FamR- Ehe u Zwangsvollstreckung Flashcards

1
Q

Besonderheiten der Ehe hinsichtl Zwangsvollstreckung

A
  • im ehel Haushalt besteht unklare Eigentumslage
  • von außen nicht erkennbar, welche Gegenstände welchem Ehepartner gehören
  • Problem: hohes Missbrauchspotential zu Lasten der Gläubiger eines Ehepartners in der Zwangsvollstreckung
  • > Eigentumsvermutung §1362
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2
Q

Allgemein Eigentumsvermutung §1362

A
  • lex specialis zu §1006 I
  • zu Gunsten der Gläubiger jedes Ehepartners wird vermutet, dass die im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen bewegl Gegenstände dem Schuldner gehören
  • NICHT wenn Ehepartner getrennt leben
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3
Q

Eigentumsvermutung §1362: Übereignung des Ehegatten an einen Dritten

A
  • wegen §1362 wird vom Alleineigentümer erworben
  • der Dritte muss sich nicht tas od vermutetes Miteigentum entgegenhalten lassen
  • andere Ehegatte muss die Vermutung widerlegen u sein Eigentum beweisen (Nachweis des Eigentumserwerbs ausr)
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4
Q

Eigentumsvermutung §1362 II: Gegenstände die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmt sind

A
  • zB Kleidung/ zur Berufsausübung dienende Ggstände
  • für das Verhältnis der Ehegatten zueinander als auch ggü Gläubigern wird vermutet, dass sie demjenigen Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind
  • gilt unabhängig der Besitzlage
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5
Q

Gewahrsam in der Zwangsvollstreckung §808 I ZPO

A
  • in der Zwangsvollstr kommt es nicht primär auf das Eigentum, sondern auf den Gewahrsam (=umb Besitz) an
  • Pfändung kann grds nur erfolgen, wenn sie im Gewahrsam des Schuldners sind §808 I ZPO
  • befindet sich Sache im Gewahrsam eines Dritten, kann die Sache nur mit Zustimmung des Dritten gepfändet werden §809 ZPO
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6
Q

Wie kann eine Sache gepfändet werden, wenn sie im Gewahrsam eines Dritten steht?

A
  • §809 I ZPO: Sache kann nur mit Zustimmung des Dritten gepfändet werden
  • Zustimmung ist bereits dann erforderl, wenn der Dritte nur Mitgewahrsam hat
  • Mitgewahrsam in einer gemeins bewohnten Whg besteht, soweit es sich nicht erkennbar um pers Sachen im Alleingewahrsam handelt
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7
Q

Gewahrsamsvermutung §739 ZPO

A

= Alleingewahrsam des Schuldners wird fingiert
- nur widerlegbar wenn Voraussetzungen des §1362 nicht ggeben sind (daher rechtl unerheblich, ob sich der nicht von der Vollstreckung betroffene Ehepartner darauf beruft, dass er Mitgewahrsam hat)

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8
Q

Gewahrsamsvermutung §739 ZPO

Was prüft der Gerichtsvollzieher bei Pfändung einer in der ehelichen Whg befindlichen Sache?

A
  1. steht die Sache im Gewahrsam eines Ehegatten
  2. leben die Ehegatten getrennt
  3. ist die Sache zum pers Gebrauch eines Ehegatten bestimmt §1362 II
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9
Q

Welcher Rechtsbehelf steht dem Ehepartner bei Pfändung einer in der ehel Whg befindlichen Sache zu?

A
  1. Vollstreckungserinnerung §766 (-)
    - bei formellen Fehler des Gerichtsvollziehers
    - Begründetheit: Verstoß gg §809 ZPO
    - Mitgewahrsam des Ehegatten: (Dritt-)Gewahrsamsbruch
    - ABER: Alleinige Gewahrsamsvermutung §739 ZPO bei Ehegatten wenn (1) Gläubiger eines Ehegatten, (2) Eigentumsvermutung §1362
    - > Erinnerung ist zurückzuweisen, wenn der nicht betroffene Ehepartner als Dritter sein Mitgewahrsam einwendet
  2. Drittwiderspruchsklage §771 (-)
    - begründet wenn ein Interventionsrecht besteht (Eigentum)
    - alleinige Eigentumsvermutung §1362 soweit nicht widerlegt
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10
Q

Können §§1362 BGB, 739 ZPO analog auf nichteheliche Lebensgemeinschaft angewendet werden?

A

(-) es fehlt an planwidriger Regelungslücke, da 1997 bewusst auf eine Regeländerung verzichtet wurde
- zwangsvollstreckungsrechtl Schlechterstellung von Ehegatten wird als verfassungsrechtl unbedenklich angesehen

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