§ 934 BGB Flashcards

1
Q

mittelbarer Nebenbesitz

A

Der Veräußerer ist dann nicht als mittelbarer Besitzer anzusehen wenn er bloßen mittelbaren Nebenbesitz hat. Der Erwerber rückt dann nicht näher an die Sache heran als der andere mittelbare Nebenbesitzer
-> Gibt es einen mittelbaren Nebenbesitz?
m.M: Mittelbarer Nebenbesitz möglich
Arg: Die Fälle der besitzrechtlichen Beteiligungen im BGB sind lediglich eine beispielhafte Aufzählung -> rechtspolitisch müsse man den ehemaligen Oberbesitzer schützen
h.M: Mittelbarer Nebenbesitz nicht möglich
Arg. die Aufzählung der Besitzformen im BGB sind abschließend; ist nicht mit der Eigentumsvermutung in § 1006III vereinbar da Rechtsunsicherheit entstehen würde, es ist schwerlich denkbar das der Besitzmittler gegenüber zweier Oberbesitzer einen Herausgabewillen hat.

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2
Q

Einschränkung des § 934 Alt.1 BGB im Wege der Rechtsfortbildung

A

m. M: Wertungswiderspruch zwischen 934 und 933 ist nur durch eine Rechtsfortbildung aufzulösen. Bei 933 reicht die Verschaffung des mittelbaren Besitzes nicht bei 934 schon
h. M. gegen Rechtsfortbildung da Bindung an Gesetz Art. 20 III, zudem kein Wertungswiderspruch: Gutgläubiger Erwerb nach § 933 scheitert nicht daran dass nur der mittelbare Besitz übertragen wird sondern dass der Veräußerer sich nicht jeglicher Besitzposition entäußert. Gerade das ist bei 934 jedoch der Fall

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