Allgemeine Sittenwidrigkeit, § 138 I Flashcards Preview

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Flashcards in Allgemeine Sittenwidrigkeit, § 138 I Deck (5)
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Q

I. Tatbestand des § 138 I

A

Def.: Das Rechtgeschäft verletzt das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden.

  1. Objektiver Sittenverstoß
  2. Subjektives Element
  3. Rechtsfolge
2
Q

I. Tatbestand des § 138 I

  1. Objektiver Sittenverstoß
A

Gesamtwürdigung des Rechtsgeschäftes anhand seines Inhaltes, Motives und Zweckes.

Relevante Fallgruppen:

a) Wucherähnliche Kreditverträge, § 138 I, wenn auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und grob fahrlässiges (nicht vorsätzliches!) Ausnutzen der schwächeren Lage des Kunden.

b) Kreditsicherung
- krasse finanzielle Überforderung
- Verleitung zum Vertragsbruch (Verlängerter Eigentumsvorbehalt vs. Globalzession)
- anfängliche(!) Übersicherung

c) Vereinbarung über entgeltliche Vornahme sexueller Handlungen, Ausnahme § 1 ProstG (str.)
d) Ausnutzen einer Macht- oder Monopolstellung
e) Verbot gegen die herrschende Rechts- und Sozialmoral (zB Leihmuttervertrag)
f) Verträge über Radarwarngeräte (WTF?!)

3
Q

I. Tatbestand des § 138 I

  1. Subjektives Element
A

a) Rspr.: Kenntnis / grob fahrlässige Unkenntnis der Umstände immer erforderlich
b) Lit.: Nur erforderlich, wenn Sittenwidrigkeit gerade aus subjektiven Gründen (zB wucherähnlicher Kreditvertrag)

4
Q

II. Rechtsfolge

A

Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäftes.

Verfügungsgeschäft nur dann nichtig, wenn die Sittenwidrigkeit im Vollzug der Leistung leigt (zB Sittenwidrigkeit der Globalzession).

5
Q

III. Konkurrenzen zu § 134, 138

A
  1. § 138 II ist lex specialis zu § 138 I.
  2. Besteht die Sittenwidrigkeit in der Täuschung eines Vertragspartners, ist der Vertrag nicht nach § 138 nichtig, sondern lediglich gem. § 123 anfechtbar. § 138 ist dagegen anwendbar, wenn neben der durch Täuschung bewirkten Willensbeeinflussung weitere, die Sittenwidrigkeit begründende Umstände hinzukommen.
  3. Verstößt ein Verhalten zugleich gegen § 134 und § 138, so geht § 134 als lex specialis vor (str.). Von diesem Grundsatz wird nur dann einen Ausnahme gemacht, wenn § 138 II und § 134 IVm § 291 I StGB (welcher mit § 138 II nahezu wortidentisch ist) miteinander konkurrieren.
  4. Außerdem kommt noch ein SE-Anspruch aus § 826 in Betracht!