Willensmängel Flashcards

1
Q

Welche drei Arten von Willensmängeln gibt es?

A

Bewusste Willensmängel, unbewusste Willensmängel, Unzulässige Beeinflussung der Willensbildung

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2
Q

Welche bewussten Willensmängel gibt es?

A

Mentalreservation (§ 116), Scheinerklärung (§ 117), Scherzerklärung (§ 118)

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3
Q

Worin besteht die Gemeinsamkeit bei bewussten Willensmängeln?

A

Der Erklärende gibt seine Erklärung zwar mit Erklärungsbewusstsein ab, will das Erklärte jedoch nicht gegen sich gelten lassen.

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4
Q

Was ist eine Mentalreservation?

A

Eine sog. Mentalreservation (= geheimer Vorbehalt) liegt vor, wenn der Erklärende sich bei der Abgabe seiner Willenserklärung insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen.

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5
Q

A verspricht ihrer Freundin B, die in einer finanziellen Notlage steckt, ein Darlehen, weil sie sich der B moralisch verpflichtet fühlt. Innerlich jedoch will A das Darlehen gar nicht leisten, weil sie befürchtet, das Geld von B niemals zurückzubekommen.

Wie ist die Rechtslage?

A

Das Darlehen der A ist trotz ihres geheimen Vorbehalts nach Maßgabe des § 116 S. 1 wirksam. B hat einen Anspruch auf Zahlung des Geldes.

Zu demselben Ergebnis käme man auch im Weg der objektiv-normativen Auslegung (§§ 133, 157), die nicht auf den Willen des Erklärenden, sondern darauf abstellt, wie ein objektiver Empfänger die Erklärung verstehen durfte.

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6
Q

Was ist eine Scheinerklärung?

A

Eine Scheinerklärung liegt vor, wenn der Erklärende eine empfangsbedürftige Willenserklärung mit Einverständnis des Erklärungsempfängers nur zum Schein abgibt.

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7
Q

Rechtsfolge einer Scheinerklärung?

A

Nach § 117 Abs. 1 ist die Scheinerklärung gegenüber jedermann nichtig. Nach § 117 Abs. 2 kann u.U. ein durch das Scheingeschäft (simuliertes Geschäft) verdecktes, gewolltes Geschäft (dissimuliertes Geschäft) wirksam sein, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind.

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8
Q

V verkauft K sein Grundstück für € 200.000. Um Steuern zu sparen, lassen die Parteien im notariellen Kaufvertrag nur einen Kaufpreis von € 100.000 beurkunden. Zu welchem Preis hat K das Grundstück erworben?

A
  1. Das beurkundete Geschäft (= Kaufvertrag über € 100.000) ist gemäß § 117 Abs. 1 nichtig, da es einverständlich nicht gewollt ist.
  2. Gemäß § 117 Abs. 2 könnte jedoch das verdeckte, tatsächlich gewollte Geschäft (= Kaufvertrag zu € 200.000) wirksam sein.

Indes ist dieses Geschäft nicht beurkundet worden (§ 311 b Abs. 1 S. 1) und daher nichtig (§ 125). Dieser Mangel kann allerdings durch die Auflassung und Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch geheilt werden (§ 311 b Abs. 1 S. 2).

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9
Q

Was ist eine Scherzerklärung?

A

Eine Scherzerklärung liegt vor, wenn der Erklärende eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung in der Erwartung abgibt, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden.

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10
Q

Was ist die Rechtsfolge einer Scherzerklärung?

A

§ 118 ordnet die Nichtigkeit der Scherzerklärung an.
Die Interessen des Erklärungsempfängers werden durch einen Schadensersatzanspruch gewahrt (§ 122).
Demnach wird der „Spaßvogel“ an seine Erklärung nicht gebunden, muss aber gemäß § 122 Abs. 1 für den Vertrauensschaden des Betroffenen aufkommen, also den Schaden, den der Betroffen erleidet, weil er auf die Ernstlichkeit vertraute.

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11
Q

Wer kann wegen Irrtums anfechten?

A

Nur der Erklärende kann anfechten, nicht der Erklärungsempfänger

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12
Q

Wie wird der Interessenskonflikt zwischen Erklärendem und Erklärungsbedürftigem bei Vorliegen eines Irrtums aufgelöst?

A

Anfechtung gem. §§ 119 ff. und ggf. Schadensersatz

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13
Q

In welchen Bereichen gelten Sonderregelungen bezüglich der Anfechtung, die den §§ 119ff vorgehen?

A

Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsvertrag, geschäftsähnliche Handlung

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14
Q

Wann ist die Anfechtung ausgeschlossen?

A

Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft vom Anfechtungsberechtigten erneut bestätigt worden ist, und zwar in Kenntnis des Anfechtungsgrundes. Die Bestätigung ist formfrei (§ 144 Abs. 2) und kann auch konkludent erklärt werden.

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15
Q

Was besagt die Theorie der Doppelnichtigkeit?

A

Auch die Anfechtung einer bereits aus anderen Gründen (z.B. Geschäftsunfähigkeit) nichtigen Willenserklärung ist möglich.

Grund: Nach Sinn und Zweck der Nichtigkeitsnormen muss die Möglichkeit bestehen, ungünstige Folgen eines Nichtigkeitsgrundes durch die Geltendmachung eines anderen Nichtigkeitsgrundes zu vermeiden (Lehre von der Doppelwirkung im Recht).

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16
Q

K kauft eine Louis XVI-Kommode bei Antiquitätenhändler V. Bei der Anlieferung der Kommode bemerkt K, dass ihm offensichtlich ein Irrtum unterlaufen ist und dass es sich in Wahrheit um eine Louis XV-Kommode handelt. Daher ficht er den Kauf gem. §§ 119 Abs. 2, 142 Abs. 1 an.

Kurz darauf stellt sich heraus, dass der V dem K beim Kauf arglistig vorgespiegelt hatte, es handele sich um eine Louis XVI-Kommode. Diese Täuschung berechtigt K zur Anfechtung wegen Arglist (§ 123 Abs. 1), die keinen Schadensersatzanspruch nach § 122 Abs. 1 auslöst. Der Arglistige muss nicht geschützt werden.

A

Zunächst muss K gem. § 122 Abs. 1 bei der Anfechtung nach § 119 dem V den Vertrauensschaden ersetzen, etwa die Lieferkosten des V.

Hier könnte man nun begriffslogisch argumentieren, dass eine bereits vernichtete Willenserklärung nicht mehr vernichtet werden kann, K somit nicht mehr wegen Arglist anfechten kann (§ 123 Abs. 1). Dadurch würde aber V unangemessen bevorzugt. Deshalb kann K noch einmal anfechten.

17
Q

Welcher Voraussetzungen bedarf eine Anfechtung?

A
  1. Anfechtungsgrund
  2. Anfechtungserklärung
  3. Anfechtungsfrist
18
Q

Welche zwei Anfechtungsgründe nennen §§ 119 ff.?

A

Irrtumsanfechtung, Anfechtung wegen Eingriffs in die Entschließungsfreiheit

19
Q

Welche Arten von Irrtümern gibt es?

A

Erklärungsirrtum, Inhaltsirrtum, Eigenschaftsirrtum

20
Q

Was unterscheidet eine Anfechtung wegen Eingriffs in die Entschließungsfreiheit von einer Anfechtung wegen Irrtums?

A

Bei ersterer kein Schadensersatz nach § 122

21
Q

Was geht der Anfechtung vor?

A

Die Auslegung

22
Q

Wann liegt ein Irrtum vor?

A

Wenn das durch Auslegung ermittelte (objektiv) Erklärte nicht mit dem (subjektiv) Gewollten übereinstimmt

23
Q

Was ist ein Erklärungsirrtum?

A

Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende bei Abgabe einer Willenserklärung eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (Irrtum in der Erklärungshandlung).

24
Q

Welchen Spezialfall des Erklärungsirrtums gibt es?

A

Die in § 120 geregelte Botenirrung (auch Übermittlungsirrtum genannt)

Eine solche liegt vor, wenn sich der Erklärende zur Übermittlung seiner Erklärung einer Person (Boten) bedient, der die Erklärung unbewusst unrichtig übermittelt.

25
Q

Was gilt, wenn ein Bote eine Erklärung bewusst verfälscht?

A

Nach herrschender Auffassung bindet die Erklärung in diesem Fall den Erklärenden nicht. Eine Anfechtung ist nicht erforderlich. Es gelten die §§ 177 ff. analog. Der Bote selbst haftet gegebenenfalls nach § 179 analog wie ein vollmachtloser Vertreter.

Nach anderer Ansicht bleibt es bei § 120, weil der Erklärende durch Einschaltung des Boten die Verfälschungsgefahr gesetzt habe.

Schaltet hingegen der Empfänger einen Boten ein (Empfangsboten), dann entscheidet allein, wie die Erklärung dem Boten zugegangen ist. Das Risiko der Verfälschung durch den Boten trägt allein der Empfänger.