Arbeitsrecht Flashcards
(31 cards)
Arbeitgeber
Beschäftigt mindestens einen Arbeitnehmer, juristische oder natürliche Person. Unternehmen keine zwingende Voraussetzung.
Arbeitnehmer §611BGB
Verrichtung von Tätigkeiten in einem unselbstständigen Dienstverhältnis. Grundvoraussetzung privatrechtlicher Vertrag.
Arbeiter: Vorwiegend körperlich tätig
Angestellter: Vorwiegend geistige Tätigkeit.
Leitende Angestellte: Arbeitsrecht nur teilweise wirksam. Teilt Unternehmersicht, daher Interessenskonflikt möglich. Vertretung im Betriebsrat ausgeschlossen.
Auszubildende fallen unter BBiG und JArbSchG
Heimarbeiter arbeiten zu Hause
Handelsvertreter ist Angestellter des Kaufmanns
Arbeitszeitgesetz
Zulässige maximale Arbeitszeit für AN = 8h/d
Verlängerung auf 10h möglich, bei Ausgleich innerhalb 6 Monate. Grundsätzlich maximale Wochenarbeitszeit 60h.
BD ist Arbeitszeit!
Mindestpausen von mindestens 10 bzw 11h zwischen zwei Schichten.
Arbeitnehmerschutzrecht
Schützen des Arbeitnehmers vor Gefährdung bzw. Beseitigung von Gefahren.
Regelt Arbeitsplatzschutz, Urlaubsgewährung, Lohnsicherheit, Kündigungsschutz, Schwerbehinderte/Schwangere
Arbeitssicherheitsrecht
Durch Gewerbeaufsicht kontrolliert, Unfallverhütung durch Unfallversicherung und BGs
Arbeitssicherheitsrecht regelt z.B. betriebsärztliche Belange
Arbeitsstättenverordnung
Regelt Größe von Pausenräumen, Beleuchtung, Lüftung usw.
Enthält jetzt zunehmend allgemein zu erreichende Ziele statt genauer Vorschriften
Indivudualarbeitsrecht
Öffentlich- rechtlich: Für Arbeiter im öffentlichen Dienst.
Kirchliches Arbeitsrechts: Nomenklatur hier Mitarbeiter und Dienstgeber.
Privatrechtliches Arbeitsrecht
Kollektivarbeitsrecht
Rechte von Gewerkschaften, AG- Verbänden, Betriebsräten, Arbeitskampf.
Koalition
Ohne gesetzliche Definition
Vereinigung zu Förderung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen
Gewerkschaft
Verhandeln in tarifpolitischen Angelegenheiten
DGB besteht aus den 8 größten Gewerkschaften
Tarifvertragsrecht
Art. 9 Abs. 3 GG
Parteien: Gewerkschaft, AG- Vereinigungen, AG
Unterscheidung in Verbands-, Flächen- und Firmentarifvertrag
Unterscheidung in Entgelt-, Mantel- und Rahmentarifvertrag
Schlichtung: Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten. Keine AK- Maßnahmen erlaubt.
Arbeitskampfrecht
Ohne gesetzliche Grundlage, jedoch in Art. 9 Abs. 3 GG anerkannt
Maßnahmen: Streik, Boykott, Abkehr, Betriebsbesetzung, -blockade
Streik
Planmäßige Arbeitsniederlegung von mehreren AN zu Durchsetzung von tarifvertraglichen Forderungen.
Ausgenommen Richter, Beamte, Soldaten
Möglichkeiten: Untätigkeit, frühere Beendigung, späteres Erscheinen, Verlassen Betriebsgelände, Protestveranstaltungen
Boykott
Ausschluss des AG von Geschäftsverkehr
Betriebsblockade
Zutritt zum Betrieb wird verwehrt
Abkehr
Reaktion auf Aussperrung. Fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages.
Aussperrung
Planmäßige Nichtzulassung von AN zur Arbeit durch den AG. Alternativ Zahlung von Streikbruchprämien.
Betriebsverfassungsrecht
Regelt Umfang der Mitbestimmung der AN durch gewählte Vertreter, den Betriebsrat. Dieser kann Betriebsvereinbarungen treffen, die interne Angelegenheiten regeln.
Besteht aus mindestens 5 ständigen Mitgliedern.
Wahl nur in betriebsratsfähigen Betrieben §4 BetrVG für 4 Jahre.
Hat Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte. Bei Mitbestimmung kann AG nicht ohne BR entscheiden.
Bei mehreren Betriebsräten muss GesamtBR gewählt werden, analog dazu ein Konzernbetriebsrat oder europäischer Betriebsrat
Europäische Gesellschaft SE
Gründung durch Verschmelzung, Gründung Holding- SE, Tochter- SE, Umwandlungs- SE oder SE Tochtergesellschaft
Mehrstaatlichkeit innerhalb der EU muss zwingend gegeben sein
Unternehmensleitung dualistisch (AR und Vorstand) oder monoistisch mit Verwaltungsrat
Bei Betrieben mit >100 AN ist Wirtschaftsausschuss zu bilden (3-7 Mitglieder).
Ebenen der Mitbestimmung
Mitsprache: Schwächste Form durch Informationsrecht
Mitwirkung: An Entscheidungsbildung beteiligt, aber keine Bindung für den Entscheidungsträger
Mitentscheidung: Durch Veto- oder Initiativrecht direkt beteiligt.
Einfache Mitbestimmung: Übergewicht Anteilseigner
Paritätische/qualifizierte Mitbestimmung: Zu gleichen Anteilen besetzt. Bei AG, KGaA, GmbH und Genossenschaften mit >2000 Beschäftigten.
Drei Ebenen:
1 Überbetrieblich
2 Unternehmensbezogen
3 Betrieblich: Grundlage BetrVG. Im öffentlichen Dienst Personalvertretungsgesetz
Betriebsverfassungsgesetz 1952
Für AG, KGaA, GmbH, VVaG und Genosenschaften mit >500 AN.
Keine Anwendung in Tendenzbereichen
Aufsichtsrat muss gebildet werden mit 3-21 Mitgliedern. AG 2/3, AN 1/3. Wahl durch Urwahl ohne leitende Angestellte.
Bei Abstimmungen genügt einfache Mehrheit
Mitbestimmungsgesetz 1976
Für alle Wirtschaftsbereiche außer Montan- und Tendenzbetriebe
Für AG, KGaA, GmbH, GmbH&Co KG oder Genossenschaft >2000 Mitarbeiter.
Aufsichtsrat paritätisch besetzt, mit 12,16 oder 20 Mitgliedern. AN mit 1 Arbeiter, 1 Angestellter, 1 Leitender und 2 Gewerkschaftern.
AR- Vorsitzender (mit Zweitstimme bei Patt) mit 2/3 Mehrheit gewählt. Stellvertreter durch AN mit einfacher Mehrheit.
AR bestellt Vorstand, der Arbeitsdirektor als AN- Vertreter beinhaltet
Montan- Mitbestimmungsgesetz 1951
Für Bergbau, Eisen- und Stahlerzeuger mit GmbH oder AG und >1000 MA.
Paritätische Mitbestimmung mit gleicher Besetzung des AR plus neutralen Mann und mindestens 11 Mitgliedern.
Gesellschafterversammlung wählt AR- Mitglieder.
Arbeitsdirektor muss im Vorstand vertreten sein.
Drittelbeteiligungsgesetz
In allen Betrieben, die nicht unter Mitbestimmungsgesetz oder Montangesetz fallen = AG oder KGaA mit 500-2000 MA.