Allgemein Flashcards

(16 cards)

1
Q

Öffentliche Abgaben

A

Geldwerte Leistungen, die vom Staat zum Zwecke der Einnahmensbeschaffung oder der Verhaltenslenkung allen Personen auferlegt werden, die den Tatbetand erfüllen, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

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2
Q

Steuerbegriff (nicht kodifiziert)

A

Voraussetzungslose Abgabe mit Fiskalzweck zumindest als Nebenzweck

Fiskalzweck: Besteuerung dient vorwiegend der allgemeinen Finanzierung und Kostendeckung für staatliche Leistungen.

Kann zusätzlich Lenkungszweck (zum erreichen oder verhindern von Verhalten) oder Umverteilungszweck (Lastenverteilung und Nivellierung der Einkommens- /Vermögensunterschiede) haben

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3
Q

Steuerarten

A

Echte Steuern: keine Zweckbindung
=> bspw. direkte Steuern

Lenkungssteuer: wird nicht zurückbezahlt und bedarf deshalb verfassungsrechtliche Grundlage
=> bspw. Alkoholsteuer

Kostenanlastungssteuer: Zweckbindung, aber reiner Fiskalzweck
=> bspw. Kurtaxe oder Verkehrsabgaben

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4
Q

Kausalabgaben

A
  • Gebühren: für staatliche Leistungen
  • Vorzugslasten: für besondere Vorteile
  • Ersatzabgaben: Ersatz für Naturallast
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5
Q

Unterscheidung Kausalabgaben und Steuern

A
  • für Steuern braucht es verfassungsrechtliche Grundlage für Bund und Kantone (Gemeinden nur für Kausalabgaben autonom zuständig)
  • Legalitätsprinzip nur bei Kausalabgaben gelockert, soweit aufgrund Kostendeckungs und Äquivalenzprinzip (Unterscheidung Individual- oder Gruppenäquivalenz) überprüfbar
  • Leistungsfähigkeitsprinzip nur für Steuern
  • Steuerbefreiung für Bund und dessen Anstalten
  • interkantonales Doppelbesteuerungsverbot nur für Steuern
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6
Q

Prüfung, ob Steuer

A
  1. Öffentliche Abgabe?
  2. Fiskalzweck?
  3. kein Konnex zur Leistung?
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7
Q

Legalitätsprinzip BV 5 I

A

BV 127 und 164 I lit. d
- Normstufe: formellgesetzlich
- Normdichte: minimale Ausgestaltung des Rechtssatzes (Abgabesubjekt, Abgabeobjekt, Bemessungsgrundlage, Abgabetarif)

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8
Q

Steuergerechtigkeitsprinzipien

A

Jede Steuer muss für sich die Prinzipien aus BV 127 II erfüllen.

gem. Bundgericht, kann von Grundsätzen abgewichen werden, denn in Verfassung kann Spannung vorhanden sein
=> Interessenabwägung nötig

Postulat der Herstellung praktischer Konkordanz: Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit muss mit volkswirtschaftlicher Zielsetzung vereinbar sein

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9
Q

Allgemeinheit der Besteuerung

A

(betrifft Steuersubjekt)
Möglichst grosser Kreis von Personen (mit Bezug) sollen in Steuerkreis genommen werden
=> Diskriminierungsverbot (BV 8 I): keine Abwälzung auf gewisse Personen oder Privilegierung von gewissen Personen

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10
Q

Gleichmässigkeit der Besteuerung

A

(betrifft Steuerobjekt)
wirtschaftlich gleich gelagerte Sachverhalte sollen gleich besteuert werden (auf wirtschaftlichen Kern abzustellen)

Ausnahme bspw. DBG 14 I

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11
Q

Prüfung Steuergerechtigkeit

A
  • Verletzung: Eingriff
    => Eingriffe nicht zwingend verboten (Sozialpolitische Zielsetzungen möglich)
    => Setzt aber voraus:
  • Öff. Interesse: je stärker der Eingriff, desto stärker muss Verankerung in Verfassung sein
  • Verhältnismässigkeit
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12
Q

Durchschnittsteuersatz

A

gibt an, mit welchem Satz die steuerrechtliche Bemessungsgrundlage im Schnitt belastet wird

Berechnung:
Steuer/Einkommen

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13
Q

Grenzsteuersatz

A

gibt an, wie stark sich die Steuerlast verändert wenn sich das steuerbare Einkommen um einen gewissen Betrag erhöht oder reduziert
=> über 100% auf jeden Fall verfassungswidrig

Berechnung:
(StNachher-StVorher) / (EinkNachher-EinkVorher)

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14
Q

Leistungsfähigkeitsprinzip

A

vertikale Steuergerechtigkeit: um wieviel sollen Steuern mit Leistungsfähigkeit wachsen

horizontale Steuergerechtigkeit: verkörpert auch Gleichmässigkeitsprinzip, aber Leistungsfähigkeitsprinzip als Massstab für Ausgestaltung von gleichmässigem System

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15
Q

Steuerrulings BV 5 III und BV 9

A

Schriftliche Auskunft (damit vor den Steuern geplant werden kann): muss sehr Sorgfältig erteilt werden

=> kann darauf vertraut werden unter bestimmten VSS:
– Muss sich um zuständige Behörde handeln (relevant, da DBG von Kantonen vollzogen wird)
– Muss sich auf noch nicht verwirklichten, zukünftigen SV beziehen
– Auskunft darf nicht offensichtlich rechtswidrig/unrichtig sein (Wertungsfrage)

=> Anforderungen subjektiv
SV muss von steuerpflichtigem genügend beschrieben werden

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16
Q

Praxisänderungen

A

soll Praxisänderung nur auf künftige SV anwendbar sein (Vertrauensprinzip)
oder bereits auf alle offenen Veranlagungen (BGer wegen (Legalitätsprinzip))
=> Rechtsgleichheitsgebot

=> Abwägung zwischen diesen Grundsätzen