13/13 (Bereicherungsrecht III: Mehrpersonenverhältnisse) Flashcards

1
Q

Faustregeln für bereicherungsrechtliche Ansprüche im Mehrpersonenverhältnis

A

I. Maßgeblichkeit des jeweiligen Leistungsverhältnisses
= Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei mehreren Leistungsverhältnissen grundsätzlich nur in dem mangelhaften Leistungsverhältnis
1. Jede Vertragspartei soll die Einwendungen und Einreden gegen ihren Vertragspartner behalten
2. Eine Partei soll vor Einwendungen aus dem Verhältnis des Vertragspartners zu einem Dritten geschützt werden (keine Einwendungen aus Rechten Dritter [»exceptio ex iure tertii«])
3. Jede Vertragspartei soll nur das Insolvenzrisiko ihres Vertragspartners tragen sowie sich im Prozess nur mit ihrem Vertragspartner und nicht mit Dritten auseinandersetzen müssen (Rollenverteilung im Verfahren)
- strikte Trennung von Leistungsverhältnissen und Zuwendungsverhältnissen:
a) Kondiktionsgläubiger = Leistender:
-> nicht der Zuwendende (= derjenige, der die Vermögensverschiebung tatsächlich vorgenommen hat)
b) Kondiktionsschuldner = Leistungsempfänger
-> nicht derjenige, der den Gegenstand tatsächlich in Empfang genommen hat

II. Vorrang der Leistungskondiktion vor der Nichtleistungskondiktion

  • gilt nur für denselben Bereicherungsschuldner und denselben Bereicherungsgegenstand
  • Eingriffskondiktion grds. nur dann, wenn der Bereicherungsgegenstand von niemandem an den Empfänger geleistet worden ist
  • gilt nicht uneingeschränkt, sondern es sind Wertungen der Gutglaubensvorschriften (§§ 932, 935 BGB, § 366 HGB) und der Vorschriften der §§ 170 ff. BGB zu beachten
    pro: Einheit der Rechtsordnung
  • >
    1. Beim Zusammentreffen von Leistung und Eingriff ist der Rechtserwerber wenigstens dann gegen eine Eingriffskondiktion des Rechtsverlierers zu schützen (der Vorrang der Leistungskondiktion gilt), wenn ein redlicher Erwerb vom Nichtberechtigten möglich gewesen wäre
  • >
    1. Wäre ein redlicher Erwerb vom Nichtberechtigten nicht möglich gewesen (z. B. wegen Diebstahls, vgl. § 935), dann ist eine Eingriffskondiktion neben (oder trotz) der Leistung zulässig
  • >
    1. Bei einem Eigentumserwerb kraft Gesetzes (§§ 946 ff.) ist die sachenrechtliche Parallelwertung entscheidend und zu prüfen, ob der Bereicherungsschuldner bei rechtsgeschäftlichem Erwerb Eigentum hätte erwerben können (vgl. Jungbullen-Fall)
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2
Q

P: Rückabwicklung bei Doppelmangel in der Leistungskette

A
  • herrschend: keine Direktkondiktion, außer im Falle des § 822
  • eA: Kondiktion der Kondiktion (Anspruch auf Abtretung des Kondiktionsanspruches)
    pro: Mittelglied hat Bereicherungsanspruch gegen Endglied erlangt, was somit Bereicherungsgegenstand der Kondiktion des Anfangsglieds sei
    con: Anfangsglied hätte Insolvenzrisiko des Endgliedes zu tragen
  • aA (hL): Wertersatz gem. § 818 II des Anfangsgliedes gegen das Mittelglied
    pro: gem. § 404 müsste sich Anfangsglied bei eA die Einwendungen entgegenhalten lassen, die Endglied gegen Mittelglied hat

-> gleiche Wertung auch bei Durchlieferungsfällen (vgl. Geheißerwerb): auch wenn Anfangsglied auf Geheiß des Mittelgliedes direkt an das Endglied liefert, liegen zwei Leistungen vor: das Anfangsglied will mit der Lieferung an das Endglied seine Leistungspflicht gegenüber dem Mittelglied erfüllen; dieses will mit der Anweisung des Anfangsgliedes zur “Durchlieferung” seiner Leistungspflicht gegenüber dem Endglied nachkommen

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3
Q

(Echter) Vertrag zugunsten Dritter (§ 328): bereicherungsrechtliche Rückabwicklung

A
  1. Mangel im Valutaverhältnis (Versprechensempfänger und Dritter): Kondiktion in der jeweiligen Leistungsbeziehung (über’s Eck)
  2. Mangel im Deckungsverhältnis (Versprechender und Versprechensempfänger)
    a. Grds. zwei Leistungsverhältnisse (Versprechender will gegenüber Versprechensempfänger und Drittem leisten)
    b. Grds. nur Leistungskondiktion beim Versprechensempfänger als Bereicherungsgläubiger
    pro: Dritter hat zwar Forderungsrecht, ist jedoch nicht Vertragspartei
    pro: VZD soll Rechtsposition des Dritten mit zusätzlichem Forderungsanspruch gegen Versprechendem verstärken und nicht - zum Nachteil des Dritten - diesen zum Bereicherungsgläubiger machen
    c. Ausnahme: Direktkondiktion des Versprechenden gegen Dritten (wenn Leistung des Versprechenden als ganz unabhängig vom Valutaverhältnis erscheint)
    - > Dritter hat ausschließliches Forderungsrecht (Abbedingung des § 335)
    - > unentgeltliche Leistung im Valutaverhältnis (gem. § 822 analog)
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4
Q

Abtretungsfälle (§ 398): bereicherungsrechtliche Rückabwicklung

A

I. Fallkonstellation
-> Schuldner leistet an den Zessionar, um eine vom Zedenten an den Zessionar (in der Regel) erfüllungshalber abgetretene Forderung zu erfüllen
II. Fallgruppen
1. Nichtexistenz der abgetretenen Forderung*
-> BGH: Zuwendung (Zahlung) des Schuldners an den Zessionar = Leistung des Schuldners an den Zedenten und zugleich Leistung des Zedenten an den Zessionar (»Leistung übers Eck«) (»Feuerversicherungs«-Fall)
-> Lit: bei offener Abtretung will Schuldner an Zessionar als seinen neuen Gläubiger leisten -> keine Dreieckskonstellation
2. Fehlen der Forderung im Valutaverhältnis
-> Kondiktion des Zedenten gegen Zessionar im Valutaverhältnis (aus Sicht des Zessionars leistet nicht der zahlende Schuldner, sondern der Zedent)
3. Fehlen der Forderung im Valutaverhältnis und der abgetretenen Forderung (Doppelmangel)
-> Abwicklung übers Eck: Schuldner kondiziert bei Zedenten, Zedent beim Zessionar
4. Unwirksame Abtretung
-> Leistungskondiktion des (zahlenden) Schuldners gegen den Scheinzessionar (Zessionsvertrag müsste wirksam sein, damit eine Lage ähnlich dem Anweisungsfall vorliegt - so aber erscheint die Leistung des Schuldners als Drittleistung iSd § 267)
–> Ausnahme: Abtretungsanzeige gem. § 409 I - funktional äquivalent zu einer Anweisung dem Schuldner gegenüber, an den neuen Gläubiger (Scheinzessionar) zu leisten -> Zedent muss sich gem. § 812 II an Scheinzessionar halten

*Versicherer und der Versicherungsnehmer (VN) schließen einen Feuerversicherungsvertrag. VN tritt die Versicherungsforderung aus einem vermeintlichen Brand- oder Schadensfall (sicherungshalber) an den Beklagten ab, mit dem er einen Darlehensvertrag geschlossen hat. Der Versicherer zahlt die Versicherungssumme an den Beklagten aus. Nachdem sich herausgestellt hat, dass kein Versicherungsfall vorliegt, verlangt er vom Beklagten Rückzahlung -> BGH: “über’s Eck”

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5
Q

Konkurrenz von Leistungs- und Eingriffskondiktion: Einbaufälle

A
  • eA: Anspruch auf Wertersatz nach §§ 951 I 1, 812 I Alt. 2, 818 II des Herstellers ggü dem Besteller
    pro: Hersteller hat keine Leistung an Besteller erbracht
    con: Vorrang der Leistungskondiktion: aus Sicht des Bestellers ist Einbau eine Leistung des Werkunternehmers
  • > dagegen con: Ausnahmen vom Subsidiaritätsdogma
  • -> Besteller hat gem. §§ 946 ff kraft Gesetzes das Eigentum direkt vom Hersteller erlangt, nicht durch Leistung des Werkunternehmers
  • -> Wertung der §§ 932 II, 935 (s.u.)
  • aA: Anspruch nach § 816 I 1 des Herstellers gegenüber dem Werkunternehmer
    pro: Wertung der §§ 932 ff - hätte der Werkunternehmer die Sache vor Einbau zuerst an Besteller übereignet, wäre ein Anspruch des Herstellers direkt gegen den Besteller ausgeschlossen -> diese Wertung ist heranzuziehen (RGlich auf gesetzlichen Eigentumserwerb übertragbar, ggf § 816 I 1 analog)
    pro: Wertungsgesichtspunkte können übertragen werden: wenn Besteller bösgläubig ist oder Sache abhandengekommen ist, ist der Erwerb nicht kondiktionsfest -> Anspruch auf Wertersatz nach §§ 951 I 1, 812 I Alt. 2, 818 II des Herstellers ggü dem Besteller (+) - ggf. gesamtschuldnerische Haftung von Werkunternehmer und (bösgläubigem) Besteller
    => Eigentümerschutz: Wahlrecht zwischen Vindikationsanspruch und Bereicherungsanspruch (wenn Vindikation schwierig)
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6
Q

Konkurrenz von Leistungs- und Eingriffskondiktion: mögliche Auflösungsregeln

A
  • Konstellation: Anspruchssteller ist regelmäßig der Zuwendende, der mit dem Anspruchsgegner (Zuwendungsempfänger) regelmäßig nicht
    in einer Leistungsbeziehung steht und deshalb nur einen Anspruch aus Eingriffskondiktion geltend machen kann
    -> ob diese möglich ist, hängt maßgeblich von der sachenrechtlichen Parallelwertung ab:
  • Möglichkeit des Gutglaubenserwerbs: Hypothetische Prüfung, ob rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb kondiktionsfest wäre
  • > §§ 932, 935, 816 Abs. 1 S. 1*, § 366 HGB
  • Ausschluss eines Gutglaubenserwerbs: bei abhandengekommenen Sachen oder bei Bösgläubigkeit
    -> §§ 935, 932 II
    => Eingriffskondiktion möglich

*Gesetzgeber wollte den entgeltlichen redlichen Erwerb “kondiktionsfest” machen, ihm also schuldrechtliche Beständigkeit verleihen

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7
Q

Konkurrenz von Leistungs- und Eingriffskondiktion: mögliche Auflösungsregeln: Gutgläubiger (Geheiß-) Erwerb anhand des Hemden-Falls

A
  • Konstellation: G betreibt eine Hemdenfabrik. Der Schneider M hat schon mehrfach Hemdengeschäfte für G vermittelt. Eines Tages schließt M mit S einen Kaufvertrag über die Lieferung von Hemden ab und einigt sich über den Eigentumsübergang. M legt dabei nicht offen, dass er im Namen des G handelt. Wie mit M abgesprochen, holt sich S die Hemden bei G ab, der diese ohne weiteres herausgibt, weil er an ein eigenes Geschäft glaubt. S veräußert die Hemden an Dritte. G verlangt von S Bezahlung der Hemden.
  1. Vertraglich (-)
  2. EBV (-), da gutgläubiger Geheißerwerb
  3. § 812 I S. 1 Alt. 1 (-), da aus Sicht des Empfängers keine Leistung des ursprünglichen Eigentümers besteht
  4. § 816 I S. 1 (-), da in der Fallkonstellation der Verfügende zur Veräußerung berechtigt ist (Verfügungsbefugnis besitzt)
  5. § 812 I S. 1 Alt. 2 (-)
    - > TB (+)
    - > Ausschluss aus systematischen Gründen: Vorrang der Leistungskondiktion, da eine Direktkondiktion den Wertungen des gutgläubigen Erwerbs widerspricht und eine Direktkondiktion nur im Fall der §§ 816 I S. 2, 822 vorgesehen ist
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8
Q

Irrtümliche Zahlung fremder Schulden: beidseitiger Irrtum

A
  • in Wahrheit ist ein Dritter der Schuldner, wovon Zuwendender und Empfänger nichts wissen
  • § 812 I S. 1 Alt. 1
    1. Etwas erlangt
    2. Durch Leistung
    a. Leistung nach objektiviertem Empfängerhorizont (+)
    b. Drittleistung (für wahren Schuldner) gem. § 267 (-), da keine Tilgungsbestimmung vorliegt
    c. Erklärung einer nachträglichen Tilgungsbestimmung (P)
    3. Ohne Rechtsgrund (+), da Leistender nicht Schuldner ist und auch keine entsprechende Tilgungsbestimmung auf dessen Schuld gerichtet vorliegt
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9
Q

Irrtümliche Zahlung fremder Schulden: einseitiger Irrtum (idR: Zuwendender will auf seine Schuld leisten, während Empfänger glaubt, es handele sich um eine Leistung eines anderen Schuldners)

A
  • hM: objektivierter Empfängerhorizont, aber Anfechtung der Tilgungsbestimmung möglich (§ 119 I)
  • > Direktkondiktion beim Empfänger
  • > auch möglich (hM): nachträgliche Änderung der Tilgungsbestimmung (zur Drittleistung, § 267)
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10
Q

Anweisungsfälle: Schuldverhältnisse und Beteiligte

A
  • Zwischen Anweisendem und Angewiesenem: Deckungsverhältnis
  • Zwischen Angewiesenem und Anweisungsempfänger: Zuwendungsverhältnis
  • Zwischen Anweisendem und Anweisungsempfänger: Valutaverhältnis
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11
Q

Anweisungsfälle: Bereicherungsrechtliche Problematik (typische Konstellation)

A
  • Zuwendung des Angewiesenen an den Anweisungsempfänger ist aus dessen Sicht eine Leistung des Anweisenden, nicht des Angewiesenen
  • Zuwendung des Angewiesenen an den Anweisungsempfänger ist eine Leistung des ersteren an den Anweisenden
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12
Q

Anweisungsfälle: Erfüllungsrechtliche Problematik (typische Konstellation)

A
  • Anweisung: einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung, die Tilgungsbestimmung enthält
  • Zuwendung des Angewiesenen an den Anweisungsempfänger bewirkt Erfüllung im
    a) Deckungsverhältnis: zwischen Angewiesenem und Anweisendem (zB Auftrag) wird erfüllungstauglich durch die Zuwendung des Schuldners (= Angewiesener) nicht an seinen Gläubiger (= Anweisender), sondern an den Dritten (= Anweisungsempfänger) »geleistet« (§§ 362 II, 185: Leistung an Dritten)
    b) Valutaverhältnis: zwischen Anweisendem und Anweisungsempfänger (zB Kaufvertrag) erfüllt der Anweisende unter Einschaltung des Angewiesenen, der als Bote des Anweisenden dessen notwendige Tilgungsbestimmung dem Anweisungsempfänger überbringt
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13
Q

Anweisungsfälle: Erfüllungsrechtliche Problematik (typische Konstellation): Unterscheidung der Erfüllung unter Einschaltung eines Dritten als Hilfsperson von der Tilgung einer fremden Schuld iSv § 267

A
  • bei § 267: der zahlende Dritte trifft eine eigene Tilgungsbestimmung
  • bei der Anweisung trifft der Anweisende die Tilgungsbestimmung, die der Angewiesene (als aus seiner Sicht fremde Tilgungsbestimmung) als Bote überbringt
  • SEPA-Basis-Lastschriftverfahren (BGH): Forderung des Gläubigers bereits mit vorbehaltloser Gutschrift des Zahlbetrages auf seinem Konto erfüllt
  • > Erfüllung ist aber wegen der achtwöchigen Rückbelastungsmöglichkeit des Schuldners (§ 675 e Abs. 4) auflösend bedingt
  • -> Erfüllung entfällt rückwirkend (§ 159), wenn es zu einer Rückbelastung kommt
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14
Q

Anweisungsfälle: Wirksame Anweisung: Nichtigkeit (nur) des Deckungsverhältnisses (und P: Bereicherungsgegenstand)

A
  • Angewiesener hat Bereicherungsgegenstand an Anweisungsempfänger zugewendet, wobei zwischen Angewiesenem und Anweisendem kein Rechtsgrund besteht
  • > Leistungskondiktion des Angewiesenem ggü dem Anweisenden
  • > Nichtleistungskondiktion direkt gegen Anweisungsempfänger scheidet grds. aus
  • -> BGH: ausnahmsweise Direktkondiktion, wenn
    1. der Empfänger nach der mit dem Anweisenden im Valutaverhältnis getroffenen Regelung die Leistung unentgeltlich erhält und
    2. in der Person des Anweisenden die Voraussetzungen des §§ 818 Abs. 4, 819 nicht vorliegen
    pro: Rechtsgedanke der §§ 816 Abs. 1 S. 2, 822
  • -> Lit: keine Direktkondiktion gem. § 812 I S. 1 Alt. 2, sondern §§ 816 Abs. 1 S. 2, 822 analog
  • P: Bereicherungsgegenstand:
  • > hM: Anweisender hat Befreiung von seiner Verbindlichkeit gegen den Anweisungsempfänger erlangt (§ 362)
  • > mM: Anweisender hat bei normativer Betrachtung den Gegenstand selbst erlangt (es wurde ja auch an den Anweisenden geleistet)
  • -> iE: kann dahinstehen, da jedenfalls nach § 818 II Wertersatz
  • -> auch bei mM kann sich beim Untergang des Gegenstandes selbst der Anweisende nicht auf Entreicherung gem. § 818 III berufen, da er jedenfalls auch eigene Aufwendungen erspart hat
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15
Q

Anweisungsfälle: Wirksame Anweisung: Nichtigkeit (nur) des Valutaverhältnisses

A
  • Rückabwicklung nur in diesem Leistungsverhältnis

- > reguläre Leistungskondiktion

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16
Q

Anweisungsfälle: Wirksame Anweisung: Doppelmangel (sowohl Nichtigkeit des Deckungs- und des Valutaverhältnisses) und P: Bereicherungsgegenstand des Anweisenden

A
  • hM: keine Direktkondiktion, sondern Rückabwicklung in der jeweiligen Leistungsbeziehung (“über’s Eck”)
    pro: ansonsten würden Einwendungen, Aufrechnungsmöglichkeiten und Gegenrechte gegen den jeweiligen Vertragspartner verloren gehen
    -> Ausnahme: wenn das Deckungsverhältnis
    unwirksam ist und im Valutaverhältnis eine unentgeltliche Leistung vorliegt
    pro: Wertungen der §§ 816 Abs. 1 S. 2, 822
  • RG, BGH: Direktkondiktion
  • P: Bereicherungsgegenstand des Anweisenden
  • > eA: Kondiktion der Kondiktion (Angewiesener hat Anspruch auf Kondiktionanspruch des Anweisenden ggü Anweisungsempfänger)
    con: nach § 404 muss sich der Angewiesene dennoch die Einwendungen aus dem Valutaverhältnis entgegenhalten lassen
    con: im Ergebnis trägt der Angewiesene dennoch das Insolvenzrisiko des Anweisungsempfängers
  • > aA (hL): Wertersatz gem. § 818 II
    pro: normativ betrachtet hat der Anweisende selbst den Bereicherungsgegenstand erhalten
17
Q

Anweisungsfälle: Unwirksame oder fehlende Anweisung: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung

A
  • Möglichkeit der Direktkondiktion des Angewiesenen gegen Anweisungsempfänger nach Wertungsgesichtspunkten
    1) Zurechnungskriterium: zurechenbare Veranlassung eines Rechtsscheins durch den (vermeintlich) Anweisenden, die weder pflichtwidrig noch verschuldet erfolgt sein muss
    pro: Wertungen der §§ 171, 172*
    pro: auch Wertungen der §§ 104, 105, sodass bei Geschäftsunfähigkeit Anweisung und Tilgungsbestimmung unwirksam sind (Schutz des Geschäftsunfähigen ist dem Gutglaubensschutz vorrangig)
    2) Gutglaubenskriterium: wenn der Anweisungsempfänger das Fehlen oder die Unwirksamkeit der (zurechenbaren) Anweisung nicht kennt und vielmehr von einer wirksamen Anweisung ausgehen kann
  • Zurechenbarkeit als notwendige, Gutglaubenskriterium als hinreichende Voraussetzung für Leistung des Anweisenden an Anweisungsempfänger (und damit Ausschluss der Direktkondiktion)
  • idR zurechenbar bei (irrtümlicher) Zuvielüberweisung durch die Bank, nicht aber bei Doppelüberweisung
18
Q

P: Anweisungsfälle: Unwirksame oder fehlende Anweisung: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung: Maßgeblichkeit der Wertung des neuen Zahlungsverkehrsrechts

A
  • hM (BGH): maßgeblich für eine zurechenbare Veranlassung des Anweisenden ist allein das Vorliegen einer Autorisierung iSd § 675j
    pro: § 675j als “Dreh- und Angelpunkt” des neuen Zahlungsdiensterechts (Wertung: ohne Autorisierung liegt keine Leistung der Bank vor)
    pro: gem. § 675u S. 1 hat der Angewiesene keinen Aufwendungsersatzanspruch; § 675z S. 1 schließt weitergehende Ansprüche aus
    con: Vertrauensschutzgesichtspunkte und Anweisungsempfängerhorizont bleiben außen vor
  • aA: § 675j nicht maßgeblich für bereicherungsrechtliche Rückabwicklung
    pro: §§ 675u S. 1 regelt nur den zahlungsdienstvertraglichen Aufwendungsersatzanspruch
19
Q

Anweisungsfälle: Unwirksame oder fehlende Anweisung: Erfüllungsproblem

A
  • Grundsatz: Angewiesenem fehlt mangels Anweisung zugleich die Botenmacht zur Überbringung einer Tilgungsbestimmung des Anweisenden an den
    Anweisungsempfänger -> keine Erfüllung*
    -> Ausnahme: nach Rechtsscheinsgesichtspunkten der Botenmacht, §§ 170 ff. analog

*in Mehrpersonenverhältnissen nimmt auch die hM der Theorie der realen Leistungsbewirkung eine Tilgungsbestimmung an

20
Q

Anweisungsfälle: Unwirksame oder fehlende Anweisung: Widerruf der Anweisung

A
  • bereicherungsrechtlich: Bestimmung eines vorrangigen Leistungsverhältnisses zwischen Anweisendem und Anweisungsempfänger nach Wertungsgesichtspunkten (idR (+) hinsichtlich zurechenbarer Veranlassung, da Anweisung erst später widerrufen wurde und dies im Risikobereich des Widerrufenden liegt)
  • erfüllungsrechtlich: bei bestehende Schuld wird im Zweifel auch die Tilgungsbestimmung widerrufen, jedoch bleibt die Möglichkeit eines Rechtsscheinschutzes
    pro: §§ 170, 171 Abs. 2, 172 Abs. 2, 173
21
Q

Drittleistungsfälle (§ 267): bereicherungsrechtliche Rückabwicklung

A
  • Unterschied zur Anweisung: Dritter gibt hier eine eigene Tilgungsbestimmung ab
  • > eigene Leistung gegenüber Gläubiger
  • > daneben kann auch eine Leistung an den Schuldner wegen einer bestehenden Schuld ihm gegenüber liegen
  1. Nicht veranlasste Drittleistung
    a. Leistungskondiktion zwischen Leistendem (Dritten) und Leistungsempfänger (Gläubiger) bei mangelhaften Valutaverhältnis (maßgeblich für Rechtsgrundlosigkeit ist allein das Valutaverhältnis)
    b. sonst Rückgriffskondiktion des Zuwendenden (Dritten) gegen den Schuldner wegen Schuldtilgung (§ 404 analog bei aufgedrängter Bereicherung)
  2. Vom Schuldner zurechenbar veranlasste Drittleistung -> grundsätzlich Kondiktion im fehlerhaften Leistungsverhältnis
    pro: Nähe zu den Anweisungsfällen
22
Q

Unechter Vertrag zugunsten Dritter: bereicherungsrechtliche Rückabwicklung

A

= Dritter hat keinen eigenen Anspruch gegen den Versprechenden
-> bei Mängeln im Deckungsverhältnis (zwischen Versprechensempfänger und Versprechendem) und im Valutaverhältnis (zwischen Versprechensempfänger und Drittem) wird im jeweils fehlerhaften Rechtsverhältnis kondiziert -> es gelten die Grundsätze der Anweisungslage

23
Q

Einschaltung von Hilfspersonen: bereicherungsrechtliche Rückabwicklung

A

= Hilfsperson ist bereicherungsrechtlich ohne Bedeutung, wenn ihre Zuwendung dem sie einschaltenden Geschäftsherrn zugerechnet werden kann

1) Offene Stellvertretung (§§ 164 ff.): Vertretener ist Leistungsempfänger, Vertreter ist nur unselbständige Zahlungsstelle (kein Dreiecksverhältnis)

2) Versteckte Stellvertretung (z. B. Kommission, Treuhand, Strohmann): selbständige Zwischenperson (und damit Leistungsempfänger bzw. Leistender)
pro: unmittelbare Vermögensverschiebung findet zwischen diesen Parteien statt

3) Vertreter ohne Vertretungsmacht: Vertretener nur Leistungsempfänger, wenn er selbst (und nicht der falsus procurator) auch aus seiner Sicht Leistungsempfänger ist
- > Nichtleistungskondiktion gegen Vertretenen kommt nur in Betracht, wenn auch sonst niemand an ihn geleistet hat
- > Bereicherungshaftung des “Vertretenen” wird nicht durch falsus-procurator-Haftung ausgeschlossen

24
Q

Mehrpersonenverhältnisse: Kritik an der hM durch Hoffmann

A
  1. Problem stellt sich in der Schärfe nicht bei der (mM) Einheitslehre
    - > unabhängig von Leistung oder Nichtleistung ist anhand von Zurechnungskriterien zu fragen, auf wessen Kosten der andere etwas erlangt hat
  2. Leistungsbegriff nach dem objektiven Empfängerhorizont und Subsidiaritätsdogma gewähren oftmals einen übergesetzlichen Vertrauenstatbestand für den Empfänger
    - > maßgeblich sollte allein die Frage nach der rechtsgeschäftlichen Zurechnung und den gesetzlichen Vertrauenstatbeständen sein
    pro: BGH-Rspr. zu Zahlungsdienste-RL