Besteuerung von Wertpapieren Flashcards
(43 cards)
Wer muss KESt zahlen?
Zu was zählt die KESt?
Wie wird sie abgeführt?
Wie hoch ist sie?
In Österreich steuerpflichtige Personen müssen ihre Einkünfte aus Wertpapieren mit der sogenannten
Kapitalertragsteuer (KESt) besteuern. Die Kapitalertragsteuer ist, ebenso wie die Lohnsteuer, eine
besondere Erhebungsform der Einkommensteuer (ESt). Mit der Abfuhr der KESt ist die ESt für diese
Einkunftsart abgegolten = Endbesteuerung. Sie ist eine Abzugssteuer, die vom Kapitalertrag abgezogen
wird und beträgt seit dem 01.01.2016 entweder 25 % oder 27,5%.
Der Kapitalertragsteuer unterliegen
Einkünfte aus der Überlassung von Kapital,
• Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und
• Einkünfte aus Derivaten.
Zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapital zählen beispielsweise Zinserträge aus Spareinlagen
und Forderungswertpapieren, Dividendenzahlungen oder Ausschüttungen von Partizipationsscheinen.
Abhängig von der Art der Einkünfte erfolgt der Abzug der KESt entweder direkt beim Emittenten
oder wird von den österreichischen Banken einbehalten und abgeführt.
Einkünfte aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten unterliegen
weiterhin einer Kapitalertragsteuer von 25 %. Alle sonstigen Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen
einem besonderen Steuersatz von 27,5 %.
Zwischen welchen KESt-Arten wird unterschieden?
Bei der Kapitalertragsteuer wird zwischen der Aktien-KESt und der Zinsen-KESt unterschieden. Der
Aktien-KESt unterliegen u.a. Dividenden aus Aktien und Bezüge aus Genussrechten und Partizipationskapital.
Der Zinsen-KESt unterliegen Zinserträge aus Geldanlagen und Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren.
Von der Kapitalertragsteuer befreit sind
bestimmte „Altemissionen“. Nähere Informationen finden Sie im
§ 124b Abs. 186 EstG.
Um dennoch in den Genuss der Endbesteuerung hinsichtlich ESt zu kommen, hat der Kunde die Möglichkeit
eine Optionserklärung abzugeben
Endbesteuert, bezüglich der ESt sind:
- Geldeinlagen bei Banken
- Festverzinsliche Wertpapiere
- Inländische bzw. ausländische Beteiligungspapiere
Beschreibe die KESt näher bei
realisierten Wertsteigerungen
inländischen Investmentfonds
ausländischen Investmentfonds
Abhängig von der jeweiligen Anlagekategorie werden sämtliche realisierte Wertsteigerungen im Rahmen
der Kursgewinnbesteuerung zumindest seit dem 01.04.2012 mit 27,5 % KESt besteuert.
Bei inländischen Investmentfonds werden sowohl die ordentlichen als auch die außerordentlichen
Erträge mit 27,5 % KESt besteuert, wobei bei den außerordentlichen Erträgen 60 % der realisierten
Kursgewinne als Bemessungsgrundlage dienen.
Bei ausländischen Investmentfonds unterscheidet man zwischen transparenten und intransparenten
Fonds. Transparente Fonds werden wie inländische Fonds behandelt. Bei intransparenten Fonds erfolgt
die Besteuerung als Pauschalbesteuerung.
Besteuerung von Wertpapieren für steuerpflichtige Personen in Österreich, mit inländischem Depot
Kapitalerträge aus
Beteiligungspapieren (außer
Investmentfonds)
Einkünfte aus Geldeinlagen und
nicht verbrieften sonstigen
Forderungen bei Kreditinstituten
Alle sonstigen Einkünfte aus
Kapitalvermögen
Kapitalerträge aus inländischen
Investmentfonds
Kapitalerträge aus ausländischen Investmentfonds (Besteuerung wie inländische Fonds oder pauschale Ertragsermittlung)
Realisierte Kursgewinne von
depotfähigen Wertpapieren (Kursgewinnsteuer)
Erkläre Endbesteuerung hinsichtlich Einkommensteuer
Bei natürlichen Personen, sowie Personengesellschaften, an denen keine juristischen Personen beteiligt
sind, ist die Einkommensteuer für Kapitalerträge und realisierte Kursgewinne durch den KESt-Abzug
abgegolten. Dabei ist es gleichgültig, ob diese zu den Einkünften aus Kapitalvermögen oder zu
den betrieblichen Einkünften gehören. Die genannten Kapitalerträge sind damit endbesteuert.
Kapitalertragsteuer-Befreiungserklärung - was ist das?
Sowohl bei
- juristischen Personen
- als auch bei Steuerausländern
kann nach Abgabe einer KESt-Befreiungserklärung der KESt-Abzug bei ihren Kapitalerträgen und realisierten
Kursgewinnen unterbleiben.
Nach Abgabe einer KESt-Befreiungserklärung bei der Bank kann bei Kapitalerträgen (Zinserträge,
Fondserträge, Auslandsdividenden und Kursgewinne) von Wertpapieren der KESt-Abzug unterbleiben.
Die Wertpapiere müssen im Depot einer inländischen Bank hinterlegt sein und zum Betriebsvermögen
des Unternehmens gehören und deren Empfänger müssen juristische Personen sein.
Diese Kapitalerträge werden dann in der Bilanz angeführt, wirken gewinnerhöhend und werden somit
mit der Körperschaftssteuer (KÖSt) besteuert. Die KÖSt ist „die Einkommensteuer für Kapitalgesellschaften“.
Falls keine KESt-Befreiungserklärung abgegeben und somit KESt einbehalten wird, stellt
diese eine Vorauszahlung auf die KÖSt dar und wird beim Jahresabschluss gegengerechnet.
Ebenso können Steuerausländer, die keinen Wohnsitz in Österreich haben, eine KESt-Befreiungserklärung
abgeben. Danach wird auch bei ihnen keine KESt abgezogen – und zwar weder für Zinsen,
noch für Auslandsdividenden und Kursgewinne.
Die Aktien-KESt betrifft somit folgende Kapitalerträge:
• Dividenden aus Aktien
• Gleichartige Bezüge aus Genussrechten und Partizipationskapital im Sinne des Bankwesengesetz
(BWG) und des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)
• Gleichartige Bezüge aus Anteilen an Genossenschaftsanteilen
Die Aktien-KESt wird für Dividendenerträge von inländischen Aktien und Partizipationskapital eingehoben,
wenn der Anleger das Depot bei einer inländischen Bank führt.
Wie wird die Besteuerung von inländischen Beteiligungspapieren abgeliefert?
Die KESt wird direkt durch den Emittenten (z.B. dividendenauszahlende AG) einbehalten und an das
Finanzamt abgeführt. Der Emittent überweist nur die Nettodividende an die Depotbank, welche hier nur
den Betrag an den Anleger ausbezahlt. Die Bank ist dabei nicht in den Abzug- und Abfuhrprozess eingebunden.
Diese Einhebungsform wird auch Quellensteuer genannt, da diese direkt an der Quelle des
Kapitalertrags, nämlich der AG, einbehalten und abgeführt wird.
Besteuerung von Auslandsdividenden
Was ist das?
Wer führt es ab?
Bei ausländischen Kapitalerträgen wird die „Auslandsaktien-KESt“ eingehoben, wenn die Dividendenerträge
ausländischer Kapitalgesellschaften (Sitz im Ausland) von einem inländischen Kreditinstitut ausbezahlt
werden. Dadurch sind auch diese Erträge in das System der Endbesteuerung miteinbezogen.
Im Vergleich zu Inlandsdividenden wird der Abzug- und Abfuhrprozess von der Bank durchgeführt.
Besteuerung von Auslandsdividenden
Bei den Kapitalerträgen handelt es sich um
- Gewinnanteile (Dividenden),
- Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien,
- Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
• gleichartige Bezüge und Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
und
• gleichartige Bezüge aus Genussrechten und aus Partizipationskapital im Sinne des Bankwesengesetzes
oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Diese Regelung gilt auch, wenn in den Ausschüttungen oder ausschüttungsgleichen Erträgen
inländischer Investmentfonds derartige Kapitalerträge (ausländische Dividenden) enthalten
sind.
Beim Abzug der Kapitalertragsteuer von den oben genannten ausländischen Kapitalerträgen kommt – was – zu Anwendung?
Beim Abzug der Kapitalertragsteuer von den oben genannten ausländischen Kapitalerträgen kommt die
Auslands-KESt-VO 2012 zur Anwendung. Demnach werden von der inländischen Bank die im ausländischen
Quellenstaat tatsächlich einbehaltenen ausländischen Quellensteuern bis zu maximal 15 %
berücksichtigt und auf die einzubehaltende österreichische Kapitalertragsteuer angerechnet
Dividende: 100
Die ausländische Quellensteuer beträgt 25 %, davon laut Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
15 % im Inland anrechenbar.
Erstelle die Abrechnung durch die österreichische Bank:
Dividende: 100
Die ausländische Quellensteuer beträgt 10 %, anrechenbar auf die inländische KESt sind daher
10 %.
Erstelle die Abrechnung der österreichischen Bank:
Was passiert, wenn im Quellenstaat entsprechend dem dortigen nationalen Recht eine höhere Abzugsteuer einbehalten wird als gemäß DBA angerechnet wird?
Wurde im Quellenstaat entsprechend dem dortigen nationalen Recht eine höhere Abzugsteuer einbehalten
als gemäß DBA angerechnet wird, so kann wie bisher die darüber hinausgehende einbehaltene
ausländische Quellensteuer im Wege der Steuererstattung von der ausländischen Finanzverwaltung
zurückgefordert werden.
Der tatsächliche DBA-Anrechnungsprozentsatz ist von der Bank nicht zu prüfen. Sollte daher dieser
Prozentsatz geringer sein, sind trotzdem 15 % anzurechnen, wenn der Quellensteuersatz z.B. 25 %
betrug.
Der KESt-Abzug ist auch dann vorzunehmen, wenn laut DBA die ausländischen Dividendenerträge in
Österreich steuerfrei sind.
Die Ausschüttungen, welche dem Anteilsinhaber auf einem ausländischen Depot zufließen, sind in die
Steuererklärung aufzunehmen und werden mit einem 27,5%igen Sondersteuersatz versteuert.
Darstellung der Kapitalertragsteuer bei inländischen Investmentfonds
Als Beispiel wird hier ein gemischter Fonds herangezogen, der sich gliedert in
- 50 % Anleiheanteil,
- ca. 40 % Aktienanteil und
- ca. 10 % Barvermögen.
Der innere Kreis der Grafik stellt das gesamte Fondsvermögen dar. Im äußeren Kreis sind die laufenden
Erträge aus dem Fondsvermögen („ordentliche und außerordentliche Erträge“), geteilt nach den entsprechenden
Wertpapierarten, zusammengefasst.
Zu den jeweiligen Ertragsarten wurde die entsprechende KESt-Art unter Angabe der Steuerhöhe in %
dargestellt. –> trage die %-Sätze ein
Wie setzt sich die Kursgewinnsteuer zusammen?
Kursgewinnsteuer:
27,5 % auf 60 % sämtlicher realisierter Kursgewinne (entspricht effektiv 16,5 %) innerhalb des Fonds
innerhalb eines Geschäftsjahres. Verlustausgleich und Verlustvortrag sind innerhalb eines Fonds
möglich.
Bei folgenden inländischen Kapitalerträgen wird die Einkommensteuer in Form der Zinsen-KESt erhoben:
- Zinserträgen aus Geldeinlagen bei inländischen Banken (Giroguthaben, Spareinlagen, Festgelder)
- Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren
Besteuerung von Forderungswertpapieren und Geldeinlagen
bei inländischen Banken:
Eine weitere Voraussetzung für die KESt-Pflicht dieser Wertpapiere ist die Tatsache, dass
Eine weitere Voraussetzung für die KESt-Pflicht dieser Wertpapiere ist die Tatsache, dass die Kapitalerträge
im Inland bezogen werden. Dies ist dann der Fall, wenn sich die kuponauszahlende Stelle
im Inland befindet. Die kuponauszahlende Stelle ist entweder die Bank, die die Kapitalerträge ausbezahlt
(bei Fälligkeit der Erträge oder bei Veräußerung des Wertpapiers), oder der inländische Emittent
selbst.
Besteuerung von Forderungswertpapieren und Geldeinlagen
bei inländischen Banken:
Wer muss den Steuerabzug vornehmen?
Der Steuerabzug ist durch die kuponauszahlende Bank (Depotbank), sowie bei Bankeinlagen zum Zeitpunkt
der Zinsengutschrift durch die emittierende Bank vorzunehmen.
Besteuerung von Forderungswertpapieren und Geldeinlagen
bei inländischen Banken:
Besonderheit bei der Zinsen-Kapitalertragsteuer:
Null-Kupon-Anleihe
Wohnbaubankanleihen
Bei Null-Kupon-Anleihen entsteht die Abzugspflicht grundsätzlich erst am Ende der Laufzeit bzw.
bei vorzeitigem Verkauf. Basis für die Berechnung des Ertrages bei vorzeitigem Verkauf sind die finanzmathematisch
errechneten Zinsen zum Verkaufszeitpunkt (siehe dazu auch Kursgewinnsteuer).
Unterschiedsbeträge zwischen dem Ausgabepreis eines Forderungswertpapiers und dem Tilgungskurs
sind bei Käufen von Anleihen vor dem 01.04.2012 steuerfrei, wenn diese 2 % des Nennwertes nicht
übersteigen und die Wertpapierlaufzeit mindestens fünf Jahre beträgt. Die Freigrenze von 2 % gilt seit
01.03.2004 nur für Wertpapiere, bei denen die Zinsen fortlaufend (z.B. Jahres- oder Halbjahreskupon)
ausbezahlt werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass keinesfalls Indexprodukte und Null-Kupon-
Anleihen in den Genuss dieser Freigrenze kommen.
Kapitalerträge aus Wohnbaubankanleihen sind bis zu 4 % p.a. des Nennbetrages steuerfrei, wenn
die Anschaffung durch Privatpersonen erfolgt ist. Von den darüber hinausgehenden Erträgen wird
KESt abgezogen, wodurch auch diese Erträge endbesteuert sind.
Was ist die Kursgewinnsteuer?
Vor der mit 1.1.2011 eingeführten Steuer auf Wertpapiere mussten Wertpapiergewinne innerhalb einer
Behaltedauer von einem Jahr selbst mittels Einkommensteuererklärung nachversteuert werden. Die
Einführung der Wertpapierzuwachssteuer, Kursgewinnsteuer, Aktiensteuer, Wertpapiersteuer, Vermögenszuwachssteuer
oder Wertpapier-KESt macht das selbständige Nachversteuern obsolet, da die
Spekulationsfrist somit vollkommen wegfällt, da die Wertpapier-KESt unabhängig von der Behaltedauer
anfällt.