Firmenrecht Prüfschema Flashcards

1
Q

Prüfschema zur Rechtmäßigkeit einer Firma

A

A. Formelle Voraussetzungen

  • Firmenfähigkeit
  • Firmenkern + Rechtsformzusatz

B. Materielle Voraussetzungen:
I. Grundsatz der Firmenwahrheit
1. Kennzeichnung (§ 18 I Alt. 1 HGB)
2. Unterscheidungskraft (§ 18 I Alt. 2 HGB)
3. Keine Irreführung (§ 18 II 1 HGB)
4. Ausnahmen nach den §§ 22 ff. HGB
a) § 22 HGB Übertragung HG
- Handelsgewerbe muss unter Lebenden übertragen werden = Veräußerung oder Pacht (durch RG) und bisheriger Geschäftsinhaber oder dessen Erben müssen in die Fortführung des Namen einwiligen
II. Grundsatz der Firmenausschließlichkeit (§ 30 I HGB), Unterscheidung „deutlich”: Prioritätsprinzip

C. Ergebnis: Wenn neben den formellen Voraussetzungen auch die materiellen Anforderungen der Firmenwahrheit erfüllt sind, ist die Firma rechtmäßig.

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2
Q

Altverbindlichkeit bei Firmenfortführung § 25 I 1 HGB

A

I. Erwerb eines Handelsgeschäftes unter Lebenden

  1. Handelsgewerbe i.S.v. §§ 1 ff. HGB Kaufmann?
  2. Erwerb unter Lebenden (= keine Fortführung des Erben, vgl. § 27 HGB)

II. Vorliegen einer Verbindlichkeit, die noch im Betrieb des alten Inhabers begründet worden ist (sog. Altverbindlichkeit)

III. Erwerber darf die Altverbindlichkeit nicht durch Schuldübernahme § 414/415 bzw. Schuldbeitritt § 311 BGB oder durch einen besonderen Verpflichtungsgrund § 25 Abs. 4 HGB übernommen haben

IV. Ferner muss der Erwerber

  1. Das Handelsgeschäft
  2. Unter der bisherigen Firma fortführen (sonst fehlt Kontinuität nach außen)

V. Kein Ausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB

  • Veräußerer/Altinhaber haben vereinbart, dass die Altverbindlichkeit nicht übergehen soll
  • Abweichende Vereinbarung nur dann wirksamen, wenn im HR eingetragen und bekannt gemacht wurde oder dem Dritten oder dem Erwerber mitgeteilt worden ist, muss unverzüglich erfolgen

VI. Ergebnis: Wenn kumulativ erfüllt haftet Erwerber auf Grund der Firmenfortführung dann kraft Gesetzes für die Altverbindlichkeiten des früheren Inhabers, obwohl er diese gerade nicht übernommen hat (gesetzlicher Schuldbeitritt!)

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3
Q

Altforderung bei Firmenfortführung § 25 I 2 HGB

A

I. Erwerb eines Handelsgeschäfts unter Lebenden
1. Handelsgewerbe i. S. v. §§ 1 ff. HGB
2. Erwerb unter Lebenden (= keine Fortführung des Erben, vgl. § 27 HGB)
II. Vorliegen einer Forderung,
1. die noch im Betrieb des alten Inhabers und somit vor Erwerb begründet worden ist (sog. Altforderung)
2. Diese Altforderung muss
a) Grundsätzlich abtretbar sein: es darf also kein Abtretungsverbot nach § 399 2. Alt BGB vereinbart worden sein
b) Altinhaber darf die Altforderung nicht gemäß § 398 anderweitig abgetreten haben (dann steht sie Erwerber als Berechtigten ohnehin zu)
III. Ferner muss der Erwerber
1. das Handelsgeschäft
2. unter der bisherigen Firma fortführen
3. und der Veräußerer/Altinhaber oder seine Erben muss in die Firmenfortführung auch eingewilligt haben
IV. Kein Ausschluss nach § 25 II HGB
1. Veräußerer und Erwerbe müssten vereinbart haben, dass die Altforderung nicht auf diesen übergehen soll
2. Solche abweichende Vereinbarung ist Dritten gegenüber nur dann wirksam, wenn sie im HR eingetragen und bekannt gemacht oder Dritten mitgeteilt worden ist, was nach h.M. unverzüglich erfolgen muss

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