Alpm: ZPO 1: Allg Flashcards
(23 cards)
- Dispositionsmaxime
= Parteien sind die Herren des Verfahrens und können über den Streitgegenstand bestimmen und verfügen.
= prozessuale Seite der Privatautonomie
= Prozess beginnt nur auf Antrag einer Partei
= Gegenteil zu Offizialprinzip
- ne eat judex ultra petita partium
= das Gericht darf den Parteien nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie beantragt haben.
- Verhandlungsmaxime (Beibringungsgrundsatz)
= Parteien müssen alle streitentscheidenden Tatsachen selbst beibringen u beweisen
= Gegenteil ist Untersuchungsgrdsatz
- Konzentrationsmaxime (Beschleunigungsgrundsatz)
= Verfahren soll möglichst schnell in einem einzigen umfassend vorbereiteten Verhandlungstermin abgeschlossen werden
= zB §272 ZPO: Rechtsstreit soll möglichst in einem Termin entschieden werden
- Anhängigkeit des Rechtsstreits
= mit Eingang der Klageschrift bei Gericht ist der Rechtsstreit anhängig
- Rechtshängigkeit des Rechtsstreits § 261
= mit der Zustellung der Klage an den Beklagten ist der Rechtsstreit rechtshängig
- Schlüssigkeit des Klägervorbringens
= schlüssig, wenn der wahr unterstellte Tatsachenvortrag des Klägers den geltend gemachten Anspruch rechtlich begründet
- Erheblichkeit des Beklagtenvorbringens
= wenn der vom Beklagten als wahr unterstellte vorgetragene Sachverhalt den Anspruch des Klägers ganz oder teilweise entfallen lässt (Negation oder Hemmung)
- Beweisbedürftigkeit von Tatsachen
= beweisbedürftig sind Tatsachen, die der Beklagte in erheblicher Art und Weise bestritten hat
- Beweislastverteilung
= Kläger hat die Beweislast für alle anspruchsbegründenden Tatsachen (Anspruch entstanden) und der Beklagte die Beweislast für die Untergangsgründe und Einreden zu tragen
- Anscheinsbeweis
= beruht auf typischen, häufig wiederkehrenden Geschehensabläufen, die nach der Lebenserfahrung dem ersten Anschein nach den Schluss auf bestimmte Ursachen oder Umstände zulassen. Aber nur Darlegungs- und Beweiserleichterung und führt nicht zur vollen Beweislastumkehr, sodass kein Gegenbeweis durch Gegner, aber Darlegung von Tatsachen aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt erforderlich
- zB Kläger trägt vor, dass er von Beklagten angefahren wurde und Beklagte behauptet, dass es wegen Herzinfarkt erforderlich war, schnell Hilfe zu holen
- Klageänderung
= wenn der Streitgegenstand des Prozesses nach Eintritt der Rechtshängigkeit geändert wird
- Rechtsmittel
= hemmen den Eintritt der formellen Rechtskraft (Suspensiveffekt) und bringen den Rechtsstreit zur Nachprüfung in die höhere Instanz (Devolutiveffekt) = Berufung, Revision, sofortige Beschwerde
- Suspensiveffekt
= Hemmung des Eintritts der formellen Rechtskraft
- Devolutiveffekt
= Rechtsstreit wird durch höhere Instanz nachgeprüft
- Rechtsbehelf
= werden auf gleicher Stufe entschieden und haben keinen Devolutiveffekt, zB Einspruch gegen VU, Widerspruch gegen Mahnbescheid
- Bestimmung des Streitgegenstands
= nach dem rein prozessual zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird Streitgegenstand mithilfe des Klageantrags und des zur Begründung vorgenommenen Lebenssachverhalts bestimmt.
a. Mehrere materiell-rechtliche Streitgegenstände bilden nur einen Streitgegenstand
= wenn diese auf einem einheitlichen Lebensvorgang beruhen und zur Begründung eines einzigen Klageantrags dienen
b. Verschiedene Streitgegenstände
= wenn Kläger entweder etwas anderes begehrt oder das Begehren auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt wird
- Klageänderung durch Sachdienlichkeitserkärung des Gerichts § 263
= Sachdienlichkeit ist gegeben, wenn ein neuer Prozess vermieden wird und eine Beilegung des Rechtsstreits gefördert wird (Prozesswirtschaftlichkeit)
- objektive Klagehäufung § 260
= mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten werden zu einer Klage verbunden, wenn dieselbe Zuständigkeit und dieselbe Prozessart bestehen
- subjektive Klagehäufung (einfache Streitgenossenschaft) § 59
= entweder auf Klägerseite oder Beklagtenseite sind mehrere Personen beteiligt (unabhängige Prüfung voneinander). Die Entscheidung erfolgt getrennt gegenüber der Streitgenossen
- notwendige Streitgenossenschaft § 62 (Ausnahme)
= entweder auf Klägerseite oder Beklagtenseite sind mehrere Personen beteiligt. Die Entscheidung für oder gegen die Kläger/Beklagte kann zwingend nur einheitlich ausfallen
- materiell-rechtlich und prozessual kann nur einheitliches Urteil ergehen (zB gegen mehrere Gesellschafter)