VerwR AT 6: §123 Flashcards

1
Q
  1. Sinn und Zweck der einstweiligen Anordnung § 123
A

= grds vorläufige Sicherung oder Regelung eines streitigen Anspruchs, NICHT aber endgültige Befriedigung

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2
Q
  1. § 80 V 3
A

= Anfechtungs- und Verpflichtungssituation wird behandelt wie Anfechtungsklage und steht deshalb unter § 80 V

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3
Q
  1. Zwischen welchen beiden Anordnungen wird innerhalb der einstweiligen Anordnung § 123 unterschieden?
A

= (1) Sicherungsanordnung: Sicherung des status quo; (2) Regelungsanordnung: Erweiterung des Rechtskreises (Regelfall)

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4
Q
  1. Rechtsschutzbedürfnis § 123: Marktzulassung bei Kapazitätserschöpfung-
    Muss unterlegene Bewerber in der Konkurrentenverdrängungssituation neben der Verpflichtungsklage auf Zulassung auch Anfechtungsklage gegen Zulassung von Konkurrenten erheben
A

(1) eA: neben Verpflichtungsklage auch Drittanfechtungsklage gg Zulassung des Konkurrenten erforderlich. Sonst ginge Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ins Leere, wenn keine freien Kapazitäten mehr vorhanden seien

(2) aA: keine zusätzliche Anfechtungsklage erforderlich
(+) sonst müsste unterlegene Bewerber zahlreiche Zulassungen anfechten, von denen sich ein Teil als rm und anderer ggf nicht angefochtener Teil als rw erweist
(+) Aufgabe der Behörde Vergabeentscheidung nach § 48 VwVfG zu ändern oder rw zugelassene Teilnehmer wieder auszuschließen (gg SE)
(+) Gebot des effektiven Rechtsschutzes Art. 19 IV: ggf keine Kenntnis der einzelnen Konkurrenten

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5
Q
  1. Wann liegt ein Anordnungsgrund § 123 vor?
A

= wenn eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint
= zB Gefahr dass später gewährter Rechtsschutz wirkungslos bleibt

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6
Q
  1. Wann ist eine Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise zulässig?
A

= wegen Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 IV ist eine Vorwegnahme zulässig, wenn das Recht des Antragstellers sonst vereitelt würde oder ihm aus sonstigen Gründen eine bloß vorläufige Regelung nicht zumutbar ist (Nachteile können später nicht mehr ausgeglichen werden)
= (1) besonders schwere GR-Eingriffe (zB Versetzungsgefahr eines Schülers)
(2) zeitgebundene Veranstaltungen/ Fixtermine (Entscheidung der Hauptsache käme zu spät um eine drohende GR-Beeinträchtigung zu verhindern)

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