AG Flashcards

0
Q

Anfechtung eines GV-Beschlusses

- Konkurrenzen

A
  • ja: Feststellung v. Nichtigkeit, Stimmrechtsklage, Feststellung d. Mitgliedschaft (allenfalls) //
  • schwierig: gem. BGer subsidiär zur Verantwortlichkeitsklage, sofern keine Gesetzes- und Statutenverletzung iSv Art. 706 vorliegt, d.h. Konkurrenz ist zu bejahen, da unterschiedliche Rechtsgüter betroffen sind: Schadenersatz vs. Beseitigung Gesellschaftsbeschluss
  • geht der Auflösungsklage vor
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1
Q

Klagen der Aktionäre (11)

A
  • Anfechtung des GV-Beschlusses (Anfechtung/Nichtigkeit)
  • Klage auf Feststellung d. Nichtigkeit d. VR-Beschlusses
  • Verantwortlichkeitsklage gegen VR/RS
  • gerichtl. Durchsetzung d. Einberufungs- und Traktandierungsrechte
  • Klage auf Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen
  • Klage auf Bestimmung des Wertes von vinkulierten Namenaktien
  • Klage auf Berichtigung eines Eintrages im Aktienbuch
  • Anfechtung eines GV-Beschlusses wegen Teilnahme unbefugter Personen
  • Anfechtung GV-Beschluss wegen fehlender Bekanntgabe der von Organen etc. vertretenen Aktien (sofern Aktionär Bekanntgabe verlangt hat)
  • Klage auf Gewährung von Auskunft oder Einsicht bei ungerechtfertigter Verweigerung derselben
  • Klage auf Einsetzung eines Sonderprüfers
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2
Q

Stimmrechtsklage

  • Arten
  • Aktiv- und Passivlegitimation
  • Frist
  • Wirkung
A
  • positive und negative Anfechtungsklage (Klage des zu unrecht ausgeschlossenen, Klage wegen zu unrecht Anwesendem)
  • Zu unrecht Ausgeschlossener / Mitanwesende des zu unrecht Anwesenden – vs.– GV
  • zweimonatige Verwirkungsfrist (691 III i.V.m. 706 OR)
  • Korrektur des Beschlusses (d.h. Festsetzung des richtigen Ergebnisses der Abstimmungen durch den Richter)
  • Abweisung sofern kein Zusammenhang mit Abstimmungsergebnis gegeben ist
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3
Q

Anfechtungsklage

- Aktiv- und Passivlegitimation

A
  • Aktionäre (auch solche, die nicht an GV teilgenommen haben und solche die noch nicht im Aktienbuch eingetragen worden sind)
  • Aktionäre, die Aktien erst nach GV-Beschluss erworben haben
  • Aktionär ohne Stimmrecht
  • Partizipant
  • Genussscheininhaber, sofern in STatuten ermächtigt
  • VR: dann bestellt Richter einen Vertreter der AG (keine Pflicht zur Anfechtung jedes mangelhaften Beschlusses)
  • einzelnes VR-Mitglied (sofern Aktionär?)
  • Passivlegitimation: Gesellschaft (GV und VR nicht, sofern sie Kläger sind)
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4
Q

Anfechtungsklage

- Anfechtungsinteresse (4)

A
  • konkretes, schützenswertes Interesse
  • Absicht, die Gesellschaftsinteressen zu wahren, genügt
  • unerheblicher Verstoss geg. Bilanzierungsvorschriften genügt nicht für Anfechtung von Bilanzgenehmigungsbeschluss
  • rein pekuniäre Interessen genügen nicht
  • schickanöse, nutzlose und zweckwidrige Klageerhebungen sind rechtsmissbräuchlich (Klageerhebung zwecks Abkauf Klagerückzug oder zur Schädigung d. Gesellschaft//Erwerb von Aktien eigens zum Zweck der Anfechtung??)
  • Nichtzustimmung bzw. rechtsmissbräuchliche Berufung darauf (wenn die Anwesenheit den Entscheid beeinflusst hätte, so dass eine Anfechtung unnötig geworden wäre, wenn durch Votum wesentlich zum Zustandekommen d. Beschlusses beigetragen worden ist)
  • Unterlassener Protest als Verwirkungsgrund?
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5
Q

Übertragung von Namenaktien

A
  • per Indossament (ordrepapier, 1145 OR)
  • Zession (d.h. gutgläubiger Erwerb ist nicht möglich, ausg. ausnahmefälle; im vertrauen auf schriftliche schuldbekenntnis d. debitor cessus erworben)
  • Nur Zession möglich bei nicht ausgegebene Aktien sowie bei Namenaktien in Form von Wertrechten (973c OR)
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6
Q

Verantwortlichkeitsklage
Geltendmachung von Schaden ausserhalb d. Konkurses
- welcher schaden kann eingeklagt werden von wem?
- aktivlegitimation / einreden der beklagten?
- für welchen schaden kann nach welchen normen geklagt werden
- kostenrisiko

A
  • ausserhalb d. Konkurses kann immer nur der direkte Schaden eingeklagt werden, d.h. schaden, der unmittelbar im vermögen d. geschädigten eintritt (gesellschaft od. aktionär)
  • der schaden der gesellschaft kann auch von aktionären geltend gemacht werden. sie klagen auf se an die gesellschaft.
  • direkter Schaden, der den Gesellschaftsgläubigern oder Aktionären entstanden ist (d.h. der unmittelbar im Vermögen der Aktionäre eintritt), wird gestützt auf Art. 752-755 od. 41 OR geltend gemacht.
  • Einreden d. verantwortlichen Personen: einreden, die gegenüber der gesellschaft geltend gemacht werden können (z.b. gv). vgl. zur wirkung d. entlastungsbeschlusses (dieser wirkt nur gegenüber den aktionären, die dem beschluss zugestimmt haben)
  • Kostenrisiko: problem, dass die gesellschaft nicht verpflichtet werden kann, die kosten einer verlorenen klage z.t. zu übernehmen, sofern aus begründetem anlass geklagt worden ist; problem, dass erst am schluss des prozesses über die kostentragung entschieden wird, Streitwert ist immer der ganze schaden der gesellschaft, nicht bloss eine auf d. kläger (in prozessstandsch. klagend) entfallende quote.
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7
Q

Schadenersatz für direkten Schaden der Aktionäre

  • ausserhalb konkurs
  • im konkurs
A
  • ausserhalb d. konkurses kann d. schaden, sofern er direkt im vermögen d. aktionäre eintritt, jederzeit geltend gemacht werden nach art. 752-755 u. or 41.
  • im konkurs können aktionäre ebf. grundsätzlich uneingeschr. direkt klagen, wenn NUR aktionäre/gläubiger geschädigt worden sind, nicht aber auch die gesellschaft selbst.
  • ist auch die konkursite gesellschaft geschädigt, können aktionäre ihren direkten schaden nur geltend machen, sofern die verantwortlichen personen aktienrechtliche bestimmungen verletzen, die einzig die aktionäre vor schäden der art d. eingetretenen schützen, oder sofern der schaden aufgrund der verletzung von bestimmungen nach art. 41 or bzw. culpa in contrahendo eingetreten ist.
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8
Q

Haftung für Verwaltung, Geschäftstätigkeit und Liquidation der Gesellschaft

  • aktivlegitimation
  • passivlegitimation
A
  • ausser konkurs (nur direkter schaden, wobei nach 756 or schaden d. gesellschaft durch aktionär in prozessstandsch. geltend gemacht werden kann) und im konkurs (hier aktivlegitimation für aktionäre eingeschränkt, sofern schaden auch bei gesellschaft eingetreten ist – kein running zw. konkursverwaltung u. aktionär).
  • formelle organe, materielle organe (geschäftsleitung, an welche organfunktionen übertragen worden sind), faktische organe (die ohne delegation organfunktionen ausüben, z.b. alleinaktionär der einem stroh-vr weisungen erteilt; aber auch juristische personen).
  • nicht: blosse hilfspersonen: erforderlich ist eine massgebende Mitwirkung bei der Willensbildung. Der Betreffende muss selbständig und eigenverantwortlich handeln und den durch die Verletung der Pflicht eingetretenen Schaden verhindern können; diese Stellung muss von Dauer sein (keine einzelnen Handlungen).
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9
Q

materielle Organe

A

Geschäftsleitung ohne formellen Organstatus (??), d.h. personen, denen organfunktionen übertragen wurden (delegiert nach art. 716b or, nach massgabe eines organisationsreglements, wobei delegation der aufgaben von art. 716a ausgeschlossen ist und der formelle vr immer dafür haftet).

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10
Q

haftung von juristischen personen als organe

A
  • haftung d. konzernmuttergesellschaft BGE 132 III 523
  • haftung d. organe der konzernmutter (natürliche pers.)
  • neben der haftung aufgr. 754: haftung aus art. 55 zgb oder art. 722 OR
  • haftung aus vertrauenshaftung (culpa) bei erwecken eines begründeten Vertrauens und enttäuschung d. vertrauens u. schädigung d. aktionärs etc. dadurch..
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11
Q

Haftungstatbestand nach Art. 754 OR

A
  • pflicht zur überschuldungsanzeige, pflicht zur prüfung v. sanierungsmöglichkeiten (während höchstens 60 tagen); sofern erhebliche zweifel an den erfolgsaussichten einer sanierung bestehen, muss der richter benachrichtigt werden
  • sorgfalts-, treuepflicht und gleichbehandlung der aktionäre, pflichten die sich aus statuten und gv-beschlüssen ergeben (liquidatoren 742-747or)
  • business judgement rule (eine gewisse risikobereitschaft ist in unternehmenstätigkeit vorausgesetzt): Entscheidungen auf informierter Basis, nach angemessener Erörterung im VR (protokolle!), frei von interessenkonflikten gefällt – sind nicht sorgfaltswidrig, sofern sie nicht offensichtlich unvernünftig sind.
  • bei interessenskollisionen: strenger massstab
  • nichtteilnahme, stimmenthaltung entlastet vr mitglied nicht. bei schweren mängeln eines beschlusses ist erforderlich, dass das opponierende organ sich aktiv um die behebung von pflichtwidrigkeiten bemüht bzw. alternative vorschläge einbringt.
  • befugte delegation (ermächtigung in statuten, reglement, umschreibung d. aufgabe): Haftung nur für sorgf. auswahl, instruktion und überwachung.
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12
Q

Überschuldungsanzeige

  • Arten der Unterdeckung
  • massgebende Bilanz
  • Vorgehen
A
  • Unterbilanz (Aktiven decken AK u. Reserven n. mehr)
  • Kapitalverlust (Aktiven decken Hälfte v. AK u. Reserven n. mehr)
  • Überschuldung (FK ist n m. gedeckt)
  • massgebend: Jahresbilanz zu Fortführungswerten, sofern Begründete Besorgnis auf Überschuldung besteht, muss eine Zwischenbilanz erstellt werden (z.B. wenn grosse Abschreibungen oder Rückstellungen erforderlich werden).
  • Einberufung einer Sanierungsversammlung mit Beantragung konkreter Sanierungsmassnahmen. Sofern keine Aussicht auf Sanierung: Antrag auf Liquidation der Gesellschaft
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13
Q

Benachrichtigung des Richters bei Überschuldung

A
  • Verzicht möglich bei konkreter Aussicht, dass die Überschuldung innert 60 Tagen behoben werden kann
  • bei Rangrücktrittserklärung von Gläubigern (unwiderruflich auf unbestimmte Zeit bzw. bis zur Beseitigung d. Überschuldung, Aufpassen, dass Rücktritt nicht nach 288 SchKG angefochten werden kann)
  • bei konkreten Aussichten auf Sanierung oder bei Einreichen eines Nachlassstundungsgesuches i.S.v. Art. 293 SchKG
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14
Q

Verbotene Gewinnausschüttung oder Einlagerückgewähr

678 / 680 OR

A

asdfsafd

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15
Q

Sanierungsmassnahmen für eine Firma

A

as

16
Q

Aktionärbindungsverträge

A

asdfsadf

17
Q

business judgement rule

A

as

18
Q

differenzierte Solidarität bei der Verantwortlichkeitsklage

bei echter / unechter Solidarität

A

asf

19
Q

Gleichbehandlungsgebot und Minderheitenrechte in der AG

A

asdfas

20
Q

Sanierung / Verantwortlichkeit

  • Fortführungsschaden
  • berechnung des fortführungsschadens
A
  • Fortführungsschaden ist die Differenz zwischen der tatsächlichen überschuldung und der überschuldung wie sie bei konkurseröffnung zu einem früheren zeitpunkt bestanden hätte (wenn keine konkursverschleppung vorliegen würde).
  • Gesamtheit der kollozierten Forderungen im Konkurs eignet sich nicht, um die überschuldung festzustellen. die kollokation der forderungen hat ausserh. d. konkurses keine materiellrechtliche wirkung. forderungen können auf anmeldung hin kolloziert werden, auch wenn deren durchsetzung in wahrheit wenig aussicht auf erfolg hat, d.h. auch wenn sie sich im nachhinein als materiell unbegründet erweisen.
21
Q

Sanierung/Verantwortlichkeit

  • Pflicht zur Deponierung der Bilanz nach Art. 725 II OR
  • zeitlicher Rahmen: rechtsprechung u. lehre?
A
  • eigentlich ist eine unverzügliche Deponierung der Bilanz gefordert. Nach der Rechtsprechung u. z.T. nach der Lehre kann der VR jedoch vom Deponieren der Bilanz absehen, wenn er ein konzises und erfolgsversprechendes Sanierungskonzept verfolgt, welches sich in Anbetracht der Risiken d. Fortführung d. überschuldeten Geschäfte und der Chancen auf Gesundung und damit der Besserstellung der Gläubiger, als unternehmerisch vernünftige Entscheidung darstellt.
  • I.d.R. darf der VR nicht länger als 30, max. 60 Tage ab der Feststellung der überschuldung zuwarten. Das HG ZH vertritt die in der Lehre kritisierte Ansicht, es könne keine fixe Frist festgelegt werden, innert welcher zu handeln sei oder nach Ablauf derer der VR sich einer Pflichtverletzung schuldig mache.