverringerung

A

bereits in Gang befindliche Ursachenreihe wird gebremst und die ausgehende Gefahr herabgesetzt
-> Handeln dient dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung strafrechtlich geschützter Rechtsgüter (kein Schaffen einer rechtlich missbilligten Gefahr).

Bsp: kleines Kind wird aus dem Feuer von dem Retter in die Arme der Nachbarin geworfen und erleidet kleine Verletzungen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Freiverantwortliche Selbstschädigung und -gefährdung des Opfers

A

Prinzip der Eigenverantwortlichkeit: jeder für eigenes Verhalten verantwortlich [keine Zurechnung]

->Beteiligung an Selbsttötung und Selbstschädigung nicht strafbar (mangels Haupttat oder e.A. Verantwortungsbereich des Einzelnen)

Freiverantwortlichkeit: Maßstab:

  • M1: sinngemäße Anwendung der für eine Fremdschädigung geltenden Exkulpationsregeln (§§20, 35 StGB, § 3 JGG) [Merkmale der Schuldunfähigkeit]
  • M2: nach den Regeln der Einwilligungsfähigkeit (höhere Anforderung als M1)

Opfer muss Tatherrschaft innehaben, d.h. den tat- bestandlichen Geschehensablauf steuernd in den eigenen Händen halten

=> Abzugrenzen von einverständlicher Fremdgefährdung bei der die Tatherrschaft nicht beim Opfer ist

  • Fremdgefährdung liegt nicht vor, wenn das Opfer das Risiko übernommen hat, d.h. die gleiche Verantwortung wie der Gefährdende trägt (Fremdgefährdung steht der Selbstgefährdung gleich), das Risiko im gleichen Maß erfasst und der konkrete Schaden Ausfluss des eingegangenen Risikos ist.
    Bsp: Dachsurfen
  • Umstritten, wo die Strafbarkeit entfällt: obj.Zurechnung oder RW
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten

A

Dritter gründet eine neue, selbstständige Gefahr, die sich im Erfolg realisiert: Verantwortung des Erstverursachers endet

Ausnahme:
- Verhalten Dritter so spezifisch mit der Ausgangsgefahr verbunden, dass sie bereits in der Ausgangsgefahr begründet erscheint (Realisiert sich die Ausgangsgefahr?)
- Verletzung von Sicherheitsvorschriften, die dem Schutz Dritter vor Vorsatz- oder Fahrlässigkeitstaten dient (Bsp: Waffen werden nicht verschlossen)
=> Zurechnung möglich

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Sog. Retterfälle

A

ein Dritter greift in einen vom Ersttäter in Gang gesetzten Kausalverlauf ein und gefährdet bzw. schädigt sich dabei selbst
-> Zurechnung der Verletzungen der freiwillig eingreifenden?

Ja, wenn erhebliche Gefahr für ein Rechtsguts der Opfers oder ihm nahestehender Personen steht und wenn der Eingriff nicht von vornherein sinnlos oder unverhältnismäßig erscheint

Bei privaten Garantenstellungen (Angehöriger der Familie oder aus Brufspflicht) ist die Freiwilligkeit fragwürdig
->Zurechnung erfolgt auch bei riskanten Rettungsmaßnahmen; keine Zurechnung bei vornherein sinnlos oder unverhältnismäßigen Rettungsaktionen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Vorsätzliches Dazwischentreten des Täters

A

Täter verhindert die Realisierung einer von ihm gesetzten Gefahr im Erfolg, indem er durch eine Zweithandlung vorsätzlich eine neue Gefahr schafft, die sich allein im Erfolg verwirklicht
(Oder dafür sorgt, dass der Erfolg der Ersthandlung schneller eintritt -> unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf; ggf. Strafbarkeit aus versuchtem und vollendetem Delikt )

17
Q

Atypischer Kausalverlauf

A

eingetretene Erfolg liegt völlig außerhalb dessen, was nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung noch in Rechnung zu stellen ist (Werk des Täters oder Werk des Zufalls?)

18
Q

Schutzzweck der verletzten Norm

A

Im konkreten Erfolg muss sich diejenige rechtlich missbilligte Gefahr verwirklicht haben, deren Eintritt nach dem Schutzzweck der einschlägigen Norm vermieden werden sollte

19
Q

Pflichtswidrigkeitszusammenhang

A

Zurechnung entfällt, wenn der durch pflichtwidriges Verhalten verursachte Erfolg auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre

-> besonders relevant in Fahrlässigkeitsdelikten