Altersvorsorge in der Schweiz Flashcards

1
Q

Wann wurde die AHV lanciert?

A

1948

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2
Q

Drei Zielsetzungen der Sozialpolitik
soziale Sicherheit = Freiheit von Existenzängsten und Notlagen

A
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3
Q

Was bestimmt in der arbeitsteiligen Marktwirtschaft
den Anspruch auf Güter, d.h. die
Lebenslage einer Person.

A

Das Einkommen des Individuums

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4
Q

Übergeordnetes Ziel umfassender Sozialpolitik

A

Primär Erwerbsmöglichkeiten schaffen, damit die Menschen
ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten können.
Weil:
 Sozialpolitik in der sozialen Marktwirtschaft setzt daher beim
Einkommen der Individuen an (Verdienstmöglichkeiten schaffen,
Einkommenstransfers, Preisverbilligungen für notwendige Güter,
usw.)
 Einkommensverteilung wird durch die Entstehung der
Einkommen auf dem Arbeitsmarkt bestimmt. Sozialpolitik
umfasst daher Massnahmen auf dem Arbeitsmarkt, bei der
Beschäftigung, bei der Lohnpolitik, bei der Bildung, usw.

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5
Q

 Zentrale Frage der Sozialpolitik: soll / muss / darf der Staat in das Marktergebnis (die
entstehenden Einkommen und Vermögen) eingreifen, obwohl er die Rahmenbedingungen für
Erwerbsmöglichkeiten schafft?
 D.h. soll der Staat weitergehende Umverteilungsmassnahmen umsetzen?

A

Zwei sich widersprechende Argumentationslinien:
Ja,Markteingriff und Umverteilung ist nötig!Ungleiche Verteilungen von Einkommen und Vermögen sind «ungerecht».
Nein, Markteingriff und Umverteilung ist nicht nötig!Der Staat sorgt ja schon für Erwerbsmöglichkeiten. Ungleiche Verteilungen spiegeln höhere Leistungsbereitschaft des einzelnen und sind daher gerecht.

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6
Q

Zu hohes Mass an Umverteilung (zu tiefe Ungleichheit) führt zu:

A

Effizienzverlusten (keine
Leistungsanreize, Schwarzarbeit, Missbrauch in der Sozialhilfe, Steuerhinterziehung, Auswanderung
von Leistungswilligen, usw.)

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7
Q

Zu tiefes Mass an Umverteilung (zu hohe Ungleichheit) führt zu:

A

instabilen politischen
Rahmenbedingungen (Kriminalität, Verwahrlosung, Slumbildung und Ghettoisierung, Segregation der
Bevölkerung, Umstürze, Bürgerkrieg, usw.)

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8
Q

Umverteilung durch öffentliche Güter:

A

Kultureinrichtungen, öffentlicher Nahverkehr, Kinderkrippen
usw. werden primär durch öffentliche Steuermittel finanziert und
nicht bloss durch Benutzungsgebühren. Diese Güter stehen
aber i.d.R. nur Einwohnern in den Ballungsgebieten (z.B.
öffentlicher Verkehr) oder einer spezifischen
Bevölkerungsgruppe (z.B. Kinderkrippe) zur Verfügung.

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9
Q

Umverteilung durch progressive Einkommenssteuern und
Sozialversicherungsbeiträge:

A

Finanzierung der Staatausgaben, vor allem auch soziale
Aufgaben, durch Steuermittel und Pflichtbeiträge an
Sozialversicherungen. Durch die progressive Ausgestaltung der
Steuern ist der Beitrag eines Individuums nicht äquivalent mit
dem erhaltenen Nutzen (kann höher oder tiefer ausfallen).

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10
Q

Wesensmerkmale der SozialversicherungenSozialversicherungenund Privatversicherungen unterscheiden sich

A
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11
Q

Die Industrialisierung bedeutete für breite Schichten der Bevölkerung das Ende der Familienwirtschaft. Die Familien zogen aus den Heimarbeitergebieten in die Industrieorte (Verstädterung). Statt gemeinsam arbeitete man nun einzeln, ausser Haus.
Folge:

A

Soziale Funktionen, die früher von der Grossfamilie wahrgenommen wurden, werden auf zentrale Bürokratien übertragen. Bsp. Gesundheitswesen, Steuersystem, Rentensystem. Damit wird der Einzelne abgesichert, aber auch entmündigt.

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12
Q

Wann begann die Sozialversicherung?

A

Von der Sozialversicherung im engeren Sinn spricht man seit dem
Beginn des 20. Jahrhunderts.

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13
Q

Was versteht man unter Sozialversicherung?

A

Unter Sozialversicherung versteht man das staatliche Bemühen,
Bedürftigen in bestimmten Lebenslagen Unterstützung und Hilfe zu
gewähren. Die Unterstützung besteht in Geld- und Sachleistungen.
Risiken sind hauptsächlich Alter, Tod, Invalidität, Unfall, Krankheit
und Arbeitslosigkeit.

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14
Q

Wo ist die Sozialversicherung im Gesetz geregelt?

A

 Artikel 2 der Bundesverfassung von 1848/1874 legte die Förderung
der gemeinsamen Wohlfahrt als staatliche Aufgabe fest.
 Die neue Bundesverfassung trat am 1. Januar 2000 in Kraft. Artikel
41 der neuen Verfassung enthält Sozialziele. Danach soll sich
Bund und Kantone in Ergänzung zur persönlichen Verantwortung
und der privaten Initiative für soziale Aspekte einsetzen.

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15
Q

Wann wurde die Verfassungsgrundlage für die Drei
Säulen Konzeption geschaffen und in der
Bundesverfassung verankert.

A

1972

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16
Q

Versicherungs-Solidarität

A

Grundprinzip der Versicherung, Ausgleichvon Beiträgen und Leistungen im Kollektiv

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17
Q

Vertikale Solidarität

A

Ausgleich zwischen hohen und tiefenEinkommen (arm / reich)

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18
Q

Horizontale Solidarität

A

Ausgleich zwischen sozialen Gruppen, z.B. Ledige/Verheiratete, Männer/Frauen, Gesunde/Kranken, Personen mit/ohne Familienlasten usw.

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19
Q

Generationensolidarität

A

Ausgleich zwischen Jung und Alt, Basis des Umlageverfahrens

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20
Q

Regionale Solidarität

A

Ausgleich zwischen Landesregionen

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21
Q

Gegenseitige Deckung

A

einer für alle, alle für einen

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22
Q

Zufälligkeit

A

Gesetz der grossen Zahl, Ereignis tritt zufällig ein (nicht willentlich)

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23
Q

Schätzbarer Bedarf

A

zukünftiger Schadenverlauf statistisch ermittelbar, Erfahrungswerte

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24
Q

Zahlreiche gleichartig Bedrohte

A

viele bleiben schadlos, einige triff es (Gefahrengemeinschaft)

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25
Q

Entgeltlichkeit

A

Prämien / Beiträge für Leistungen / Deckungen

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26
Q

Rechtsanspruch

A

Anspruch auf Leistungen im Schadenfall, keine freiwillige Hilfe

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27
Q

Wirtschaftlichkeit

A

Organisation, welche Planmässigkeit und Kontinuität garantiert

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28
Q

Die zehn Sozialversicherungen der Schweiz:

A

AHV Alter Tod, IV Invalidität, EO/MSE Erwerbsersatz Mutterschaft, ALV Arbeitslosigkeit, BVG Alter Tod Invalidität, UV Unfall, KV/OKP Krankheit, MV Militär, EL Ergänzungsleistungen, FZ Familienzulagen

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29
Q

Zwei Risikodeckungen

A
  • Lohn-/ Erwerbsausfall (infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Alter, Militärdienst.
  • Sach-und Behandlungskosten (infolge Krankheit, Unfall, Invalidität usw.)
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30
Q

Zwei Leistungsarten:

A

Geldleistungen (Taggelder, Renten, Kapitalauszahlungen)
Sachleistungen (Kostenersatz für Sach-und Behandlungskosten, Hilfsmittel usw.)

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31
Q

Worauf soll die Gewährung von Leistungen ausgerichtet werden? Zwei Prinzipien:

A

Kausalprinzip (Ursache, die zum Einkommensausfall oder zu Kosten geführt haben, lässt Leistungen fliessen. Bsp. Sozialversicherungen)
Finalprinzip (Es zählt nur die Tatsache, das ein Einkommensausfall vorliegt, die Ursache ist irrelevant. Bsp. Sozialhilfe)

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32
Q

Zwei Finanzierungskonzeptionender Sozialpolitik und der Sozialausgaben :

A

Deutsche Konzeption (nach Bismarck): durch Beiträge der Arbeitnehmer und evtl. Arbeitgeber
Englische Konzeption (nach Beveridge): durch Steuern

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33
Q

Überblick: Vorsorgesystem der Schweiz

A

Risiko Erwerbsausfall infolge Alter, Invalidität, Tod.

  1. Säule: Staatliche Vorsorge (AHV, IV, EL, Hilflosenentschädigungen)
  2. Säule: Berufliche Vorsorge (BVG-Obligatorium (Säule 2a), BVG-Überobligatorium (Säule 2b))
  3. Säule: Private Vorsorge (Gebundene Vorsorge (Säule 3a), Freie Vorsorge (Säule 3b))
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34
Q

Nach welchem Verfahre funktioniert die 1. Säule (AHV, IV, EO)?

A

Umlageverfahren. Laufende Beiträge werden für laufende Renten verwendet

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35
Q

Wie ist die zweite Säule aufgebaut?

A

Arbeitgebergebundenes kollektives Sparen. Individuelle Finanzierung im Kapitaldeckungsverfahren.
Arbeitnehmende bezahlen heute Beiträge; im Alter, im Todesfall, bei Invaliditätfliessen Leistungen.
Pensionskasse legt Geldkollektiv am Kapitalmarkt an

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36
Q

Wie funktioniert die dritte Säule 3a/3b?

A

Freiwillige Selbstvorsorgeindividuelle Finanzierung im Kapitaldeckungsverfahren.

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37
Q

Die Schweizerische Vorsorgekonzeption:

A

ist international verglichen ein hoch entwickeltes System
hat ein anerkanntes, modellhaftes 3-Säulen-Modell (OECD Empfehlung) und hat daher teilweise Vorbildcharakter für das Ausland
aber … Es besteht eine Diskrepanz zwischen versprochenen Rentenniveaus und der nicht sichergestellten Finanzierung ->Stichwort: Reformstau
Das Schweizer Vorsorgesystem verliert in internationalen Rankings

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38
Q

Das Umfeld, im dem die Vorsorgekonzeption eingebettet ist, verändert sich:
Exogene Faktoren
Endogene Faktoren

A

Exogene Faktoren wie demografische Veränderungen (Geburten, Todesfälle, Lebenserwartung, Migration), Finanzmarktrenditen usw. durch den Staat kaum zu beeinflussen
Endogene Faktoren wie anzustrebender Wohlstand der Rentnergeneration (Höhe der Renten, Pensionierungszeitpunkt) durch den Staat lenkbar, beeinflussbar, resp. erfordert politische Entscheidungen (welche aber höchst umstritten sind)

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39
Q

Einflussfaktoren auf die soziale Sicherheit

A
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40
Q

Umlagefinanzierte Vorsorgesysteme (AHV/IV)
Wichtige Einflussfaktoren und Herausforderungen

A


Rückgang der Geburtenrate(für eine stabile Bevölkerung sind etwa 2,1 Kinder pro Frau notwendig) (daher zukünftig weniger Beitragszahlende)

Erhöhung der Lebenserwartung(erfordert längere Rentenzahlungen)

Zu-und Abwanderung (Migration)

Arbeitsmarktbeteiligung(Pensionierungszeitpunkt, Eintritt ins Erwerbsleben, Erwerbsquote, Teilzeitarbeit vs. Vollzeitarbeit, Arbeitslosigkeit usw.)

Wirtschafts-, Produktivitäts-und Lohnwachstum, Branchenstruktur bzw. Strukturwandel

Ausbau anderer Sozialversicherungen (vor allem Invalidenversicherung und Arbeitslosenversicherung)

Sonderproblem der Rentner der «Eintrittsgeneration» in einem Umlagesystem sog. «Ursünde»

Wenn ein umlagefinanziertes Vorsorgesystem aufgebaut wird, dann erhält die erste Rentnergeneration eine Leistung, ohne je Beiträge gezahlt zu haben.

Dies gilt auch für alle Rentenerhöhungen in einem bestehenden System daher besteht ein starker politischer Anreiz, umlagefinanzierte Vorsorgesysteme auszubauen, um «Geschenke» verteilen zu können.

Allerdings: die letzte Generation wird keine Leistungen mehr erhalten, obwohl sie Einzahlungen getätigt hat.

Damit dies nicht geschieht, ist das Denkkonstrukt der sog. «Perennitätdes Staates»notwendig, d.h. der Staat existiert «ewig», weshalb sich das Problem der letzten Generation nicht stellt.

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41
Q

Kapitalgedeckte Vorsorgesysteme (BVG, Pensionskassen) Herausforderungen: sinkende Kapitalverzinsung

A

Immer tiefer Zinsen auf Sparkonten.

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42
Q

Welche Risikogruppensind vermehrt von Altersarmut betroffen?

A

Die heutige junge Generation (sinkende Leistungen der Vorsorgesysteme) sowie die Frauen (häufig Familienarbeit, tiefere Erwerbstätigenquote, tiefere Pensen usw., daraus folgen i.d.R. tiefere Renten).

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43
Q

Welche Hürdensind zu überwinden, um besser privat vorzusorgen?

A

Nicht ausreichend finanzielle Mittel in der Erwerbsphase (Subventionen nötig?), ungeeignete Regulierung des Vorsorgesystems (fixer Koordinationsabzug im BVG, keine Nachzahlung in Säule 3a usw.), hohe Informations-/Transaktionskosten (Financial Literacy = wenig Vorsorgekenntnisse, hohe Produktkosten usw.), menschliches Verhalten (Probleme aus der Verhaltensökonomie: z.B. lösen durch Nudges).

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44
Q

International: Historische Entwicklung der StaatsausgabenSchweiz mit einer späteren, moderateren Entwicklung

A


International starker Anstieg der Staatsausgaben über die letzten 140 Jahre zu beobachten

Stärkstes Wachstum der Staatsausgaben in diesem Zeitraum findet zwischen 1960-1980 statt (Ausbau zum Sozialstaat Soziale Marktwirtschaft, Wirtschaftsminister Ludwig Erhard BRD)

Konsolidierung zwischen 1980 und 2000 (Neoliberale «Gegenreformation» Premierministerin Margaret Thatcher UK, Präsident Ronald Reagan USA)

Erneuter starker Anstieg seit 2008 im Zuge der Finanzkrise (Bankensanierungen, Steuerausfälle usw.)

Grosse Unterschiede zwischen den Staatsquoten und den Wachstumsraten der Ausgaben in einzelnen Ländern zu beobachten(z.B. «nordisches Modell» in den Skandinavischen Ländern)

Wachstum der Staatsausgaben in der Schweiz i.d.R. späterund moderaterals in anderen Staaten.

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45
Q

Verdrängungseffekt

A

das finanzpolitische Tagesgeschäft ist diskretionär und unterliegt der Schuldenbremse. Die Aufgabenfelder Gesundheit & Soziales sind automatisiert (z.B. Renten)und unterliegen keiner Schuldenbremse.
Folge: Asymmetrie im Budget. Tendenz zur Sonderfinanzierung im Staatshaushalt(keine Unterstellung unter Schuldenbremse, z.B. AHV-Fonds).

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46
Q

Schweiz: Historische Entwicklung der Staatsausgaben

A


Wachstum der gesamten Staatsausgaben über die letzten 50 Jahre durchschnittlich knapp 4% pro Jahr (fast 20 Prozentpunkte, Staatsquote von unter 20% auf fast 40% im Jahr 2010 gestiegen)

Das Wachstum der Staatsausgaben von durchschnittlich 4% pro Jahr ist weit über dem durchschnittlichen BIP-Wachstum von knapp 2,5% pro Jahr

Stärkstes Ausgabenwachstum findet zwischen 1960-1970 statt (Ausbau Sozialstaat)

Kein deutlicher Zentralisierungsschub der Ausgaben zum Bund (nicht in den Zahlen sichtbar: Regulierungen und Ausgabenverbünde)

Entwicklung der Ausgabenstruktur:

Zunahme des Staatskonsums und starke Zunahme der Übertragungen (Renten, Subventionen, Transfers)

Schwache Zunahme der Investitionen

Goldene Regel verletzt durch Konsumverschuldung (Idee: Verschuldung für Investitionen, nicht für Konsum)

Entwicklung der Ausgaben nach Funktionen:

Starke Zunahme der Gesundheitsausgaben und der Ausgaben für soziale Wohlfahrt

Starke Abnahme der Ausgaben für Landesverteidigung (v.a. seit 1989, Ende Kalter Krieg)
Verschiebung der Staatsausgaben von klassischen Staatsaufgaben wie Landesverteidigung zu Ausgaben der sozialen Sicherheit und Umverteilung.

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47
Q

Vom Gender Pay Gap zum Gender Pension Gap

A


Derzeit lebhafte Diskussion um den Gender Pay Gap (Geschlechtsspezifische Lohnunterschiede, Lohndiskriminierung usw.).

In der Schweiz erhalten Frauen im Durchschnitt 18% weniger Lohn als Männer. Dafür gibt es verschiedene Gründe: die berufliche Stellung, Anzahl Dienstjahre, Ausbildung, Region, Branche etc. Diese objektiven Kriterien erklären ca. 60% der Lohnunterschiede. Die restlichen ca. 40% bedürfen einer genaueren Analyse und können (müssen aber nicht) Diskriminierungen enthalten.(siehe: http://ccdi-unisg.ch/de/unsere-leistungen/lohnanalyse/)

Ab 2020 sind in der Schweiz Lohnanalysen für Unternehmen ab 100 Vollzeit-Mitarbeitenden Pflicht.

Abgeleitet aus den Diskussionen um den Gender Pay Gap werden die Auswirkungen der Ausgestaltung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf die Rentenansprüche untersucht, sog. Gender Pension Gaps (Geschlechtsspezifische Rentenlücken).

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48
Q

Wer hat eine Obligatorische Versicherung

A

Natürliche Personen mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz

 Zivilrechtlicher Wohnsitz in der Schweiz

 Erwerbstätigkeit in der Schweiz

 Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind
−Im Dienste der Eidgenossenschaft
−Im Dienste von internationalen Organisationen
−Im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen

Asylsuchende (wenn als Flüchtling anerkannt und Aufenthaltsbewilligung vorhanden)

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49
Q

Beitragspflicht der Versicherten –Eine Übersicht

A
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50
Q

Massgebender Lohn?

A

Barlohn+Naturallohn=Massgebender Lohn

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51
Q

Naturallohn

A

Kost und Logis, Dienstwohnung, Reduktion des Mietzinses (Hauswarte),
Überlassen eines Fahrzeuges zum Privatgebrauch

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52
Q

Was zählt zum Lohn?

A

Zum Lohn zählen neben dem Bruttolohn, Orts- und Teuerungszulagen, Gratifikationen,
Ferien- und Feiertagsentschädigungen, Provisionen, usw.

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53
Q

Beispiel Kost

A
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54
Q

Beispiel Kost und Logis

A
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55
Q

Beitragssätze 2022

A
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56
Q

Beitragssätze für Selbständigerwerbendeund Nichterwerbstätige

A
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57
Q

Zum Kreis der Nichterwerbstätigen gehören Personen, die:

A

−Keine Beiträge aus Erwerbstätigkeit,
−Weniger als den Minimalbeitrag aus Erwerbstätigkeit oder
−Nicht voll oder dauernd erwerbstätig sind und weniger als die Hälfte der Nichterwerbstätigenbeiträge aus Erwerbstätigkeit entrichten

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58
Q

Welche Beiträge aus Erwerbstätigkeit werden angerechnet?

A

−Im gleichen Jahr entrichtete Beiträge aus Erwerbstätigkeit werden an die Nichterwerbstätigen-Beiträge angerechnet

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59
Q

Was ist das massgebende Vermögen für die Beiträge der Nichterwerbstätigen

A

 Massgebendes Vermögen
− In- und ausländisches Vermögen gemäss Steuerveranlagung
 Den Versicherten wiederkehrend zufliessende Leistungen (u.a.)
− Renten und Pensionen aller Art,
− Leistungen der eidg. AHV (Witwer-, Witwenrenten und vorbezogene AHV-Altersrenten)
− Taggelder von Versicherungen
− Alimente
− Leibrenten
− Leistungen ausländischer Versicherungsträger
 Massgebendes Vermögen: Ausnahmen
− Leistungen der eidgenössischen IV / Fürsorgeleistungen / Ertrag aus dem Vermögen

60
Q

Was sind die Bestandteile des Einkommens

A

Grundlage für die Berechnung der Renten bilden das Verhältnis der vollen Beitragsjahre einer Person zu
den Beitragsjahren ihres Jahrganges und das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen, welches
sich aus dem Durchschnitt der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie dem Durchschnitt der
Erziehungs- und Betreuungsgutschriften zusammensetzt. (Durchschnitte addieren und auf nächsthöheren Tabellenwert aufrunden.) Die vollen Beitragsjahre werden bis zum 31. Dezember vor Eintritt des
Versicherungsfalls angerechnet. Weist eine Person Lücken auf, so werden Jugendjahre angerechnet.

61
Q

Aufwertungsfaktor

A

 Berücksichtigung der Lohn- und Preisentwicklung
 Summe der Erwerbseinkommen wird dem heutigen Wert angepasst
Beispiele:
Mann, Jahrgang 1957, hat ab 2022 Anspruch auf die Altersrente. Sein erster Eintrag ins
Individuelle Konto erfolgte 1978. Sein Aufwertungsfaktor beträgt 1.052

Frau, Jahrgang 1960, bezieht ab 2022 die Altersrente um zwei Jahre vor. Ihr erster Eintrag ins Individuelle Konto erfolgte 1980. Der Aufwertungsfaktor beträgt 1.029

62
Q

Beitragsdauer

A

Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist,
wie ihr Jahrgang
Als Beitragsdauer gelten Zeiten:
1. in welchen eine Person Beiträge geleistet hat
2. in welchen der Ehegatte mindestens den doppelten Mindestbetrag entrichtet hat
3. für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können
Gilt die Beitragsdauer als vollständig, wird eine Vollrente ausgerichtet. Als unvollständig gilt die Beitragsdauer, wenn eine Person eine geringere Zahl von Beitragsjahren aufweist als ihr Jahrgang.
Ermittlung der Rentenskala: Die anwendbare Rentenskala ist durch das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Person und derjenigen ihres Jahrganges bestimmt.

63
Q

Jugendjahre

A

 Beitragslücken werden immer zuerst mit Jugendjahren aufgefüllt
 Die Beiträge der Jugendjahre werden bei der Berechnung der Rente mitberücksichtigt
 Muss kein ganzes Jugendjahr angerechnet werden, werden die Beiträge nur anteilsmässig
angerechnet

64
Q

Einkommensteilung

A

 Einkommen, welche die Ehegatten während der Ehe erzielt haben, werden geteilt (nur die
ganzen Kalenderjahre) und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet
 Die Einkommensteilung wird erst beim Eintreten des 2. Versicherungsfalles vorgenommen
(Ausnahme: Scheidung)
 Es werden alle, im IK eingetragenen Einkommen während der Ehejahre hälftig aufgeteilt.
Ergibt die Einkommensteilung halbe Franken, wird auf den nächsten Franken aufgerundet
 Eine Einkommensteilung wird nur dann vorgenommen,
wenn beide Ehegatten im gleichen Kalenderjahr
versichert gewesen sind
 Für die Berechnung der Rente werden die Einkommen
vor und allenfalls nach der Ehe (ungeteilt) und die Einkommen während der Ehe (gesplittet) zusammengezählt

65
Q

Erziehungsgutschriften

A

 Die Gutschriften werden von dem, der Geburt des Kindes folgenden Jahr bis zur
Vollendung des 16. Altersjahres des jüngsten Kindes angerechnet
 Gutschriften werden angerechnet, wenn die Eltern oder ein Elternteil versichert war
 Elterliches Sorgerecht = Erziehungsgutschrift
 Adoptivkinder sind leiblichen Kindern gleichgestellt
 Bei geschiedenen oder nicht verheirateten Eltern entscheidet das Gericht, resp. die KESB
über elterliche Sorge und gleichzeitig über die Anrechnung der Gutschriften
 Die Erziehungsgutschriften werden während der Ehe nur dann je zur Hälfte aufgeteilt,
wenn beide Ehegatten versichert waren
 Eine Kumulation von Erziehungsgutschriften
für verschiedene Kinder oder Erziehungsund Betreuungsgutschriften ist ausgeschlossen

66
Q

Berechnung der Erziehungsgutschriften

A

(3-fache minimale jährliche Altersrente x Anzahl Gutschriftsjahre)/anrechenbare Beitragsdauer

(3-fache minimale jährliche Altersrente war im Jahr 2022 43’020CHF)

67
Q

Plafonierung

A

 Begrenzung der Rentenansprüche bei einem Ehepaar auf 150% des Höchstbetrages
 Die Summe der Vollrenten von Mann und Frau darf CHF 3‘585.- nicht übersteigen
 Sonst: anteilsmässige Reduktion

Plafonierungsformel:
(Rente Frau/Mann x 150% d. Höchstbetrages (2022: CHF 3’585.-))/Rente Frau + Rente Mann

68
Q

Fokus Drei-Säulen-System: AHV 21 im Überblick

A

− Vereinheitlichung des Referenzalters bei 65 für Frau und Mann
− Schrittweise Erhöhung des Frauenrentenalters (auch in der beruflichen Vorsorge)
− Ausgleichsmassnahmen: Vorteilhafte Kürzungssätze für Frauen, die die AHV vorbeziehen,
Rentenzugschlag für Frauen, die ihre Rente im Referenzalter oder später beziehen
− Flexibilisierung der Pensionierung
Monatlicher Vorbezug ab 63 Jahren, Teilrentenbezug, angepasste Kürzungs- und
Zuschlagssätze
− Berücksichtigung der nach 65 bezahlten AHV-Beiträge
− Optional können im Rentenalter auf dem ganzen AHV-Lohn Beiträge bezahlt werden
− Verbesserung der AHV-Rente: Möglichkeiten, Beitragslücken zu füllen und das massgebende
durchschnittliche Jahreseinkommen zu erhöhen
− Zusatzfinanzierung (Erhöhung der MWST um 0,4 Prozentpunkte)

69
Q

Zweck der Invalidenversicherung

A

 Die Invalidität mit geeigneten, einfachen und zweckmässigen
Eingliederungsmassnahmen verhindern, vermindern oder beheben
 Falls trotz Eingliederungsmassnahmen eine Einkommenseinbusse verbleibt, soll
diese angemessen ausgeglichen werden -> Deckung des Existenzbedarfs
 Die betroffenen Personen sollen eine eigenverantwortliches und selbstbestimmtes
Leben führen können
Eingliederung vor/statt Rente!

70
Q

Arbeitsunfähig:

A

Kann wegen (körperlichem, geistigem oder psychischen) Gesundheitsschaden keiner zumutbaren Arbeit mehr nachgehen. Arzt legt (vollständige oder teilweise)
Arbeitsunfähigkeit fest. -> Massnahmen zur Integration in den Arbeitsprozess.
Die Arbeitsunfähigkeit wird vom Arzt bestimmt und ist während des Wartejahres
massgebend.

71
Q

Erwerbsunfähig:

A

Wenn jemand wegen Gesundheitsschaden nach zumutbarer Behandlung und Eingliederungsmassnahmen immer noch erwerbsunfähig ist. -> Voraussetzung
für den Anspruch auf Rente oder Hilflosenentschädigung.
Erwerbsunfähigkeit wird von der IV-Stelle in Zusammenarbeit mit dem Regionalen
Ärztlichen Dienst bestimmt und ist nach Ablauf der Wartezeit massgebend.

72
Q

Invalidität:

A

Als Invalidität wir die bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder
teilweise Erwerbsunfähigkeit bezeichnet. Sie setzt drei Elemente voraus:
1) Einen Gesundheitsschaden (medizinisches Element)
2) Eine Erwerbsunfähigkeit (wirtschaftliches Element)
3) Einen diesbezüglichen Kausalzusammenhang (rechtliches Element)

73
Q

Eingliederungsmassnahmen: Medizinische Massnahmen

A

Medizinische Massnahmen:
− Behandlung von stabilen Defektzuständen
− Behandlung muss sich auf die Eingliederung auswirken und nicht der
Behandlung des Leidens an sich dienen
− Kostenübernahme bis max. zur Vollendung des 20. Altersjahres
− Rechnungsstellung der Durchführungsstelle erfolgt direkt an die IV
Mögliche Leistungen:
− Gelenksoperation (Arthrodesen, keine Kunstgelenke)
− Psychotherapie
− kein Selbstbehalt, keine Franchise
Geburtsgebrechen:
- Leiden sind im Gesetz abschliessend aufgeführt.

74
Q

Früherfassung

A

 Früherfassung nach mindestens 30 Tagen ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit oder
regelmässigen Absenzen innerhalb eines Jahres aus gesundheitlichen Gründen
 Zuständigkeit IV in unklaren Situationen abklären
 In klaren Situationen direkt die ‘richtige’ Anmeldung
 Seit 2022 auch für Kinder und Jugendliche ab 13 Jahren
Ziel
 Vermeiden des „Abgleitens“ in die Invalidität
 Reden vor Akten: aber ohne IV-Anmeldung keine effektive IV-Leistung möglich
Vorgehen
 Früherfassungsmeldung bei der IV-Stelle machen
 Entscheid IV-Stelle: Abschluss durch Empfehlung für oder gegen richtige Anmeldung
(Ende der Phase der Früherfassung)

75
Q

Frühinterventionsmassnahmen

A

 Leistungen ohne lange Abklärungen während den ersten 12 Monaten nach Eingang
der IV-Anmeldung an arbeitsunfähige versicherte Personen
Ziel
 Bisheriger Arbeitsplatz erhalten
 Wiedereingliederung an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des
bisherigen Betriebes
Vorgehen
 Früherfassungsmeldung bei der IV-Stelle machen
 Frühinterventionsphase endet mit Grundsatzentscheid
- eine bestimmte Eingliederungsmassnahme wird zugesprochen
- keine Eingliederung möglich, Rente wird geprüft
- IV ist nicht zuständig (z.Bsp. wenn keine dauernde Beeinträchtigung der Gesundheit)

76
Q

Mögliche Massnahmen während der Frühinterventionsphase

A

 Arbeitsplatzanpassung / Hilfsmittel
 Ausbildungskurse (Staplerkurs, CAD-Kurs, etc.)
 Sozialberufliche Rehabilitation: Job Coaching
 Beschäftigungsmassnahmen
 Arbeitsvermittlung / Berufsberatung
 Aufwendungen bis max. CHF 20‘000 möglich
 auf Massnahmen der Frühintervention besteht kein Rechtsanspruch

77
Q

Eingliederungsmassnahmen

A

Integrationsmassnahmen zur beruflichen Eingliederung
 Ziel ist das Herstellen der Eingliederungsfähigkeit
 Integrationsmassnahmen dürfen die Dauer von einem Jahr nicht übersteigen
 Teilnahme während mind. 2 Std. täglich während mind. 4 Tagen pro Woche
 Bsp.: Sozialberufliche Rehabilitation (Belastbarkeits-, Aufbautraining,…)
 Bsp.: Beschäftigungsmassnahmen (Arbeit zur Zeitüberbrückung)
 Massnahmen im Betrieb können mit bis zu CHF 100 pro Tag unterstützt werden

Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art
 Berufsberatung
 Erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung
 Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuch
 Einarbeitungszuschuss
 Entschädigung für Beitragserhöhungen
 Kapitalhilfe

78
Q

Taggelder

A

Taggelder werden nur ausgerichtet, solange Eingliederungsmassnahmen
durchgeführt werden
 Die Grundentschädigung beträgt 80% des Erwerbseinkommens, das durch die
zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Erwerbstätigkeit erzielt
wurde.
 Sie beträgt aber nicht mehr als 80% des Höchstbetrages des versicherten
Taggeldverdienstes nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
 CHF 407
 Taggeldansatz Maximum: CHF 326
 Kindergeld: 2% des Höchstbetrages pro Kind: CHF 9

79
Q

Eine IV-Rente wird ausgerichtet wenn:

A

die versicherte Person
− ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,
erhalten oder verbessern kann,

− während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen ist (Wartejahr), und

− nach Ablauf eines Jahres zu mindestens 40% invalid ist.

80
Q
  1. und 2. Säule zusammen sollen wie viel % des letzten Einkommens erzielen?
A

60%

81
Q

Vorsorgeplan und Mindestleistungen gemäss BVG

A

 Nach Rechtsform und Finanzierungsmodell legt die Pensionskasse den Vorsorgeplan fest
 Alle Schweizer Vorsorgeeinrichtungen müssen mindestens die Alters-, Hinterbliebenen-,
Invaliditäts- und Freizügigkeitsleistungen gemäss BVG erbringen
 Die Vorsorgeeinrichtungen können Leistungen festlegen, die über das BVG-Minimum
hinausgehen

82
Q

Vollversicherungen und Sammeleinrichtungen

A

Sammeleinrichtungen
 Arbeitgeber können sich per Anschlussvertrag an Sammelstiftungen anschliessen
 Sammeleinrichtungen führen berufliche Vorsorge für mehrere Arbeitgeber durch
 Separates Vorsorgewerk für jeden angeschlossenen Arbeitgeber möglich
(‘Separate account’ vs ‘Pooling’-Lösung)
Lebensversicherungen
 Vollversicherung: Vorsorgeeinrichtung ist eine Lebensversicherung
 Angeschlossene Arbeitgeber übertragen die Risiken der Versicherung
 Gewinne der Versicherung werden als Überschussbeteiligungen zurückgegeben

83
Q

Finanzierungssystem der Pensionskassen (Zuflüsse und Abflüsse)

A

Zuflüsse:
 Freizügigkeitsleistungen
 Beiträge
 Einkäufe

Abflüsse:
 Renten
 Kapitalleistungen
 Vorbezüge WEF/ Vorsorgeausgleich bei Scheidung

84
Q

Verschiedene Arten von Überobligatorium

A

 Versicherter Lohn
o kein minimaler AHV-pflichtiger Lohn als Eintrittsschwelle
o kein Koordinationsabzug
o Anpassung des Koordinationsabzuges an die Teilzeitarbeit
o versicherter Lohn höher als der max. versicherte Lohn gemäss BVG
 Altersleistungen
o Höhere Altersgutschriften
o Vorzeitiger Altersrücktritt
o Teilpensionierung
o Weiterversicherung nach dem 65. Altersjahr
o 100%-iger Kapitalbezug
 Risikoleistungen (IV- und Hinterbliebenenleistungen)
o Projiziertes Altersguthaben mit Verzinsung
o Rentenberechnung in % des versicherten Lohnes
o Todesfallkapital
o Kinderrenten bis zum 20. Altersjahr (statt nur bis zum 18. Altersjahr)

Überobligatorium= Teil der beruflichen Vorsorge, der über das gesetzlich vorgeschriebene Minimum hinausgeht

85
Q

Altersgutschriften gemäss BVG

A
86
Q

Weitere gesetzliche Grundsätze der beruflichen Vorsorge

A
87
Q

Der Umwandlungssatz

A

 Der Rentenumwandlungssatz dient zur Bestimmung der Höhe der Altersrente in
Abhängigkeit vom vorhandenen Altersguthaben
 Der BVG-Umwandlungssatz beträgt für Frauen und Männer 6.8%
Altersrente = Umwandlungssatz x Altersguthaben
(Beispiel: Altersguthaben beträgt CHF 100’000, der Umwandlungssatz 6,8%)
(6’800 = 6,8% x 100’000)
 Mit der Bestimmung der Altersrente werden gleichzeitig auch die Höhe der Witwenrente
(60% der Altersrente) und die Pensionierten-Kinderrente (20%) festgelegt
 Nach aktuariellen Grundsätzen liegen die Umwandlungssätze tiefer
 Die Lebensversicherer trennen Obligatorium und Überobligatorium
 Die autonomen Pensionskassen stellen eine Mischkalkulation an

88
Q

Der Umwandlungssatz bei überobligatorischen Altersguthaben

A

Beispiel: Das Altersguthaben beträgt CHF 100’000, der obligatorische Anteil beläuft sich auf CHF 70’000, der überobligatorische Anteil auf CHF 30’000.

Autonome Pensionskasse: Die PK der Stadt Winterthur benützt einen
Umwandlungssatz von 6,0%: Altersrente = CHF 6’000 (=0.06 x 100’000)
Der BVG-UWS würde eine Altersrente ergeben von CHF 4’760 (=0.068 x 70’000)
Der überobligatorische Anteil der Altersrente beträgt 1’240 (=6’000 – 4’760)
Der PK-Rentenumwandlungssatz auf dem überobligatorischen Teil beträgt lediglich
4,13% = (6’000 – 4’760) / (100’000 – 70’000) = 1’240 / 30’000

Lebensversicherer (Trennung zwischen oblig. und überobligatorischer Vorsorge):
BVG-Altersrente beträgt 4’760 (=0.068 x 70’000)
überobligatorische Altersrente beträgt 1’470 (=0.049 x 30’000) für einen Mann
überobligatorische Altersrente beträgt 1’440 (=0.048 x 30’000) für eine Frau

89
Q

Kapitalbezug

A

 Die Vorsorgeleistungen werden in der beruflichen Vorsorge in der Regel in Form
von Renten ausgerichtet (Art. 37 BVG)
 Das Reglement kann die Möglichkeit des Kapitalbezugs aufnehmen
Anmeldefrist wird festgelegt (z.Bsp. 6 Monate)
Maximalbetrag wird im Reglement festgehalten (z.Bsp. 50%)
 Es kann stets ein Viertel des obligatorischen BVG-Altersguthaben bezogen werden
 Bei geringfügigen Renten ist die Kapitalabfindung möglich
 Der Kapitalbezug vermindert die Leistungen
 Schriftliche Zustimmung des Ehegatten

90
Q

Was muss erfüllt sein, damit ein Unfall als solcher gilt?

A
  1. Plötzlichkeit
  2. Unbeabsichtigt
  3. Schädigung
  4. Ungewöhnlichkeit
  5. Äusserer Faktor
91
Q

Für folgende Körperschädigungen erbringen die UVG-Versicherer ebenfalls Leistungen,
sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:

A

− Knochenbrüche
− Verrenkungen von Gelenken
− Meniskusrisse
− Muskelrisse
− Muskelzerrungen
− Sehnenrisse
− Bandläsionen
− Trommelfellverletzungen

92
Q

Sachleistungen

A

Kostenvergütungen
 Hilfsmittel
 Sachschäden: Brillen, Hörapparat, Zahnprothesen
 Reise-, Transport- und Rettungskosten
 Leichentransportkosten und Bestattungskosten
Pflegeleistungen
 Arzt, Zahnarzt, Chiropraktiker (frei Wahl)
 Medizinische Hilfspersonen (auf ärztliche Anordnung)
 Arzneimittel und Analysen
 Spitalbehandlung (allgemeine Abteilung)
 Nach- und Badekuren
 Der Heilung dienliche Mittel und Gegenstände
 Hauspflege (nicht Haushaltshilfe)

93
Q

Unfall-Taggeld

A

 Anspruch ab dem dritten Tag nach dem Unfall
 80% des versicherten Verdienstes (inkl. Familienzulagen)
 Arbeitslose: Netto-ALV-Entschädigung
 Abstufung bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit
 Verpflegungskostenbeitrag
 Höchstbetrag des versicherten Verdienstes
 Auszahlung für jeden Kalendertag

94
Q

Wartetage UVG-Taggeld

A

Der Taggeldanspruch wird anhand der gemessenen Arbeitsunfähigkeit festgelegt
 Das max. Taggeld beträgt 80% des versicherten Verdienstes. Die versicherte
Person erhält es für jeden Tag, einschliesslich Sonn- und Feiertage. Das
Taggeld wird bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit oder bis zur
Zusprechung eine IV-Rente bezahlt
 Wer das UVG-Lohnmaximum von CHF 148’200 erreicht oder übersteigt,
erhält ein max. Taggeld von CHF 324.80 (80% von CHF 406)

95
Q

IV-Renten: Höhe und Dauer

A

100%-ige Invalidität
 80% des Jahresverdienstes
 90% max. bei Komplementärrente
(keine Überentschädigung)

Mind. 10%-ige Invalidität
 gilt als Erheblichkeitsgrenze
 differenziertes Rentensystem
(nach dem effektiven Invaliditätsgrad)

UVG-Rente
 bis an Lebensende

Berechnung IV-Grad
 nach dem Einkommensvergleich

96
Q

Hinterlassenenrenten

A

Witwen/Wittwer 40 %
Halbwaise 15 %
Vollwaise 25 %
Mehrere Hinterlassene höchstens 70 %
Geschiedene (höchstens Unterhaltsbeitrag) 20 %

Dem Wittwer gleichgestellt ist die überlebende Person
aus einer eingetragenen Partnerschaft.

97
Q

Leistungskürzungen sind möglich:

A

 Unfallfremde Faktoren
 Absicht des Versicherten
 Grobfahrlässigkeit (in der NBUV)
 Verbrechen und Vergehen
 Aussergewöhnliche Gefahren (in der NBUV)
 Wagnissen (in der NBUV)
 Überentschädigung

98
Q

Ziele der Krankenversicherung

A

Die obligatorische Krankenversicherung hat zum Ziel, alle Personen vor
den wirtschaftlichen Folgen der Risiken Krankheit, Unfall und Mutterschaft
zu schützen

Dazu wurden Solidaritäten eingeführt:
 Obligatorium (Zwangssolidarität)
 Volle Freizügigkeit (Wechsel des Grundversicherers ohne Nachteile)
 Prämienverbilligung (staatliche Unterstützung zur Prämienzahlung für Personen in
bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen)
 Geschlechtsunabhängige Prämien (keine Unterschiede zwischen Frau und Mann)
 Prämiengleichheit, ungeachtet des Gesundheitszustandes
Zu den versicherten Risiken zählen Krankheit, Unfall und Mutterschaft

99
Q

Beitritt Krankenversicherung

A

Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten
nach der Wohnsitznahme oder nach der Geburt versichern lassen
 Fragen zur Gesundheit sind ausdrücklich nicht erlaubt
 Bei rechtzeitigem Beitritt innert drei Monaten gilt rückwirkender
Versicherungsschutz sowie rückwirkende Prämienzahlungspflicht
 Bei verspätetem Beitritt muss zusätzlich zur ordentlichen Prämie für die
doppelte Dauer der verspäteten Einhaltung der Versicherungspflicht einen
Zuschlag bezahlt werden (30 bis 50% der Prämie)
 Personen, die längstens drei Monate in der Schweiz sind, können sich
fakultativ versichern lassen
 Grenzgänger in die Schweiz haben Wahlfreiheit
 Bei Versicherungswechsel ist die rechtsgültige
Kündigung sowie die rechtzeitige Begleichung
sämtlicher Ausstände Voraussetzung

100
Q

Wechsel des Versicherers Voraussetzungen: (Krankenversicherung)

A

Rechtgültige und fristgerechte Kündigung
Die Mitteilung der neuen, vom BAG genehmigten Prämien, muss mind. zwei
Monate im Voraus erfolgen mit dem Hinweis auf das Recht, den Versicherer
zu wechseln. Es besteht eine einmonatige Kündigungsfrist auf das Ende des
Monats, der der neuen Prämie vorangeht.
 Rechtzeitige Begleichung sämtlicher säumigen Ausstände
(Mahnung mind. einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist)
Ein Wechsel ist nicht zulässig, solange ausstehende Prämien, Kostenbeteiligungen, Zinsen etc. nicht bezahlt sind.
 Rechtzeitige Mitteilung des neuen an den bisherigen Versicherer
Mitteilung, dass der Versicherungsschutz ohne Unterbrechung gewährleistet
ist.

101
Q

Bezahlung der Leistungen (Krankenversicherung)

A

2 Vergütungsmodelle:
 Tiers garant – Direktzahlung durch die versicherte Person
Die versicherte Person ist Schuldner des Leistungserbringers und erhält
die Honorarforderung jeweils direkt. Sie stellt dem Krankenversicherer den
Rückforderungsbeleg zwecks Rückerstattung zu.
 Tiers payant – Direktzahlung durch den Versicherer
Der Leistungserbringer holt vor der Behandlung beim Versicherer seines
Patienten eine Kostengursprache ein. Die Rechnungsstellung erfolgt direkt an
die Krankenversicherung, welcher Schuldner des Leistungserbringers ist. Die
Krankenversicherung stellt dem Patienten nachträglich die Kostenbeteiligung
in Rechnung.

102
Q

Kostenbeteiligung (Krankenversicherung)

A

Kostenbeteiligung Erwachsene:
 Die Franchise beträgt CHF 300 pro Kalenderjahr, der Selbstbehalt beträgt
10% des den Franchisebetrag übersteigenden Teils, maximal jedoch
CHF 700 pro Kalenderjahr.
 Das Maximum bezüglich Franchise und Selbstbehalt beträgt CHF 1’000
 Der Spitalkostenbeitrag beträgt CHF 15 pro Aufenthaltstag
Kostenbeteiligung Kinder:
 Für Kinder wird keine Jahresfranchise erhoben
 Der Selbstbehalt beträgt 10% der Rechnung, max. CHF 350 pro Kalenderjahr
 Für alle Kinder, welche beim gleichen Versicherer versichert sind, entspricht
die maximale Kostenbeteiligung dem Maximum einer erwachsenen Person,
also CHF 1’000 pro Kalenderjahr

103
Q

Finanzierung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

A

Finanzierungsquellen:
 Prämien
 Kostenbeteiligungen (Franchisen, Selbstbehalte, Spitalbeiträge)
 Regresse (Rückforderungen gegenüber haftpflichtigen Dritten)
 Kapitalerträge
Zu bilden sind Reserven (zur Sicherstellung der Solvenz) sowie Rückstellungen
(für unerledigte Fälle aus den Vorjahren).

104
Q

Leistungen der ALV für Arbeitnehmende

A

 Arbeitslosenentschädigung
Entschädigung des Einkommensausfalls wegen Arbeitslosigkeit.
( Die Leistungshöhe liegt bei 70 bzw. 80% des versicherten Verdienstes. Der max.
versicherte Verdienst liegt bei CHF 148’200 pro Jahr bzw. CHF 12’350 pro Monat.)
 Insolvenzentschädigung
Ersatz von Einkommensausfällen wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.
 Arbeitsmarktliche Massnahmen
Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit:
- Bildungsmassnahmen
- Beschäftigungsmassnahmen
- Spezielle Massnahmen

105
Q

Versicherter Verdienst (ALV)

A

 Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn
aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen.
 Der versicherte Verdienst bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs
Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Versichert ist ein
Verdienst von mind. CHF 500 und max. ein Verdienst von CHF 12’350.
 Fällt der Durchschnitt aus den letzten zwölf Beitragsmonaten höher aus als jener aus sechs
Monaten, ist dieser massgebend.

106
Q

Taggeld (ALV)

A

Taggeldansatz
 Die versicherten Personen haben Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von 80% des
versicherten Verdienstes, wenn:
- sie unterhaltspflichte Kinder unter 25 Jahren haben
- ihr Taggeld CHF 140 nicht übersteigt, oder
- sie invalid sind
 Alle anderen versicherten Personen haben Anspruch auf ein Taggeld von 70% des
versicherten Verdienstes.
Durchschnittliche Arbeitstage
 Als Berechnungsgrundlage werden die Arbeitstage eine Kalenderjahres genommen.
260 Arbeitstage / 12 Monate = 21.7 Tage

107
Q

Pauschalen für Beitragsbefreite (ALV)

A

Abschluss Tertiärstufe CHF 153
Abschluss Sekundarstufe II CHF 127
Übrige bzw. keine Ausbildung
für über 20-jährige Personen CHF 102
Übrige bzw. keine Ausbildung
für bis 20-jährige Personen CHF 40

Beträgt das Taggeld weniger als CHF 140, so ist für alle
Versicherte, deren Taggeldanspruch aufgrund einer Pauschale berechnet wird, ein Entschädigungssatz von 80%
massgebend.

108
Q

Kumulative Anspruchsvoraussetzungen

A
  1. Ganze oder teilweise Arbeitslosigkeit
    (mit erfolgter Anmeldung beim Arbeitsamt, Arbeitsausfall mit Erwerbsausfall)
  2. Anrechenbarer Arbeitsausfall
    Verdienstausfall und Arbeitsausfall während mind. zwei aufeinanderfolgenden Tagen, nur
    anrechenbar, wenn freiwillige Leistungen des Arbeitgebers <CHF 148’200
  3. Wohnhaft in der Schweiz
  4. Schulpflicht beendet, AHV-Alter noch nicht erreicht
    Obligatorische Schule zurückgelegt und nicht im AHV-Rentenalter
  5. Beitragszeit erfüllt oder davon befreit
    In den 2 Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit während mind. zwölf Monaten
    unselbständig erwerbend. Schul-, Lehr- und Studienabgänger sind befreit.
  6. Vermittlungsfähig
    Bereit, fähig und berechtigt zum Antritt einer
    neuen Stelle
  7. Kontrollvorschriften erfüllt
    Die von den Betroffenen gegen die
    Arbeitslosigkeit unternommenen
    Massnahmen werden vom regionalen
    Arbeitsvermittlungszentrum RAV kontrolliert
109
Q

Einstelltage

A

Risikobehaftetes Verhalten bezüglich Einstelltage
Ungenügende Arbeitsbemühungen
Nichtantritt oder Abbruch von
verfügten arbeitsmarktlichen Massnahmen
Unentschuldigtes Fernbleiben von
Beratungs- und Kontrollgesprächen
Ablehnung von zumutbarer Arbeit
Verletzung von Meldepflichten

110
Q

Gebundene Vorsorge (Säule 3a)

A

Die Säule 3a , die sogenannte gebundene Vorsorge, ist eine vom Staat geförderte
Form der privaten Selbstvorsorge. Die Verordnung über die steuerliche
Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) enthält
folgende Bestimmungen:
Art. 7 Abs. 1 BVV 3: Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende können bei den
direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden ihre Beiträge an anerkannte
Vorsorgeformen in folgendem Umfang von ihrem Einkommen abziehen:
a jährlich bis 8 Prozent des oberen BVG-Grenzbetrages (2022: CHF 6’883), wenn sie
in einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule versichert sind;
b jährlich bis 20 Prozent des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens bis 40 Prozent
des oberen BVG-Grenzbetrages (2022: CHF 34’416), wenn sie keiner
Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehören

111
Q

Dauer der gebundenen Vorsorge 3a

A

Die Leistung der Säule 3a dürfen frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen AHVRentenalter bezogen werden (Art. 3 BVV3). Wenn die Erwerbstätigkeit über das
ordentliche AHV-Rentenalter hinaus fortgesetzt wird, kann die gebundene Vorsorge bis
maximal Alter 69 (Frauen) bzw. Alter 70 (Männer) weitergeführt werden.
Der vorzeitige Bezug der Altersleistungen ist zulässig
für Betroffene, die ein ganze Rente der Invalidenversicherung erhalten, wenn das
Invaliditätsrisiko in der 3. Säule nicht versichert ist
für den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum
für den Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung der beruflichen Vorsorge
mit dem endgültigen Verlassen der Schweiz, dies unabhängig davon, ob Wohnsitz in
einem EU-/EFTA-Staat oder anderswo genommen wird
mit der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder dem Wechsel der
selbständigen Erwerbstätigkeit

112
Q

Funktion des Anlegens (Produkte und Anbieter)

A

Produkte:
Bankkonti, Fondssparpläne, Obligationen, Anlagefonds,
Aktien, Darlehen, Kapitalversicherungen, Immobilien,
Edelmetalle, …

Anbieter:
Banken, Broker, Fondsgesellschaften,
Immobiliengesellschaften, Pensionskassen,
Versicherungen, PostFinance, Private, …

113
Q

Funktion des Finanzierens (Produkte und Anbieter)

A

Produkte:
Hypothekarkredite, Privatkredite, Leasing,
Kontokorrent, Anleihen, Darlehen, Kreditkarten,
Erbvorbezüge, …

Anbieter:
Banken, Investmentgesellschaften,
Kreditkartenfirmen, Pensionskassen, Private,
Staat, Versicherungen, …

114
Q

Funktion des Sicherns (Produkte und Anbieter)

A

Produkte:
Versicherungen (Personen-, Sach-, Vermögensvers.),
Sozialversicherungen, Fürsorge, Hedging,
Vermögenswerte („eiserne Reserven“), rechtliche
Sicherungsformen (Verträge, Ehevertrag, Testament,
Garantien, Patente, usw.), …

Anbieter:
Banken, Anwälte, Notare, Treuhänder, Versicherungen,
Securitas, Private, Staat, …

115
Q

Funktion des Beratens (Produkte und Anbieter)

A

Produkte:
Anlage-, Finanzierungs-, Versicherungs-, Vorsorge-,
Steuer-, Rechts-, Nachfolge-, Immobilien-,
Unternehmensberatung, …

Anbieter:
Banken, Finanzplaner, Immobilienschätzer,
Rechtsanwälte, Treuhänder, Vermögensverwalter,
Versicherungen, …

116
Q

Funktion des Verwaltens (Produkte und Anbieter)

A

Produkte:
Wertschriftendepot, Safe, Kontoführung,
Immobilienverwaltung, PK-Verwaltung,
Vermögensverwaltung, …

Anbieter:
Anlagefonds, Banken, Finanzplaner, Pensionskassen,
Anwälte, Private, Treuhänder, Vermögensverwalter, …

117
Q

Funktion der Transaktion (Produkte und Anbieter)

A

Produkte:
Zahlungsverkehr, Börsengeschäfte, IPO,
Informationsvermittlung, Handel mit und Vermittlung von
Finanzinstrumenten, Sozialversicherungen nach dem
Umlageprinzip, …

Anbieter:
Banken, Finanzplaner, Internetanbieter,
Kreditkartenorganisation, Post, Staat, Broker, …

118
Q

Was sind zentrale Handlungsfelder von Financial planing?

A

Risikobewältigung und Absicherung von z.B. Erwerbsausfall infolge Alter, Tod oder Invalidität.

Die Instrumente zur Risikobewältigung sind typischerweise Vorsorge-, Versicherungsund Anlageprodukte.

119
Q

Optimierung der Finanzstruktur: Steuern und Liquidität

A

Steueroptimierung = günstige Gestaltung der persönlichen Finanzen
 Steuervermeidung (legal, akzeptiert)
(Gestaltung mit dem Resultat, dass keine Steuern anfallen)
 Steuerumgehung (legal, nicht akzeptiert)
- Die rechtliche Gestaltung ist unangemessen und wirtschaftlich abwegig, zielt einzig
darauf ab, Steuern zu sparen, subjektiver Rechtsmissbrauch mit Umgehungsabsicht
- nicht zulässig, aber auch keine Ordnungswidrigkeit oder Straftat
- Rechtsfolge: (nachträgliche) Besteuerung
 Steuerverminderung (legal, akzeptiert)
(Gestaltung mit dem Ziel, dass geringere Steuern anfallen)
 Steuerverschiebung (legal, akzeptiert)
(Verschiebung von Einkünften in spätere Veranlagungszeiträume)
 Steuerhinterziehung und Steuerbetrug (illegal, nicht akzeptiert)
(deliktisches Verhalten, Berater macht sich evtl. strafbar)

120
Q

Optimierung der Finanzstruktur: Steuern und Liquidität

A

Elemente der Steuerstrategie:
 80:20 Regel  strategische Steuerplanung bringt wesentlich mehr als das Sammeln
von Spesenzetteln …
 Beim Ausfüllen der Steuererklärung ist es zu spät, seine Steuerbelastung senken zu
wollen.
 Praxisbeispiel: Der Zeithorizont für die steueroptimierte Übergabe eines Unternehmens
beträgt rund 5 bis 10 Jahre
 Hauptziel der Steuerstrategie: Einkommens- und Vermögenssteuern langfristig und
nachhaltig senken (nicht nur kurzfristige Einsparungen)
 Vorsorgegefässe (Pensionskasse) können zur Steueroptimierung dienen.
Unselbständige können evtl. Einkäufe in die Pensionskasse leisten und diese
einkommenssteuerlich abziehen; Selbständige können im gesetzlichen Rahmen eigene
Pensionskassen aufbauen und ebenfalls Einkäufe leisten.

121
Q

Optimierung der Finanzstruktur: Steuern und Liquidität

A

Einkommens- und Vermögenssteuern nachhaltig senken:
 Nationale und auch internationale Standortwahl: Wahl eines steuergünstigen Wohn- /
Geschäftsortes
 Steuerbare Wertschriftenerträge vermeiden, sofern Liquiditätszufluss nicht benötigt
wird (z.B. steuerfreie Einmalprämien-Versicherungen, keine verzinslichen Obligationen
halten)
 Steuerbare Liegenschaftserträge vermeiden, sofern Liquiditätszufluss nicht benötigt
wird (z.B. regelmässige Sanierung, steuergünstiger Ort für Immobilie wählen)
 Bei Unternehmern: private und geschäftliche Steuerstrategie aufeinander abstimmen
(z.B. keine unnötigen Gewinne im Unternehmen thesaurieren, Ausschüttungen
machen und in Pensionskasse einkaufen, Dividendenstrategie bei privilegierter
Beteiligung)
 usw.

122
Q

Optimierung der Finanzstruktur: Steuern und Liquidität

A

Liquiditätsoptimierung = Fähigkeit, alle Verbindlichkeiten fristgerecht erfüllen zu
können
Liquidität wird durch die Liquiditätsreserve sichergestellt:
a) Liquiditätsreserve durch Rückstellung von Mitteln in kurzfristigen Geldanlagen
(Sparkonto, usw., aber auch Bargeld)
b) Liquiditätsreserve durch Aufnahme von Krediten resp. Kreditlinien (Kreditkarte,
Kontoüberzug / Kontokorrent, Lombardkredit, Kleinkredit, Hypothekarerhöhung, usw.)
Liquiditätsreserven verbessern die Möglichkeit, Risiken selbst zu tragen und damit Kosten
zu senken (z.B. höhere Franchise in der Krankenkasse wählen, weil im Schadenfall die
Franchise selbst bezahlt werden kann).

123
Q

Optimierung der Finanzstruktur: Steuern und Liquidität

A

Der Grundsatz lautet, eine angemessene eiserne Reserve (Bargeld) zu halten:
 Barliquidität / Kontoguthaben sollte so hoch sein, dass die höchste Ausgabe im
Jahresablauf (meist die Steuerrechnung) sofort vollständig bezahlt werden kann.
 Faustregel: ca. 3 bis 6 Monatsausgaben als Reserve halten.
 Die Finanzierung von absehbaren resp. geplanten Ausgaben, die das normale,
laufende Budget sprengen, muss separat sichergestellt werden (z.B. über ein
separates Sparkonto mit Rubrik «Ferien», «neues Auto», «Steuern», usw.  eiserne
Reserve deckt nur Ungeplantes!
 Praxishinweis: Viele Kunden halten entweder zu viel oder zu wenig Barmittel!

124
Q

Optimierung der Finanzstruktur: Steuern und Liquidität

A

Finanzielle Abhängigkeiten vermeiden:
 Oberste Maxime: Die jederzeitige Zahlungsfähigkeit muss gewährleistet sein! Die
Liquiditätsanforderung geht allen anderen Anforderungen, Wüschen und Zielen vor (z.B.
Renditechancen nutzen durch Leverage mit Fremdkapital, Steueroptimierung durch
fremdfinanzierte Transaktionen).
 Abhängigkeiten entstehen, wenn Vermögenswerte mit zu geringen Eigenmitteln und dadurch mit
zu viel Fremdkapital gekauft werden.
 Beispiele, in denen Vermögenswerte mit (zu) viel FK gekauft werden:
 Liegenschaftserwerb mit zu hoher Hypothek, weil nicht genügend Eigenmittel angespart
werden konnten.
 Wertschriftenkauf gegen Lombardkredit, um Renditechancen zu erzielen.
 Erwerb einer Unternehmensbeteiligung gegen Kredit, weil Eigenmittel fehlen.
 Wenn Vermögenswerte (aus welchen Gründen auch immer) mit zu geringen Eigenmittel gekauft
wurden  Verschuldungsreduktion (Amortisationen) sofort konsequent angehen!

125
Q

Optimierung von Vermögenswerten nach den Aspekten:

A

 Sicherheit
(Volatilität, Absicherung Kapitalverluste, Diversifikation)
 Rendite
(Ertragssteigerung, Leverage, Kosten)
 Liquidität
(Liquidierbarkeit, Vermeidung Illiquidität)
Wichtig: Diese Optimierungen betreffen jeweils das gesamte Vermögen und nicht nur die Wertschriftenanlagen.
Der wichtigste Vermögenswert eines privaten Haushaltes in der Schweiz ist
typischerweise das Pensionskassenvermögen, nicht das Wertschriftendepot.
Vorsorgevermögen (Pensionskasse) in die Gesamtanlagestrategie aufnehmen.

126
Q

Halten Sie die grundlegenden Anlagegrundsätze ein:

A

 Diversifikation, Diversifikation, Diversifikation.
 Ein schlecht diversifizierter Unternehmer (alles Geld in der Firma), sollte unbedingt den
privaten Vermögensaufbau forcieren (Wertschriften kaufen, Pensionskasse ausbauen,
usw.).
 Wenn immer möglich sollte die subjektive Risikobereitschaft an die objektive
Risikofähigkeit angepasst werden.
 Praxishinweis: viele Kunden sind entweder zu risikobereit oder zu vorsichtig.

127
Q

Optimierung von Verbindlichkeiten:

A

Verbindlichkeiten zu Konsumzwecken:
 Kleinkredite, Konsumkredite, Kreditkartenschulden, usw.
 Wenn immer möglich vermeiden / rasch amortisieren
(Konsumverbindlichkeiten sind regelmässig zu teuer, Konsum über Ansparen
finanzieren)

Verbindlichkeiten zu Investitionszwecken:
 Hypotheken, Betriebsdarlehen, tw. Lombardkredite usw.

Optimierung von Verbindlichkeiten, in dem die geeignete Finanzierung gewählt wird:
 Art der Rückzahlung (Annuität, Festdarlehen, Abzahlungsdarlehen)
 Zinsberechnung (Festzins, variabler Zins, mit Cap, mit Floor, usw.)
 Gesamtkosten (Effektivzins, Nebenkosten, Gebühren)

128
Q

Optimierung von Verbindlichkeiten – Spezialfall Wohneigentum:

A

Eine besondere Optimierungsherausforderung stellt die Finanzierung von Immobilien
(insbesondere Wohneigentum) dar.

 Neben der geeigneten Finanzierungsart (Rückzahlungsart, Zinsberechnung, Kosten)
sind auch die Tragbarkeit und die Belehnungshöhe dynamisch (im Zeitablauf,
insbesondere im Hinblick auf den Ruhestand) zu prüfen.
 Tragbarkeit: maximal 1/3 des Haushaltseinkommens soll für die Wohnkosten (Zinsen,
Amortisation, Unterhalt, Betrieb) aufgewendet werden
 Belehnungshöhe: Eine selbst genutzte Wohnimmobilie wird in der Regel bis maximal
80% des Verkehrswertes belastet. Um Ruhestand sollte die Belehnung 65% nicht
überschreiten.

Für viele private Haushalte dient die eigene Immobilie als Altersvorsorge.

129
Q

Absicherungsoptimierung nicht versicherbarer Risiken:

A

 Kapitalanlagen und Geldreserven als „Risikopuffer“
 Ehegüter- und erbrechtliche Vorbereitungen
 Vorsorgeauftrag
 Aktionärsbindungsverträge
 …

130
Q

Absicherungsoptimierung versicherbarer Risiken:

A

Personenbezogene Risiken (Krankheit, Unfall, Invalidität, Tod, …)
 Sachbezogene Risiken (Hausrat, Haftpflicht, Motorfahrzeug, …)
 Bei versicherbaren Risiken ist immer zu analysieren, ob eine Versicherung dem Kunden
tatsächlich den grössten Nutzen bringt. Allenfalls stehen auch andere Instrumente der
Risikobewältigung zur Verfügung (z.B. Risiken selbst tragen!).

131
Q

Nur existenzielle Risiken abdecken:

A

 Nur versichern, was im Schadenfall nicht selbst bezahlt werden kann.
 Die Versicherung ist ein:
- MUSS, wenn das Schadenereignis die finanzielle Existenz zerstört
- SOLL, wenn die Existenz gefährdet ist
- KANN, wenn die Existenz weder gefährdet ist noch zerstört wird
 Existenzbedrohende Risiken:
- Privat- und Berufshaftpflicht, Erwerbsausfall, Heilungskosten
 Risiken, die selbst getragen werden können:
Verlust von Reisegepäck, Schäden am Auto, Mobiliar und Hausrat; …
 Vermögensaufbau ist auch eine Form von Versicherung, weil es die Kapazität zum
Tragen von finanziellen Risiken erhöht

132
Q

Vorsorge muss massgeschneidert sein:

A

 Berufshaftpflicht:
- für Architekten, Treuhänder, Ärzte, Anwälte, … existenziell
- für Modedesigner, Sprachlehrer, Künstler, … unnötig
 Lebensversicherungen:
- für KMU-Inhaber (Konkursprivileg), … wichtig
- für ledige Unselbständige ohne Unterstützungspflichten, … unnötig
 Private Unfallversicherung:
- für Extrem- / Wagnissportler … wichtig
- für Schachspieler … unnötig
 Es gibt keine „guten“ oder „schlechten“ Produkte  das Produkt muss zum Bedarf des
Kunden passen

133
Q

Ökonomische Ungleichheit in der Schweiz: 99-Prozent-Initiative
Eidgenössische Abstimmung vom 26. September 2021

A

 Zielsetzung der Initiative: höhere Besteuerung
der Reichen, damit verstärkte Umverteilung von
oben nach unten.
 Indirekte Umsetzung: Kapitaleinkommen
(Dividenden, Zinsen, Kapitalgewinne,
Mieteinnahmen, nicht aber Eigenmietwerte, und
Renten) sollen bei Bund und Kantonen zu 150
Prozent gewichtet werden.
 Mass der Umverteilung: ist eine politische
Wertungsfrage.
 Instrumente der Umverteilung: primär Steuerund Sozialversicherungssysteme (progressive
Steuern, nicht äquivalente
Sozialversicherungen, aber auch
Sozialhilfesysteme).

134
Q

Begründung für die direkte Bundessteuer:

A

Staatseinnahmen

135
Q

Begründung für die stark progressive direkte Bundessteuer:

A

Umverteilung von Einkommen

136
Q

Begründung für ein Sozialversicherungssystem:

A

Vorsorge

137
Q

Begründung für asymmetrische Ausgestaltung von Beiträgen und Leistungen in
Sozialversicherungssystemen:

A

Umverteilung von Einkommen

138
Q

 Begründung für Umverteilung:

A

das primäre Verteilungsergebnis (z.B. der Einkommen auf dem Arbeitsmarkt) ist
«unerwünscht», «unfair», «unsolidarisch» … (ein politischer Entscheidungsprozess) und
muss durch Umverteilung «korrigiert» werden (z.B. durch Steuern und
Sozialversicherungen), was zum sekundären Verteilungsergebnis führt.

139
Q

Ökonomische Ungleichheit in der Schweiz:
Methodische Herausforderungen

A

Einkommen ist nicht gleich Vermögen
 Lohn ist nicht gleich Einkommen
 Verschiedene Einkommensdefinitionen: primär, sekundär, verfügbar, …
 Absolutes Einkommen (was kann ich damit kaufen?) vs. relatives Einkommen (was habe ich im
Verhältnis zu den anderen?)
 «reale Situation» unterscheidet sich markant von der «öffentlichen Wahrnehmung»
 Entschädigung für Produktionsfaktoren (Arbeit, Boden, Kapital) in der Ökonomie durch den
Grenznutzen bestimmt, aber im politischen Aushandlungsprozess gilt Ökonomie als
«kaltherzig» (Wertungsfragen)
 Nur sehr lange Zeitreihen als Untersuchungsobjekt sinnvoll (über Jahrzehnte), Schwankungen
über einige Jahre sind wenig aussagekräftig
 Datenlage für die Schweiz (und für viele andere Länder auch) für einen solch langen Zeitraum
schwierig. Häufig werden Steuerdaten verwendet (weil diese archiviert werden).

140
Q

Ökonomische Ungleichheit in der Schweiz:
Übersicht über die empirischen Befunde

A

direkte Bundessteuer: oberstes Prozent deklariert 10 Prozent aller Einkommen, zahlt 40 Prozent der
Steuern.
 Lohndaten: Lohnempfänger mit stabilem Anteil am BIP in den letzten Jahrzehnten, knapp 60 Prozent des
Bruttoinlandprodukts. Rest = Abschreibungen und Nettogewinne der Firmen.
 Lohnungleichheiten halt leicht zugenommen. Von 1994 bis 2018 stiegen die Tieflöhne (unterste 10%) in der
Privatwirtschaft teuerungsbereinigt um total 19 Prozent und die Hochlöhne (oberste 10%) um 25 Prozent.
Die Schweiz hat verglichen mit der OECD deutlich unterdurchschnittliche Lohnungleichheiten.
 AHV-Daten: weit überdurchschnittliches Lohnwachstum ganz oben. Kaufkraft der Spitzenlöhne (oberste
1%) stieg von 1994 bis 2015 um fast 70 Prozent.
 Verfügbaren Haushaltseinkommen: von 2007 bis 2019 sind die Ungleichheiten weitgehend stabil
geblieben. Im europäischen Vergleich liegt die Schweiz hier bezüglich Ungleichheiten im Mittelfeld.
 Einkommensmobilität: statistische Zusammenhänge zwischen den Einkommen von Eltern und den
späteren Einkommen ihrer Kinder. Einkommensmobilität zwischen den Generationen liegt in der Schweiz
höher als etwa in den USA, Schweden und Italien.
 (horo): massive methodische Messprobleme gerade in der Schweiz: Steuerhinterziehung, steuerfreie
Vermögenswerte wie Pensionskassen und tiefe Immobilienwerte, unzuverlässige Befragungen, wenig
Langzeitdaten ausser Steuerdaten usw.

141
Q

«Gefühl» vs. empirische Befunde:
einige interessante Erkenntnisse zum „Sonderfall Schweiz“

A

 Ein wichtiger Treiber für die relativ tiefe Ungleichheit in der Schweiz ist das duale Bildungssystem sowie
die hohe Arbeitsmarktbeteiligung verbunden mit dem relativ liberalen Arbeitsmarkt (Foellmi & Martínez,
2018; Schaltegger, Frey & Häner, 2018). Dies bietet Chancen auf ein Erwerbseinkommen.
 Auch die stabile Politik und die stabile Währung wirken ausgleichend auf die Einkommens- und
Vermögensverteilung (Foellmi & Martínez, 2018).
 Ebenso scheinen die institutionellen Rahmenbedingungen wie die direkte Demokratie oder der
Föderalismus eine dämpfende Wirkung auf die Ungleichheit im Land zu haben (Huerlimann, 2018; Morger
& Schaltegger, 2018; Schaltegger, Frey & Häner, 2018; Frey & Schaltegger, 2020).
 Auch das Steuer- und Sozialversicherungssystem leistet dazu einen Beitrag (Hümbelin & Farys, 2019;
Bundesrat, 2014).

142
Q

Was verbessert die persönlich gefühlte Ungleichheit?

A

Duales Bildungssystem und flexibler Arbeitsmarkt.

143
Q

Volkswirtschaftliche Funktionen von Zinsen

A

Zinsen sind Preise und erfüllen wie diese die volkswirtschaftliche Indikator-, Koordinierungs-, Allokations- und Selektionsfunktion.

 Bei der Indikatorfunktion gelten Zinsen als Indikator für die Knappheit des Geldes und für das einzugehende Risiko (als Kreditgeber oder
Anleger). Ein hohes Zinsniveau deutet mithin auf ein knappes Geldangebot, ein niedriges entsprechend auf ein reichliches Geldangebot hin.
 Bei der Koordinierungsfunktion stimmen die Wirtschaftssektoren ihre individuellen Pläne anhand der Zinssituation aufeinander ab, der
Zinsmechanismus bringt Angebot und Nachfrage zum Ausgleich und führt zur Markträumung.
 Die Allokationsfunktion sorgt dafür, dass der Zins die Produktionsfaktoren (Arbeit, Boden, Kapital) in die Wirtschaftssektoren lenkt, wo sie
am dringendsten benötigt werden.
 Die Selektionsfunktion schließlich kann dazu führen, dass insbesondere bei einem Hochzinsniveau die nicht rentabel arbeitenden und
fremdkapitalabhängigen Wirtschaftssubjekte Verluste erwirtschaften, in eine Unternehmenskrise geraten und Insolvenz anmelden müssen.

Ob auch Negativzinsen diese Funktionen erfüllen, ist umstritten. Die Indikatorfunktion wird jedenfalls erfüllt, da sie den Kreditnehmern
oder Anlegern signalisieren, dass Kredite preiswert und Geldanlagen unattraktiv sind. Ob diese jedoch daraus die richtigen Schlussfolgerungen
ziehen, bleibt offen.

144
Q

Die Entscheidung, wie viel gespart wird, hängt ab von:

A

 Einkommen (Lohn, Renten)
 Erträgen aus Vermögen (Zinsen, Dividenden, Kapitalgewinne)
 Schenkungen und Erbschaften
 Gesamte Vermögenshöhe
 etc.
und bezieht sich auf die Netto-Einkünfte.

Merke:
Sparen ist momentaner Konsumverzicht (heute, t0)
und bedeutet Aufschub der Konsumausgaben (zukünftig, t1,2,3,n).

145
Q

Was sind 1e-Vorsorgepläne nach Art. 1e BVV 2?

A

Wahl von Anlagestrategien in der beruflichen Vorsorge (sofern der Arbeitgeber dies anbietet).
 In einer separaten Vorsorgeeinrichtung.
 Nur für Salärbestandteile über CHF 127 980 (2019).

146
Q

Was sind Gründe für die Einführung von 1e-Plänen?

A

 Sicht der Versicherten:
Vorsorgegelder entsprechend den individuellen Bedürfnissen und Risikopräferenzen
anzulegen (Flexibilität, Freiheit, Eigenverantwortung). Allfällige Anlageverluste müssen individuell
getragen werden. Verhindern, dass durch eine zu tiefe Verzinsung ihres Alterskapitals eine
Quersubventionierung der Rentenbezüger erfolgt.
 Sicht der Arbeitgeber:
Im Rahmen von „1e-Plänen“ tragen die Versicherten das Anlagerisiko. Reduktion der
Pensionskassenverpflichtungen und -risiken für die Unternehmen (insbesondere für Firmen,
die nach IAS/IFRS oder US GAAP bilanzieren).