Basics (AT, Grundsätze) Flashcards
(146 cards)
Wie enstehen gesetzliche Ansprüche und wovon sind sie unabhängig?
- Unabhängig von einem rechtsgeschäftlichen Anspruch
- Durch Realakt (tatsächliche Handlung) herbeigeführt, an den die Rechtsordnung den Eintritt einer bestimmten Rechtsfolge knüpft
- Entsteht z.B. durch widerrechtliche und schuldhafte Beschädigung (Realakt) fremden Eigentums (Schadensersatz)
Zwei formale Voraussetzungen eines Vertragsschlusses?
- Wirksame Abgabe und wirksamer Zugang
Wie ist Deliktsfähigkeit definiert und wann erlangt sie Bedeutung?
- Sie erlangt nur Bedeutung im Rahmen eines gesetzeswidrigen Realakts (§§ 823 ff. BGB). Deliktsfähigkeit umfasst die Verantwortlichkeit (Haftung) für unerlaubte Handlungen (Delikte), z.B. Eigentums- und Körperverletzungen
- Minderjährige und insbesondere Personen, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind vor der Verantwortlichkeit zur Schadensersatzleistung zu schützen.
Müssen Rechtsgeschäfte grundsätzlich eine gesetzlich vorgeschriebene Form erfüllen?
Nein, Rechtsgeschäfte sind grundsätzlich formlos wirksam.
Auf welche Weise muss der Geschäftswille verlautbart werden, damit er durch den äußeren Tatbestand verwirklicht wird?
- Durch eine äußere Erklärung, welche auf einen objektiven/neutralen Beobachter zweifelsfrei so wirkte, als würde der Erklärende durch sie eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeiführen wollen.
Wie ist die Formvorgabe der Schriftform definiert und welchen Funktionen dient sie?
- Schriftform bedeutet, dass die Willenserklärung schriftlich verfasst und vom Aussteller eigenhändig unterschrieben sein muss. Die Art der Herstellung ist irrelevant (per Hand, Maschine, PC etc. geschrieben).
- Sie dient der Warnfunktion (Warnung vor unüberlegten Geschäften), der Beweisfunktion (Erleichterung des Beweises über das Geschäft) und/oder der Kontrollfunktion (Vereinfachung der Kontrolle durch die Behörden)
Wann ist man geschäftsunfähig?
- Wenn man das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wenn man sich in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand befindet (§ 104 BGB).
Was ist die Intention des Gesetzgebers hinsichtlich der neuen Gesetzen über den Widerruf bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen?
- Mit ihnen wird Rücksicht auf die Gefahr, welche außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen innewohnt, genommen. Wird jemand zu Hause aufgesucht oder auf offener Straße angesprochen, so wird dieser vielleicht voreilig oder unüberlegt handeln, er wird „überrumpelt“. Zur Definition der Verbraucher (§13 *), für die diese Gesetze gelten soll, hat der Gesetzgeber das Wort „überwiegend“ hinzugefügt, um bei Rechtsgeschäften, welche sowohl zu gewerblichen als auch zu privaten Zwecken geschlossen werden, auf den überwiegenden Zweck abstellen zu können.
Was regelt das Erbrecht des BGBs?
- Regelungen der rechtsgeschäftlichen Folgen des Todes (z.B. Übergang des Nachlasses, Erbfolge, Erbeinsetzung, Errichtung eines Testaments und dessen Pflichtteil)
Was ist der Zweck der Auslegung durch den objektiven Empfängerhorizont?
- Der Schutz des Rechtsverkehrs. Jeder muss sich darauf verlassen können, dass der Inhalt einer Erklärung Geltung erlangt, der vernünftigerweise dieser Erklärung zu entnehmen ist.
Was bezwecken die Vorschriften über das Fehlen der Geschäftsfähigkeit?
Was passiert wenn der Geschäftspartner die fehlende Geschäftsfähigkeit nicht bemerkt?
- Sie sollen den betroffenen Personenkreis davor schützen, sich durch Rechtsgeschäfte, die noch nicht eingeschätzt werden können, selbst zu schädigen. Dieser Grundsatz gilt im Zivilrecht uneingeschränkt und unantastbar.
- Wer nicht erkannt hat bzw. erkennen konnte, dass er Geschäfte mit einem Nicht-Geschäftsfähigen vornimmt, wird in seinem Glauben an die Geschäftsfähigkeit seines vermeintlichen Geschäftspartners nicht geschützt, sondern muss die Folgen der (Vertrags-) Unwirksamkeit tragen.
Gelten die Grundsätze über das Wirksamwerden einer Willenserklärung nur für Angebot und Annahme beim Vertragsschluss?
- Nein, sie gelten für alle Willenserklärungen, die der anderen Partei zugehen müssen (z.B. Kündigung, Widerruf)
Was sieht der Grundsatz der Privatautonomie vor? (Ganz allgemein + hinsichtlich Rechtsgeschäftlicher Ansprüche)
Die Subjekte der Rechtsordnung können ihre Lebensverhältnisse eigenverantwortlich gestalten und sich somit frei zu einer Leistung im Rahmen der Gesetze verpflichten.
Wann wird eine nicht verkörperte (z.B. durch eine Urkunde; also mündliche/konkludente) Erklärung theoretisch wirksam? Was zählt man auch zu den mündlichen Erklärungen?
Wenn der Empfänger sie wahrnimmt (sog. Vernehmungstheorie).
Eine nicht oder falsch wahrgenommene Erklärung ist auch wirksam, wenn der Erklärende nach den für ihn erkennbaren Umständen davon ausgehen durfte, richtig und vollständig verstanden zu werden (sog. eingeschränkte Vernehmungstheorie).
Telefonische Erklärungen (§ 147 Abs. 1 S.2 *)
Kann die ungerechtfertigte Bereicherung in jedem Fall von der Rechtsordnung toleriert werden?
- Nein, es kann eine Korrektur der ungerechtfertigten Vermögensverschiebung erfolgen durch Ausgleich über das Bereicherungsrecht (§ 812 ff. BGB). Der Empfänger muss dann das erhaltene Eigentum zurückgeben.
Wie kann ein Widerruf einer Willenserklärung wirksam abgegeben werden und von was ist er zu unterscheiden?
Kommt grundsätzlich nur dann in Betracht (gem. § 130 Abs. 1 S. 2 *), wenn dem Empfänger der Widerruf vor oder mit der Willenserklärung zugeht.
Zu unterscheiden von der Anfechtung, welche auch nachträglich wirksam sein kann.
Ausnahmen: Bei Verbraucherverträgem vgl. § 335 BGB und speziell bei Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gem.§ 312b Abs. 1 S. BGB.
Aufgabe des Juristens?
- Interessensausgleich herbeiführen (Option A): Im Interesse einer der Parteien/des Staates o. Option B): als neutral entscheidender Richter)
Was gilt für Rechtsgeschäfte, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen?
Sie sind grundsätzlich nichtig, soweit das Gesetz nicht etwas anderes vorsieht (§ 134*)
Wann ist eine Anfechtung generell ausgeschlossen?
Ein solches Ausschluss kann sich aus § 144 BGB direkt ergeben oder aus § 242 BGB hergeleitet werden.
Bestätigt der Anfechtungsberechtigte das Rechtsgeschäft, weil er es z.B. trotz eines Fehler bei seiner Willensbildung für wirtschaftlich sinnvoll erachtet, kann er nachher nicht mehr anfechten. Zur Bestätigung ist es notwendig, dass der Anfechtungsberechtigte sein Recht anzufechten auch kennt.
-> Der Ausschlussgrund aus § 242 BGB ist eine Schutzregelung für den Anfechtungsgegner. Unterliegt der Anfechtsberechtigte einem Irrtum nach § 119 BGB so hat er zwar einen Grund zur Anfechtung, aber bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten kein Anfechtungsrecht.
Wann kann der Vertreter den Geschäftsherrn nicht wirksam verpflichten?
- Wenn der Vertreter nicht innerhalb seiner Vertretungsmacht handelt (§ 164). Der Vertretene soll nur nach seinem Willen verpflichtet werden.
Aus welchen drei Elementen setzt sich der innere Wille zusammen?
- Aus dem Handlungswillen, dem Erklärungswillen und dem Geschäfts- oder Rechtsbindungswillen
Was sind die Voraussetzungen für eine Stellvertretung?
A) Eigene Willenserklärung des Vertreters,
B) Im Namen des Vertretenen (Handeln in fremdem Namen),
C) Von einer Vollmacht des Vertretenen gedeckt
Wie ist eine Willenserklärung definiert?
- Eine Willenserklärung ist die private Äußerung eines Willens, die eine Rechtsfolge (z.B. Vertragsschluss) herbeiführen soll
Was passiert, wenn die Vertretungsmacht fehlt oder überschritten wird? Rechtsfolgen?
- §§ 177 ff.:
- Nur der Vertreter ohne Vertretungsmacht ist zur Erfüllung/Schadensersatz verpflichtet (§ 179).
- Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts/Vertrags hängt von dem Vertretenen ab;
Wenn der andere Teil Erklärung über Genehmigung fordert, ist nur die dem Anfordernden gegenüber ausgesprochene Genehmigung wirksam, eine dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung/Verweigerung wird unwirksam.
Wenn Genehmigung nach Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung nicht erklärt wird, so gilt der Vertrag als verweigert. (§ 177). - Anders verhält es sich, wenn der Vertreter seine Pflichten aus dem Innenverhältnis, z.B. ein Auftragverhältnis gem. §§ 662 ff. BGB, verletzt. Bei einem derartigen Missbrauch der Vertretungsmacht ist die Vertretung wirksam, da der Vertreter innerhalb seiner Vertretungsmacht handelt. Der Vertreter hat sein externes „Können“ eingehandeln und nur sein internes „Dürfen“ überschritten. In diesem Fall stehen dem Geschäftsherrn unter Umständen nur Schadensersatzansprüche (gem. § 280 Abs. BGB wegen Pflichtverletzung des zugrundeliegenden Vertrags, oder aus § 826 BGB)
Nur in krassen Fällen Ausnahmefällen, wenn Vertreter und Vertragspartner bewusst zum Nachteil des Geschäftsherrn zusammenarbeiten (Kollusion), ist das Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB sttenwidrig und damit nichtig.