7. Wirtschaftliche Aktivitäten von inländischen Körperschaften im Ausland Flashcards
(29 cards)
Ort der Geschäftsleitung (§27 Abs 1 BAO)
- Ort, an dem sich Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet
- Mittelpunkt ist wo der entscheidende Wille für die Geschäftsleitung gebildet wird – es muss auf den Ort abgestellt werden, an dem die Willenserklärung abgegeben wird
- Maßgebend ist die tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb der Geschäftsleitung mit sich bringt – zu ihr gehören solche organisatorische Maßnahmen, die zu gewöhnlichen Verwaltung der Gesellschaft gehören
- Nicht zu diesen für den Ort der Geschäftsleistung relevanten Tagesgeschäften gehören:
- Festlegung der Grundsätze der Unternehmenspolitik
- Mitwirkung der Gesellschafter an ungewöhnlichen Maßnahmen
- Entscheidungen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung
Folgende inländische Gebilde gelten als Körperschaft iSd KStG (§1 Abs 2 KStG):
- Juristische Personen des privaten Rechts
- Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts
- Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen, wenn ihr Einkommen weder nach den Vorschriften des KStG noch nach dem EStG unmittelbar bei einem anderen Rechtsträger zu versteuern ist
Vergleichbarkeit einer ausländischen mit einer inländischen Körperschaft wird vorliegen, wenn:
- Die Körperschaft nach der ausländischen Rechtsordnung mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist
- Die Körperschaft ein gebundenes Gesellschaftskapital aufweist, das als solches im Eigentum der Gesellschaft steht
- Am Gesellschaftskapital grundsätzlich andere Personen beteiligt sind
- Die beteiligten Personen nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften
- Die beteiligten Personen in irgendeiner Form an der Willensbildung der Gesellschaft mitwirken können
- Die Organe der Gesellschaft nicht zwingend aus dem Kreis der Gesellschafter gestellt werden müssen
- Ungehinderte Übertragbarkeit der Gesellschaftsanteile gegeben ist
- Die Aufbringung des Gesellschaftskapitals durch Einlagen der Gesellschafter erfolgt
- Eine Eintragung in einem öffentlichen Buch vorliegt
Was passiert mit dem Progressionsvorbehalt bei Anwendung der Befreiungs- oder Freistellungsmethode bei Körperschaften?
Läuft leer, weil Durchschnittsteuersatz ändert sich nicht, wenn ausländische Einkünfte mit einbezogen werden, wegen des linearen Körperschaftssteuersatzes von 25%
Was ist das Mindestbeteiligungsausmaß zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft in der Mutter-Tochter-Richtline zur Doppelbesteuerung?
10%
Wann können MS Beteiligungsverträge vom Anwendungsbereich der Mutter-Tochter-Richtlinie unter Umständen ausschließen?
Wenn Beteiligung nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 2 Jahren bestand
Wie wird Doppelbesteuerung zw. Mutter- und Tochtergesellschaft vermieden? Wie sieht es mit der Quellenbesteuerung aus?
-) Doppelbesteuerung ausgeschütteter Gewinne wird auf Ebene der Muttergesellschaft durch Freistellung der empfangenen Gewinnausschüttung oder durch die Anrechnung von der Tochtergesellschaft in einem anderen MS entrichteten Steuer auf die inländische Steuer der Muttergesellschaft vermieden.
-) Mitgliedstaaten können entscheiden, wie sie die Richtlinie auf Ebene der Muttergesellschaft umsetzen.
-) Quellenbesteuerung der ausgeschütteten Gewinne der Tochtergesellschaft hat jedenfalls zu entfallen, d.h. dass der Staat, in dem die Tochtergesellschaft ansässig ist, die Gewinnausschüttung keiner Besteuerung unterwerfen darf
Umsetzung der Mutter-Tochter-Richtlinie in Österreich für empfangende Muttergesellschaft:
++ Österreich hat RL primär in §10 Abs 1 Z 7 iVm §10 Abs 2 KStG umgesetzt und sich der Freistellungsmethode bedient
++ Befreiung nur, wenn Beteiligung in Form von Gesellschaftsanteilen von mind. 10% besteht
++ Beteiligung muss ununterbrochen für mind. 1 Jahr bestehen (internationale Schachtelbeteiligung)
++ Befreiung ist nicht auf Dividenden von EU-Gesellschaften iSd Mutter-Tochter-Richtlinie beschränkt → auch Gewinnausschüttungen von Gesellschaften, die in Drittstaaten ansässig sind, sind befreit, wenn in §10 Abs 2 KStG genannte Voraussetzungen erfüllt sind
Ist österreichische Gesellschaft zu weniger als 10% an ausländischer Gesellschaft beteiligt, ist §10 Abs 1 Z 7 KStG nicht anwendbar. Wie steht es dann um die Beteiligungsertragsbefreiung für Portfoliodividenden?
-) Portfoliodividenden sind von der KSt befreit, wenn ausschüttende Gesellschaft in der EU ansässig ist (§10 Abs 1 Z 5 KStG).
-) Bei Beteiligungen an Gesellschaften in anderen Staaten hängt Befreiung vom Bestehen von Amtshilfe ab /§10 Abs 1 Z 6 KStG).
Ausnahme von der Befreiungsmethode für Dividenden (§10 Abs 4 KStG) :
Auslandsgewinnausschüttungen, die nach österreichischem Recht als Dividenden zu qualifizieren sind, im Ausland aber abzugsfähig behandelt werden. Dazu kommt es, wenn Gewinnanteile im Ausland als Ertrag aus Fremdkapital qualifiziert werden
→ dient der Vermeidung einer doppelten Nichtbesteuerung
Kontext: ATAD-RL bekämpft auf europäischer Ebene Steuervermeidungspraktiken. Ziel ist die Sicherstellung des Besteuerungsrecht an jenem Ort, an dem die Wertschöpfung erwirtschaftet wurde.
Hinzurechnungsbesteuerung (Art 7 und 8 ATAD-RL; §10a KStG):
-) Gewinne niedrig besteuerter ausländischer Tochtergesellschaften werden der Muttergesellschaft direkt zugerechnet
-) Gewinne müssen aus passiven Einkünften stammen (z.B.: Zinsen, Lizenzgebühren, …)
-) Kumulative Voraussetzungen für Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung:
- Tatsächliche Steuerbelastung der ausländischen Tochtergesellschaft beträgt gemäß §10a Abs 3 KStG) nicht mehr als 12,5%
- zur Berechnung muss Einkommen der ausländischen Tochtergesellschaft nach §5 Abs 1 EStG ermittelt werden
- Ausländische Tochtergesellschaft bezieht ihre Einkünfte zu mehr als 1/3 aus Passiveinkünften
- Beherrschende Stellung einer inländischen Körperschaft an der ausländischen Tochtergesellschaft
Was ist eine beherrschende Stellung einer inländischen Körperschaft an einer ausländischen Tochtergesellschaft:?
➢ Beherrschungstatbestand – wenn beherrschende Körperschaft mehr als 50% am Gewinn beteiligt oder mehr als 50% des Stimmrechts oder des Kapitals hält
➢ Beherrschende Körperschaft kann beherrschende Stellung mit ihren verbundene Unternehmen mittelbar oder unmittelbar erreichen
➢ Ausländisch beherrschte Tochtergesellschaft übt bezogen auf Person, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit aus
Wann kommt es zu einem Wechsel von der Freistellung – zur Anrechnungsmethode (§10a Abs 7 KStG)?
-) Wenn österreichische Kapitalgesellschaft Dividenden von internationaler Schachtelbeteiligung bezieht
-) sowie Beteiligungen von mind. 5% hat
-) welche in ihrem Ansässigkeitsstatt einer niedrigeren Steuer unterliegt und deren Unternehmensschwerpunkt im Erzielen passiver Einkünfte (z.B.: Zinsen) besteht.
Was ist der Unterschied zwischen Hinzurechnungsmethode und Anrechnungsmethode beim Methodenwechsel bei nicht beherrschten Schachtelbeteiligungen und Portfoliobeteiligungen?
Bei der Hinzurechnungsmethode werden die passiven Gewinne sofort der beherrschten inländischen Kapitalgesellschaft zugerechnet. Beim Methodenwechsel kommt es erst nach erfolgter Ausschüttung von Gewinnen an die Muttergesellschaft zur Besteuerung.
Anrechnungsmethode
Bei der Anrechnungsmethode werden die Steuern, die in einem Land gezahlt wurden, auf das Einkommen im Heimatland angerechnet.
Hinzurechnungsmethode
Bei der Hinzurechnungsmethode werden die Einkünfte ausländischer Tochtergesellschaften oder ausländischer Betriebsstätten zum Einkommen des Heimatlandes hinzugerechnet.
Freistellungsmethode
Bei der Freistellungsmethode wird das ausländische Einkommen von der Besteuerung im Heimatland freigestellt.
Schrankenwirkung der DBA:
- DBA soll bestehende Steuerpflichten beschränken und nicht zuständige Steuerpflichten schaffen
- Rechtslage darf nach Anwendung der DBA nicht belastender sein, als ohne DBA
- In ausländischer Betriebsstätte erlittene Verluste können auch bei Anwendung der Befreiungsmethode in Österreich als Ansässigkeitsstaat berücksichtigt werden
Nachversteuerung, um doppelte Verwertung der Verluste zu verhindern (§ 2 Abs 8 Z 4 EStG):
- Wenn Verluste auch im Ausland berücksichtigt werden/werden könnten und die ausländischen Einkünfte im Inland steuerbefreit sind, wird der Betrag der nunmehr im Ausland verwerteten Verluste in Österreich der Bemessungsgrundlage hinzugerechnet
- Zusätzlich sind im Inland geltend gemachte ausländische Verluste spätestens im dritten Folgejahr (d.h. dann auch ohne Auslandsverwertung) nachzuversteuern, wenn sie aus einem Staat stammen, mit dem keine umfassende Amtshilfe besteht
- Liegt umfassende Amtshilfe vor ist innerhalb der EU oder bei Vereinbarung von einer großen Auskunftsklausel im jeweiligen DBA auszugehen
Was ist bei Verlustbesteuerung von ausländischen Tochtergesellschaften zu beachten?
Ob die Verluste von ausländischer Tochtergesellschaften außerhalb der Unternehmensgruppe oder von ausländischen Gruppenmitglieder erlitten wurden.
Wenn ausländische Tochtergesellschaft nicht Teil der Unternehmensgruppe iSd §9 KStG ist:
- Auf Ebene der Tochtergesellschaften erlittene Verluste können idR nicht unmittelbar in Österreich verwertet werden
- Ausländische Tochtergesellschaft ist ein eigenes Steuerobjekt, das nur im Ausland besteuert wird
- Mittelbare Berücksichtigung der Verluste in Österreich
- Zulässigkeit von Teilwertabschreibungen bei Anlaufverlusten
- Zu berücksichtigen ist, dass Gewinne, Verlust und Wertänderungen aus internationalen Schachtelbeteiligungen (§10 Abs 2 KStG) gemäß §10 Abs 3 KStG) nicht steuerwirksam sind → kann nicht mit steuerlicher Wirkung abgeschrieben werden
- Durch Bildung einer Unternehmensgruppe iSd §9 KStG) können Gewinne und Verluste von Mutter- und Tochtergesellschaften miteinander ausgeglichen werden
Mittelbare Berücksichtigung der Verluste in Österreich einer ausländischen Tochtergesellschaft die nicht Teil der Unternehmensgruppe ist:
- Anhaltende Verluste mindern Wert der Beteiligung
- Beteiligung aus ausländischer Tochtergesellschaft ist für die österreichische Muttergesellschaft ein Vermögensgegenstand, der zu bewerten ist
- Im Unternehmensrecht können/müssen Wertminderungen zur außerplanmäßigen Abschreibung auf den beizulegenden Wert führen
– dadurch vermindert sich unternehmensrechtlicher Gewinn - Steuerrechtliche ist ausländische Tochtergesellschaft als Wirtschaftsgut der österreichischen Muttergesellschaft zum Zeitpunkt ihres Erwerbs mit den Anschaffungskosten zu bewerten
➢ Wahlrecht zur Abwertung auf niedrigeren Teilwert
➢ Wird unternehmensrechtlich abgeschrieben, wird auch steuerlich abgeschrieben
➢ Nach unternehmensrechtliche Vorschriften beizulegender Teilwert ist nach hA der steuerrechtliche Teilwert - Unternehmensrechtliche und steuerrechtliche Abschreibung ist im Regelfall gleich. Steuerrechtliche Abschreibung ist auf 7 Jahre zu verteilen
Zulässigkeit von Teilwertabschreibungen bei Anlaufverlusten einer ausländischen Tochtergesellschaft die nicht Teil der Unternehmensgruppe ist:
- Bei im Aufbau befindlichen Beteiligungsgesellschaften muss in den ersten Jahren nach Gründung mit Verlusten gerechnet werden
- Erwartete zukünftige Gewinne sollen Anlaufverluste ausgleichen, sodass Anlaufverlust für Wert der Beteiligung idR ohne Besteuerung sind
- Auffassung, dass bei Auslandsbeteiligungen von einem längeren Zeitraum der Unbeachtlichkeit des Auslandsverlustes und der damit verbundene Teilwertabschreibung auszugehen ist als bei Inlandsbeteiligungen
Gewinne, Verlust und Wertänderungen aus internationalen Schachtelbeteiligungen (§10 Abs 2 KStG) gemäß §10 Abs 3 KStG sind nicht steuerwirksam → kann nicht mit steuerlicher Wirkung abgeschrieben werden
- Anderes gilt nur, wenn die österreichische Muttergesellschaft in ihrer Körperschaftssteuererklärung für das Jahr der Anschaffung unwiderruflich erklärt, dass diese steuerwirksam sein sollen
➢ Dann ist Teilwertabschreibung möglich oder späterer Verlust aus Veräußerung der Beteiligung berücksichtigt werden kann
➢ Muttergesellschaft nimmt damit in Kauf, dass allfälliger späterer Gewinn aus Veräußerung der Beteiligung ebenfalls steuerpflichtig ist - Liegt kein internationale Schachtelbeteiligung vor, sind Gewinne, Verluste und sonstige Wertänderungen der Beteiligung jedenfalls steuerwirksam