Definition Flashcards

1
Q

Bauliche Anlage

A

Eine bauliche Anlage ist das Schaffen einer künstlichen Anlage, die auf Dauer mit dem Erdboden verbunden ist und eine gewisse bodenrechtliche Relevanz hat.

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2
Q

Außenbereich § 35 BauGB

A

Der Außenbereich sind alle Gebiete, die nicht Plan- oder Innenbereich sind.

Der Außenbereich ist grundsätzlich von jeder Bebauung freibleibend.
(Sind nur ausnahmsweise zulässig)

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3
Q

Rücksichtnahmegebot

A

Das sog. Rücksichtnahmegebot besagt, dass ein angemessener Ausgleich zwischen dem Bauherrn und seiner Umgebung hergestellt werden muss.
Es ist eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

Verletzt wenn:
eine Person oder ein Personenkreis besonders individualisiert oder qualifiziert betroffen ist.

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4
Q

Materielle Illegalität

A

Materielle Illegalität ist nur dann gegeben, wenn die Anlage von Anfang an seit ihrer Errichtung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht entspricht.

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5
Q

Bestandsschutz Art. 14, 20 III GG

A

Der Bestandsschutz bedeutet das Recht, ungeachtet aller baurechtlichen Vorschriften eine bestehende bauliche Anlage in der bisherigen Weise erhalten und nutzen zu dürfen.

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6
Q

Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft

A

Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft sind alle Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben.

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7
Q

Planungshoheit

A

Diese gewährleistet den Gemeinden alle auf ihrem Gemeindegebiet anfallenden örtlichen Planungsaufgaben eigenverantwortlich im Rahmen ihrer Zuständigkeit wahrzunehmen.

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8
Q

Bodenrecht

A

Unter Bodenrecht sind sämtliche nicht privatrechtlichen Regelungen zu verstehen, nach denen sich die rechtlichen Beziehungen des Menschen zu Grund und Boden bestimmen.

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9
Q

Abwägung

A

Unbestimmter Rechtsbegriff

-> gerichtlich voll überprüfbar
-> eingeschränkte gerichtliche Kontrolle da die Abwägung zum Kernbereich der kommunalen Planungshoheit gehört Art. 28 II

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10
Q

Abwägungsausfall

A

Ein Abwägungsausfall liegt vor, wenn eine Abwägung überhaupt fehlt

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11
Q

Abwägungsdefizit

A

Ein Abwägungsdefizit ist dann anzunehmen, wenn wesentliche Belange bei der Abwägung nicht berücksichtigt oder beachtet wurden.

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12
Q

Abwägungsfehleinschätzung

A

Abwägungsfehleinschätzung liegt dann vor, wenn die Gemeinde einen wichtigen Belang auf eine „nicht mehr vertretbare Weise“ als bedeutungslos angesehen hat

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13
Q

Abwägungsdisproportionalität

A

Von Abwägungsdisproportionalität spricht man, wenn der Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur Objektiven Gewichtung außer Verhältnis steht.

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14
Q

Innenbereichssatzungen

A

Die Gemeinde kann durch Satzungen nach § 34 IV BauGB die Grenzen des Innenbereichs festlegen

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15
Q

Einfacher BPI

A

Ist ein Plan, der nicht die Mindestfestsetzungen für einen qualifizierten BPI enthält

z.B. nur Art und Nutzung im Gebiet vorgibt (vgl. §§ 30 I, III BauGB)

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16
Q

Außenbereich- Privilegierte Vorhaben § 35 I BauGB

A

Sind alle Vorhaben, die der Gesetzgeber im Außenbereich grundsätzlich für zulässig erachtet

Sind zulässig solange öffentliche Belange nicht entgegenstehen § 35 III BauGB

17
Q

Außenbereich- nicht privilegierte Vorhaben

A

Alle anderen Vorhaben die nicht Privilegieret sind

Grundsätzlich Unzulässig solange nicht öffentliche Belange beeinträchtigt sind

18
Q

Bebauungszusammenhang

A

Der Bebauungszusammenhang wird als, tatsächlich aufeinander folgende Bebauung, die trotz entwaiger Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt, beschrieben.

19
Q

Eigenart der näheren Umgebung

A

Zu ermitteln ist das Wesen der näheren Umgebung, das sich aus der bereits vorhandenen sowie deren Nutzen ergibt.

20
Q

Dispensbebauung § 31 Abs. 2

A

Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans
-> Beschränkt sich auf Randkorrekturen

21
Q

Innenbereich § 34 BauGB

A

Ist der im Zusammenhang bebaute Ortsteil.
-> Er liegt vor, wenn die vorhandene Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit erweckt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.

22
Q

Baugebiete

A

§2-14 BauNVO

23
Q

Rechtswidrige Baugenehmigung

A

Die erteilte Baugenehmigung ist rechtswidrig, wenn sie auf keiner Ermächtigungsgrundlage beruht oder aus formellen oder materiellen Gründen rechtswidrig ist.

24
Q

Öffentliche-Rechtliche Streitigkeit

A

Öffentlich-rechtlich ist eine Streitigkeit schon immer dann, wenn dir streitentscheidende Norm dem öffentlichen Recht zugeordnet werden kann.

25
Q

Begründetheit? - VERPFLICHTUNGSKLAGE - § 113 Abs. 5 VwGO

A

die ist dann begründet, soweit die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.

Das heißt ein spruchreifer Anspruch auf Erlass des abgelehnten bzw. nicht erlassenen Verwaltungsakts besteht.

26
Q

Raumordnung- Vorranggebiet

A

Vorranggebiete sind Gebiete, die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vergleichbar sind. (§ 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 ROG)