Strafrecht AT (5) Flashcards
Schema: §227 KV mit Todesfolge
- TB
a) . Verwirklichung des GrundTB §223
aa) Obj TB: Körperl Misshandlung/ Gesundheitsschädigung
bb) Subj. TB:: Vorsatz
b) Schwere Folge iSd §18
aa) Eintritt der schweren Folge: Tod
bb) Kausalität zw Hdl u schwerer Folge
cc) Fahrlässigkeit hinsichtl schwerer Folge iSd §18 (grds in vorsätzl Verletzungshdl)
dd) schwere Folge muss Täter obj zurechenbar sein
ee) spezifischer Gefahrzusammenhang (KV muss bereits spezifische Gefahr des Todes innegewohnt haben) - RWK
- Schuld
§227 Körperverletzung mit Todesfolge
- Erfolgsqualifikation iSd §18 zu §223
- zu vorsätzlich begangener KV tritt Todesfolge hinzu
- Grunddelikt ist für sich schon Straftat u Fahrlässigkeitskomponente wirkt strafschärfend
§11 II
- erfolgsqualifizierte Delikte sind Vorsatzdelikt
- “Tat verwirklicht gesetzl TB, der hinsichtl Hdl Vorsatz voraussetzt, hinsichtl der verursachten bes Folge jedoch FL ausreichen lässt”
Wann ist Versuch strafbar?
- wenn Erfolgsqualifikation ein Verbrechen ist
- wenn Versuchsstrafbarkeit angeordnet ist
Versuchte Erfolgsqualifikation §§227, 22, 23 I
Vollendung der Grundstraftat u Versuch der bes Folge
a) Täter hat bei vollendeten Grunddelikt die bes Folge in seinen Vorsatz mitaufgenommen, ihr Eintritt bleibt aber aus
b) bei versuchten Grunddelikt besteht Vorsatz bzgl der nicht eingetretenen schweren Folge
Erfolgqualifizierter Versuch §§227, 22,, 23I
Versuch des Grunddelikts u Eintritt der bes Folge
- Täter führt bes Folge fahrlässig/leichtfertig durch den Versuch des Grunddelikts herbei
- str ob erfolgsqualifizierter Versuch nur möglich, wenn nach der Konstruktion des jeweiligen TB die schwere Folge an gef Hdl geknüpft ist (zB Tod beruht auf Gewaltanwendung)u sich in ihr realisiert hat
Verhältnis Tötungs- u KV §§212,211 zu §227
- §212, 211 verdrängen §227 (Gesetzeskonkurrenz)
- wenn Täter hinsichtl Tod mit Vorsatz handelt, muss §227 nicht mehr geprüft werden, daher je nach Einzelfall §§212, 211, 222, 223 vorab prüfen
Verhältnis §§223, 224 zu §227
§227 verdrängt §§223, 224
Erfolgsqualifizierte strafbare Handlung
- Zusammensetzung aus Grunddelikt u qualifizierter Folge
- Vorsatz-Fahrlässigkeit-Kombination da Erfolg zumindest fahrlässig herbeigeführt werden muss §11 II
die wichtigsten Rechtfertigungsgründe
- Einwilligung
- Mtmaßl Einwilligung
- Notwehr §32
- Selbsthilfe u Besitzschutz
- Defensivnotstand §228
- Aggresivnotstand
- Allg rechtfertigender Notstand §34
- Rechtfertigende Pflochtenkollision
- Festnahmerecht §127 I 1 StPO
Verhältnis der Rechtfertigungsgründe untereinander
- grds nebeneinander anwendbar
- Beginn mit spezielleren Rechtfertigungsgrund
Leitlinie für Aufbau der Rechtfertigungsprüfung
- Rechtfertigungslage (zB Notwehrlage iSd §32: gegenwärtiger rechtswidriger Angriff/ Einwilligungslage: mangelfreie Einwilligung in disponibles RG)
- Rechtfertigungshdl (zB Notwehrhdl iSd §32: geeignetes u mildestes Mittel/ Einwilligung: Handeln iRd erteilten Einwilligung)
- ggf normative Einscchränkungen (sozialethische Einschränkung bei Notwehr/ Angemessenheitsklausel)
- Subj Rechtfertigungselemente (Täter muss in Kenntnis der rechtfertigenden Sachlage u aufgrund der ihm dadurch verliehenen Befugnis gehandelt haben; zB Notwehr: Verteidigungswille)
Folge wenn das nach hM erforderl subj Rechtfertigungselement bei Rechtfertigungsprüfung fehlt
hM:
- Bestrafung wegen vollendeter rechtswidriger Tat, da Einstellung des Täters zur Rechtsordnung so fehlerhaft ist, wie wenn Notwehrlage obj nicht vorläge
MM:
Bestrafung nur wegen versuchten Delikts, da Situation wie bei Versuch