MR - Flüchtlings- und Asylrecht Flashcards
I. SCHUTZBERECHTIGTE
Grundideen Flüchtlings- und Asylrecht
(3 SW)
- hängen eng zusammen
- Flüchtlingsrecht zielt auf einen vorläufigen Schutz ab, d.h. keine Rückschiebung in lebensgefährliche Situationen
- Asylrecht geht es um die Gewährung eines dauerhaften oder zeitweiligen Bleiberechts
Voraussetzungen für Asylgewährung
2 SW
- Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft
- Fehlen von Asylausschlussgründen
Rechtsquellen FR und AsylG
3 SW
Flüchtlingsrecht: - FK und Zusatzprotokoll Asylrecht: - Asylgesetz - Dublin-Assoziierungsabkommen (= regelt die Zuständigkeit der Dublin-Staaten für die Durchführung von Asylverfahren und verpflichtet die CH, bestimmte EU-Verordnungen anzuwenden)
Schutz der FK
6 SW
- Nichtrückschiebung in ein Land, in dem Verfolgung droht
- Religionsfreiheit
- Recht zu arbeiten
- Bewegungsfreiheit
- Recht auf Bildung
- Recht auf Erhalt von Reisedokumenten
Flüchtlingsbegriff
2 SW
- FK stellt auf das Kriterium “begründete Furcht vor Verfolgung” ab –> Art. 1A. Abs. 2 FK
- AsylG massgebliche Kriterien = ernsthafte Nachteile” und “begründete Flucht”. –> Art. 3 Abs. 1. AsylG
Elemente des Flüchtlingsbegriff
(ergeben sich aus FK und AsylG)
(5 SW)
- Verlassen des Herkunftslandes
- Ausländische Staatsangehörigkeit
- Abgebrochene Beziehung mit dem Heimatstaat
- Begründete Furcht vor Verfolgung
- kein Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft gem. FK
- Verlassen des Herkunftslandes
5 SW
- i.d.R. durch Flucht
- Vorfluchtgründe = Gründe für die Flucht liegen beim Verlassen des Herkunftslandes vor
- réfugiés sur place = Nachteile erst nach dem Verlassen ergeben. Bzgl. der Gründe spricht man in solchen Fällen von Nachfluchtgründen.
- Obj. Nachfluchtgründe = äussere Umstände ausserhalb des Kontrollbereichs der betreffenden Person nach dem Verlassen des Heimatstaates zu deren Gefährdung führen (z.B. Änderung politische Verhältnisse)
- subj. Nachfluchtgründe = wenn die betreffende Person durch ihr eigenes Handeln im Ausland die Furcht vor Verfolgung im Herkunftsland herbeigeführt hat. Vgl. Art. 54 AsylG
Internally Displaced Persons
= Personen, die in ihrem eigene Heimatland auf der Flucht sind. Werden von der FK nicht erfasst.
- Abgebrochene Beziehungen mit dem Heimatstaat
2 SW
- Obj.= Entzug der Staatsbürgerschaft oder die Verweigerung eines Passes
- Subj. = Einreichung eines Asylgesuchs
- Begründete Furcht vor Verfolgung
5 SW
Müssen kumulativ 5 Voraussetzungen erfüllt sein.
- Ernsthafte Nachteile
- Kein Schutz durch das Herkunftsland
- Gezielte Nachteile
- Verfolgungsmotiv
- Begründetheit der Verfolgung
- ernsthafte Nachteile
3 SW
- müssen gewisse Intensität haben
- siehe AsylG 3 II
- braucht teilweise noch. ein subj. Element
- kein Schutz durch das Herkunftsland
3 SW
- spielt keine Rolle, ob Gefahr von Staat oder Privaten ausgeht
- Art. 1A Ziff. 2. FK = Subsidiarität des asylrechtlichen Schutzes
- darf keine dauerhafte und wirksame Fluchtalternative bestehen
- Gezielte Nachteile
Nachteile müssen gegen die Person persönlich gerichtet sein. Nicht nur zufällig betroffen.
- Verfolgungsmotiv
7SW
- Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse
- Religion
- Nationalität
- politische Gruppe
- bestimmte politische Anschauung
- Verfolgung auf Grund des Geschlechts
- Strafverfolgung, wenn sie aus politischen Gründen zur Einschüchterung erfolgt (FK)
- Begründetet der Verfolgungsfurcht
Asylgewährung soll nur vor künftiger Verfolgung schützen. Es müssen konkrete Indizien vorliegen.
Konsekutiver Charakter des Flüchtlingsstatus
= Niemand kann einen Status vermitteln, der über jenen hinausgeht, den er selbst besitzt. Beachte aber AsylG 51!
- Wann ist jemand von der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen?
(4 SW)
- ! Beachte Abgrenzung zwischen Asylausschluss und Ausschluss Flüchtlingseigenschaft!
- in Art. 1 Abs. D - F FK geregelt
- beachte. vorläufige Aufnahme i.S.v. Art. 83 AIG
- Art. 1 Abs. F FK spielen in der Praxis eine erhebliche Rolle. Werden restriktiv ausgelegt. Es müssen mind. verdichtet Verdachtsmomente gegeben sein. Die Person muss persönlich einen. Tatbeitrag geleistet haben und somit individuell verantwortlich für das fragliche Delikt sein.
Asylausschlussgründe
3 SW
- Asylunwürdigkeit (AsylG 53) (FS von mer als 3 Jahren)
- Subj. Nachfluchtgründe (AsylG 54)
- Notstandsklausel (AsylG 55) -> internat. Spannungen od. grosser Zustrom von Flüchtlingen
Asylbeendigung
2 SW
- Wiederruf (AsylG 63) = behördlicher Entscheid
- Erlöschen (AsylG 64) =. v.G.w.
II. ASYLVERFAHREN
1. Welche Verfahren sind grds. zu unterscheiden?
3 SW
- Dublin-Verfahren
- Beschleunigtes Verfahren
- Erweitertes Verfahren
- Welche Verahrensstadien sind zu unterscheiden?
4 SW
- Einleitung des Asylverfahrens (Art. 18 ff. AsylG)
- Vorbereitungsphase (Art. 26 AsylG)
- Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 AsylG)
- Erstinstanzlicher Entscheid des SEM (Staatssekretariat für Migration)
- Einleitung des Asylverfahrens
5 SW
- Art. 18 ff. AsylG
- Gesuch auch formlos möglich
- Dublin-MS sind verpflichtet bei jedem Gesuch ihre Zuständigkeit zur Durchführung des Asylgesuchs zu prüfen (AsylG 21 II i.V.m. Art. 3 Dublin III VO)
- persönliche Anwesenheit vorausgesetzt (AsylG 19 Ibis)
- keine Möglichkeit Asylgesuch bei CH Botschaften, aber Möglichkeit Visum aus humanitären Gründen (VEV 2 IV)
- Vorbereitungsphase
3 SW
- Art. 26 AsylG
- Dauer: höchstens 3 Wochen
- Abklärungen, ob Dublin Verfahren: Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank (AsylG 26 IV) und Anfrage an zuständigen Staat
- Anhörung zu den Asylgründen
3 SW
- AsylG 29
- bes. Verfahrensbestimmungen bei Hinweis auf geschlechtsspezifische Verfolgung und unbegleiteten Minderjährigen
- vgl. AsylG 36
- Welche Möglichkeiten gibt es beim erstinstanzliche Entscheid?
(6 SW)
- Gutheissung des Asylgesuchs (AsylG 49 ff.)
- Ablehnung des Asylgesuchs i.V.m. Wegweisungsentscheid
- Ablehnung des Asylgesuchs bei gleichzeitiger vorläufiger Aufnahme (AIG 83)
- Nichteintreten auf Asylgesuch (AsylG 31a)
- Abschreibung
- Spezialfall: Gewährung des vorübergehenden Schutzes (AsylG 4 und. 66 ff.)
Gegenstand des Entscheids
3 SW
- Protokoll der Befragung, Beweismittel und Abklärungen
- SEM entscheidet über Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Wegweisungsvollzug
- Merken: Frage bzgl. Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsentscheid in einer Vfg.. Handelt sich aber um 2 inhaltlich unabhängige Fragen, die vor BVerG separat angefochten werden.
- Gutheissung des Asylgesuchs (AsylG 49 ff.)
Vorliegen der Flüchtlingseigenschaften und Fehlen Asylausschlussgründen
- Ablehnung des Asylgesuchs i.V.m. Wegweisungsentscheid
3 SW
- F-Eigenschaft nicht anerkannt oder F-Eigenschaft zwar anerkannt, aber Asylausschlussgrund
- AslyG 44
- AsylG 40
- Ablehnung des Asylgesuchs bei gleichzeitiger vorläufiger Aufnahme (AIG 83)
(2 SW)
- AIG 83 III: Flüchtlingseigenschaft ohne Asylgewährung
- AIG 83 II,III, IV: keine F-Eigenschaft und folglich keine Asylgewährung, aber Vollzugshindernisse