Völkerrecht Flashcards

1
Q

Völkerrecht

A

Summe der Rechtsnormen, die die Beziehungen der Völkerrechtssubjekte untereinander regeln und nicht der inneren Rechtsordnung eines dieser Völkerrechtssubjekte angehören.

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2
Q

Besonderheiten des Völkerrechts

A

I. Rechtssetzung

  1. Kein zentrales Rechtssetzungsorgan
  2. Koordinations und Konsens charakter
  3. Relativität

II. Rechtsdurchsetzung

  1. Keine obligatorische Gerichtsbarkeit, rein fakultativ.
  2. Dezentraler Charakter.
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3
Q

Völkerrechtssubjekte

A

Träger VR Rechte und Pflichten, deren Verhalten unmittelbar durch das VR geregelt wird.

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4
Q

Arten von Völkerrechtssubjekten

A
  1. Originäre Völkerrechtssubjekte: Staaten
  2. Derivative Völkerrechtssubjekte: Int. Organisationen
  3. Völkerrechtssubjekte kraft Tradition: Heiliger Stuhl, Malteser Orden, Rotes Kreuz.
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5
Q

Drei-Elementen-Lehre vom Staat nach Georg Jellinek

A

Die drei konstitutiven Elemente:

  1. Staatsvolk
  2. Staatsgewalt: Geographisch abgrenzbarer Teil der Erdoberfläche
  3. Staatsgebiet: Herrschaftsgewalt über Staatsgebiet und Staatsvolk, sowie effektive Gewalt.

Hinweis: Anerkennung als wird grds. rein deklatorische Wirkung zugeschrieben.

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6
Q

Internationale Organisationen

A

1) Ein Auf Dauer angelegter Zusammenschluss von mehreren Völkerrechtssubjekten auf der Grundlage eines VR Vertrages
2) Verfolgung eines gemeinsamen Ziels
3) welches durch Organe verwirklicht wird

Beispiele: UN, NATO, EU, WTO.

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7
Q

Eigenschaften der Völkerrechtssubjektivität internationaler Organisationen

A

1) Derivativ
2) Partiell
3) Partikular
Hier ist wichtig: Anerkennung ist ein konstitutives Merkmal des VRS gegenüber Drittstaaten.

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8
Q

Volk

A

Eine Gruppe, die sich durch objektive Merkmale und subjektives Gemeinschaftsbewusstsein auszeichnet und dem Willen eine dauerhafte, selbständige Existenz zu führen.

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9
Q

Selbstbestimmungsrecht des Volkes

A

1) Defensive Ausformung: politische Unabhängigkeit: Staatliches Interventionsverbot
2) Offensive Ausformung (str): Selbstverwaltung bis hin zur Sezession.
Eine Sezession ist grds. nicht möglich, lediglcih dann, wenn massenhafte und schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen vorliegen, die die Existenz eines Volkes bedrohen.

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10
Q

Individuen im Völkerrecht

A

Früher:

  • Grds. Mediatisierung durch den Staat und lediglich reflexhafte Schutzwirkung
  • Das Invidiuum spielt nur eine Nebenrolle: Rolle der Staaten!

Heute:
Partielle Völkerrechtssubjektivität.
- Nur insoweit, als das Individuum als Drittbegünstigter Inhaber völkerrechtlich begründeter durchsetzbarer Menschenrechte ist. Dies ist aber grds. nicht der Fall!

Sonst auch Ausnahmen, z.B.:
Individualbeschwerdemöglichkeit im Rahmen des Menschenrechtsschutzes: Art. 34 EMRK.

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11
Q

Partielle Völkerrechtssubjektivität

A

1) Völker mit Selbstbestimmungsrecht

2) Individuen

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12
Q

Völkerrechtsquellen

A

Art. 38 I IGH Statut sind die Rechtsquellen

1) Internationale Übereinkunft
2) Internationales Gewohnheitsrecht
3) Allgemeine Rechtsgrundsätze

4) Richterliche Entscheidungen und Lehrmeinung

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13
Q

VR Verträge und Arten

A

Vereinbarungen zwischen mehreren Völkerrechtssubjekten, die dem VR unterliegen.

  • Bilateral / Multilateral
  • Rechtsgeschäftlich / Rechtssetzend
  • Austauschverträge
  • Statusverträge
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14
Q

Abschluss und Inkrafttreten von Verträgen

A
  1. Verhandlung
  2. Annahme des Vertragstextes
  3. Paraphierung und Unterzeichnung
  4. Innerstaatliche Zustimmungsverfahren
  5. Ratifikation
  6. Inkrafttreten

Insb.: Art. 6 ff. Wiener Vertragsrechtkonvention 1969 zur genauen Beschreibung. Was hier entschieden wird, wird zu Gewohnheitsrecht.

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15
Q

Beendigung von VR Verträgen

A

Art. 54 ff WVK

1) Änderungsvertrag
2) Auflösende Bedingung
auch: Gewohnheitsrecht

Streitig:

3) Unmöglichkeit
4) Grundlegende Änderung der Umstände
5) Schwerwiegende Vertragsverletzung der anderen Partei.

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16
Q

Probleme bei VR Verträgen

A

Bei schwerwiegender Vertragsverletzung der anderen Partei.

  • VR ist status quo orientiert.
  • Maßnahmen: Erst Retorsion, dann Repressalie. Diese Gegenmaßnahmen sind aus Gewohnheitsrecht erlaubt. Aber: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
17
Q

Gewohnheitsrecht

A

Ausdruck einer allgemeinen, von einer repräsentativen Anzahl von Staaten als Recht anerkannten Übung.

  • Universell oder Partikular (streitig !!!).
  • Gleichklang zum Vertragsrecht.

Beispiel:

  • Status gehen zur Vermeidung der Diskontinuität nicht unter, sind nur vorübergehend handlungsunfähig.
  • Unantastbarkeit der Botschafter.
18
Q

Entstehung und Geltungsverlust des VR Gewohnheitsrechts

A

Enstehung:

  • Staatenpraxis
  • Rechtsüberzeugung
  • Widerpruchsfreie Hinnahme durch andere Völkerrechtssubjekte. Ausschluss der Bindungswirkung bei persistent objector.

Geltungsverlust:
Nichtanwendung

GANZ WICHTIG:
Die Praxis und Rechtsüberzeugung beim Gewohnheitsrecht muss eine repräsentative sein! Wenn es von den Staaten ausgeübt wird, die sonst am VR Verkehr beteiligt sind!

19
Q

Allgemeine Rechtsgrundsätze

A

Aus Rechtssätzen des innerstaatlichen Rechts abgeleitete allgemeine Prinzipien, die auf die VR Ebene übertragen werden können.

Entstehung: Durch allgemeine Anerkennung des repräsentativen Großteils der Staaten als Rechtsgrundsatz.

Zweck: Lückenschließung von Regelunslücken. Hierauf baut das Vertrauensverhältnis zur Schaffung von Verträgen überhaupt erst auf! Sie bilden die Wesensätze der Rechtssetzung.

20
Q

Wichtigste Allgemeine Rechtsgrundsätze

A
  1. Pacta sunt servanda
  2. Les specialis derogat legi generali
  3. Lex posterior derogat legi priori
  4. Treu und Glauben
21
Q

Kategorien von VR Grundsätzen

A

Grundsätzlich keine Rangordnung. Aber es gibt zwei besondere Rechtssätze:

  1. Ius Cogenz
  2. Erga omnes wirkende Rechtssätze

Hier kann man nicht persistent objector sein!

22
Q

Ius Cogenz

A
  1. Ius Cogenz
    - Zwingendes Recht, das immer auch Gewohnheitsrecht ist, und nicht dipositiv ist.
    - Eine Norm, die von der internationalen Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit angenommen und anerkannt wird, mit der zusätzlichen Übereinstimmung, dass von ihr nicht abgewichen werden darf.
    - Es geht um Rechtspraxis und Grundsätze, die auch politisch in den Staaten durchgesetzt werden.
    - Siehe Art. 53, 64 WVK.
23
Q

Erga omnes wirkende Rechtssätze

A

Grds.: Keine Begründung von Pflichten für Drittstaaten: Konsensprinzip abgeleitet aus Souveränitätsprinzip; siehe Art. 34 WVK.

Aber Ausnahme unter der Voraussetzungen:
- Verfolgung eines international öffentlichen Interesses von überragender Bedeutung

-> Objektive Geltung der neuen Rechtsordnung

Beispiele:

  1. Verträge über Demilitarisierung
  2. Internationalisierung von Wasserstraßen
  3. Festlegung dauerhafter Neutralität.

Genaue Begründung ist str.

  • Schweigender Konsens
  • Rechtsnatur
24
Q

Rechtsgrundsatz - Philippinen Fall

A

Wenn das Geld zur Erfüllung von Botschaftsaufgaben dient, darf hieran nicht vollstreckt werden, da sonst ggf. der diplomatische Verkehr eingeschränkt werden würde -> Vollstreckungsimmunität

Hier fand Art. 100 II GG Anwendung.