Haftungsbeschränkungen Flashcards

1
Q

Herleitung des Privilegierung iRd Innerbetrieblicher Schadensausgleich

A

Haftungsprivilegierung nach den Grundsätzen der betrieblich veranlassten Tätigkeit

Arbeitnehmer haften nicht uneingeschränkt für jede verursachten Schäden, sondern kann über § 254 BGB/ Allg. Billigkeits- und Gerechtigkeitsüberlegungen entlastet werden!

  1. Arbeitgeber ist für den Arbeitsablauf verantwortlich, daher zT mitverantwortlich
  2. Angemessene Verteilung des Betriebsrisikos
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2
Q

Innerbetrieblicher Schadensausgleich, betriebsrisiko

A

I. Arbeitsverhältnis

II. Schadensstiftende Ereignis iRd betrieblich veranlasster Tätigkeit
alte hM.: Nur gefahrengeneigte Tätigkeiten
neu hM.: jede betrieblich veranlasste Tätigkeit
–> gefahrengeneigt war zu unscharf

III. Rechtsfolge - Haftungseinschränkung nach Verschulden

  • Vorsatz/ Grobe Fahrlässigkeit = volle Haftung
  • -> Bei Gefahr des Ruins des AN auch hier quotelung
  • Normale Fahrlässigkeit = anteilig nach quotaler Teilung
  • -> heute hM: Beschränkung auf 3 Moantsgehälter grds. anerkannt
  • leichte Fahrlässigkeit = keine Haftung
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3
Q

betrieblich veranlasste Tätigkeit

A

I. Arbeitsvertraglich übertragene oder im Interesse des Betriebes für
den AG ausgeführte Tätigkeiten

II. Naher Zusammenhang mit dem Betrieb und seinem betrieblichen
Wirkungskreis stehen

III. Bei Leistung über das geschuldete hinaus

  • Leistung mehr als Weisungsmäßig/ aus Arbeitsvertrag geschuldet
  • Tätigkeit im wirklichen oder mutmaßlich Interesse des AG
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4
Q

Wirkung einer Haftpflichtversicherung auf die Haftungsbeschränkung iRd innerbetrieblichen SEAs

A

Wenn zum Abschluss verpflichtet: Kein Beschränkung, versicherer haftet nach normalem BGB

Wenn freiwillig: Beschränkung. Versicherer haftet wie der AN

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5
Q

Beschränkung der vollen AN Haftung aus grober Fahrlässigkeit wegen Gefahr wirtsch. Ruins

A
  • Schaden ist sehr hoch
  • Arbeitslohn in krassem Missverhältnis zum Haftungsrisiko
  • Risiko vom AG einkalkulierbar oder mit Versicherungen abdeckbar
    ist
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6
Q

Anwendung des innerbetrieblichen Schadensausgleichs auf Dritte (Kunden etc.)

A

nach hM nein:
I. Keine vergleichbare Interessenlage: Dritter hat ggü. AN keine dem AG vergl. Schutz- und Rücksichtnahmepflichten. Die Pflichten des AG gelten nur Inter Partes

II. Haftungsprivilegierungen im Innenverhältnis haben grds. keine Außenwirkung.

III. Für den Dritten nicht ersichtlich ob ein die Haftungsprivilegierung bestehendes Arbeitsverhältnis besteht

–> Aber Freistellungsanspruch des AN gegen den AG. Der dem Dritten zu ersetzende ist eine Aufwendung gem. § 670 BGB analog

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7
Q

§ 670 BGB analog auf Schäden des AN bei absprachegem. Leistung iRd Arbeitsverhältnisses

A

zB.: Unfall bei Dienstfahrt

I. Anwendbarkeit

II. Bestehen eines AV

III. Aufwendungen bei Ausführung des Arbeitstätigkeit

  1. Schaden als Aufwendung
  2. Teleologische Reduktion aufgrund der Entgeltlichkeit der Tätigkeit
  3. Anwendbarkeit von § 254 BGB - Mitverschulden
    - -> Haftungsprivilegierung durch betrieblich veranlasste Tätigkeit
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8
Q

Voraussetzungen des Haftungsausschlusses gem. § 104 VII SGB (AG bei Pers. Schäden)

A

I. Versicherungsfall gem. § 7 SGB VII
–> hier eben der Arbeitsunfall, § 8 SGB VII)

II. betroffene Personen
1. Der für den AG tätige AN,
- der in ges. Unfall-Vers. gegen Arbeitsunfälle versichert ist
- der in sonstiger die Versicherung begründender Beziehung steht
- dessen Angehörige + Hinterbliebene
–> es muss kein wirks. Arbeitsverhältnis/ Rentenanspruch bestehen.
Geschädigter muss auch nicht AN des AG sein, (Leiharbeiter reicht)

  1. Kein vorsätzliches Verhalten des AG (sonst nicht schutzwürdig)
  2. Versicherungsfall kein Wegunfall iSv § 8 I - IV SGB VII
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9
Q

Ausschluss von Schmerzensgeld iRv § 104 SGB VII

A

Grds. nur Personenschaden. Fraglich ob das Schmerzensgeld umfasst

I. Dagegen: Die Sozialversicherung ersetzt kein Schmerzensgeld

II. Pro: (hM) - Ausschluss (+)n
1. § 104 SGB VII soll Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis grds. heraushalten

  1. Das der AN garkein Schmerzensgeld erhält wird durch kompensiert, das ihm für die übrigen Ansprüche ein solventer Schuldner zur Verfügung steht
  2. Sühne- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeld würden den
    Betriebsfrieden erheblich stören
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