§ 46 Leasingvertrag Flashcards

1
Q

Vorbemerkungen

A

OR und KKG beachten!

KKG für: Konsumgüterleasingverträge

  • bewegliche Sache
  • zum privaten Gebrauch
  • Erhöhung der Leasingraten bei vorzeitiger Vertragsauflösung

1 II a KKG

11 II a KKG: 500-80000 CHF
wobei Kredit = Barkaufpreis

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2
Q

Begriff

A

Leasingvertrag liegt vor, wenn die Leasinggeberin dem Leasingnehmer gegen ein in Teilbeträgen zu zahlendes Entgelt (Leasingzins) eine beweglich oder unbeweglich Sache zur freien Nutzung und Verwendung für einen bestimmten Zeitraum überlässt, wobei der Leasingnehmer die Gefahr trägt und für die Erhaltung aufzukommen hat.

Das formale Eigentum bleibt bei der Leasinggeberin.

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3
Q

Funktion

A

Gebrauch und Nutzen ohne grosse Investition

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4
Q

Rechtsnatur

A

gemischter Vertrag mit Elementen:
Kauf, Miete, evtl. Pacht und Auftrag (wenn indirektes Leasing)

Gebrauchsüberlassungsvertrag sui generis < BGer
Veräusserungsvertrag sui generis
Kreditvertrag sui generis

Wahl nach Vertragsdauer:
Rückgabe, Verlängerung, neuer Vertrag, Kauf

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5
Q

Erscheinungsformen

Direktes und indirektes Leasing

A

Direkt: Hersteller/Lieferant finanziert das Leasing. 2 Parteien

Indirektes: Dreiecksverhältnis

Hersteller Kauf/Werkvertrag Leasinggeber

Wahl des Leasingguts Leasingvertrag
EGT Übertragung an LG via Stv 923 Zahlen des Zinses
Überlassen des Gutes

Leasingnehmer

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6
Q

Erscheinungsformen

Ivestitionsgüter und Konsumgüter

A

Investitionsgüter =
im und für den Geschäftsgebrauch eines Unternehmens eingesetzt und aussschl. gewerblichen Zweck dienen.
“kann Geld damit verdienen”

Konsumgüter=privater Zweck

Unterscheidung wichtig für Anwendbarkeit des KKG

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7
Q

Erscheinungsformen

Finanzierungsleasing
Operating Leasing
sale and lease back

A

Finanzierungsleasing = indirekt
Eine Partei liefert, die andere finanziert.
lange, unkündbare Vertragsdauer 3-5 Jahre
80-100% Amortisation

Operating leasing
kurzfristig, oft als reine Miete qualifiziert

sale and lease back
Verkauf an Leasinggesellschaft und sofort zurückleasen
Risiko des LG, Eigentum nicht geltend machen zu können: 717 I IVM 884 III

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8
Q

Abrenzungen

A

zum Kauf: keine Eigentumsverschaffungspflicht

zur Miete: Nehmer trägt Gefaht. Muss evtl. versichern.
Zins nicht nur Entgelt, sondern auch Amortisation.

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9
Q

Gültigkeit

A

Unter Vorbehalt 11 KKG: formlos

Wenn Eigentumsübertragung formbedürftig, dann diese.
Bei Kaufoption am Schluss des Leasings (216 II).

11 II KKG: Inhaltsanforderungen
Folge: 15 KKG Nichtigkeit ex nunc

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10
Q

Leasinggeberin: allgemeine Pflichten

A

Das Objekt zum Gebrauch oder Nutzung zu überlassen.

Pflichten und Obliegenheiten der Leasinggeberin als Käufer werden oft vertraglich dem Nehmer übertragen.

ausser Kaufpreis, logischwerweise…

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11
Q

Leasinggeberin: Pflicht zur Kreditfähigkeitsprüfung

A

Wenn KKG anwendbar; Pflicht zur Prüfung 28 II III
8 I ivm 29 I

schwerer Verstoss: Verlust der Kreditsumme + Zinsen + Kosten
32 I

leichter Verstoss: Verlust der Zinsen und Kosten
32 II
Nehmer zahlt nur noch Amortisation = Raten minus Zinsen

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12
Q

Leasingnehmer: Pflichten

A

Zahlung des vereinbarten Leasingzinses

Tragen sämtlicher Kosten; aussergewöhnlicher Unterhalt,
Prämien für die Versicherung

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13
Q

Leistungsstörungen beim indirekten Leasing

Zu vertrende Unmöglichkeit und Schuldnerverzug

A

Bei Verschulden der Geberin: 97 I oder 102 ff.

Bei Verschulden des Lieferanten:
Ansprüche der Geberin gegen den Lieferanten werden oft vertraglich dem Nehmer übertragen.

evtl. Drittschadensliquidation

Für den Leasingzins: Meist Verfalltag = Verzug 102 II
Verzugszins 104, ohne Mahnung

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14
Q

Nicht zu vertretende Unmöglichkeit

A

Mit Übergabe des Gegenstandes geht Gefahr über.

Untergang nach Abschluss und vor Übergabe =
Nachträgliche Unmöglichkeit = 97 I oder 119

Beim Leasing ist mit der Gefahrtragung die Pflicht verbunden,
den Gegenstand zu versichern!

Bei Untergang trägt Nehmer die Gefahr = muss Zins weiter bez.
Diese Abweichung von 256 is gültig!

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15
Q

Übertragung von Prüfungs- und Rügeobliegenheit

A

Kaufrechtliche oder werkvertragsrechtliche
Obliegenheiten wird meist durch AGB auf Nehmer übertragen.

Praxis: Geberin bezahlt Lieferanten erst, wenn Nehmer ein Übergabeprotokoll unterzeichnet hat.

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16
Q

Sachgewährleistung

A

Bei Konsumgüterleasing nach KKG
Ansprüche direkt gegen Geberin 21 KKG

Bei Investitionsleasing
kein solcher Durchgriff! Praxis: Ausschluss der Gewährleistungspflicht der Geberin, kombiniert mit Abtretung der Ansprüche gegen Lieferanten an Nehmer

17
Q

Sachmägelansprüche Nehmer gegen Lieferant

A

Eigentlich nicht, aber:

Abtretung von Sachmängelrechten
BGer verneint, weil Gestaltungsrecht

Vollmacht zur Geltendmachtung
(Ermächtigungskonstruktion)

Echter Vertrag zugunsten eines Dritten
Begünstigungsklausel im Kaufvertrag

18
Q

Wandlung

A

Wandlung=Aufhebung: Wird Kaufvertrag gewandelt, wird auch Leasingvertrag aufgehoben.

WIRKUNG MIT ERKLÄRUNG

Nehmer muss keine Raten mehr bezahlen und kann geleistetes zurückfordern.

19
Q

Minderung

A

Wird Kaufpreis gemindert,
sind auch Raten proportional zu senken.

WIRKUNG MIT ERKLÄRUNG

Zu viel bezahlte Raten zurückfordern oder verrechnen.

20
Q

Nachbesserung und Ersatzlieferung

A

Achtung bei AGB
oft trägt nehmer Gefahr des kurzzeitigen Ausfalles
(Kein Anspruch auf Sistierung/Vergünstigung)

Aber: Aufklärungspflicht über dieses Risiko

bei cic: SchE nach 97 I

21
Q

Wegbedingung der Haftung

A

zulässig, H.L. 256 nicht anwendbar

Grenze 100 I und 199 I

22
Q

Schadensertsatzsanspruch des Leasingnehmers?

A

Eigentlich nicht, kann kostruiert werden durch:

Echter Vertrag zugunsten eines Dritten

Drittschadensliquidation

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritten

23
Q

Beendigung

A

Ordentlich: Zeitablauf

Ausserordentlich:
Nichterfüllung 107 ff.
Kündigung aus wichtigem Grund
Wandlung

Nachzahlung bei vorzeitiger Auflösung mit 266k vereinbar?
Solche Tabellen gem KKG zulässig 1, 7, 11, 17