BGB Top 96 Flashcards
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Definition: Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist die Äußerung eines Willens, der auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist.
Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie ein verständiger Erklärungsempfänger bei zumutbarem Nachdenken verstehen durfte.
Definition: Rechtsgeschäft
Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die alleine oder zusammen mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge auslösen, weil diese Rechtsfolge gewollt ist.
Privatautonomie
- Wichtiger Eckpfeiler des BGB.
- Herleitung aus Art. 1 und 2 GG.
Jeder Einzelne darf seine Lebensverhältnisse innerhalb der Rechtsordnung eigenverantwortlich gestalten.
- Vereinigungsfreiheit
- Vertragsfreiheit (Abschluss “ob und mit wem” und Gestaltung “wie”)
- Eigentumsfreiheit
- Testierfreiheit
Einschränkungen über mittelbare Grundrechtswirkung, gesetzliche Verbote, Formvorschriften, AGB, sachenrechtlicher Typenzwang.
Abstraktions- und Trennungsprinzip
Das Trennungsprinzip besagt, dass alleine der Abschluss eines Verpflichtungsgeschäfts noch keine Rechtsänderung bewirkt.
Das Abstraktionsprinzip besagt, dass Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft in ihrem Bestand und ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig sind.
Ausnahmen: Bedingungszusammenhang, Fehleridentität, str. Geschäftseinheit
- Willenserklärung -
Tatbestand von Willenserklärungen
Wirksamwerden/bleiben
- Tatbestand:
Objektiver TB: Kundgabeakt, Rechtsbindungswillen (Invitatio, Auskunft, Geheimer Vorbehalt), Bestimmbarkeit des Inhalts.
Subjektiver TB: Handlungswillen, Erklärungsbewusstsein (potentielles Erklärungsbewusstsein), Geschäftswillen.
- Wirksamwerden/bleiben:
a) Abgabe:
Willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr, so dass mit Zugang gerechnet werden kann.
(Bei nicht empfangsbedürftigen WE: Vollendung des Erklärungsvorgangs)
b) Zugang empfangsbedürftiger WE:
- Verkörperte u. Nichtverkörperte WE
- Zugangshindernisse
c) Keine Entbehrlichkeit, kein Widerruf: §§ 151, 130 I 2 BGB, ggf. § 346 HGB
- Willenserklärung -
Potentielles Erklärungsbewusstsein
Trierer Weinversteigerung
Eine Willenserklärung liegt vor, wenn der Erklärende bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können, dass sein Verhalten als WE verstanden wird.
- ex arg: Verkehrs- und Vertrauensschutz
- Anfechtung nach 119 I BGB analog
- Auch im Internet möglich.
- Willenserklärung -
Willenserklärung im Internet
Elektronisch übermittelte Willenserklärung:
- ausdrückliche WE, die nur über neue Medien übertragen wird.
Computerwillenserklärung:
Wenn der Rechner die Willenserklärung nach bestimmten Parametern automatisch erstellt.
Nach hM wirksam wenn
1. Ein Erklärungsinhalt besteht
2. der Betreiber bei Programmierung Regeln vorgeschrieben hat, nach denen sich der Computer richtet
3. der Betreiber durch diese automatisierten Erklärungen berechtigt und verpflichtet werden will
- Willenserklärung -
Wirksamkeitshindernisse von WE
- mangelnde Geschäftsfähigkeit 104
- geheimer Vorbehalt 116 S.2, Scheingeschäft 117, Scherz 118
- Formmangel 125
- gesetzliches Verbot 134
- Sittenwidrigkeit 138 I und II
- aufschiebende Bedingung 158 I
- Formmangel bei Verbraucherverträgen 494
- Zustandekommen von Verträgen -
Lehre vom sozialtypischen Verhalten
Begründung eines Schuldverhältnisses ohne Einigung, zB Bahnfahrten.
Es werden dabei nicht verhandelbare Bedingungen vorgegeben, die durch das Entgegennehmen bedingungslos angenommen werden. Es ist dabei irrelevant dass der Abnehmer die Gegenleistung nicht, oder nicht so, erbringen will.
Heute hM: Bereitstellen und Annahme der Leistung beinhalten konkludent Angebot und Annahme. Innere Vorbehalte sind unbeachtlich, auch erklärte Vorbehalte sind irrelevant.
Prüfungsschema: Schweigen auf KBS
Verhandlungen wurden mündlich geführt und der so verhandelte Vertragsinhalt wird kurz darauf schriftlich bestätigt.
Herleitung nach hM aus 242 BGB aufgrund von Vertrauens- und Verkehrsschutz.
- Personeller Anwendungsbereich:
B2B dh Kaufleute und solche, die wie Kaufleute auftreten, dh selbstständig am Rechtsverkehr teilnehmen.
- Vorliegen eines echten KBS:
Bestätigung des vorher mündlich verhandelten und nicht neues Angebot:
a) Klarstellungsbedürfnis,
b) Bestätigung des Vertragsschlusses,
c) Zugang zeitig nach Abschluss der Vertragsverhandlungen.
- Schutzwürdigkeit des Absenders:
Vertrauen auf das Schweigen als Zustimmung,
dh nicht bei
a) wesentlicher inhaltlicher Abweichung,
b) arglistiger Verfälschung,
c) sich kreuzenden Bestätigungen,
d) erbetener Gegenbestätigung.
- Kein unverzüglicher Widerspruch:
Obliegenheit zu widersprechen ohne schuldhaftes Zögern, Bedenkzeit etwa 2 Tage sind angemessen.
Rechtsfolge:
Begründungswirkung, Änderungswirkung, Beweiswirkung.
Beachte Irrtumsanfechtung:
1) str. ob Anfechtung nach 119 I BGB möglich ist, wenn der Inhalt des KBS missverstanden wurde:
- zT uneingeschränkte Anwendung: unbillig die Anfechtung abzulehnen
- zT keine Anfechtung: Möglichkeit sofort zu widersprechen ist Schutz genug
- zT Anfechtungsrecht dann, wenn Irrtum bei gebotener Sorgfalt nicht zu verhindern war.
2) Irrtum über Rechtsfolge des Schweigens unstr. (-)
Definition: Empfangsbote
Empfangsbote ist, wer zur Entgegennahme von Willenserklärungen durch den Empfänger bestellt worden ist bzw. wer nach der Verkehrsanschauung zur Übermittlung geeignet ist und als ermächtigt gilt.
Definition: Erklärungsbote
Wer für einen anderen dessen Willenserklärung an einen Dritten übermittelt. Das Risiko der Fehlübermittlung trägt der Absender.
Wenn der Bote willentlich falsch übermittelt: Bote ohne Botenmacht. Der Bote übergibt eine eigene WE, die der Absender genehmigen kann.
Botenirrung
Übermittelt der Bote eine Willenserklärung inhaltlich unrichtig, so kann der Geschäftsherr die Willenserklärung nach § 120 anfechten.
Allerdings trifft ihn dann eine Schadensersatzpflicht nach § 122
Taschengeldparagraph
Bewirkung mit eigenen Mitteln § 110
- Vertragsschluss des Mj
- volle Bewirkung der Leistung durch den Mj
- Teilerfüllung führt bei Teilbarkeit zur Teilwirksamkeit (zB Mietzinsen)
- Ratenkauf: Bis zur letzten Rate bleibt der Vertrag schwebend unwirksam - Mittel zur freien Verfügung überlassen
Mittel = Alle Gegenstände aus dem Vermögen des Mj
Zur freien Verfügung = kein absolutes Taschengeld:
Ziel ist es den Mj zum verantwortungsvollen Umgang mit Geld zu erziehen
- eigenverantwortlicher aber limitierter Handlungsspielraum
- Vorgaben der Eltern beachten, sonst kommt RG nicht zustande
- Geld ansparen: (P) Die Potenzierung des Handlungsspielraums ist aus Schutzgründen nicht mehr von § 110 gedeckt
- Surrogatsgeschäfte (vom Lottogewinn ein Pferd kaufen) sind nicht gedeckt
RF:
Erst mit Leistungsbewirkung wird das RG wirksam
Verjährung
§ 214 und § 194
- Durch Zeitablauf eintretender Verlust von Rechten.
- Grds verjähren nur Ansprüche.
- Gestaltungsrechte (Anfechtung und Rücktritt) verjähren nicht sondern präkludieren.
- Schutz des Schuldners vor verspäteter Inanspruchnahme wegen verdunkelnder Macht der Zeit.
- Rechtssicherheit und Rechtsfrieden: Ansprüche sollen in einer vertretbaren Zeit durchgesetzt werden.
Prüfungsstandort: Anspruch durchsetzbar
Gem § 214 I nicht durchsetzbar, wenn der Schuldner die Einrede der Verjährung geltend macht und diese auch tatsächlich eingetreten ist.
- Einrede erhoben oder ist die Erhebung zumindest noch möglich?
- Eintritt des Verjährungsbeginns ist erfolgt
- Regelverjährung § 195 oder besondere Regelungen §§ 196, 197?
- Fristbeginn: §§ 199, 200 - Fristende: § 186
- Bei Regelverjährung: Ist die Höchstfrist überschritten § 199 II?
- Kaufrecht: § 438 ab Ablieferung, Werkrecht: § 634a ab Werkabnahme
RF: Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners, § 214 I BGB
Anspruch besteht ist aber nicht mehr durchsetzbar.
- Stellvertretung -
Repräsentationsprinzip
Rechtsgeschäftlich handelt nur der Vertreter. Sein Wille bestimmt Inhalt und Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes. Er repräsentiert den Vertretenen, welchen die Wirkungen des Rechtsgeschäfts treffen.
164 I
- Stellvertretung -
Offenkundigkeitsprinzip
Zur Vertretungswirkung kommt es grundsätzlich nur dann, wenn der Vertreter erkennbar im Namen eines Dritten auftritt.
164 I und II
- Stellvertretung -
Abstraktion von Innen- und Außenvollmacht
Von einander unabhängig sind die Vollmacht des Vertreters nach außen und das Rechtsverhältnis zwischen dem Vertreter und dem Vertretenem im Innenverhältnis.
- Stellvertretung -
Prüfungsschema: Stellvertretung
164 ff. BGB
- Anwendbarkeit auf Willenserklärungen und auf geschäftsähnliche Handlungen analog, nicht auf Realakte.
Nicht bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften (Testament, Eheschließung) - eigene Willenserklärung: des Vertreters. Hier abgrenzen von der Botenschaft. Abzustellen ist auf das Auftreten des Vertreters aus objektiver Empfängersicht.
Der Vertreter muss einen eigenen Entscheidungsspielraum haben und nicht lediglich übermittelnd tätig sein. Eine gebundene Marschroute, dh Einschränkungen des Entscheidungsspielraum schaden der Stellvertretung nicht! - im fremden Namen: Offenkundigkeitsprinzip.
Ausnahme Entbehrlichkeit:
- unternehmensbezogene Geschäfte aus den Umständen erkennbar,
- Geschäften für den den es angeht zB Geschäft des Alltags,
- Handeln unter fremden Namen: falscher Name u. Identitätstäuschung. - Vertretungsmacht: regelmäßig wird der Vertretene nur gebunden wenn der Vertreter mit Vertretungsmacht handelt.
- Vollmacht: 167;
- Rechtsscheinsvollmacht: 170-173 BGB, 56 HGB, 15 HGB;
- handelsrechtlicher Vertretungsmacht: 48, 54, 125, 126 HGB;
- organschaftlicher Vertretungsmacht: 35 GmbHG, 78 AktG;
- gesetzliche Vertretungsmacht: 1626, 1629 BGB. - kein Missbrauch und keine Kollusion.
Rechtsfolge:
- Vertretung mit Vertretungsmacht begründet Vertretungswirkung für und gegen den Geschäftsherrn.
- Vertretung ohne Vertretungsmacht führt zur Genehmigungsfähigkeit des Geschäfts nach 177 BGB oder zur Haftung des Vertreters nach 179, str. nach cic und 823 ff. BGB
strittig: der Vertreter haftet bei Mitverschulden nach cic 280 I, 241 II, 311 II BGB - Haftung zwischen Vertreter und Vertretenem
- Ansprüche des GH -
a) Herausgabe des Erlangten: §§ 667 iVm 662/611/675 BGB
b) SEA § 280 iVm 662/611/675 BGB
- Ansprüche des Vertreters - Vergütung/Aufwendungsersatz: a) Auftrag/Geschäftsbesorgung, §§ 670, 675 BGB b) GoA: §§ 670, 683, 677 BGB c) Dienst- und ArbeitsV, § 611 ff BGB
- Stellvertretung -
Untervertretung - Substitution
Wenn der Bevollmächtigte nicht selber handelt sondern seinerseits weitere Vertreter bestellt.
- Zulässigkeit: strittig!
- Grundsätzlich dann, wenn der Vollmachtgeber dies ausdrücklich zulässt.
- Aus den Umständen kann sich auch Zulässigkeit ergeben wenn dies im Interesse des Vollmachtgebers ist.
- Unzulässig falls der Geschäftsherr ein Interesse daran hat, dass der Hauptbevollmächtigte die Handlung durchführt.
- str wenn der Untervertreter den Vertreter ersetzen soll. HM: die Rechtswirkung gehen durch die Person des Hauptvertreters durch.
AA: kein Recht den GH durch Untervollmacht im eigenen Namen zu binden. - Bestand der Hauptvollmacht
- Bestand der Untervollmacht und eine eigene Willenserklärung
RF: Bindung wenn keine Mängel vorliegen.
- Stellvertretung -
Prüfungsschema: Duldungsvollmacht
- mehrmaliges Handeln als Vertreter ohne Vertretungsmacht
- Nichteinschreiten trotz Kenntnis des Geschäftsherrn von der Vertretung
- Geschäftsfähigkeit des Geschäftsherrn
- Redlichkeit des Vertragspartners
RF: Primäranspruch, str ob Anfechtung möglich: Duldungsvollmacht als konkludente Außenvollmacht (-) oder Rechtsscheinsvollmacht (+)
- Stellvertretung -
Prüfungsschema: Anscheinsvollmacht
- mehrmaliges Handeln als Vertreter ohne Vertretungsmacht nötig
- fahrlässiges Nichtkennen des Geschäftsherrn
- Geschäftsfähigkeit des Geschäftsherrn
- Redlichkeit des anderen Vertragspartners
RF: hM Primäranspruch, mM Sekundäranspruch 122 analog
- Stellvertretung -
Prokura 49 HGB
Vertretung aus Gesetz
Der Prokurist ist ermächtigt, alle Arten gerichtlicher und außergerichtlicher Tätigkeiten vorzunehmen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Beschränkungen im Innenverhältnis sind gegenüber Dritten unwirksam 50 HGB.
- Stellvertretung -
Prüfungsschema: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
179 BGB
Verschuldensunabhängige Haftung aus § 179 BGB
Analoge Anwendung für den Boten ohne Botenmacht
- Vertragsschluss als Vertreter ohne Vertretungsmacht
- Wirksam zustande gekommener Vertrag ohne Wirksamkeitshindernisse
- Keine Vertretungsmacht, auch nicht nach Rechtsschein - keine Genehmigung durch den vermeintlichen Geschäftsherrn
dh kein Schwebezustand mehr, in dem noch Genehmigung erfolgen kann 177, 184 - positive Kenntnis 179 I oder Unkenntnis 179 II vom Mangel der Vertretungsmacht (AGL)
- kein Ausschluss nach 179 III
- Kenntnis/Kennenmüssen des Vertragspartners, S. 1
- beschränkt geschäftsfähiger Vertreter, S. 2
RF:
- Haftung auf Erfüllung oder Schadensersatz § 179 I
- Ersatz des Vertrauensschadens § 179 II