Art. 7 LStVG Flashcards
1
Q
Vorraussetzungen Abs. 1
A
- > Eine auf Art. 7 II Nr. 1 LStVG gestützte Verfügung setzt wie jede auf den Einzelfall bezogene sicherheitsrechtliche Verfügung eine konkrete Gefahr voraus, d.h. in Bezug auf Art. 7II Nr.1 LStVG die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer straf- oder bußgeldrechtlich relevanten Rechtsgutverletzung in absehbarer Zeit.
- > Zwar spricht II nur bezüglich der Nr.3 ausdrücklich vom Erfordernis einer Gefahr, jedoch gibt er durch die Zweckrichtung des sicherheitsbehördlichen Handelns in den Fällen der Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor dass auch in diesen Fällen die Gefahr dass der objektive Tatbestand der Straf- oder Ordnungswidrigkeitennorm erfüllt oder die verfassungsfeindliche Handlung begangen wird vorliegen muss. Dabei geht Abs.2 von einer konkreten Gefahr oder Störung aus.
2
Q
Verhüten
A
ist jede vorbeugende Tätigkeit der Sicherheitsbehörde, die darauf gerichtet ist, konkret drohende Handlungen nicht zustande kommen zu lassen, die Gefahren für die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung verursachen.
3
Q
Unterbinden
A
heißt die Fortsetzung einer bereits begonnenen aber noch nicht abgeschlossenen Handlung zu verhindern.
4
Q
Beseitigen
A
bedeutet einen Zustand aufheben, beenden oder die ihn verursachende Handlung rückgängig machen.
5
Q
Form der Anordnung des sofortigen Vollzuges
A
zusätzlich zur Begründung des Hauptverwaltungsakts ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. § 80 III 1 VwGO
- > Um der Warnfunktion für die Behörde, die dieses Begründungserfordernis intendiert, gerecht zu werden, sind formelhafte Begründungen nicht ausreichend, sondern es ist explitiz auf den konkreten Fall einzugehen und das Interesse am Sofortvollzug anzuführen, das über das Interesse am Vollzug des Verwaltungsakts selbst hinausgehen muss.
- > Eine fehlerhafte Begründung kann aufgrund ihrer Intention -Warnfunktion- nicht nachgeholt werden und ist daher auch nicht unbeachtlich iSv Art. 45 I Nr.1 BAyVwVfG. Von dem Begründungserfordernis ist jedoch eine Ausnahme möglich, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug und insbes. zur Abwehr drohender Nachteile für Leben, Gesundheit oder Eigentum handelt. In diesen Fällen ist die Maßnahme als Notstandsmaßnahme zu bezeichnen.