3/10 (Überblick Eigentumsschutz; EBV I: §§ 985, 987ff.) Flashcards

1
Q

Vindikationsanspruch: Berechtigter Anspruchsteller

A
  • Eigentümer, wobei rein rechtliche, keine wirtschaftliche Betrachtung erfolgt (auch Leasinggeber)
  • Miteigentümer: unabhängig von anderen Miteigentümern berechtigt, jedoch kann gem. §§ 1011, 432 nur der Besitz an alle Miteigentümer verlangt werden
  • Gesamthandseigentümer: grds. nur gemeinschaftlich berechtigt und auf Herausgabe an alle gerichtet, wenn nicht Einzelvertretungsmacht für einen Gesamthandseigentümer bestimmt wurde
  • P: Anwartschaftsberechtigter
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2
Q

Vindikationsanspruch: Berechtigter Anspruchsteller: P: Anwartschaftsberechtigter

A
  • eA (wohl hM): § 985 (analog)
    pro: AWR als wesensgleiches Minus zum Eigentum
    con: Kollision von Herausgabeanspruch mit dem Eigentümer
  • > dagegen con: wegen § 986 I S. 2 sind beide Ansprüche inhaltsgleich, da idR auch der Eigentümer nur Herausgabe an den AWR-Berechtigten verlangen kann
    pro: so stehen dem Besitzer auch ggü dem AWR-Berechtigten die Ansprüche aus §§ 987 ff. zu
  • aA: § 985 (analog) (-)
    pro: Herausgabeansprüche nach §§ 1007 I und II bzw. 861 BGB ausreichend schützend
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3
Q

Vindikationsanspruch: Anspruchsgegner

A
  • Besitzer der Sache, unabhängig von der Art des Besitzes
  • P: Gesamthandseigenschaften
  • > OHG und KG (+), Organbesitz
  • > Außen-GbR mit BGH wohl auch (+), ansonsten Mitbesitz der Gesellschafter (§ 866)
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4
Q

Vindikationsanspruch: Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen

A
  • grds. bis zur Erfüllung des Anspruchs
  • bei gerichtlicher Geltendmachung genügt Vindikationslage zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit
  • > weder nachfolgende Veräußerung der Sache durch den klagenden Eigentümer schadet dem Erfolg der Klage noch nachfolgende Übergabe der Sache an einen Dritten durch den verklagten Besitzer (§§ 265, 266 ZPO)
  • -> aber hM: Kläger muss seinen Klageantrag auf Herausgabe an den Erwerber der Sache umstellen, um der Abweisung der Klage als unbegründet zu entgehen (sog. Relevanztheorie)
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5
Q

Vindikationsanspruch: Kein Recht zum Besitz, § 986 - Systematik

A
  1. Absolutes Recht zum Besitz
  2. Relatives Recht zum Besitz
    - Recht muss gerade dem Anspruchsgegner (Besitzer) zustehen
    - > echtes (originäres) Besitzrecht (§ 986 I S. 1 Alt. 1)
    - > abgeleitetes Besitzrecht (§ 986 I S. 1 Alt. 2): Voraussetzungen:
    - -> Oberbesitzer muss ggü dem E zum Besitz berechtigt sein
    - -> Oberbesitzer muss zur Übertragung des Besitzes an einen Dritten berechtigt sein
    - -> Dritter muss ggü Oberbesitzer zum Besitz (aufgrund eines wirksamen Rechtsverhältnisses) berechtigt sein
    - Recht muss gerade gegenüber dem Anspruchsberechtigten (Eigentümer) bestehen
    - > beachte: § 936 II
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6
Q

Vindikationsanspruch: Kein Recht zum Besitz, § 986: P: Einwendung oder Einrede

A
  • eA: Einrede
    pro: Wortlaut wie bei § 273: “kann verweigern”
  • aA: Einwendung
    pro: § 986 gestaltet lediglich die “Rechte Dritter” aus § 903 aus
    pro: Parallele zu § 1007 III und § 861 II, die Einwendungen seien
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7
Q

Vindikationsanspruch: Kein Recht zum Besitz, § 986: P: Fremdbesitzerexzess

A
  • mM: Recht zum Besitz (-), wenn der Besitzer zwar prinzipiell zum Besitz berechtigt ist, jedoch im Einzelfall sein Besitzrecht überschreitet
    pro: “Nicht-so-berechtigter-Besitzer” ist angesichts dieser Handlung nicht berechtigt
  • hM: Recht zum Besitz (+)
    pro: tatsächliches Handeln kann zugrundeliegendes Rechtsverhältnis nicht berühren, welches ein Recht zum Besitz begründet
    pro: Aufteilung in rechtmäßigen und unrechtmäßigen Besitz ist künstlich
    pro: Eigentümer ausreichend durch Ansprüche aus Vertrag und Delikt geschützt
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8
Q

Vindikationsanspruch: Kein Recht zum Besitz, § 986: Besitzrecht bei jederzeitiger Kündigungsmöglichkeit

A

1) § 985
- Anspruch entsteht automatisch in dem Zeitpunkt, in dem das Besitzrecht entfällt
- > Verwahrung und Leihe (und GoA): jederzeitige Herausgabe möglich (§§ 695, 604 III) -> konkludente Kündigung
pro: schwebende Vindikationslage, da für Besitzer ein Recht zum Haben, nicht zum Behalten begründet wurde

2) §§ 987 ff.
- BGH: Verwahrer und Entleiher werden wie unberechtigter Besitzer behandelt (§ 989)
pro: müssen jederzeit mit Herausgabe der Sache rechnen
- Lit: solange rechtmäßige Besitzer, wir der Eigentümer die Sache nicht herausverlange
pro: bis zur Kündigung begründet der Vertrag ein Recht zum Besitz (wenn auch nur zum Haben, nicht zum Behalten der Sache)

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9
Q

Vindikationsanspruch: Kein Recht zum Besitz, § 986: P: Recht zum Besitz aus Anwartschaftsrecht

A
  • Konstellation: idR nur relevant, wenn Vorbehaltskäufer und AWR-Berechtigter (bspw. infolge eines gutgläubigen Erwerbs) nicht personenidentisch sind, da Vorbehaltskäufer idR aus dem Kaufvertrag ein Recht zum Besitz hat
  • eA: (+)
    pro: wesensgleiches Minus zum Eigentum: Übergang der Besitz- und Nutzungsbefugnis bereits mit AWR-Entstehung erfolgt
    con: AWR soll (nach schuldrechtlicher Vereinbarung) kein Recht zum Besitz verleihen, sondern Eigentumserwerb des AWR-Berechtigten absichern
  • aA (BGH, wohl hL): (-)
    pro: bloße Vorstufe kann keine Besitzbefugnis verleihen, da dies mit Vollrecht Eigentum zusammenhängt
    pro: Eigentümer hat nach wie vor das “stärkere” Besitzrecht
    pro: AWR-Berechtigter nicht schutzbedürftig, da es nur an ihm liegt, den Bedingungseintritt und somit die Zuweisung der Besitzbefugnis herbeizuführen

-> Entscheid: kann meist dahinstehen, da aA dem AWR-Berechtigten Berufung auf § 242 BGB zugesteht, wonach es kurz vor Eintritt der Bedingung / letzter Ratenzahlung treuwidrig wäre, sich auf § 985 zu berufen (dolo agit qui petit quod statim redditurus est)

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10
Q

Vindikationsanspruch: Kein Recht zum Besitz, § 986: P: Zurückbehaltungsrecht (§§ 273, 1000) als Recht zum Besitz

A
  • eA (BGH): (+)
    pro: § 986 hat Verteidigung gegen Vindikationsanspruch abschließend geregelt und erfasst daher alle Gegenrechte
    con: Zurückbehaltungsrechte als Einreden, obwohl § 986 nach hM Einwendungen darstellt
    con: Zirkelschlussargument (vor allem bei § 1000): bei Annahme eines Zurückbehaltungsrechts würde ein EBV gar nicht mehr vorliegen, was aber Voraussetzung für die Verwendungsersatzansprüche sind, die § 1000 voraussetzt
  • aA (hL): (-)
    pro: Zurückbehaltungsrechte sind selbstständige Rechte, die § 985 unmittelbar gegenüberstehen
    pro: Zurückbehaltungsrechte sollen Gleichzeitigkeit der Erfüllung, nicht aber Besitzlage zu regeln
    pro: Zurückbehaltungsrecht führt zu Verurteilung Zug-um-Zug, Besitzrecht iSd § 986 führt zu Klageabweisung
  • > Ausnahme: § 1003 I S. 2 (Verweis auf Befriedigungsbefugnis impliziert Besitzrecht)
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11
Q

Vindikationsanspruch: Kein Recht zum Besitz, § 986: Analoge Anwendung des § 986 II (über §§ 929 S. 1, 931 hinaus)

A
  • hM: immer dann, wenn das Eigentum “über den Kopf des Besitzers hinweg” übertragen werde
  • > § 929 S. 2
  • > § 930
    pro: Wortlaut zu eng, da § 986 II den allgemeinen Rechtsgedanken zum Ausdruck bringt, dass der Erwerber nicht nur mit Rechten Dritter zu rechnen habe, sondern sie auch respektieren muss
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12
Q

Vindikationsanspruch: Kein Recht zum Besitz, § 986: P: Recht zum Besitz auch bei aliud-Lieferung?

A
  • vgl. Parallele zum Kondiktionsanspruch des Verkäufers bei (höherwertigem) aliud (zuerst zu diskutieren, ob (höherwertiges) aliud eine Nichtleistung oder die Leistung einer mangelhaften Sache darstellt - hM: § 434 III)
  • eA: (-)
    pro: bei Nacherfüllungsverlangen des Verkäufers hat Verkäufer ohnehin Anspruch aus §§ 439 IV, 346
    pro: Käufer nicht schutzbedürftig; muss höherwertiges aliud nach § 273 nur gegen mangelfreie Sache
  • aA: (+)
    pro: einheitliche Gestaltung des § 434 III: kein Unterschied zwischen aliud und peius
    pro: Kondiktion soll ausgeschlossen werden, damit Verkäufer nicht über Nachbesserungs- und Minderungsrecht disponieren kanm
    pro: Anfechtung der Tilgungsbestimmung möglich (+)
  • > vgl. wiederum Hofmann: problematisch, da auch sonst die Tilgungsbestimmung angefochten werden können müsste
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13
Q

Vindikationsanspruch: Rechtsfolge: Allgemein

A
  • der Störungszustand ist zu beseitigen = der Besitzer muss sich in seinen Rechtskreis zurückziehen
  • > der Besitzer muss die Sache aus seinem Vermögen ausgliedern
  • > Besitzer muss Eigentümer den unmittelbaren Besitz an der Sache verschaffen (beschränkt sich nicht auf die Duldung der Wegnahme, sondern begründet eine positive Handlungspflicht zur “Auskehrung”)
  • > § 986 I 2: bei Besitzberechtigung eines Dritten kann der Eigentümer vom unrechtmäßigen unmittelbaren Besitzer nur Herausgabe an den Dritten verlangen, der ihm gegenüber zum Besitz berechtigt
  • > unberechtigter Mitbesitzer: nur Herausgabe des auf ihn entfallenden Besitzanteils
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14
Q

Vindikationsanspruch: Rechtsfolge: Anspruch gegen mittelbaren Besitzer

A
  • unstr.: Abtretung des Herausgabeanspruch gegen den unmittelbaren Besitzer aus § 870 BGB
  • str.: Anspruch auf Verschaffung des unmittelbaren Besitzes? (vor allem: Möglichkeit eines solchen Klageantrags)
  • > eA: (-)
    pro: für mittelbaren Besitzer rechtlich unmöglich
    pro: § 985 würde zu einem Besitzverschaffungsanspruch
  • > aA: (+), solcher Antrag ist möglich
    pro: wenn nur Titel gerichtet auf Abtretung des Herausgabeanspruchs, dh auf Abgabe einer Willenserklärung (§ 894 ZPO), ist eine Herausgabevollstreckung (§§ 883, 885 ZPO) nicht zulässig
  • -> wenn aber Antrag auf Herausgabe gestellt wird:
    a) BMV besteht noch: Eigentümer kann sich Herausgabeanspruch nach § 886 ZPO überweisen lassen und anschließend aus diesem Anspruch gegen den unmittelbaren Besitzer vollstrecken
    b) BMV besteht nicht mehr (Sache zurückgegeben): Herausgabevollstreckung (§§ 883, 885 ZPO) möglich
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15
Q

Vindikationsanspruch: Anwendbarkeit schuldrechtlicher Vorschriften: P: Abtretbarkeit

A
  • hM: nicht möglich
    pro: dinglicher Anspruch kann nicht von seinem Stammrecht abgetrennt werden
  • > Anspruch entsteht beim Erwerber des Stammrechts (“Eigentum”) stets neu
  • > Umdeutung (§ 140) in Einziehungsermächtigung möglich
  • > Schuldrechtliche Folgeansprüche (§§ 987 ff.) abtretbar
  • aber Ausübungsermächtigung (§ 185 I analog) zugunsten eines Dritten möglich, der den Vindikationsanspruch trotz Fehlens der Eigentümerstellung in eigenem Namen geltend machen kann
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16
Q

Vindikationsanspruch: Anwendbarkeit schuldrechtlicher Vorschriften: §§ 280 ff.

A
  • §§ 286 ff: nur bei bösgläubigem Besitz (§ 990 II), dann aber sogar für Früchte (§ 987 II)
  • § 285:
    pro: erhaltender Kaufpreis (auf den 985 zielt) als Ersatz iSd 285 (aber: Kaufpreis wurde für Eigentum, nicht für Besitz entrichtet, sodass streng genommen kein Surrogat vorliegt)
    pro: 285 enthält allgemeinen Rechtsgedanken, der über das SchuldR hinaus Anwendung findet
    con (ganz hM): abschließende Regelung der Herausgabeunmöglichkeit in §§ 989, 990 (285, 985 wäre verschuldensunabhängige Haftung, die der verschuldensabhängigen Haftungsregelung in §§ 989, 990 zuwiderläuft)
  • § 281:
    pro: konsequente Anwendung des § 281 auch bei Rückgewähransprüchen entspricht Willen des Gesetzgebers
    con: Zwangskauf (Wert der Herausgabe ist idR mit dem Wert der Sache gleichzusetzen, Herausgabeanspruch geht gem. § 281 IV unter, sodass - gem. § 255 oder § 281 IV analog - auch Eigentum übergehen muss)
  • > dagegen con: Wille des Gesetzgebers; Einschränkung über § 242 möglich
  • Allgemeine Pflichtverletzung
  • > von Obhutspflichten (-), da §§ 989 ff. abschließend
  • > von Aufklärungs- und Mitteilungspflichten (+), bspw. veränderte Gefährlichkeit der Sache
17
Q

Vindikationsanspruch: Verhältnis der Vindikationsklage zur Drittwiderspruchsklage

A
  • hM: § 771 ZPO vorrangig während des Zwangsvollstreckungsverfahrens
    pro: wegen Besitzentziehung durch hoheitlichen Akt* sind Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen spezieller
  • durch Pfändung gem. § 808 ZPO entsteht Besitzmittlungsverhältnis
  • aA: Vindikationsklage zwar zulässig, aber unbegründet
18
Q

Vindikationsanspruch: Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen

A
  • wenn ein Gläubiger des besitzenden Nichteigentümers in der Einzelzwangsvollstreckung pfändet, wird sie öffentlich-rechtlich verstrickt
  • > es entsteht ein öffRliches Gewahrsamsverhältnis, das gem. § 986 eine Vindikation verhindert
  • > die Verstrickung ist eine Störung, die gem. § 1004 I zu beseitigen ist
  • > wenn Verstrickung beseitigt ist, kann Herausgabe verlangt werden
  • in der Insolvent gibt es keine öffRliche Verstrickung
  • > beansprucht der Insolvenzverwalter den Gegenstand für die Masse, ist die Masse insoweit Störer
  • > Störungsbeseitigung im Wege der Aussonderung gem. § 47 InsO
  • > 985 / 1004 insoweit insolvenzfest
19
Q

EBV: Systematik und Unterscheidung der Besitzerarten

A

Hauptzweck = Schutz des zwar unrechtmäßigen, aber redlichen und unverklagten Besitzers vor der deliktischen und bereicherungsrechtlichen Haftung
-> abschließende Regelung durch § 993 I Hs. 2 (hM)

  1. Gutgläubiger und unverklagter Besitzer
  2. Verklagter Besitzer (Klageschrift zugestellt - Schuld nach Rechtshängigkeit)
  3. Bösgläubiger (§ 990) Besitzer
  4. Deliktischer Besitzer nach § 992 (Besitzer durch verbotene Eigenmacht)
20
Q

EBV: Voraussetzungen

A
  1. Bestehen einer Vindikationslage
    - > BGH: auch bei Recht zum Besitz werden EBV-Regeln angewandt, wenn zugrundeliegendes Rechtsverhältnis keine speziellen Regeln zum Nutzungsersatz trifft
  2. Zum maßgeblichen Zeitpunkt
    - > abhängig vom Anspruchsziel
    - -> SE: zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses
    - -> Nutzungsersatz: zum Zeitpunkt der Nutzungsziehung
    - -> Verwendungsersatz: zum Zeitpunkt der Verwendungsvornahme
    - –> Ausnahme (BGH): “Nicht-mehr-berechtigter-Besitzer”
21
Q

EBV: Voraussetzungen: analoge Anwendung bei § 894 (Grundbuchberichtigungsanspruch)

A
  • Rspr. (+) für das Verhältnis zwischen Vormerkungsinhaber (§ 883 BGB) bzw. dinglich Vorkaufsberechtigtem (§ 1094 BGB) und Zwischenerwerber
    pro: planwidrige Regelungslücke (kein Abwicklungsregime)
    pro: vergleichbare Interessenlage (dem Anspruchsziel von § 985 vergleichbar)
  • hM (+) (insbesondere) hinsichtlich der Verwendungsersatzansprüche aus §§ 1000, 994 ff. BGB, unter der Voraussetzung, dass die Verwendungen auf den Gegenstand des Berichtigungsanspruchs gemacht wurden
    pro: planwidrige Regelungslücke (kein Abwicklungsregime)
    pro: vergleichbare Interessenlage (dem Anspruchsziel von § 985 vergleichbar)
22
Q

EBV: Voraussetzungen: analoge Anwendung bei § 1004

A
  • Rspr. und Teile der Lit (+)
    pro: Haftungsprivileg des EBV, insb. für unverklagten, redlichen Besitzer, müsse auch hier gelten
  • > Einstandspflicht nach § 1004 unbillig, wenn Störer schon nach EBV nicht haftet
23
Q

EBV: Voraussetzungen: Ansprüche aus §§ 987ff. BGB nach Durchführung der Zwangsvollstreckung

A
  • mit Abschluss des Zwangsvollstreckungsverfahrens: neuer Eigentümer ist keinen Ansprüchen ausgesetzt - jedoch Gläubiger, der das Verfahren betrieben hat?
  • > eA: EBV-Ansprüche (-)
    pro: wegen der Spezialität der Drittwiderspruchsklage hätte eine Vindikationsklage einen Erfolg gehabt, sodass auch keine Folgeansprüche bestünden
    pro: §§ 823 ff. schützen ausreichend
  • > aA: EBV-Ansprüche (+)
    pro: Unstatthaftigkeit der Vindikationsklage ändert nichts am materiellrechtlichen Bestehen der Vindikationslage
24
Q

EBV: Ansprüche Eigentümer gegen Besitzer: Nutzungsherausgabe und Nutzungsersatz: Systematik

A
  1. Gutgläubiger und unverklagter Besitzer: Grundsatz § 993 I Hs. 2 BGB (–)
    -> Ausnahmen
    • §§ 988, 812 ff. (insbes. § 818 I) BGB (unentgeltlicher Besitz)
    • §§ 993 I Hs. 1, 812 ff. BGB (Übermaßfrüchte)
    • str., ob bei rechtsgrundlosem Besitz § 988 BGB analog (Rspr.) oder §§ 812ff. BGB (Lit.)
  2. Verklagter Besitzer: § 987 BGB (+)
  3. Bösgläubiger Besitzer: Grundsatz §§ 990, 987 BGB (+)
    -> Ausnahme:
    • Mittelbarer Besitzer ist gutgläubig § 991 I BGB (–)
  4. Deliktischer Besitzer: §§ 992, 823 ff. BGB (+)
    - > gem. § 252 BGB auch die Nutzungen, die der Eigentümer gezogen hätte
    - > auch tatsächlich gezogene Nutzungen, die der Eigentümer nicht gezogen hätte
25
Q

EBV: Ansprüche Eigentümer gegen Besitzer: Nutzungsherausgabe und Nutzungsersatz: Verhältnis von § 985 zu §§ 987 ff.

A
  • mM: §§ 987 f. BGB nur für solche Früchte, an denen der Besitzer gem. §§ 955, 957 BGB Eigentum erworben hat und an denen kein Anspruch nach § 985 BGB besteht
  • hM: Konkurrenz von §§ 987 f. BGB mit § 985 BGB
  • > je nachdem, ob der Besitzer Eigentümer geworden ist, handele es sich dem Inhalt nach um einen Herausgabe- oder um einen Übereignungsanspruch
26
Q

EBV: Ansprüche Eigentümer gegen Besitzer: Nutzungsherausgabe und Nutzungsersatz: § 988

A
  • unentgeltlich erwerbender Besitzer: gem. §§ 988, 812 ff. 29 (§ 818 I) BGB zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen verpflichtet
  • > nach (Verweis auch auf) § 818 III BGB sind die Nutzungsersatzansprüche mit Aufwendungsersatzansprüchen des Besitzers (auch wenn es sich nicht um Verwendungen iSd §§ 994 ff. BGB handelt !) zu saldieren
  • > BGH: § 988 BGB analog bei zunächst rechtmäßigem Besitzer, der seinen Besitz nach Ablauf der Besitzzeit gutgläubig und unentgeltlich fortsetzt
27
Q

EBV: Ansprüche Eigentümer gegen Besitzer: Nutzungsherausgabe und Nutzungsersatz: P: Rechtsgrundlos erwerbender Besitzer

A
  • Konstellation:
  • > bei bloßer Unwirksamkeit der causa: sowohl Eigentum als Nutzungen gem. §§ 812, 818 I BGB kondizierbar
  • > bei Unwirksamkeit von causa und Verfügungsgeschäft: bei Redlichkeit des Besitzers kein Nutzungsersatz
  • -> con (unstr.): Eigentümer soll nicht schlechter stehen, als wenn er neben dem Besitz auch sein Eigentum verloren hätte
  • eA (Rspr): § 988 analog
    pro: Regelungslücke und vergleichbare Interessenslage: auch der rechtsgrundlose Besitzer erbringt keine Gegenleistung (daher “unentgeltlich”)
    pro: wegen Sonderregelung der Nutzungsansprüche im EBV kein Rückgriff auf das Bereicherungsrecht
  • aA (Lit): §§ 812 ff (insbes. Leistungskondiktion) direkt
    pro: keine Regelungslücke; vergleichbar nur insoweit Besitzer tatsächlich keine Gegenleistung erbracht habe
    pro: Telos des Bereicherungsrecht, fehlgeschlagene Geschäfte rückabzuwickeln, egal ob schuldrechtlich oder sachenrechtlich
    pro: sachgerechte Lösung in Dreipersonenverhältnissen (nur nach aA könnte sich Besitzer über §§ 812 ff darauf berufen, dass er an anderen als Eigentümer bereits Entgelt gezahlt hat)*
  • Dieb D veräußert eine Sache des E an den B, der sogleich an D zahlt. Kausal- und Erfüllungsgeschäft sind nichtig
  • > B muss die Möglichkeit gegeben werden, Ansprüchen des D (Kondiktion der Nutzungen) seinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises entgegenzuhalten (nur D könne, da er den Besitz an B geleistet habe, auch die Nutzungen von B herausverlangen). Nur so könne B die Verrechnung seines Vermögensopfers ermöglicht werden. E könne von D die Nutzungen, die er selbst gezogen hätte, nach §§ 992, 823, 249 BGB ersetzt verlangen. Hätte er sie nicht gezogen, könne er die Nutzungen nach § 687 II BGB fordern. Letztlich komme der Nutzungsherausgabeanspruch des Diebes dem Eigentümer zugute