Betrug, § 263 StGB Flashcards
(2 cards)
Saldo ng. wegen Grundsätzen zum individuellen Schadenseinschlag?
- Schaden (+), wenn wirtschaftlich gleichwertige Gegenleistung subjektiv wertlos
- Schaden (-), wenn Leistung zu angestrebtem Zweck verwertbar oder leicht weiterzuveräußern
Fraglich ist, ob ein Schaden zu verneinen ist, wenn die von einem Eingehungsbetrug betroffene Person sich vor dem Leistungsaustausch vor der endgültigen Vermögenseinbuße schützen kann, bspw. durch Anfechtungsrecht.
e.A.: schadengleiche Vermögensgefährdung (-), wenn die “geschädigte” Person es allein in der Hand hat, die Realisierung des Schadens zu verhindern
a.A.: Berücksichtigung möglicher Gegenmaßnahmen zu riskant –> Schaden (+)
Streitentscheid:
pro Berücksichtigung von Gegenrechten:
- bei wertender Betrachtung kein Schaden, wenn Vollzug des Vertrags problemlos verhindert werden kann
contra Berücksichtigung:
- Risiko, Gegenrechte rechtzeitig geltend zu machen
- Risiko durch Beweislast
Abwägung:
- theoretisch bestehende Gegenrechte, die stets erst noch geltend gemacht und bewiesen werden müssen, als volle Kompensation der vertraglichen Verpflichtung zu betrachten, kann nicht überzeugen
- Ausnahme allenfalls für Widerrufsrechte, wenn entsprechend belehrt wurde