1.5 Kommunalrecht Flashcards

1
Q

Selbstverwaltungshoheit der Gemeinden/ Gebietskörperschaften

A
  1. Personalhoheit: Personal einstellen und entlassen
  2. Planungshoheit: Bauleitpläne
  3. Rechtsetzungshoheit: Erlass von Satzungen
  4. Organisationshoheit: eigene Gestaltung der Verwaltung
  5. Finanzhoheit: eigenverantwortliche Einnahmen-/ Ausgabenwirtschaft; Haushalt als Satzung
  6. Steuerhoheit: Erhebung von Steuern
  7. Gebietshoheit: Recht zur Selbstverwaltung
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2
Q

übertragener/ eigener Wirkungskreis der Gemeinden

A
  1. Übertragener Wirkungskreis
    a. staatliche Pflichtaufgaben
    b. weisungsgebundene Aufgaben (Art und Weise ist vorgeschrieben)
    c. Gemeinde ist Rechts- und Fachaufsicht unterworfen
    d. z.B. Standesamt, Einwohnermeldeamt, Bauaufsicht, Sozialhilfe, Denkmalschutz
  2. eigener Wirkungskreis
    a. freiwillige Aufgaben und Pflichten ohne Weisung
    b. Gemeinde ist nur Rechtsaufsicht unterworfen
    c. Art und Weise ist vorgeschrieben
    d. z.B. Bauleitplanung, Abfall- und Abwasserbeseitigung
    e. Museum, Schwimmbad, Theater, Park, Kindergarten (freiwillige Aufgabe)
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3
Q

Was ist eine Satzung und wie entsteht eine Satzung?

A
  1. Die Satzung ist eine allgemeine Rechtsvorschrift, die gegen jeden mit allgemeinen Verwaltungsvorschriften durchgesetzt werden kann.
  2. § 7 Gemeindeordnung (GO)
    a. Gemeinden können ihre Angelegenheiten durch Satzungen regeln, soweit Gesetze nichts anderes bestimmen.
    b. Satzungen bedürfen nur der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, wenn dies ausdrücklich vorgeschrieben wird.
    c. Jede Gemeinde hat Hauptsatzungen zu erlassen.
    d. Eine Satzung kann nur mit Mehrheit des Rates beschlossen werden.
    e. Sie öffentlich bekannt zu machen.
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4
Q

Welche unterschiedlichen Kommunalverfassungen gibt es?

A
  1. Magistratsverfassung (dualistisch-kollegialisch)
  2. Bürgermeisterverfassung (dualistisch-monokratisch)
  3. süddeutsche Ratsverfassung (monistisch)
  4. norddeutsche Ratsverfassung (monistisch)
  5. Gemeindeordnung ist Verfassung für eine Gemeinde. (Ausnahmen in HH, HB und B)
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5
Q

Nenne Beispiele und Kennzeichen der Magistratsverfassung!

A
  1. Hessen, Schleswig-Holstein
  2. Hauptamtlicher Bürgermeister, haupt- und ehrenamtliche Beigeordnete bilden den Magistrat (Verwaltungsbehörde)
  3. Vertretungskörperschaften der Einwohner ist die Gemeindevertretung (= Stadtverordnetenversammlung). Sie wählt den Magistrat.
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6
Q

Nenne Beispiele und Kennzeichen der Bürgermeisterverfassung!

A
  1. Rheinland-Pfalz, Saarland
  2. Bürgermeister (BM) ist zugleich Vorsitzender der beschließenden Gemeindevertretung und deren ausführendes Organ. Gemeindeverwaltung wird nicht kollegial geführt, sondern monokratisch vom BM. Beigeordnete sind nur Gehilfen des BM.
  3. Volk wählt Rat. Rat wählt BM.
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7
Q

Nenne Beispiele und Kennzeichen der süddeutschen Ratsverfassung!

A
  1. NRW, Baden-Württemberg
  2. Vertretungskörperschaft der Bürger ist der vom ersten BM geleitete Gemeinde-/Stadtrat. der Gemeinderat mit dem BM ist gleichzeitig Verwaltungsorgan, soweit er nicht spezielle Sachgebiete beschließenden Ausschüssen zur Verwaltung überträgt. Für die laufenden Angelegenheiten ist der BM allein zuständig. Der Rat kontrolliert den BM.
  3. Volk wählt Rat und BM.
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8
Q

Nenne Beispiele und Kennzeichen der norddeutschen Ratsverfassung!

A
  1. Beschluss- und Entscheidungsbefugnis liegt beim Gemeinde-/Stadtrat, geleitet vom BM.
  2. Gemeindeverwaltung: Haupt oder ehrenamtliche Beigeordnete unter Führung des Gemeinde-/Stadtdirektors (GD), der vom Stadtrat gewählt wird.
  3. Volk wählt Rat. Rat wählt BM und GD.
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9
Q

Wie wird die kommunale Selbstverwaltung im Grundgesetz gewährleistet?

A

Art. 28 GG: Bundesgarantie für die Länderverfassungen sowie Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung

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10
Q

Was besagt Art. 28 Abs.1 GG in Bezug auf die kommunale Selbstverwaltung?

A

Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. In den Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar.

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11
Q

Was besagt Art. 28 Abs.2 GG in Bezug auf die kommunale Selbstverwaltung?

A

Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe des Gesetzes das Recht auf Selbstverwaltung. Die Gewährleistung aus Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

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12
Q

Was besagt Art. 28 Abs.3 GG in Bezug auf die kommunale Selbstverwaltung?

A

Der Bund gewährleistet, dass die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

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13
Q

Stelle den typischen Ablauf eines kommunalen Entscheidungsprozesses dar!

A

Antrag –> Amt –> Filter der Vorentscheidung –> Fraktion –> Fachausschuss –> Haupt-/Finanzausschuss –> Gemeindevertretung –> Ausführung Verwaltung

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14
Q

Benenne kommunale Spitzenverbände!

A
  1. Deutscher Städtetag
  2. Deutscher Landkreistag
  3. Deutscher Städte- und Gemeindebund
  4. Kommunale Gemeinschaftsstelle/ Verwaltungsvereinfachung
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15
Q

Charakterisiere kurz den Deutschen Städtetag!

A
  1. Der Deutsche Städtetag…
    a. setzt sich dafür ein, dass Bund, Länder, und Europäische Union die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung in ihrer Arbeit beachten und umsetzen.
    b. vertritt aktiv die kommunale Selbstverwaltung und nimmt die Interessen der Städte ggü. Bundesregierung, Bundestag, Bundesrat, Europäischer Union und zahlreichen Organisationen wahr.
    c. berät seine Mitgliedsstädte und informiert über alle kommunal bedeutsamen Vorgänge.
    d. stellt den Erfahrungsaustausch zwischen seinen Mitgliedern her und fördert ihn in zahlreichen Gremien.
    e. nimmt Einfluss auf die Gesetzgebung - durch Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen, Gesprächen mit Parlament und Regierung sowie durch Öffentlichkeitsarbeit.
    f. fördert eine moderne Verwaltung, die sich an den Bedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger orientiert
    g. erarbeitet mit den Städten Konzepten für neue kommunalpolitische Herausforderungen.
    h. Präsident seit 06.06.2019 ist der Leipziger Oberbürgermeister Burkhard Jung
    h. Vize-Präsident seit 06.06.2019 ist der Münsteraner Oberbürgermeister Markus Lewe
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