BGB AT Flashcards

1
Q

Privatautonomie

A

Die von der Rechtsordnung eingeräumte Möglichkeit, seine Lebensverhältnisse in Selbstbestimmung zu gestalten.

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2
Q

Vertragsfreiheit

A

Abschlussfreiheit: ob/mit wem man ein Vertrag schließt.
Inhaltsfreiheit: welcher Inhalt
Formfreiheit: welche Form
=> gibt Einschränkungen

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3
Q

Rechtsgeschäft

A

Das Rechtsgeschäft besteht aus mindestens einer Willenserklärung und ist auf den Eintritt einer Rechtsfolge gerichtet. (§§ 104 - 185 BGB)

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4
Q

Willenserklärung

A

Die Willenserklärung ist eine Willensäußerung einer Person, die auf den Eintritt einer Rechtsfolge gerichtet ist.

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5
Q

Vertrag

A

Der Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das aus mindestens zwei übereinstimmenden Willenserklärungen (Angebot+Annahme) besteht und zwischen den Parteien eine rechtl. bindende Regelung begründet.

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6
Q

geschäftsähnliche Handlung

A

Eine geschäftsähnliche Handlung ist eine Erklärung, die kraft Gesetztes eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführt.

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7
Q

Realakt

A

Ein Realakt ist eine auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Willensbetätigung, die kraft Gesetzes eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführt.

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8
Q

Verpflichtungsgeschäft

A

Das Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das sich jemand zu einer Leistung verpflichtet und damit für einen anderen einen Anspruch begründet.

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9
Q

Verfügungsgeschäft

A

Die Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirkt, sei es durch Übertragung, Aufhebung, Inhaltsänderung oder Belastung.

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10
Q

Trennungs-/Abstraktionsprinzip

A

Verpflichtungs-/ Verfügungsgeschäft sind rechtl. zu trennen und auch in ihrer rechtl. Wirksamkeit voneinander unabhängig sind.

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11
Q

Verbraucherverträge

A

Der Verbrauchervertrag ist ein Vertrag, der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen wird. (§ 310 III BGB)

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12
Q

Verbraucher

A

Verbraucher ist jede nat. Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. (§ 13 BGB)

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13
Q

Unternehmer

A

Unternehmer ist eine nat. oder jur. Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (§ 14 I BGB)

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14
Q

Obj. Tatbestand einer WE

A

Kundgabe eines Rechtsfolgewillens (= Rechtsbindungswille)

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15
Q

Subj. Tatbestand einer WE

A

Handlungswille: Verhalten ist vom Willen gesteuert (notwendiges TBM)
Erklärungsbewusstsein: Handelnder will etwas rechtl. Erhebliches erklären. (kein notwendiges TBM)
Geschäftswille: Handelnder will innerlich, was er äußerlich erklärt. (kein notwendiges TBM)

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16
Q

Ausdrückliche und konkludente WE

A

Der rechtgeschäftliche Wille kann ausdrücklich erklärt sein. (mündlich, schriftlich)
Konkludente WE ist, wenn ein bestimmtes Verhalten vorliegt, aus dem mittelbar auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen zu schließen ist.

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17
Q

Empfangsbedürftige WE

A

Empfangsbedrürftig ist eine WE, die an einen bestimmten Adressanten, den Erklärungsempfänger, gerichtet ist.

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18
Q

Nicht empfangsbedürftige WE ist abgegeben

A

Eine nicht empfangsbedürftige WE ist abgegeben (und damit bereits wirksam), wenn der Erklärende seinen Willen erkennbar endgültig geäußert hat.

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19
Q

Empfangsbedürftige WE ist abgegeben

A

Eine empfangsbedürftige WE ist abgegeben (damit aber noch nicht wirksam), wenn der Erklärende seinen Willen in Richtung auf den Empfänger erkennbar endgültig geäußert hat.

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20
Q

Zugang einer WE

A

Zugegangen ist eine WE, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass er unter normalen Verhältnissen von ihrem Inhalt Kenntnis erlangen kann.

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21
Q

Erklärungsbote

A

Erklärungsbote ist, wer vom Erklärenden mit der Übermittlung der Erklärung an den Empfänger beauftragt wurde.

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22
Q

Empfangsbote

A

Empfangsbote ist, wer vom Empfänger zur Empfangsnahme von Erklärungen ermächtigt wurde oder nach der Verkehrsanschauung als ermächtigt anzusehen ist.

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23
Q

Angebot

A

Ein Angebot ist eine auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete WE, die den Inhalt des Vertrages soweit konkretisiert, das der Empfänger durch bloße Zustimmung (Annahme) den Vertrag zustande bringen kann.

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24
Q

Annahme

A

Annahme ist das Vorbehaltsklausel Einverständnis mit dem Angebot.

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25
Q

Erklärung der Annahme

A

Die Annahme i. S. d. § 151 S. 1 ist ein als Willensbetätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten des Empfängers, das vom Standpunkt eines unbeteiligten Dritten auf Grund aller äußeren Indizien auf einen wirklichen Annahme Willen schließen lässt.

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26
Q

Auftragsbestätigung

A

Die Auftragsbestätigung ist die schriftliche Annahme eines Vertragsangebotes.

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27
Q

Kaufmännische Bestätigungsachreiben

A

Das kaufmännische Bestätigungsschreiben ist eine Urkunde, in der ein Kaufmann den Inhalt eines (angeblich) geschlossenen Vertrags wiedergibt.

28
Q

Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben

A

Bei Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben gilt in der Regel der Vertrag entsprechend dem Inhalt des Schreibens als zustande gekommen.

29
Q

Sonderregelung für den Widerruf einer Vertragserklärung

A

In Verbraucherschutzregelubgen, wie z.B. § 312g, ist dem Verbraucher ein rücktrittsähnliches Widerrufsrecht eingeräumt. FORM, Frist und Rechtsfolgen des Widerrufs sind §§ 355 ff. und Art. 246a EGBGB.

30
Q

Kontrhierungszwang

A

Kontrahierungszwang ist die kraft Gesetztes bestehende Verpflichtung, mit einem anderen einen von diesem gewünschten Vertrag zu schließen.

31
Q

Objektive Erklärungswert

A

Bei empfangsbedürftigen WE ist der obj. Erklärungswert maßgebend, d. h. die Erklärung gilt so, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen dürfte.

32
Q

Angebot

A

Ein Angebot ist auf eine auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete WE, die den Inhalt des Vertrages derart konkretisiert, dass der Empfänger den Vertag durch bloße Zustimmung (Annahme) zustande bringen kann

33
Q

Annahme

A

Ist das Vorbehaltslose Einverständnis mit dem Angebot.

34
Q

Auftragsbestätigung

A

Die Auftragsbestätigung ist die schriftliche Annahme eines Vertragsangebotes

35
Q

Kaufmännische Bestätigungsschreiben

A

Das kaufmännische Bestätigungsschreiben ist eine Urkunde, in der ei Kaufmann den Inhalt eines (angeblichen) geschlossenen Vertrags wiedergibt
(Schweigen darauf: Gilt in der Regel der Vertrags entsprechend dem Inhalt des Schreibens als zustande gekommen

36
Q

Obj. Erklärungswert

A

Das kaufmännische Bestätigungsschreiben ist eine Urkunde, in der ei Kaufmann den Inhalt eines (angeblichen) geschlossenen Vertrags wiedergibt
(Schweigen darauf: Gilt in der Regel der Vertrags entsprechend dem Inhalt des Schreibens als zustande gekommen

37
Q

Obj. Erklärungswert

A

Die Erklärung gilt so, wie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte

38
Q

Falsa demonstratio non nocet

A

(= Falschbezeichnung schadet nicht)

Das wirklich gewollte hat den Vorrang vor einer absichtlich oder irrtümlichen Falschbezeichnung

39
Q

Geschäftsfähigkeit

A

Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, WE wirksam abzugeben und entgegenzunehmen und somit am Rechtsverkehr teilzuhemen

40
Q

Beschränkt geschäftsfähig

A

Beschränkt geschäftsfähig ist gem. § 106 ‚ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat’

41
Q

Betreuer

A

Soweit ein Volljähriger seine Angelegnheiten nicht (mehr) selbst besorgen kann, kann das Vormundschaftsgericht für ihn einen Betreuer bestellen. Dieser hat die Stellung eines gesetzl. Vertreters. Falls erforderlich, kann das Gericht auch einen Einwilligungsvorbehalt anordnen. Der Betreute bedarf dann für WE der Einwilligung des Betreuers.

42
Q

Leistung

A

Ist jede zweckgerichtete und bewusste Mehrung fremden Vermögens

43
Q

Verkehrssitte

A

Die Verkehrssitte ist eine den Verkehr der beteiligten Kreise tatsächlich beherrschende Übung.

44
Q

Scheingeschäft

A

Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn das Vereinbarte nach de übereinstimmenden Willen der Parteien keine Geltung haben soll. Es wird zwar einverständlich der äußere Schein des Anschlusses eines RGs hervorgerufen, jedoch sind die damit verbundenen RFolgen nicht gewollt. Es fehlt am Rechtsbindungswille.

45
Q

Eigenschaften einer Person oder Sache

A

Eigenschaften einer Person oder Sache sind alle tatsächl. und rechtl. Merkmale, die in ihr selbst begründet sind und eine gewisse Beständigkeit aufweisen.

46
Q

Verkehrswesentlich

A

Verkehrswesentlich ist eine Eigenschaft immer dann, wenn sie nicht bloß nach der Auffassung des Erklärenden, sondern auch nach der Verkehrsanschauung für das konkrete RG wesentlich, also ausschlaggebend für den Abschluss ist.

47
Q

Eigenschaft einer Person

A

Eigenschaft einer Person sind Merkmale, die ihr für eine gewisse Dauer anhaften oder sie charakterisieren.

48
Q

Täuschen

A

Täuschen heißt, eine Irrtum über Tatsachen erregen, verstärken oder aufrechterhalten. Sie kann durch Vorspielen von Tatsachen erfolgen. Dem steht das Verschweigen von Tatsachen gleich, wenn einen Aufklärungspflicht besteht.

49
Q

Täuschung ist arglistig, wenn…

A
  1. der Täuschende weiß oder für möglich hält und in Kauf nimmt, dass er die Unwahrheit sagt oder die Wahrheit verschweigt, und
  2. er den Getäuschten zur Abgabe einer Erklärung veranlassen oder doch weiß, dass der Getäuschte die Erklärung ohne die Täuscung so nicht abgegeben würde
50
Q

Einen Aufklärungspflicht über bestimmte Tatsachen besteht immer dann, wenn…

A
  1. danach in zulässiger Weise gefragt wird oder
  2. sie für die Entschließung des Gegners von entscheidender Bedeutung sind und ihre Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten darf oder
  3. ein besonderes Vertrauensverhältnis begründet werden soll.
51
Q

Drohung

A

Drohung ist die Ankündigung eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende einwirken zu können behauptet und das verwirklicht werden soll, wenn der Bedrohte nicht die vom Drohenden gewünschte WE abgibt.

52
Q

Eine Drohung ist widerrechtlich, wenn…

A

Entweder ein Mittel oder der Zweck für sich gesehen oder der Einsatz des Mittels zum verfolgten Zweck widerrechtlich ist.

53
Q

Erlangen

A

Ist jeder Vermögensvorteil

54
Q

Vertreter (= Stellvertreter)

A

Vertreter ist eine rechtsgeschäftliches Handeln anstelle eines anderen

55
Q

Handeln in fremden Namen

A

Der Vertreter muss seine WE im Namen des Vertretenen abgeben, d.h. er muss ausdrücklich oder konkludent (§ 164 II) kundtun, dass die RFolgen nicht ihn, sondern einen anderen treffen sollen (Offenkundigkeitsprinzip)

56
Q

Unternehmensbezogenes Handeln

A

Wenn jemand erkennbar nicht als PrivPers, sondern für ein bestimmtes Unternehmen handelt, soll nach dem Willen der Beteiligten im Zweifel der (wahre) Unternehmensinhaber aus dem RG berechtigt und verpflichtet werden. Das der GGegner den Handelnden irrtümlich für den Unternehmensinhaber hält oder dass er den wahren Unternehmensinhaber nicht kennt, ist unerheblich

57
Q

Missbrauch der VertMacht

A

Macht der Vertreter von seiner VertMacht einen pflichtwidrigen Gebrauch und kennt der GeschGegner diesen Missbrauch der VertMacht oder ist er obj evident, so sind die §§ 177 ff. entsprechend anwendbar.

58
Q

Inhaltsirrtum (§ 119 I Alt. 1)

A

Der Erklärende erklärt zwar, was er erklären will; aber er irrt über die rechtl Bedeutung seiner Erklärung.

59
Q

Erklärungsirrtum (§ 119 I Alt. 2)

A

Erklärende erklärt nicht das, was er erklären will; er verspricht, verschreibt, vergreift sich.

60
Q

Eigenschaftsirrtum (§ 119 II)

A

Bei Irrtum über solche Eigenschaften (= alle wertbildenden Merkmale (außer Preis/Wert)) der Person oder Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden kann

61
Q

Übermittlungsirrtum (§ 120)

A

Erklärende bedient sich bei der Übermittlung seiner Erklärung einer Person (eines Boten) oder einer Einrichtung (zB Post), und die WE wird durch die ‘Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt’.

62
Q

Anscheinvollmacht

A

Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene das Handeln des Vertreters nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters.

63
Q

Duldungsvollmacht

A

Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertreter es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, und der Dritte dieses Dulden kennt und nach Treu und Glauben dahin verstehen darf, dass der als Vertreter Habdwlnde bevollmächtigt ist.

64
Q

‘Offenes Gesch für den den es angeht’

A

Legt der Handelnde offen, dass er als Vertreter handelt, verschweigt aber die Person des Vertretenen

65
Q

‘Verdecktes Gesch für den den es angeht’

A

Ist dem GeschGegner völlig gleichgültig, wer sein Vertragspartner wird