Besitzesrechtsschutz Flashcards

1
Q

Voraussetzungen der Vermutung

A
  1. Art des Besitzes die Vermutung des Rechts rechtfertigen, d.h. der Besitz darf namentlich nicht gewaltsam, heimlich oder zweideutig erfolgt sein.
  2. Das geltend gemachte Recht muss seine Natur nach den Besitz mitumfassen.
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2
Q

Besitzesrechtsklage (Fahrnisklage) Voraussetzungen

A
  1. Bezieht sich nur auf Fahrnissachen
  2. Aktivlegitimation: Nur der frühere Besitzer, nicht auch der Besitzdiener
    Passivlegitimation: Aktueller Besitzer
    (Kann auch gegen den danach folgenden Besitzer erhoben werden)
  3. Gutgläubigkeit des Erwerbers (wird nach Art. 3 Abs. 1 ZGB vermutet) - Massgebend ist der Zeitpunkt des Erwerbs, spätere Kenntnis vom Mangel schadet nicht.
  4. Materielles Abforderungsrecht gem. Art. 934 bzw. 936 ZGB
  5. Fristwahrung gem. Art. 934 Abs. 1 (Spezielle Frist: 722) ZGB
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3
Q

Gutgläubigkeit

A

Guter Glaube ist das Fehlen des Unrechtsbewusstseins trotz des Vorliegens eines Rechtsmangels

Gem. Art. 3 Abs. 2 ZGB zu beachten. “Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte (…) nicht berechtigt sich auf en guten Glauben zu berufen.

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4
Q

Anvertraute Sachen (Art. 933 ZGB)

A
  1. Anvertraut ist die Sache dem Veräusserer auf Grund jeder Handlung, durch die der frühere Besitzer dem Veräusserer die Sache mit Wissen und Willen überlässt.
  2. Die Sache muss dem Erwerber “zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Echt übertragen worden sein”. Eine bloss obligatorische Rechtsposition ist nicht ausreichend.
  3. Der Erwerber muss isch im Zeitpunkt der Übertragung in gutem Glauben befunden haben.
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5
Q

Abhandengekommene Sachen (Art. 934 ZGB)

A

“Einmal abhanden gekommen, immer abhanden gekommen”

Jetzige Besitzer muss die Sache aufgrund des Rückforderungsrechts grundsätzlich entschädigungslos zurückgeben.

Kann sich nicht auf den Guten Glauben berufen

Sonderfall Vertrauensschutz (Lösungsrecht gem. Abs. 2)

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6
Q

Bösgläubiger Erwerber (Art. 936 ZGB)

A

Böser Glaube bedeutet i.V.m dem Erwerb vom Nichtberechtigten, dass der Erwerber den Rechtmangel kennt, also weiss, dass der Verfügende nicht zur Übertragung befugt ist.

Rechtfolge: Erwerber muss die Sache entschädigungslos herausgeben.

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7
Q

Störung des Besitzes durch verbotene Eigenmacht

A

Störung:
1. Durch Entziehung des Besitzes, die Person wird gänzlich um ihren Besitz gebracht
2. Sonst in einer Störung, die der Person zwar die tatsächliche Gewalt über die Sache belässt, sie in ihrem Besitz aber dennoch beeinträchtigt

Die Störung muss durch verbotene Eigenmacht erfolgen, also widerrechtlich sein. Der Störer darf sich nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen.

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8
Q

Abwehrrecht (Art. 926 ZGB)

A

Nach Art. 916 Abs. 1 ZGB darf sich jeder Besitzer verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren, also ein Verteidigungsrecht (Besitzwehr/kehr)

Inhaber ist jeder Besitzer (auch wenn zweifelhaft), nicht aber derjenige welcher den Besitz durch verbotene Eigenmacht erlangt hat

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9
Q

Besitwehr

A

Entziehung der Sache verhindert, bzw. die Störung des Besitzes abwehren (defensiven Charakter). Der Besitzer kann sich so lange zur wehr setzen wie der Versuch der Entziehung währt oder der Störungszustand andauert. Eine Störungsquelle bei einer Besitzesstörung kann aber auch später noch beseitigt werden

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10
Q

Besitzkehr

A

Die Sache ist bereits entzogen. Zusätzlich zur verbotenen Eigenmacht ist hier eine gewaltsame oder heimliche Sachentziehung verlangt. Damit ist der Besitzer befugt, den Störer zu vertreiben oder ihm die Sache wieder abzunehmen (offensiver Charakter)

Nur wenn der Besitzer sofort reagiert und muss verhältnissmässig sien

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11
Q

Klage aus Besitzesentziehung (Art. 927 ZGB) VS

A

Entzug durch verbotene Eigenmacht

Rechtfolge:
- Rückgabepflicht des Störers; die Pflicht, dem beeinträchtigten Besitzer den Besitz an der Sache wieder einzuräumen
- Besteht auch dann, wenn der Beklagte ein besseres Recht auf die Sache behaupte
- Kann Rückgabe gem. Abs. 2 verweigern; offenkundiges und sofort beweisbares besseres Recht des Beklagten
- Klage kann nur Erfolg haben, wenn der Beklagte die Sache noch im Besitz hat
- Schadensersatzklage (nach Art. 41 OR)

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12
Q

Klage aus Besitzesstörung (Art. 928 ZGB)

A

Störung des Besitzes durch verbotene Eigenmacht

Rechtfolge:
- Gesetz enthält hier implizit eine Pflicht des Eingreifers, seine Störung zu unterlassen
- Die Pflicht die Störung zu unterlassen, besteht auch dann, wenn der beklagte ein besseres Recht an der Sache behauptet
- Die Möglichkeit eines sofortigen Nachweises ist nicht gegeben

Die Klage geht auf Beseitigung der Störung und auf Schadensersatz:
- Dauert die Störung noch an ist die Beleidigungsklage gegeben.
- Ist die Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, so kann auch präventiv auf Unterlassung dieser zukünftigen Störung geklagt werden (Unterlassungsklage für die Zukunft)
- Schadensersatzklage um die Folgen der Störung wieder gut zu machen (nach Art. 41 OR)

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13
Q

Frist der Besitzesschutzklagen

A

Die Klage ist nur zulässig wenn der Besitzer sofort, nachdem ihm der Eingriff der Täter bekannt geworden ist, die Sache zurückfordert oder Beseitigung der Störung verlangt (Ar. 929 Abs. 1 ZGB). Unmittelbar nach Kenntnisnahme des Eingriffs und de Täters reagieren. IM Prozess trägt er dafür die Beweislast.

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