Basiselemente der Bilanzierung Flashcards
(46 cards)
Bilanzierung dem Grunde nach
Definiert Bilanzinhalt - Welche Güter sind in die Bilanz aufzunehmen? - Vermögensgegestand oder Schuld? -Gehört VGG oder Schuld zum Betriebsvermögen?
Bilanzerungswahlrecht nach HGB
Wahrecht: *Disagio §250 *Selbsterstelltes immaterielles Anlagevermögen §248 *aktive latente Steuern §274 HGB
Privatvermögen
-Darf nicht bilanziert werden -Kapitalgesellschaften verfügen über kein Privatevermögen!!!
Gewillkürtes Bietriebsvermögen
- Lässt sich nicht klar sagen, ob VGG privat oder betrieblich ist liegt gewillkürtes Betriebsvermögen vor -Gewillkürtes Betriebsvermögen (Mietshäuser, Wertpapiere) können in die Bilanz aufgenommen werden - Kapitalgesellschaften sind aussen vor da kein Privatvermögen
Gemischte Nutzung von VGG
- Bewegliche WG (Wirtschaftsgüter) * Betrieb. Nutzung > 50% –> Betrieb zugeordnet * Betrieb. Nutzung > 10% Zuordnungwahlrecht (gewillkürtes Betriebsvermögen) * Betrieb. Nutzung notwendigs Privatvermögen - Unbewegliche WG werden grundsätzlich je nach Nutzunganteilen aufgeteilt (Immobilien) - Kapitalgesellschaften sind aussen vor da kein Privatvermögen
Vermögensgegenstände (VGG)
Definition: * wirschaftlicher Wert *selbstständig bewertbar *selbstständig verkerhsfähig Selbst erstellte Erworbene Beweglich Unbewegliche Materielle Immaterielle
Erhaltungsaufwand (Aufwandsbuchung) vs. Herstellungskosten (Aktivierung in der Bilanz)
In der Praxis oft Abgrenzungsprobleme (z.B. bei Baumassnahmen) Erhaltungsaufwand: * VGG wird in ordnungsgemässem Zustand erhalten * Wesensart des VGG wird nicht verbessert Herstellungskosten: *Substanzmehrung bzw. Erweiterung *Verwertungsmöglichkeit wird verberssert *Lebensdauer des VGG wird nicht nur geringsfügug vebessert
*10* Schulden / Verbindlichkeiten
Definition: *Bestehende/hinreichend sichere Belastung des Vermögens *Rechtliche oder wirtschaftliche Leistungsverpflichtung *Selbststndige Bewertbarkeit Verbindlichkeiten
PASSIVA: -sicherer Schulden -Höhe und Existenz sicher -z.B. Verb. aus Lieferungen und Leistungen
PASSIVA: -unsichere, aber wahrscheinliche Schulden -Höhe und/oder Existenz unsicher -z.B Schadensersatzklagen Eventualschulden (Rückstellungen)
NICHT BILANZIERT; IM ANHANG ERLÄUTERT § 251, §268 Kapitalgesellschaften müsen auch gewährte Pfandrechte und sonstige Sicherheiten angeben: -unsichere und unwahrscheinliche Schulden
* Bestehende Haftungsverhältnisee / Eventualverbindlichkeiten:
a. Verb. aus Begebung und Übertragung von Wechseln
b. Verb. aus Bürgschaften, Wechse und Scheckbürgschaften
c. Verb. aus Gewährleistungsverträgen
d. Haftubgsverhältnisse aus Bestellung von Sicherheiten für fremde Verb.
Bilanzierung von Verbindlichkeiten: §253 nach Ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzten
Verbindlich, Rückstellungen, passive Rechnungsabgrenzungsposten und passive latente Steuern bilden das Fremdkapital!
Verbindlichkeiten dürfen nicht mit Forderungen verrechnet werden ausser Gläubiger und Schuldner sind identisch (z.B Finanzamt bei Vorsteuer und Umsatzsteuer)
Zusatz Kapitalgesellschaften § 285:
- Art und Zweck, Risiken und Vorteile von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften angeben (nur nötig wenn für die Beurteilung der Finanzlage des Unternehmens relevant)
- auch Gesatbetrag sonstiger finanzieller Verpflichtungen angeben soweit für Beurteilung der FInanzlage relevant
–> sonstige finanzielle Verb.:
*Verb. aus schwebenden Rechtsgeschäften
*gesellschaftsrechtliche Verb.
- Verpflichtungen aus öffentlich rechtlichen Rechtsverhältnissen (falls nih nicht verdichtet so dass in Bilanz auszuweisen ist)
- zwangsläufige Folgeinvestitionen bereits begonnener Investitinsvorhaben
- zukünftige unabwendbare Grossreperaturen (noch keine vertragliche Vereinbarungen)
nach §266 Arten von Verbindlichkeiten:
- Anleihen
- Verbind. gegenüber Kreditinstituten
- Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
- Verb. aus L&L
- Wechselverb.
- Verb. gegenüber verbund. Unternehmen und Beteiligungsunternehmen
- sonstige Verb.
Immer Restlaufzeiten (bis zu 1 Jahr sowie mehr als 5 Jahre) sowie der Betrag der durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesicherte Verb.
Bewertung:
- Verbind. mit Erfüllungsbetrag ansetzten.
- Höchstwertprinzip beachten
Disagio:
- versteckter Zins (Bearbeitungsgebühr)
- entweder ARAP bilden und über Laufzeit des Kredites abschreiben (wird dann zum Aufwand)
- oder in Periode der kreditaufnahme als Aufwand zu buchen (mindert den Gewinn)
- steuerrechtlich mus Disagio voll aktiviert werden
Bilanzierungsverbote nach HGB
-Gründungsaufwand §248 -Aufwand für Eigenkapitalbeschaffung §248 -Aufwand für Abschluss v. Versicherungsverträgen § 248 -Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten, oder vergl. immaterielle VGG de AV die nicht entgeldlich erwordben wurden - Andere Rückstellungen als in §249 erwähnt -Forschungsaufwand
Anlagevermögen (AV)
- Dient dauerhaft dem Unternehmen * Immateriell * Sachen * Finanzen
- abnutzbar (immer planmäsig abschreiben) und nicht abnutzbar (Grundstücke, Finanzanlagen–> nur ausserplanmässig abschreiben)
*6*Umlaufvermögen (UV)
Strenges Niederstwertprinzip
-VGG die weiterverarbeitet und umgesetzt werden - VGG verlässt innerhalb des Geschäftsjahres das Vermögen * Forderungen * Vorräte * Wertpapiere * Liquide Mittel
Gliederung in Bilanz:
B. Umlaufvermögen
I. Vorräte
1- Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
- unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
- fertige Erzeignisse und Waren
- geleistete Anzahlungen
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
- Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
- Forderungen gegen verbundene Unternehmen
- Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
- sonstige Vermögensgegenstände
III. Wertpapiere
- Anteile an verbundenen Unternehmen
- sonstige Wertpapierehttps
IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks
Zugangsbewertung: AHK
Folgebewertung:keine planmässigen Abschreibungen zulässig. Ausserplanmässige Abschreibungen falls Börsen oder Marktwert niedriger geworden ist am Abschlussstichtag. Wenn Börsen oder Marktwert nicht festzustellen ist, der VGG aber einen niedrigeren Wert als die AHK hat, so ist auf diesen niedrigeren Wert abzuschreiben.
Bei Wegfall des Grundes der ausserplanmässigen Abschreibung besteht Zuschreibungspflicht.
Wegen Niederstwertprinzip müssen ausserlanmässige Abschreibungen auch bei nur vorrübergehender Wertminderung zwingend durchgeführt werden.
Eigenkapital
* Gezeichnetes Kapital * Rücklagen * Jahresüberschuss - / Fehlbetrag
Fremdkapital
* Verbindlichkeiten * Rükstellungen
Bewertung
“der Höhe nach” mit welchem Wert wird ein Gut in die Bilanz eingestellt
Tendenziell wird nach HGB vorsichtig bewertet:
Niederstwertprinzip auf der Aktivseite (Strenge NWP im UV, gemildertes NWP im AV)
Höchstwertprinzip auf der Passivseite (strenges HWP Verb. und Rüklagen)
§253 regelt Bewertung nach:
- AHK bei VGG
- Erfüllungsbetrag bei Verbindlichkeiten
- Erfüllungsbetrag nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung bei Rückstellungen
Ausserdem:
- Korrekturwerte im AV und UV
- Zuschreibungspflicht wenn Grund einer ausserplanmässigen Abschreibung wegfällt
Zugangsbewertung
Bei erstmaligem Bilanzansatz - Absolute Wertobergrenze für VGG stellen Anschaffungs- und Herstellungskosten das (AHK) –> Anschaffungskostenprinzip
Folgebewertung
Nach dem erstmaligem Bilanzansatz –> Bilanzstichtag bzw. in nachfolgenden Jahren -Abnutzbare VGG werden planmässig abgeschrieben, das heisst die AHK werden jedes Jahr auf Grundlage des Abschreibungsplan vermindert (muss über den Zeitraum der vorraussichtlichen Nutzung verteilt werden). - Abnutzbare und nicht abnutzbare VGG können auch ausserplanmässig abgeschrieben werden, wenn Wert unter den Bilanzwert fällt (z.B. durch Beschädigung)
Finanzanlagen können ausserplanmässig auch bei vorraussichtlich nicht dauernder Wertminderung abgeschrieben werden.
Abschreibungsmethden: lineare, degressive und leisungsbezogene Abschreibung
Abschreibung im Zugangsjahr ist zeitanteilig “pro rata temporis” vorzunehmen. Zugansmonat wird dabei voll berücksichtigt. im Abgangsjahr ist Abschreibung auch zeitanteilig vorzunehmen, hier kann auf volle Monate gerundet werden.
UV und nicht abnutzbare VGG können niht planmässig sondern nur ausserplanmässig abgeshrieben werden.
Ausserplanmässige Abschreibung immer dann vornehmen wenn Wert des VGG unter Referenzwert nach §253 fällt
Im Steuerrecht wird für Abschreibungen der “Begriff Absetzung für Abnutzung –> Afa” genutzt
Anschaffungs- Herstellungskosten (AHK)
Bilden Wertobergrenze bei der Bewertung und er Bilanzierung Die um die abschreibung verminderten AHK bezeichnet man als fortgeführte AHK, diese bilden dann die Wertobergrenze Im Rahmen der Bilanzierung sind die Höhe der AHK und die plan und ausserplanmässigen Abschreibungen zu bestimmen.
AK umfassen auch Anschaffungsnebenkosten (Transport, Montage, Fundament, Beurkundung, Provisionen, Vermittlergebühr, Zölle, Steuer - ausser Vorsteuer-, Probelauf) und nachträgliche AK. Anschaffungspreisminderungen sind abzuziehen!
ANK liegen nur vor wenn sie direkt dem VGG zugerechnet werden können. Fremdkapitalzinsen sind keine ANK!!
Herstellungskosten HK:
Herstellugskosten HK:
Beinhalten Einzel und Gemeinkosten
Einzelkosten werden VGG direkt zugerechnet.
Gemeinkosten können nicht direkt zugerechnet werden (z.B Gehaltskosten in der Verwaltung)
Einzelkosten und angemessene Teil der fertigungsbezigenen Gemeinkosten müssen aktiviert werden. Für verwaltungsbezogene Gemeinkoten besteht Wahlrecht.
Für hohen Gewin werden sämtiche Gemeinkosten aktiviert (Wertobergrenze) für niedrigen Gewinn werden diese nicht aktiviert (Wertuntergrenze WUG).
Wertuntergrenze: Einzelkosten, angemessene fertigungsnahe Gemeinkosten, Abschreibungen (durch Fertigung bestimmt).
Kosten der allg. Verwaltung, soziale Einrichtungen, freiwillige sozialie Leistungen und betri. Altersvorsorge besteht Wahlrecht (wenn diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen)
Fremdkapitalzinsen sind keine HK, wenn Fremdkapital aber zur Herstellung eine VGG genutz wurde, dürfen die Zinsen angesetzt werden, sofern diese auf den Zeitraum der Herstellung anfallen. Vertriebs und Forschungskosten sind nie HK!
Herstellungskostenschema:
Pflicht:
- Materialeinzel- und gemeinkosten (Fertigunsmaterial)
- Fertigungseinzel - und gemeinkosten (Fertigungslöhne)
- Sondereinzelkosten
= Wertuntergrenze
Wahlrecht:
- Herstellungsbezogene Zinsen
- Verwaltungsgemeinkosten
- bestimmte soziale Aufwendungen
=Wertobergrenze
Verbot<:
- Vertiebskosten
- Forschungskosten
Wertaufholungsgebot
§ 253 Entfällt Grund für ausserplanmässige Abschreibung dann muss diese rückgängig gemaht werden (ausser Geschäfts und Firmenwert)
Es wird auf die fortgeführeten AHK zugeschrieben (d.h planmässige Abschreibungen sind zu berücksichtigen)
Imparitätsprinzip §252
VGG:
AV: gemildertes NWP
- Wertminderung dauerhaft immer abschreibungspflichtig
- Finanzalagen: Abschreibungswahlrecht
- keine Wertminderung, keine Finanzanlage: Abschreibungsverbot
UV: Strenges NWP
- nur ausserplanmässige Abschreibung
Schulden: HWP
- Immer zuschreibungspflichtig (d.h. imer höherer Wertansatz für Schulden)
*2* und *3* Immaterielle VGG
Dienen unmittelbar dem Geschäft und erwirtschaften den betrieblichen Erfolg
- nicht körperlich geifbar, weder beweglich noch unbeweglich
- können entgeldlich erworben (Bewertung nach AHK) oder selbst erstellt sein
- Konzessionen (LKW oder Taxischein)
- gewerbliche Schutzrechte (Patente, Urheberrechte, Warenzeichen, Markenrechte)
- ähnliche Rechte (Nutzungs- Belieferungs- und Bezugsrechte)
- Werte (Geheimverfahren, Erfindungen, ungeschütze Rezepturen)
- Lizensen ans solchen Rechten (oben)
- sind zum Teil mit materiellen verbunden z.B Formel mit em Papier, Software mit dem Datenträger, und Musik mit dem Tonträger
- Entscheidend ist das Wertverhältnis zwischen Produktionskosten und Wert des geistigen Inhalts
- Originaltonträger sind immaterielle VGG und Kopien von diesen materielle VGG.
- Betriebssystem eine PC’s ist materiell, zugekaufte Software immatereiell.
- Unterliegen der Abnutzung, sind also planmässig abzuschreiben, Nutzungsdauer wird ggf. durch rechtliche Schutzfristen begrenzt aber die wirtschaftliche Nutzungsdauer kann kürzer sein
*2* *4* Sachanlagen
Dienen unmittelbar dem Geschäft und erwirtschaften den betrieblichen Erfolg
Unterpositionen nach §266
-Grundstücke, grundstücksgleiche Recht und Bauten:
*Grundstücke sind nicht abbnutzbar, daher nur ausserplanmässig abschreiben
* Grundstücksgleiche Rchte sind jedoch abnutzbar und werden planmässig abgeschrieben
* Nach HGB: Gebäude und Grundstück bilden eine Einheit, alle mit dem Grund fest verbunden Sachen sind wesentlihe Bestandteile des Grundstückes. Bei der Bilanz ist dies anders: Gebäude sind abnutzbare, unbewegliche VGG und werden planmässig abgeschrieben
–Grundstücke und Gebäude daher bilanziell trenne–
* Gebäude umfasst alle Einrichtungen die seiner Benutzung dienen (z.B. Heizung, Beleuchungsanlagen, Aufzüge). Fabrikationsanlagen sind abzugrenzen da sie zu Technische Anlagen und Maschinen gehören.
- technische Anlagen und Maschinen:
Alle Anlagen, die der Produktion dienen
- andere Anlagen, Betriebs und Geschäftsaustattung (BGA): Umfasst Werkstatteinrichtungen, Werkzeuge, Kleingeräte, Modelle, Fahrzeuge, Büroausstattung, geringwerige Wirtschaftsgüter etc.
- geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
*2* *5* Finanzanlagen
Nicht abnutzbar, daher nur ausserplanmässige Abschreibung nach §253
Bei vorrübergehenen Wertmiderunge darf, bei dauernder wertminderung muss abgeschrieben werden.
Zuschreibungspflicht bei Wegfall der Gründe der ausserplanmässigen Abschreibung.
Investiert Unternehmen in andere (rechtlich selbsständige) Betriebe oder gewährt Kredite, so finanziert er die Leistungserstllung anderer Unternehmen und erhält dafür Dividenden oder Zinsen. Diese Entgelte sind Teil des “neutralen Ergebnisses” (Finanzergebnis)
Anteile und Ausleihungen die langfristig gehalten werden sollen
A. Gewährung eines Kredites
-langfristige Charakter: Ausleihungen
B. Überlassung von Eigenkapital
- Anteile an verbundenen Unternehmen oder Beteiligungen oder in Form von Wertpapieren. Differenzierung zeigt die Möglichkeit der Einflussnahme auf das Unternehmen
*Verbundene Unternehmen:
- §271 und §290
- verbunden sind Unternehmen, wenn dieseals Mutter oder Tochterunternehmen in Konzernabschlu einzubeziehen sind (d.h mitelbare der unmittelbare Einflussmöglichkeit ist gegeben, zB bei Mehrheit der Stimmrechte)
* Beteiligungen:
- kein verbundenes Unternehmen aber Absicht, durch Investition eine dauerhafte Verbindung herzustellen
- im zweifel liegt dies vor, wenn mehr als 20% des Nennkapitals gehalten werden
* Wertpapiere des Anlagevermögens
-keine verbundenen unternehemen und keien beteiligungen. jedoch anteile solle auf dauer gehalten werden (Pfandbriefe, Obligationen, Bundesanleihen)
*Ausleihungen:
-langfristige Finanzforderungen (Hypotheken, Darlehen) mit Gesamtlaufzeit von min. 1 Jahr.
In bilanz:
- Ausleihungen an verbundenen Unternehmen, Ausleihungen an Unternehmen mit Beteiligungsverhältnis, sonstige Ausleihungen
Bilanzausweis nach §266:
III. Finanzanlagen
- Anteile an verbundenen Unternehmen
- Ausleihungen an verbundenen Unternehmen
- Beteiligungen
- Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
- Wertpapiere des nlagebvermögens
- sonstige Ausleihungen
kurzfristige Forderungen und kurzfristig gehaltene Wertpapiere sin im UV auszuweisen
*2* Abgänge von Anlagen
Verkauf oder Verschrottung
- Im Abgangsjahr zeitanteilig (auf volle Monate gerundet)
- Wenn Verkaufserlös (oder Verschrottung) unter dem Buchwert des VGG liegt, ergibt sich ein verlust (GuV “sonstiger betrieblicher Aufwand”, liegt es darüber ergibt sich ein Gewinn (GuV “sonstiger betrieblicher Ertrag”
- der Abgang ist zu verbuchen nach folgender Struktur:
VERKAUF *Ford. aus Lief. und Leist. AN Sonstige Erlöse und Umsatzsteuer*
+
WERT DES VGG AUSBUCHEN BEI VERLUST *Sonstige Erlöse und Verluste aus dem Abgang von VGG AN Fuhrpark*
+
WERT DES VGG AUSBUCHEN BEI GEWINN * Sonstige Erlöse AN Fuhrpark und Gewinn aus dem Abgang von VGG*
*2* Anlagenspiegel
§268
Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens:
Ausgehend von AHK:
- Zugänge
- Abgänge
- Umbuchungen
- Zuschreibungen
- Abschreibungen (können auch im Anhang angegeben werden)