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Flashcards in Aktivierung Deck (10)
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1
Q

Erfolgswirksamkeitsprinzip

Realisationsprinzip

A

Aktiviere Einnahmen nach dem Bilanzstichtag, die aus Umsätzen davor resultieren.

2
Q

Erfolgsneutralitätsprinzip

Realisationsprinzip

A

Aktiviere Ausgaben vor dem Bilanzstichtag, die Umsätze danach alimentieren.

3
Q

Imparitätsprinzip

A

Auf der Aktivseite nicht einschlägig

4
Q

Vermögenswertprinzip

A

Forderung eines zukünftigen Nettoeinnahmepotenzials (höhere Umsatzerwartungen oder geringere Kosten).
Das Vorliegen einer Sache oder eines Rechts ist aber weder hinreichend (z.B. wert-lose Spezialmaschine) noch notwendig (z.B. Know-how).

5
Q

Übertragbarkeitsprinzip

A

Vermögenswerter Vorteil ist im Rahmen eines Verkaufs des gesamten Unterneh-mens auf einen anderen Unternehmer (Investor) übertragbar.
Auf die Einzelveräußerbarkeit kommt es nicht an.
Persönliche Vorteile und Vorteile, die in der Umwelt des Unternehmens liegen sind nicht übertragbar.

6
Q

Greifbarkeitsprinzip

A

Formalen Existenznachweis; Nettoeinnahmepotenzialträgers ist formal (justiziabel) als Einzelheit nachweisbar.
Sachen und Rechte gelten als greifbar.
Bei rein wirtschaftlichen Gütern besteht dagegen die Vermutung der Nicht-Greif-barkeit.
Widerlegbar durch:
 Das rein wirtschaftliche Gut wurde im fertigen Zustand vom Unternehmen selbst am Markt entgeltlich erworben.
 oder wenn ähnliche rein wirtschaftliche Güter auf einem aktiven Markt gehan-delt werden.
 oder wenn der Vorteil durch ihn flankierende individuelle Vertragsvereinbarun-gen so abgegrenzt wird, dass die formale Existenz der aus ihm fließenden Net-tocashflows zweifelsfrei nachgewiesen werden kann („offenkundig werthaltig“).

7
Q

Prinzip der selbständigen Bewertbarkeit

A

Nettoeinnahmepotenzialträger ist einer eigenständigen (justiziablen) Bewertung zu-gänglich.
Damit das Kriterium erfüllt ist, muss das Unternehmen im Zugangszeitpunkt griff-weise schätzen können:
 die Zugangswerte (Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Marktwert);
 die Folgebewertung (zukünftige Bilanzwerte bei planmäßigem Verlauf);
 und feststellen können, wann das Objekt keinen vermögenswerten Vorteil mehr darstellt (Abgangskontrolle).

8
Q

Vollständigkeitsgrundsatz:

A

Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 246 Abs. 1 Satz 1 HGB)

9
Q

Aktivierungswahlrechte

A

selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (§ 248 Abs. 2 Satz 1 HGB)

10
Q

Aktivierungsverbote:

A

Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens, Auf-wendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals, Aufwen-dung für den Abschluss von Versicherungsverträgen (§ 248 Abs. 1 HGB);
Selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kun-denlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegen-stände des Anlagevermögens (§ 248 Abs. 2 Satz 2 HGB).