BT I Flashcards
(130 cards)
Besondere Skrupellosigkeit: Definition
Liegt vor, wenn in der Tat eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten zum Ausdruck kommt. Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände nötig.
Besonders verwerfliche Beweggründe (6)
Handeln:
- aus Mordlust
- Rache (nur wenn ohne ernsthaften, rational nachvollziehbaren Grund erfolgt)
- aus Habgier
- aus krass egoistischen Motiven
- zur Verfolgung politisch/religiös fundamentalistischer Zwecke
- zur Befriedigung sexueller Lust
Besonders verwerflicher Zweck der Tat (4)
- Eliminationsmord
- Verdeckungs- und Ermöglichungsabsicht
- Tötung zur Erlangung eines Erbes
- Bestrafung mit Tod
Besonders verwerfliche Art der Ausführung (4)
- Grausamkeit (mehr physische/psychische Leiden als notwendig)
- heimtückisches Vorgehen (Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers)
- Besonderes Tatmittel (Gift, Feuer o.ä.)
- Verwendung eines gemeingefährlichen Mittels
Handeln in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung (obj. TB-Element)
Heftige Gemütsbewegung (Affekt):
Gegeben, wenn eine starke Gefühlserregung die Fähigkeit des Täters zur Selbstbeherrschung beeinträchtigt. Unterteilt in sthenische und asthenische Affekte.
Nach den Umständen entschuldbar:
Täter trifft kein (vorwiegendes) Verschulden an Konfliktsituation, Entstehung des Affekts erscheint aus Sicht des objektiven Betrachters als menschlich verständlich.
Durchschnittsmensch aus der gleichen Rechtsgemeinschaft wäre in derselben Situation ebenfalls leicht in einen solchen Affekt geraten.
Handeln unter grosser seelischer Belastung
Handeln in grosser psychischer Zwangslage, die sich über einen langen Leidenszeitraum aufgebaut hat und Täter so sehr verzweifeln lässt, dass sie ihn zur Tötung eines Menschen bewegt.
Muss analog Gemütsbewegung entschuldbar sein.
Verlangen i.S.v. StGB 114 (4)
- Opfer muss Tod erkennbar aus eigener Initiative gewünscht haben.
- Erforderlich ist eine dringliche aktive (nicht notwendig verbale) Aufforderung der Täters
- Blosse Einwilligung genügt nicht
- Motivation grds. gleichgültig
Ernsthaftigkeit i.S.v. StGB 114 (2)
- Betroffener hat Todeswunsch bewusst überdacht
- Betroffener ist zum Zeitpunkt der Äusserung urteilsfähig und frei von Willensmängeln
Eindringlichkeit i.S.v. StGB 114 (2)
- Erforderliches Mass ist beharrliches und intensives Bitten (Bundesrat) bzw. ausdrückliche Bekräftigung des Sterbewillens (Lit.)
- nicht erforderlich ist Flehen (oder inständiges Bitten)
Achtenswerte Beweggründe i.S.v. StGB 114 (3)
- ethisch hochstehende oder zumindest ethisch nachvollziehbare Überzeugungen des Täters
- “Mitleid” umfasst Erbarmen, Empathie, Menschlichkeit
- Blosses Fehlen von egoistischen Beweggründen reicht nicht aus
Selbstmord i.S.v. StGB 115 (3)
- zumindest tatherrschaftlicher und eigenverantwortlicher Versuch
- massgeblich sind die allgmeinen Regeln zur Tatherrschaft
- Urteilsfähigkeit gem. ZGB 16
Verleitung/Beihilfe i.S.v. StGB 115
- Verleitung zum Selbstmord:
Täter ruft bei einem anderen Menschen den Entschluss hervor, sich selbst zu töten (=Anstiftung) - Beihilfe zum Selbstmord:
Kausaler physischer oder psychischer Beitrag zur Selbsttötung eines anderen Menschen (=Gehilfenschaft)
Selbstsüchtige Beweggründe i.S.v. StGB 115 (2)
Täter strebt mit Tötung (überwiegend) eigenen persönlichen Vorteil an
- materieller Art (Bereicherungsstreben)
- ideeller / affektiver Art (bspw. infolge Hass, Rachsucht, Bosheit etc.)
- Gleichgültigkeit genügt nicht
“Während der Geburt” und “unter dem Einfluss des Geburtsvorganges” gem. StGB 116
- Während der Geburt:
Abgrenzung ggü. Schwangerschaftsabbruch (Geburtsvorgang ab Einsetzen der Geburtswehen) - Unter dem Einfluss des Geburtsvorgangs:
Auch gewisser Zeitrahmen nach der Geburt, Grenze ist einzelfallabhängig zu bestimmen
Konkurrenzen bei Tötungsdelikten
- StGB 111
- StGB 112, 113, 114, 116 sind lex specialis
- StGB 115 eigenständiges Delikt, keine Konkurrenz
- StGB 117 tritt subsidiär zurück
- StGB 112
- StGB 111 tritt zurück
- StGB 113, 114 keine Konkurrenz möglich
- StGB 116
- StGB 113
- StGB 111 tritt zurück
- StGB 114, 116 sind lex specialis
- StGB 114 ist lex specialis ggü. StGB 111, 112, 113
Schädigung der Gesundheit i.S.v. StGB 123 (3)
- körperliche wie auch geistige Gesundheit
- jedes Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustandes (relativer Gesundheitsbegriff), Heilungsvorgang nötig
- erforderliches Ausmass wird beurteilt nach Dauer und Intensität (zw. schwerer und einfacher Körperverletzung)
Schädigung des Körpers i.S.v. StGB 123
Geringe eigenständige Bedeutung, da eine Schädigung der Gesundheit meist auch eine Schädigung des Körpers beinhaltet.
Leichter Fall gem. StGB 123 Ziff. 1 Abs. 2 (2)
- Mass der Tätlichkeit überschritten, es bewegt sich aber in der untersten Bandbreite des Grundtatbestandes
- Einbeziehung der gesamten Umstände über obj. Verletzungsfolgen hinaus
Gift i.S.v. StGB 123 Ziff. 2 Abs. 2
Substanz, die infolge chemischer Einwirkung auf den menschlichen Körper die Gesundheit schädigt oder das Leben zerstören kann. Dosierung muss hinreichend hoch sein, um Schäden i.S.v. StGB 123 verursachen zu können (str.).
Waffe i.S.v. StGB 123 Ziff. 2 Abs. 2
Gegenstände, die ihrer Bestimmung nach zu Angriff und Verteidigung dienen und zur Verursachung schwerer Schäden bestimmt sind.
Gefährlicher Gegenstand i.S.v. StGB 123 Ziff. 2 Abs. 2
Sache, die bei der konkreten Art ihrer Verwendung die Gefahr einer schweren Schädigung mit sich bringt.
Wehrlose Person i.S.v. StGB 123 Ziff. 2 Abs. 3
Person, die sich ggü. dem Angreifer und der bedrohenden Handlung nicht mit einiger Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen kann (kann vielfältige Gründe haben).
Obhuts- oder Sorgeverhältnis i.S.v. StGB 123 Ziff. 2 Abs. 3
Gesetzliche, vertragliche oder faktische Verantwortung für den Schutz von Leib und Leben des Geschädigten.
Opfer im häuslichen Bereich i.S.v. StGB 123 Ziff. 2 Abs. 4 & 5
- Eheleute / eingetragene Partner
- Ergibt sich aus Eintrag im Zivilstandsregister und
- Gilt bis 1 Jahr nach der Scheidung/Auflösung!
- Lebenspartner mit gemeinsamem Haushalt
- Gemeinsamer Haushalt
- Intimes Verhältnis
- Gilt bis 1 Jahr nach der (faktischen) Trennung


