Entscheidungsgründe Flashcards

1
Q

Grds. Aufbau Entscheidungsgründe

A

I. Zulässigkeit (nur wenn notwendig)
II. Begründetheit
III. Nebenforderungen und Nebenentscheidungen
a. Zinsen u. Mahnkosten (kurz)
b. Kostenentscheidung
c. Vorläufige Vollstreckbarkeit

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2
Q

Einleitungssatz Entscheidungsgründe bei Stattgabe?

A

Die Klage ist begründet. D. Kl. steht gg. d. Bekl. gem. … ein Anspruch auf … zu.

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3
Q

Einleitungssatz Entscheidungsgründe bei Teilabweisung?

A

D. Kl. steht gg. d. Bekl. gem. … ein Anspruch nur in dem im Tenor zu 1) zuerkannten Umfang zu. Soweit die Klage darüber hinausgeht, ist sie nicht begründet, weshalb sie abzuweisen war.

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4
Q

Einleitungssatz Entscheidungsgründe bei Vollabweisung

A

Die Klage ist nicht begründet. D. Kl. steht gg. d. Bekl. unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Zahlungsanspruch zu.

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5
Q

Grundschema Urteilsstil

A
  1. Gesamtergebnis der Norm
  2. Definition der Norm
  3. Zwischenergebnis
  4. Subsumtion
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6
Q

Einleitung/Ergebnis ergiebige Zeugenaussage

A

D. Kl. hat bewiesen, dass … . Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Aussage des Zeugen X fest.

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7
Q

Formulierungsvorschlag Würdigung

A

Die Schilderung des damaligen Geschehens ist in sich stimmig und frei von Widersprüchen. Der Zeuge vermochte detailliert und glaubhaft über den Gang des Geschehens zu berichten. Es ist auch nachvollziehbar, dass ein solches [Ereignis dem Zeugen] im Einzelnen im Gedächtnis haften bleibt (plausible Schilderung des Zeugen). Für den Wahrheitsgehalt der Aussage spricht auch … (außerhalb der Aussage liegenden Umstände, die den Wahrheitsgehalt unterlegen).

Das Gericht ist auch von der Glaubwürdigkeit des Zeugen X überzeugt. Allein die Tatsache, dass [Beziehung des Zeugen zur Partei] ein Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits hat, rechtfertigt ohne weitere Anhaltspunkte nicht den Schluss auf fehlende Glaubwürdigkeit des Zeugen.

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8
Q

Aufbau Darstellung Zeugenvernehmung

A
  1. Ergebnis
  2. Inhalt
  3. Würdigung (bei Ergiebigkeit)
    a. Glaubhaftigkeit der Aussage
    b. Glaubwürdigkeit der Person
    c. Sonstige Umstände, die die Aussage stützen
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9
Q

Irrtümliche Falschbezeichnung von Partei

A
  • nach hRspr analog §§ 133, 157 BGB so auszulegen, dass derjenige Partei wird, der tatsächlich gemeint ist
  • § 253 I ZPO iVm §§ 133, 157 BGB analog vor den Zulässigkeitsvoraussetzungen erläutern
  • Dann Zulässigkeit der richtig ausgelegten Klage darstellen
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10
Q

Inhaber wird unter seiner Firma verklagt

A
  • Unter § 253 ZPO problematisieren
  • nach § 17 II HGB kann der Inhaber unter seiner Firma verklagt werden, Partei ist aber Inhaber selbst
    —> Muss sich um einen Anspruch handeln, der ein Handelsgeschäft iSd §§ 343 ff. HGB darstellt
  • Inhaberwechsel nach RH hat dann keinen Einfluss auf Rechtsstreit
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11
Q

Unbezifferter Klageantrag

A
  • Nach § 253 II Nr. 2 ZPO muss Klage bestimmten Antrag enthalten
  • Aber Ausnahmenm insbesondere Stufenklage und § 287 ZPO
    —> Risiko des Klägers, Schätzung des Gerichts erahnen zu müssen, zu hoch, da entweder zu wenig verlangen oder Kostenrisiko
  • Daher müssen nach stRspr, wenn die zur Bestimmung der Höhe der Forderung erforderlichen Umstände und Tatsachen vorgetragen werden und eine Größenordnung angegeben wird
  • Kläger wird an Kosten dann erst beteiligt, wenn der zuerkannte Betrag mehr als 20% unter dem Betrag liegt, den er angegeben hat
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12
Q

Ursprüngliche, objektive, kumulative Klagehäufung

A
  • liegt vor, wenn der Kläger von vornherein mehr als einen Anspruch unbedingt zur Entscheidung des Gerichts stellt
  • § 5 ZPO regelt Streitwert
  • Zulässigkeit ist in § 260 ZPO geregelt, aus § 260 II ZPO folgt Möglichkeit der nachträglichen Klagehäufung
  • Fehlen der Voraussetzungen des § 260 ZPO führt idR nur zu Trennung der einzelnen Ansprüche (Ausführungen daher am Ende der Zulässigkeit)
  • Zulässigkeit kann ausgeschlossen sein, wenn Kläger sich durch Addition der Einzelwerten nach § 5 ZPO die Zuständigkeit des LG erschleichen will
  • „Es steht dem Kläger frei, mehrere Anträge in einer Klage zu verbinden. Dies ist gem. § 260 ZPO immer dann gestattet, wenn bei Identität der Parteien für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig ist, dieselbe Prozessart zulässig ist und wenn kein Verbindungsverbot besteht. Dies ist der Fall.“
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13
Q

Ursprüngliche, echt, eventuelle Klagehäufung

A
  • Kläger stellt einen Antrag als Haupt- und einen als Hilfsantrag
  • Zulässigkeit des Hilfsantrages ist trotz § 253 II Nr. 2 ZPO unproblematisch, da es sich nur um eine innerprozessuale Bedingung handelt, durch die keine Rechtsunsicherheit hervorgerufen wird
  • sachliche Zuständigkeit bemisst sich nach dem höheren Streitwert der beiden Anträge (keine Anwendung von § 5 ZPO!)
  • bei nachträglicher Klagehäufung ist auch auf Zulässigkeit der Klageänderung einzugehen!
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14
Q

Ursprüngliche, unechte, eventuelle Klagehäufung

A
  • Hilfsantrag wird hier für den Fall des Erfolgs des Hauptantrags gestellt
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15
Q

Ursprüngliche, uneigentliche, eventuelle Klagehäufung

A
  • Kläger kann unter Voraussetzungen der §§ 255, 259 ZPO Herausgabe, Fristsetzung und nach fruchtlosem Fristablauf Schadensersatz verlangen
  • Ansprüche werden im Erfolgsfall kumulativ zuerkannt, können aber nur alternativ vollstreckt werden
  • Besorgnis nach § 259 ZPO besteht bereits, wenn Schuldner Verpflichtung zur Leistung ernsthaft bestreitet
  • Nach neuer BGH Entscheidung übt Gläubiger durch Antrag sein Wahlrecht nach § 281 IV BGB nach Fristablauf aus, danach kann er also nur noch Schadensersatzanspruch vollstrecken
  • Tenor lautet:
    1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die… herauszugeben.
    2. Dem Beklagten wird für die Herausgabe der unter Ziff. 1 bezeichneten Sache eine Frist von zwei Monaten ab Zustellung des Urteils gesetzt.
    3. Der Beklagte wird verurteilt, nach fruchtlosem Ablauf der unter Ziff. 2 gesetzten Frist an den Kläger … EUR nebst Zinsen iHv… seit dem … zu zahlen [wenn der Kläger statt Herausgabe Zahlung verlangt].
  • Kläger kann dies um weiteren echten Hilfsantrag auf Zahlung von SEA erweitern, da unechter Antrag zur Voraussetzung hat, dass Herausgabeanspruch besteht. Echter Hilfsantrag für SEA wenn Unmöglichkeit möglich erscheint
    -„Gem. § 255 I ZPO ist der Kläger befugt, im Urteil eine Frist bestimmen zu lassen, weil er nach seinem schlüssigen Vortrag nach fruchtlosem Fristablauf gem. § … iVm § 281 I 1 und IV BGB analog Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen kann.
    Der Zulässigkeit des Antrags zu 3) steht nicht entgegen, dass dieser ein sog. Unechter Hilfsantrag ist. Es handelt sich hier um einen Antrag, der in der Vollstreckung unter der Bedingung steht, dass der Herausgabeanspruch innerhalb der gesetzten Frist nicht erfüllt worden ist. Dies steht nicht im Widerspruch zu der sich aus § 253 II Nr. 2 ZPO ergebenden Bedingungsfeindlichkeit von Anträgen. Die Bedingung betrifft hier nicht den Antrag selbst, sondern nur die Vollstreckung.
    Die Zulässigkeit des Antrags zu 3) steht ferner nicht entgegen, Fässer auf eine künftige Leistung gerichtet ist. Dies ist gem. § 259 ZPO immer zulässig, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Dies ist hier der Fall. Dadurch dass der Beklagte alle Ansprüche bestreitet, begründet er die Vermutung, dass er sich bei Eintritt der Fälligkeit des SEA auch dessen Erfüllung entziehen wird.
    Gem. § 260 ZPO steht es dem Kläger auch frei, mehrere Klageanträge in einer Klage zu verbinden.“
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16
Q

Hilfsbegründung

A
  • Kläger stützt prozessualen Anspruch bei einem einheitlichen Lebenssachverhalt auf zwei mögliche Varianten stützt oder hilfsweise Tatsachen vorträgt, die Voraussetzungen einer anderen AGL erfüllen
  • keine Klagehäufung
  • Kein Verstoß gegen § 253 II Nr. 2 ZPO, da dieser nur für Antrag und Lebenssachverhalt gilt, aber nicht für rechtliche Begründung
17
Q

Alternative Häufung des Klagegrundes

A
  • Kläger stützt Begehren auf mehrere Lebenssachverhalte
    —> versteckter Haupt- und Hilfsantrag!
  • § 45 I 2 GKG beachten!
18
Q

Teilklagen

A
  • Individualisierung des Streitgegenstandes notwendig; wegen der Rechtskrafterstreckung muss klar sein, welcher Teil des Gesamtanspruchs Gegenstand der Klage ist
19
Q

Rechtsmittelbelehrung

A
  • gem. § 232 S. 2 ZPO im Anwaltsprozess nicht notwendig!