Formelle Verfassungsmäßigkeit: Gesetzgebungskompetenzen Flashcards

1
Q

Einleitung:

A

Allgemein: Wenn ein Gesetz kommt, das verschiedene §§ hat, dann grundsätzlich die §§ getrennt prüfen!!!

  • grundsätzlich sind aufgrund der gesetzlichen Vermutung in Art. 30, 70 GG die Länder zuständig, es sei denn, aus dem GG ergibt sich ausdrücklich eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes
  • ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes prüfen, Art. 71, 73 (auch spezielle in Art. 21 IV, 38 III GG…)
  • konkurrierende Gesetzgebungskompetenz prüfen, Art. 72, 74
  • ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen prüfen (kraft Sachzusammenhangs; Annexkompetenz; kraft Natur der Sache)
  • wenn alles minus, dann Länderkompetenz
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2
Q

Art. 73 I Nr. 7: Postwesen und Telekommunikation

A

Postwesen und die Telekommunikation = hier wird nur die Technik und die Infrastruktur adressiert, nicht aber Inhalte
= Sinn = der Bund ist allein in der Lage, diese Kompetenz sinnvoll wahrzunehmen, weil zentral geregelt werden muss für komplettes Bundesgebiet

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3
Q

Art. 74 I Nr. 11: Recht der Wirtschaft

A

schützt umfassend die wirtschaftliche Betätigung = Auffangtatbestand

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4
Q

Problem: Ist der parlamentarische Gesetzgeber (erstrecht) zur Schaffung, Änderung, Aufhebung von Rechtsverordnungen ermächtigt?

Gewaltenteilungsproblem ?

(bei Organkompetenz der Bundestages prüfen)

A

Nach BVerfG kann Legislative Rechtsverordnung (Akt der Exekutive) durch Gesetz ändern, wenn es sich um eine Anpassung der RVO im Rahmen einer Änderung eines Sachbereichs durch den Gesetzgeber handelt und Grenzen der Ermächtigungsgrundlage eingehalten werden.
–> dafür sprechen die besondere demokratische Legitimation und die Praktikabilität (und die Delegation originärer Rechte der Legislative!)

Aber beachten: Art. 76 ff. sind einzuhalten sowie die Grenzen des Art. 80 I GG zu beachten.

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5
Q

Kommt es bei Bestimmung der Gesetzgebungskompetenzen auf den Namen des Gesetzes (äußere Form) oder den Inhalt der Regelung an?

A

–> es kommt auf den Inhalt und den Zweck der konkreten Regelung an!
Sonst könnte der Bund Regelungen (sachfremde) in BWG packen, für die er eigentlich nicht die Kompetenz hat, die dann aber unter dem “Deckmantel” des BWG zulässig wären.

–> kurz mal feststellen, wenn es zur Debatte steht.

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6
Q

Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen

A

Kraft Natur der Sache:
–> Materie kann begriffsnotwendig (nicht nur zweckmäßigerweise) nur durch Bundesgesetz geregelt werden

Kraft Sachzusammenhangs:
–> eine dem Bund ausdrücklich zugewiesene Materie kann vernünftigerweise nicht geregelt werden, ohne dass die ungeregelte Materie auch mitbestimmt wird (in die Breite) (setzt also bestehende Kompetenz voraus)

Kraft Annex:
–> Stadien der Vorbereitung oder Durchführung einer dem Bund ausdrücklich zugewiesenen Kompetenz werden in die Kompetenz aufgenommen (in die Tiefe)

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