Privatautonomie, Handlungen mit Rechtswirkung, Willenserklärung Flashcards

1
Q

Was ist die Grundlage der Rechtsgeschäftslehre?

A

Die Privatautonomie

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2
Q

Wie ist die Privatautonomie geschützt?

A

In Art. 2 Abs. 1 GG als Teil der persönlichen Handlungsfreiheit

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3
Q

In welchen vier Formen erscheint die Privatautonomie?

A

Vertragsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Testierfreiheit, Eigentumsfreiheit

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4
Q

Was besagt die Vertragsfreiheit?

A

Die Vertragsfreiheit ist die Freiheit des oder der Einzelnen, Verträge abzuschließen (sog. positive Abschlussfreiheit) oder nicht abzuschließen (sog. negative Abschlussfreiheit).

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5
Q

Welche Bestandteile umfasst die Vertragsfreiheit neben der positiven und negativen Abschlussfreiheit noch?

A

Inhalts- bzw. Gestaltungsfreiheit, Formfreiheit

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6
Q

Was sichert die Inhalts- bzw. Gestaltungsfreiheit?

A

Die Freiheit der inhaltlichen Ausgestaltung von Verträgen

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7
Q

Was sichert die Formfreiheit?

A

Die Freiheit zur Wahl der Form von Verträgen, also etwa der mündlichen Form oder der Schriftform

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8
Q

Was umfasst die Vereinigungsfreiheit?

A

das Recht der oder des Einzelnen, eine Vereinigung zu gründen (aufzulösen), die Vereinigung inhaltlich auszugestalten sowie einer bestehenden Vereinigung beizutreten oder aus ihr auszutreten.

Grundlage: Art. 9 GG.

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9
Q

Was umfasst die Testierfreiheit?

A

räumt der oder des Einzelnen das Recht ein, im Rahmen der gesetzlich vorgegeben Möglichkeiten letztwillige Verfügungen (Testamente) zu errichten.

Grundlage: Art. 14 Abs. 1 GG und § 1937 BGB.

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10
Q

Was umfasst die Eigentumsfreiheit?

A

berechtigt den Einzelnen, Eigentum zu haben, andere von jeder Einwirkung darauf auszuschließen und mit dem Eigentum so zu verfahren, wie er will (bis hin zur Zerstörung, soweit nicht Rechte Dritter betroffen werden).

Grundlage: Art. 14 GG und § 903 BGB.

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11
Q

Woraus können Beschränkungen der Privatautonomie folgen?

A

Allgemeinen Vorschriften, speziellen Vorschriften, Kontrahierungszwang (= Abschlusszwang)

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12
Q

Welche allgemeinen Vorschriften beschränken die Privatautonomie?

A
  1. Verbot gesetzeswidriger Rechtsgeschäfte, § 134 BGB

2. Verbot sittenwidriger Rechtsgeschäfte, § 138 BGB

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13
Q

Was versteht man unter Kontrahierungszwang?

A

Im Einzelfall kann eine Partei zum Vertragsschluss verpflichtet sein.

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14
Q

Abgesehen von einer Systematisierung nach dem Ursprung: Wie lassen sich Beschränkungen der Vertragsfreiheit (Privatautonomie) noch systematisieren?

A

Danach, ob sie sich auf die Abschluss-, die Inhalts- oder die Formfreiheit beziehen

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15
Q

Warum wird die Abschlussfreiheit beschränkt?

A

Um den Einzelnen vor den Folgen seiner Handlungen zu schützen, bzw. dann, wenn der Einzelne die Risiken nicht oder nicht ausreichend einschätzen kann

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16
Q

Welche Beschränkungen der Abschlussfreiheit gibt es?

A
  1. Geschäftsfähigkeit, §§ 104-113
  2. Willensmängel, §§ 116-124
  3. Widerrufsrecht bei bestimmten Verbraucherverträgen, etwa § 312b i.V.m. § 312g Abs. 1 (Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene
    Verträge), § 312c i.V.m. § 312g Abs. 1 (Fernabsatzverträge)
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17
Q

Warum wird die Inhaltsfreiheit beschränkt?

A

Um in Fällen, in denen der Handelnde eine intellektuelle bzw. wirtschaftliche Übermacht über den Vertragspartner besitzt und infolgedessen das vom Gesetz idealtypisch vorausgesetzte Verhandlungsgleichgewicht gestört ist, dieses wiederherzustellen (Ungleichgewichtslagen).

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18
Q

Wo finden sich insbesondere Beschränkungen der Inhaltsfreiheit?

A

Mietrecht, Arbeitsrecht, Reisevertragsrecht, Recht der AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen), Verbraucherschutzrecht

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19
Q

Aus was für Motiven wird die Formfreiheit beschränkt?

A
  1. Übereilungsschutz des Einzelnen bei Geschäften mit großer Tragweite oder mit hohen Risiken (z. B. Verträge über Grundstücke, über das Vermögen oder über den Nachlass, § 311b BGB)
  2. Rechtssicherheit angesichts der großen Tragweite eines Geschäfts durch erhöhte Anforderungen an die Beweisbarkeit (z. B. Grundstücksgeschäfte).
  3. Sicherstellung, dass die Parteien ein besonders komplexes Rechtsgeschäft verstehen (z. B. bestimmte gesellschaftsrechtliche Vorgänge).
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20
Q

Woraus kann ein Kontrahierungszwang als besondere Beschränkung der Abschlussfreiheit folgen?

A
  1. unmittelbar aus dem Gesetz (so i.d.R. bei der kommunalen Versorgung mit Strom, Wasser und Abfallbeseitigung)
  2. speziell bei staatlichen Monopolunternehmen im Wege einer Gesamtanalogie (entsprechende Anwendung des Rechtsgedankens) zu den eben zitierten Vorschriften
  3. mittelbar im Wege eines Schadensersatzanspruchs aus §§ 826, 249 Abs. 1, wenn die Weigerung zum Abschluss des Vertrages eine sittenwidrige Schädigung darstellt. Nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249) ist der Geschädigte so zu stellen, als ob das schädigende Verhalten nicht stattgefunden hätte. Der Schädiger ist daher zur Annahme des Vertragsangebots verpflichtet.
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21
Q

Aus welchen drei Punkten ergibt sich die Sittenwidrigkeit als Voraussetzung des Kontrahierungszwangs?

A
  1. Monopolartige wirtschaftliche Machtstellung
  2. Lebensnotwendiges oder zumindest lebenswichtiges Gut bzw. berechtigtes Interesse
  3. Kein sachlicher Ablehnungsgrund
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22
Q

Woraus können weitere Einschränkungen der Abschlussfreiheit erfolgen?

A

Aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

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23
Q

Wie lautet die Definition eines Rechtsgeschäfts?

A

Das Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand aus mindestens einer Willenserklärung, an den die Rechtsordnung Rechtsfolgen knüpft, weil diese Rechtsfolgen vom Urheber des Rechtsgeschäfts gewollt sind.

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24
Q

Von was müssen Rechtsgeschäfte abgegrenzt werden?

A

Rechtshandlungen

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25
Q

Was ist der Oberbegriff für Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen?

A

Handlungen mit Rechtswirkung

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26
Q

Was ist der Unterschied zwischen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen?

A

Bei den Rechtsgeschäften treten Rechtswirkungen ein, weil der Handelnde dies so will, bei den Rechtshandlungen treten Rechtsfolgen ein, weil das Gesetz sie anordnet

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27
Q

Welche zwei Varianten gibt es bei den Rechtshandlungen?

A

geschäftsähnliche Handlungen und Realakte

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28
Q

Was sind geschäftsähnliche Handlungen?

A

Erklärungen, die auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet sind und deren Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten

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29
Q

Was sind Beispiele für eine geschäftsähnliche Handlung?

A

Mahnung i.S.v. § 286 Abs. 1, Fristsetzung i.S.v. § 323 Abs. 1, Aufforderung i.S.v. §§ 108 Abs. 2, 177 Abs. 2, 415 Abs., Einwilligung in ärztliche Heileingriffe

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30
Q

Welche Normen gelten wieso für geschäftsähnliche Handlungen?

A

Da geschäftsähnliche Handlungen i.d.R. in dem Bewusstsein vorgenommen werden, dass sich an sie Rechtsfolgen knüpfen, finden nach herrschender Ansicht die Vorschriften über Rechtsgeschäfte (etwa §§ 104 ff., 116 ff., 164 ff.) grundsätzlich entsprechende (analoge) Anwendung, soweit dies Zweck und Eigenart der Erklärung zulassen.

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31
Q

Was sind Realakte?

A

Willensbetätigungen rein tatsächlicher Art, die kraft Gesetzes eine Rechtsfolge auslösen. Sie unterscheiden sich von den geschäftsähnlichen Handlungen dadurch, dass sie keine Erklärungen sind.

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32
Q

Beispiele für Realakte?

A

Verbindung und Vermischung, §§ 946-948, Verarbeitung, § 950, Besitzerwerb, -aufgabe, -übertragung, § 845 Abs. 1 (anders für Eigentumserwerb, -aufgabe, -übertragung!), Fund, § 965

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33
Q

Finden Vorschriften über Rechtsgeschäfte Anwendung auf Realakte?

A

Grundsätzlich nicht, da es an der Vergleichbarkeit fehlt

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34
Q

Nach welchen zwei Kriterien lassen sich Rechtsgeschäfte einteilen?

A

Ein- und mehrseitige Rechtsgeschäfte, Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte

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35
Q

Was sind einseitige Rechtsgeschäfte?

A

Rechtsgeschäfte, die die Willenserklärung nur einer Person enthalten

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36
Q

Beispiele für einseitige Rechtsgeschäfte?

A

Rücktrittserklärung, Anfechtungserklärung, Kündigung

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37
Q

Was sind mehrseitige Rechtsgeschäfte?

A

Mehrseitige Rechtsgeschäfte enthalten die Willenserklärungen mehrerer Personen.

38
Q

Wie lauten die wichtigsten Unterfälle von mehrseitigen Rechtsgeschäften?

A

Vertrag, Gesamtakt, Beschluss einer Personenvereinigung

39
Q

Wie steht es um die Willenserklärungen beim Vertrag?

A

Beim Vertrag sind die Willenserklärungen übereinstimmend aber wechselbezüglich („gegeneinander“ gerichtet).

40
Q

Wie steht es um die Willenserklärungen beim Gesamtakt?

A

Beim Gesamtakt sind die Willenserklärungen übereinstimmend aber gleichgerichtet.

41
Q

Wie steht es um die Willenserklärungen beim Beschluss?

A

Beim Beschluss müssen im Gegensatz zum Gesamtakt nicht alle Willenserklärungen übereinstimmten, es entscheidet die Mehrheit, vgl. § 32 Abs. 1 S. 3.

42
Q

Was ist ein Verpflichtungsgeschäft?

A

ein Rechtsgeschäft, durch das eine Person gegenüber einer anderen Person eine Leistungspflicht übernimmt. Damit begründet es ein Schuldverhältnis. Zudem bildet es den Rechtsgrund für das Verfügungsgeschäft

43
Q

Was ist ein Verfügungsgeschäft?

A

Das Verfügungsgeschäft ist dagegen ein Rechtsgeschäft, durch das unmittelbar auf ein bestehendes Recht eingewirkt wird

44
Q

Auf welche Weisen kann ein Verfügungsgeschäft vollzogen werden?

A

Übertragung, Aufhebung, Inhaltsänderung oder Belastung.

45
Q

Wie stehen Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft zueinander?

A

In der Regel wird durch das Verfügungsgeschäft ein Verpflichtungsgeschäft erfüllt.

46
Q

Was besagt das Abstraktionsprinzip?

A

Durch den Abschluss des Kaufvertrages geht das Eigentum an der Kaufsache noch nicht auf den Käufer über. Zum Eigentumsübergang bedarf es des Abschlusses eines gesonderten sachenrechtlichen (Übereignungs-)Vertrages

47
Q

Wie viele Verträge liegen aus juristischer Sicht vor, wenn man umgangssprachlich von “einem Kaufvertrag” spricht?

A

Drei

  1. ein schuldrechtlicher Vertrag (der Kaufvertrag mit den beiden Verpflichtungen zur Übergabe und Übereignung der Kaufsache sowie zur Bezahlung des Kaufpreises)
  2. ein sachenrechtlicher Vertrag zur Übereignung der Kaufsache
  3. ein weiterer sachenrechtlicher Vertrag zur Übereignung des Geldes.
48
Q

Wie nennt man das Verpflichtungsgeschäft auch?

A

Kausal- oder Grundgeschäft, weil es den Grund für das Verfügungsgeschäft bildet

49
Q

Was ist das Trennungsprinzip und wie verhält es sich zum Abstraktionsprinzip?

A

Das deutsche Privatrecht trennt die Verpflichtung von der Erfüllung (Verfügung) - Voraussetzung des Abstraktionsprinzips

50
Q

Was folgt aus dem Abstraktionsprinzip?

A

Nach dem Abstraktionsprinzip bleibt der Käufer nach wirksamer Übereignung der Kaufsache auch dann Eigentümer, wenn der zugrunde liegende Kaufvertrag nichtig ist. Eine andere Frage ist, ob der Käufer infolge der Nichtigkeit des Kaufvertrages die Sache an den Verkäufer rückübereignen muss (siehe dazu § 812 Abs. 1 S. 1 1. Var.).

51
Q

Was ist der Einheitsgrundsatz und wo findet er vor allem Anwendung?

A

Verpflichtung und Verfügung bilden eine rechtliche Einheit - Kaufvertrag sorgt unmittelbar für die Eigentumsübertragung (Kausalprinzip)

angloamerikanischer Raum

52
Q

Warum ist das Bereicherungsrecht die “Brücke über den Abgrund des Abstraktionsprinzips”?

A

Weil es die Folgen des Grundsatzes im Falle einer Nichtigkeit des Vertrags ausgleicht

53
Q

Was ist der Zweck des Abstraktionsprinzips?

A

Für Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu sorgen und dem Verkehrsschutz (= Schutz Dritter, die am Rechtsverkehr beteiligt sind) zu dienen.

54
Q

Welche Kritik kann gegen das Abstraktionsprinzip vorgebracht werden?

A
  1. ein einheitlicher Lebensvorgang wird künstlich aufgespalten
  2. derjenige, der aufgrund unwirksamer Verpflichtung verfügt hat, wird nicht ausreichend geschützt
55
Q

Welche drei Möglichkeiten bestehen hinsichtlich einer Einschränkung des Trennungs- und des Abstraktionsprinzips?

A

Fehleridentität, Bedingungszusammenhang, Geschäftseinheit

56
Q

Was meint “Fehleridentität”?

A

Derselbe Unwirksamkeitsgrund betrifft sowohl Verpflichtungs- als auch Verfügungsgeschäft

57
Q

Typische Fälle der Fehleridentität?

A

Mängel der Geschäftsfähigkeit (§ 104); Irrtum, insb. arglistige Täuschung (§§ 142 Abs. 1, 123); u. U. Nichtigkeit aufgrund von Gesetzes- oder Sittenverstoß

58
Q

Was meint “Bedingungszusammenhang”?

A

Die Parteien haben von der ihnen grundsätzlich eröffneten Freiheit Gebrauch gemacht, die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts von der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts abhängig zu machen, § 158 Abs. 1 (sog. aufschiebende Bedingung).

59
Q

Kann der Bedingungszusammenhang bei allen Rechtsgeschäften geltend gemacht werden?

A

Nein, manche Rechtsgeschäfte sind bedingungsfeindlich

60
Q

Was meint “Geschäftseinheit”?

A

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft werden durch Parteivereinbarung zu einer Einheit verknüpft (vgl. § 139), was nach herrschender Auffassung zulässig ist.

61
Q

Wie heißt das zentrale Instrument, mit dem Personen ihre Privatautonomie verwirklichen?

A

Willenserklärung

62
Q

Welche Elemente umfasst der objektive Tatbestand der Willenserklärung?

A
  1. Kundgabeakt

2. Rechtsbindungswille

63
Q

Was gilt alles als Kundgabeakt?

A

ausdrückliche Erklärung, konkludente Erklärung, Schweigen in Ausnahmefällen

64
Q

Gilt Schweigen als Kundgabeakt?

A

Nein, Schweigen besitzt grundsätzlich keinen Erklärungswert

65
Q

In welchen Ausnahmefällen gilt Schweigen als Erklärung?

A

aufgrund gesetzlicher Anordnung (z. B. § 108 Abs. 2 S. 2), aufgrund Parteivereinbarung (beredtes Schweigen), nach Treu und Glauben, kaufmännisches Bestätigungsschreiben

66
Q

Was ist “beredtes Schweigen”?

A

Wenn sich die Parteien darauf verständigt haben, dass Schweigen Erklärungswert besitzen soll

67
Q

Wann besitzt Schweigen nach Treu und Glauben Erklärungswert?

A

Wäre der Schweigende nach Treu und Glauben (§ 242) verpflichtet gewesen, seinen gegenteiligen Willen zum Ausdruck zu bringen, kommt dem Schweigen ausnahmsweise Erklärungswert zu: lat. qui tacet, consentire videtur, ubi loqui debuit atque potuit (= wer schweigt, wird als zustimmend angesehen, sofern er hätte (wider)sprechen müssen und können

68
Q

Wann ist das objektive Tatbestandsmerkmal “Rechtsbindungswille” verwirklicht?

A

Die Erklärung muss aus der Sicht eines objektiven Empfängers (objektivierter Empfängerhorizont) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte darauf schließen lassen, dass das Erklärte auch rechtlich verbindlich sein soll.

69
Q

In welchen drei Fällen stellt sich die Frage nach dem Rechtsbindungswillen?

A

Gefälligkeiten, invitatio ad offerendum, Freiklauseln

70
Q

Wo liegt die Grundlage der reinen Gefälligkeit?

A

Im außerrechtlichen Bereich der Freundschaft, Kollegialität, Nachbarschaft

71
Q

Welcher Umstand ist das wichtigste Indiz für eine reine Gefälligkeit?

A

Die Unentgeltlichkeit

72
Q

Zu welchem Problem führt die Anwendung des Kriteriums der Unentgeltlichkeit auf einen Sachverhalt, wenn man den Rechtsbindungswillen einer Partei feststellen will?

A

die Abgrenzung zu unvollkommen zweiseitigen Verträgen (Vertragsgefälligkeiten; z. B. Leihe, Auftrag, unentgeltliche Verwahrung) ist schwierig

73
Q

Welche weiteren Kriterien sprechen sowohl gegen das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens als auch gegen das Vorliegen einer Vertragsgefälligkeit?

A

wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung; Wert der anvertrauten Sache; Haftungsrisiko für den Erklärenden; die dem Erklärenden erkennbare (Verlust-)Gefahr für den Begünstigten bei fehlerhafter Ausführung; Art, Grund und Zweck der Leistung.

74
Q

Welche dritte Kategorie zwischen reinen Gefälligkeiten und Gefälligkeitsverträgen gibt es?

A

Gefälligkeitsverhältnis mit rechtsgeschäftlichem Charakter

75
Q

Was liegt bei einem Gefälligkeitsverhältnis mit rechtsgeschäftlichem Charakter vor?

A

Ein objektiver Dritter in der Rolle des Erklärungsempfängers kann trotz Vorliegens einer Gefälligkeit zumindest auf eingeschränkten Bindungswillen schließen. Erklärungsempfänger ist in begrenztem Maß (weniger als beim Gefälligkeitsvertrag) schutzwürdig –> kein Erfüllungsanspruch, nur gewisse Treuepflichten (z. B. Pflicht zur rechtzeitigen Mitteilung/Warnung)

76
Q

Um was handelt es sich bei einer Invitatio ad offerendum?

A

Einladung zur Abgabe eines Angebots zu einem Vertragsschluss - ist selbst noch keine Willenserklärung, weil dem Auffordernden der Rechtsbindungswille fehlt.

77
Q

Warum kann man davon ausgehen, dass dem Erklärenden bei der Invitatio ad offerendum der Rechtsbindungswille fehlt?

A

Erklärung kann sich an einen anonymen Adressatenkreis richten –> wäre es ein Angebot, dann müssten im Zweifel unendliche Vorräte vorliegen oder auch es müsste auf eine Bonitätsprüfung verzichtet werden

78
Q

Wie ist das Aufstellen von Waren- oder Geldautomaten zu bewerten?

A

Als offerte ad incertas personas, also als Angebot an einen unbestimmten Personenkreis

79
Q

Unter welchen Bedingungen steht eine offerte ad incertas personas?

A
  1. der Annehmende wirft die entsprechende (echte) Münze ein,
  2. der Vorrat reicht aus und
  3. der Automat funktioniert. Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so liegt kein wirksames Angebot vor. Ein unbedingter Vertrag durch bloßes Einwerfen der Münze kommt nicht zustande.
80
Q

Was sind Freiklauseln?

A

anerkannte Klauseln, mit deren Hilfe sich der Erklärende eine rechtliche Bindung vorbehält.

81
Q

Wie werden Freiklauseln rechtlich klassifiziert?

A

Teils als invitatio ad offerendum, teils als Angebot mit Widerrufsvorbehalt

82
Q

Welche drei Elemente umfasst der subjektive Tatbestand der Willenserklärung?

A

Handlungswille (auch Handlungsbewusstsein). Erklärungswille (auch Erklärungsbewusstsein), Geschäftswille (auch Geschäftsbewusstsein)

83
Q

Was versteht man unter dem Handlungswillen?

A

Der Erklärende muss bei der Abgabe seiner Erklärung zunächst überhaupt den Willen haben, zu handeln (keine „Erklärung“ aus Reflex oder im Schlaf oder aufgrund unmittelbaren Zwangs).

84
Q

Was versteht man unter dem Erklärungswillen?

A

Der Erklärende hat ferner im normalen Fall der Abgabe einer Willenserklärung auch das Bewusstsein, eine Erklärung mit rechtserheblichem Inhalt abzugeben.

85
Q

Was versteht man unter dem Geschäftswillen?

A

Schließlich wird der Erklärende auch den Willen haben, eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen bzw. ein ganz bestimmtes Geschäft (z.B. Kauf-, Miet- oder Darlehensvertrag) abzuschließen.

86
Q

Welches Element des subjektiven Tatbestands der Willenserklärung ist essentiell für eine Willenserklärung? Wieso?

A

Handlungswille - entspringt dem Gebot der Privatautonomie: nur willensgeleitetes Verhalten (= Handeln) kann zur rechtlichen Bindung führen

87
Q

Welches Element des subjektiven Tatbestands der Willenserklärung ist nicht essentiell für eine Willenserklärung? Wieso?

A

Geschäftswille, denn wenn der Erklärende weiß, dass er eine rechtserhebliche Erklärung abgibt, sich aber lediglich über deren genauen Inhalt irrt, kann er sich vor den Folgen seines Irrtums wirksam schützen.

88
Q

Welche drei Theorien befassen sich mit der Bedeutung des Erklärungswillens für eine Willenserklärung?

A

Willenstheorie, Erklärungstheorie, Lehre vom potentiellen Erklärungsbewusstsein

89
Q

Was besagt die Willenstheorie?

A

Keine Willenserklärung ohne Erklärungswille - Privatautonomie: keine Bindung gegen den eigenen Willen

90
Q

Was besagt die Erklärungstheorie?

A

Willenserklärung auch ohne Erklärungswille - Vertrauens- und Verkehrsschutz: Marktteilnehmer sollen vertrauen dürfen

91
Q

Was besagt die Lehre vom potentiellen Erklärungsbewusstsein?

A

Der Erklärende muss sich sein Verhalten auch bei fehlendem Erklärungsbewusstsein als wirksame (= rechtlich verbindliche) Willenserklärung zurechnen lassen, wenn er bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass sein Verhalten vom Empfänger nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte (BGH NJW 2000, 363, 365, h.M.).

92
Q

Was folgt aus der Lehre vom potentiellen Erklärungsbewusstsein?

A

eine Willenserklärung ohne Erklärungsbewusstsein muss nicht nichtig sein, aber sie wäre fehlerhaft und damit anfechtbar