BT II Flashcards
Merkmal: fremd
Eine Sache ist fremd, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und auch nicht herrenlos ist.
Sache
Alle körperlichen Gegenstände im Sinne des § 90 BGB
beweglich
Beweglich ist eine Sache, sobald sie tatsächlich fortbewegt werden kann.
Zueignungsabsicht § 242
Dolus directus 1. Grades bezüglich zumindest vorübergehender Aneignung und dolus eventualis bezüglich dauernder Enteignung.
Gewahrsam
tatsächliche Sachherrschaft getragen von einem natürlichen Herrschaftswillen
Gewalt § 240
Gewalt i.S.d. § 240 ist jede körperliche Tätigkeit, durch die körperlich wirkender Zwang ausgeübt wird, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden.
Drohung (§§ 240, 249)
Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, auf dessen Verwirklichung der Täter Einfluss hat oder vorgibt Einfluss zu haben.
auf frischer Tat
enger zeitlich und räumlicher Zusammenhang
oder
gesamte Beendigungsphase (Rengier +)
Vermögensverfügung
Jedes freiwillige Handeln, Dulden oder Unterlassen das unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt.
wirtschaftlicher Vermögensbegriff
Summe aller geldwerten Güter eines zum Wirtschaftsverkehr gehörenden Rechtssubjekts.
juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff
Alle Positionen, die einen wirtschaftlichen Wert haben und unter dem Schutz der Rechtsordnung.
Vermögensschaden
Er ist gegeben, wenn der wirtschaftliche Gesamtwert des Vermögens nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung verringert wurde.
stoffgleich
Kehrseite des Vermögensnachteils
Täuschung
Täuschung ist jede Einwirkung (durch aktives oder konkludentes Tun oder durch Unterlassen) auf das Vorstellungsbild eines Anderen mit dem Ziel der Irreführung über Tatsachen.
Irrtrum
Ein Irrtum ist jede unrichtige, der Wirklichkeit nicht entsprechende Vorstellung über Tatsachen (dem Beweis zugänglich)
Missbrauch
Das Überschreiten des rechtlichen Dürfens im Rahmen des rechtlichen Könnens.
umschlossener Raum § 243 I 1 Nr. 1
Ein umschlossener Raum ist jedes Raumgebilde, das zumindest auch dazu bestimmt ist von Menschen betreten zu werden und das mit mindestens teilweise künstlichen Vorrichtungen versehen ist, die das Eindringen Unbefugter verhindern sollen.
Gebäude § 234 I 1 Nr. 1
Ein solches ist ein durch Wände und Dach begrenztes und mit dem Erdboden fest verbundenes Bauwerk, das dazu bestimmt ist von Menschen betreten zu werden und Unbefugte abhalten soll.
Dienst- und Geschäftsraum § 234 I 1 Nr. 1
Dienst- oder Geschäftsräume sind Gebäudeteile, die dem Aufenthalt von Menschen während der Arbeitszeit beziehungsweise zur Vornahme beruflicher oder sonstiger geschäftlicher Tätigkeiten dienen.
Einbrechen § 234 I 1 Nr. 1
Hierunter versteht man das gewaltsame Öffnen von Umschließungen unter nicht unerheblichem Kraftaufwand, welche dem Eintritt in den Raum entgegenstehen.
Einsteigen § 234 I 1 Nr. 1
Eisteigen bedeutet das Betreten des geschützten Raumes auf einem dafür regelmäßig nicht bestimmten Weg auf ungewöhnliche Weise oder unter Entfaltung einer gewissen Geschicklichkeit oder Kraft.
Eindringen § 234 I 1 Nr. 1
falscher Schlüssel § 234 I 1 Nr. 1
nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmtes Werkzeug § 234 I 1 Nr. 1
Eindringen bedeutet das Betreten des Raumes ohne oder gegen den Willen des Berechtigten.
Schlüssel , der nach dem Willen des Berechtigten nicht oder nicht mehr zur Öffnung des Schlosses bestimmt ist.
Es handelt sich um solche, mit denen der Schließmechanismus ähnlich wie mit einem Schlüssel betätigt wird.
Verborgenhalten § 234 I 1 Nr. 1
Das Merkmal ist erfüllt, bei jedem Sich-Verstecken in dem umschlossenen Raum in einer Weise, die den Täter den Blicken arglos Eintretender entzieht.
verschlossenes Behältnis § 243 I 1 Nr. 2
Ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen