Allgemein Flashcards
(16 cards)
Öffentliche Abgaben
Geldwerte Leistungen, die vom Staat zum Zwecke der Einnahmensbeschaffung oder der Verhaltenslenkung allen Personen auferlegt werden, die den Tatbetand erfüllen, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.
Steuerbegriff (nicht kodifiziert)
Voraussetzungslose Abgabe mit Fiskalzweck zumindest als Nebenzweck
Fiskalzweck: Besteuerung dient vorwiegend der allgemeinen Finanzierung und Kostendeckung für staatliche Leistungen.
Kann zusätzlich Lenkungszweck (zum erreichen oder verhindern von Verhalten) oder Umverteilungszweck (Lastenverteilung und Nivellierung der Einkommens- /Vermögensunterschiede) haben
Steuerarten
Echte Steuern: keine Zweckbindung
=> bspw. direkte Steuern
Lenkungssteuer: wird nicht zurückbezahlt und bedarf deshalb verfassungsrechtliche Grundlage
=> bspw. Alkoholsteuer
Kostenanlastungssteuer: Zweckbindung, aber reiner Fiskalzweck
=> bspw. Kurtaxe oder Verkehrsabgaben
Kausalabgaben
- Gebühren: für staatliche Leistungen
- Vorzugslasten: für besondere Vorteile
- Ersatzabgaben: Ersatz für Naturallast
Unterscheidung Kausalabgaben und Steuern
- für Steuern braucht es verfassungsrechtliche Grundlage für Bund und Kantone (Gemeinden nur für Kausalabgaben autonom zuständig)
- Legalitätsprinzip nur bei Kausalabgaben gelockert, soweit aufgrund Kostendeckungs und Äquivalenzprinzip (Unterscheidung Individual- oder Gruppenäquivalenz) überprüfbar
- Leistungsfähigkeitsprinzip nur für Steuern
- Steuerbefreiung für Bund und dessen Anstalten
- interkantonales Doppelbesteuerungsverbot nur für Steuern
Prüfung, ob Steuer
- Öffentliche Abgabe?
- Fiskalzweck?
- kein Konnex zur Leistung?
Legalitätsprinzip BV 5 I
BV 127 und 164 I lit. d
- Normstufe: formellgesetzlich
- Normdichte: minimale Ausgestaltung des Rechtssatzes (Abgabesubjekt, Abgabeobjekt, Bemessungsgrundlage, Abgabetarif)
Steuergerechtigkeitsprinzipien
Jede Steuer muss für sich die Prinzipien aus BV 127 II erfüllen.
gem. Bundgericht, kann von Grundsätzen abgewichen werden, denn in Verfassung kann Spannung vorhanden sein
=> Interessenabwägung nötig
Postulat der Herstellung praktischer Konkordanz: Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit muss mit volkswirtschaftlicher Zielsetzung vereinbar sein
Allgemeinheit der Besteuerung
(betrifft Steuersubjekt)
Möglichst grosser Kreis von Personen (mit Bezug) sollen in Steuerkreis genommen werden
=> Diskriminierungsverbot (BV 8 I): keine Abwälzung auf gewisse Personen oder Privilegierung von gewissen Personen
Gleichmässigkeit der Besteuerung
(betrifft Steuerobjekt)
wirtschaftlich gleich gelagerte Sachverhalte sollen gleich besteuert werden (auf wirtschaftlichen Kern abzustellen)
Ausnahme bspw. DBG 14 I
Prüfung Steuergerechtigkeit
- Verletzung: Eingriff
=> Eingriffe nicht zwingend verboten (Sozialpolitische Zielsetzungen möglich)
=> Setzt aber voraus: - Öff. Interesse: je stärker der Eingriff, desto stärker muss Verankerung in Verfassung sein
- Verhältnismässigkeit
Durchschnittsteuersatz
gibt an, mit welchem Satz die steuerrechtliche Bemessungsgrundlage im Schnitt belastet wird
Berechnung:
Steuer/Einkommen
Grenzsteuersatz
gibt an, wie stark sich die Steuerlast verändert wenn sich das steuerbare Einkommen um einen gewissen Betrag erhöht oder reduziert
=> über 100% auf jeden Fall verfassungswidrig
Berechnung:
(StNachher-StVorher) / (EinkNachher-EinkVorher)
Leistungsfähigkeitsprinzip
vertikale Steuergerechtigkeit: um wieviel sollen Steuern mit Leistungsfähigkeit wachsen
horizontale Steuergerechtigkeit: verkörpert auch Gleichmässigkeitsprinzip, aber Leistungsfähigkeitsprinzip als Massstab für Ausgestaltung von gleichmässigem System
Steuerrulings BV 5 III und BV 9
Schriftliche Auskunft (damit vor den Steuern geplant werden kann): muss sehr Sorgfältig erteilt werden
=> kann darauf vertraut werden unter bestimmten VSS:
– Muss sich um zuständige Behörde handeln (relevant, da DBG von Kantonen vollzogen wird)
– Muss sich auf noch nicht verwirklichten, zukünftigen SV beziehen
– Auskunft darf nicht offensichtlich rechtswidrig/unrichtig sein (Wertungsfrage)
=> Anforderungen subjektiv
SV muss von steuerpflichtigem genügend beschrieben werden
Praxisänderungen
soll Praxisänderung nur auf künftige SV anwendbar sein (Vertrauensprinzip)
oder bereits auf alle offenen Veranlagungen (BGer wegen (Legalitätsprinzip))
=> Rechtsgleichheitsgebot
=> Abwägung zwischen diesen Grundsätzen