Definitionen Flashcards

(168 cards)

1
Q

Tathandlung

A

sozialerhebliches menschliches Verhalten, welhes vom Willen beherrscht wird oder beherrschbar ist

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2
Q

Erfolg

A

Erfüllung des Tatbestandes (dessen Voraussetzungen)

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3
Q

Kausalität

A

Jede Bedingung, die nicht hinweg gedacht werden kann ohne das der Erfolgin seiner konkreten Gestalt entfiele (condicio- sine- qua- non- Formel)

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4
Q

objektive Zurechnung

A

Schaffung eines rechtlich missbilligten Risikos, in dem sich der Erfolg in seiner konkreten Gestalt verwirklicht

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5
Q

Vorsatz

A

Wissen und Wollen der Tatbestandverwirklichung in Kenntnis aller Tatumstände

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6
Q

Absicht (dolus directus 1. Grades)

A

zielgerichtetes Wollen zum herbeiführen des Tatbestandlichenerfolg

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7
Q

Direkter Vorsatz (dolus directus 2. Grades)

A

gesteigertes Wissen; sicheres Wissen zum Erfolgseintritt

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8
Q

Bedingter Vorsatz (dolus eventualis)

A

Erfolgseintritt für möglich halten

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9
Q

Möglichkeitstheorie

A

Täter weiß von Möglichkeit des Erfolgseintritts

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10
Q

Wahrscheinlichkeitstheorie

A

Erfolgseintritt wird vom Täter für wahrscheinlich gehalten, wobei wahrscheinlich mehr als möglich ist aber weniger als überwiegend wahrscheinlich

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11
Q

Billigungstheorie

A

Möglichkeit des Erfolgseintritt erkannt, doch dies billigend in Kauf genommen

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12
Q

Gleichgültigkeitstheorie

A

Erfolgseintritt für möglich halten, dies jedoch gleichgültig in Kauf nehmen

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13
Q

Notwehrlage

A

ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff

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14
Q

Angriff

A

jede unmittelbare Bedrohung rechtlich geschützter individualler Güter oder Interessen durch menschliches Verhalten

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15
Q

Gegenwärtigkeit

A

unmittelbar bevorstehend, gerade stattfinden, oder andauernd

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16
Q

Rechtswidrig

A

Angriff im Widerspruch mit Rechtordnung d.h. Angegriffener nicht zur Duldung verpflichtet

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17
Q

Notwehhandlung

A

Zwingende Handlung die sich gegen die Rechtsgüter des Angreifers richtet

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18
Q

Erforderlickeit

A

geeignet und darüber hinaus das mildete zur Verfügung stehende Mittel (geeignet= Angriff sfort und mit angrenzender Sicherheit beendet oder zumindest abschwächt; mildestes Mittel= gleichhe Wirkung den geringsten Schaden)

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19
Q

Gebotenheit

A

keine Güterabwägung nur beii krassen Missverhältnis

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20
Q

Verteidigungswille

A

Kenntnis der Notwehlage und im Sinne dieser gehandelt haben

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21
Q

Notstandlage

A

gegenwärtige Gefahr für notstandfähiges Rechtsgut

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22
Q

gegenwärtige Gefahr

A

drohende Gefahr, aus tatsächlchen Umstände gegründete Wahrscheinlichkeit des Eintritts

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23
Q

für ein notstandfähiges Rechtsgut

A

alle rechtlich geschützten Interessen

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24
Q

durch Sache

A

durch fremde Sache (§90 BGB) die Gefahr verursacht (fremd= Täter nicht Alleineigentum)

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25
Notstandshandlung
notwendige und verhältnismäßige Einwirken auf fremde Sache
26
Beschädigen/Zerstören einer Sache
Zerstörung= Gebrauchsfähigkeit aufgehoben; Beschädigung= Brauchbarkeit beeinträchtigt
27
Verhältnismäßigkeit
geschütztes Interesse dem beeinträchtigten Interesse überwiegt
28
Gefahrenabwendungswille
zielgerichtetes Wollen die Gefahr abzuwenden oder abzuschwächen
29
Handlung (§34 StGB)
Begehung einer Tat, wobei Straftat sowohl gegen Gefahrenquelle als auch Richtung Unbeteiligter
30
Verhältnismäßigkeit (§34 StGB)
geschütztes Rechtsgut wesentlich überwiegt dem beeinträchtigten Rechtsgut
31
Angemessenheit
angemessenes Mittel um Gefahr abzuwenden
32
Zulässigkeit der Enwilligung
verletztes Rechtsgut ist disponibel (Individualrechtsgut)
33
Einwilligungserklärung
Erklärung vor Tatbegehung mit einer Manifestation nach außen
34
Zeitpunkt
muss zum Zeitpunkt der Tatbegehung vorliegen und nicht widerrufen sein
35
Einwilligungsfähigkeit
muss nach sittlichen und geistigen Verstandsreife und Urteilsfähigkeit im Stande sein, die Bedeutung und Tragweite ihres Rechtsgutsverzichts zu beurteilen
36
Ernstlichkeit
Einwilligungsverlangen muss Ausdruck eines überlegenen Entschlusses eines frei verantwortlichen handelnden Opfer
37
Freiwilligkeit
frei von wesentlichen Willensmängeln
38
kein Sittenvertoß im Sinne des §228 StGB
Anstandsgefühl aller biligen und gercht Denkenden zuwiderläuft
39
Einwilligungserklärung nicht rechtzeitig einholbar
Die Einwilligung aus Gründen nicht rechtzeitig einholbar war
40
hypothetischer Wille des Betroffenen
muss mutmaßlichen Willen des Opfers entsprehen
41
Schuldunfähigkeit
§20 StGB; zum Zeitpunkt der Tat schuldunfähig gewesen sein
42
Unrechtsbewusstsein
§17 StGB; Einsicht vorusgesetzt das Verhalten rechtlich verboten ist ( fehlt das VErbotsirrtum, Etbi, Erlaubnisirrtum)
43
Notstandslage
gegegnwärtige Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit des Täters oder nahestehende Personen
44
persönliche Nähebeziehung
Gefahr muss für Täter selbst, Angehörige (§11 I Nr. 1) oder nahestehende Person sein
45
Notstandshandlung
Begehung einer rechtswidrigen Tat (§11 I Nr. 5)
46
Abwehrhandlung
Begehung einer Tat, wobei Straftat sowohl gegen Gefahrenquelle selbst als auch gegen Rechtsgüter Unbeteiligter richten kann
47
keine Zumutbarkeit (§35 I 2)
Hinnahem der Gefahr nicht zuzumuten, Notstandhandlung nicht im offensichtlichen Missverhältnis zur Schwere der drohenden Gefahr stehen
48
Rettungswille
Notstandsübende muss mit Rettungsabsicht handeln
49
Überschreitung der Grenze der Notwehr
Überschreitung des Maßes der erforderlichen Verteidigung bei tatsächlch besethehender Notwehrlage
50
Aus Verwirrung Furcht oder Schrecken
Grenze aus sogennanten astenischen Affek überschreiten
51
Verteidigungswille
Grenze zum Zwecke der Verteidigung überschritten
52
Anwendung der actio libera in causa
Vowurf des sich berauschen im Zusammenhang stehend mit der späteren Tat
53
Vorrraussetzungen alic
Doppelvoratz, ein Vorsatz im Defektzustand und dieser überträgt sich auf die schuldunfähig begangene Tat
54
Erlaubnistatbestandirrtum
wenn Täter bei voller Kenntnis der Merkmale der obj Tatbestand über die sachlichen Voraussetzungeneines anerkannten Rechtfertigungsgrund irrt, d.h. irrige Umstände annimmt gerechtfertigt zu sein
55
Vorliegen der Voraussetzungen ETBI
Täter hat nach seiner Vorstellung die Voraussetzungen der Rechtfertigungen erfüllt
56
Nichtvollendung
Tatbestandlichr Erfolg ist nicht eingetreten
57
Strafbarkeit des Versuchs
Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, das eines Vergehens hingegen nur wenn es das Gesetz ausdrücklich bestimmt ( VErbrechen gemäß §12 I StGB)
58
Tatentschluss
Tatentschluss zur Verwirklichung des obj. TB + unbedingter Handlungswille
59
Kenntnis aller Umstände
Definition des jeweiligen TB
60
unbedingter Handlungswile
kann daran fehle, wenn Täter sich noch nicht endgültig im Klaren ist ob er die Tat ausführen will (innerer Vorbehalt)
61
unmittelbares Ansetzen
subjektiv die Schwelle des jetzt gehts los überschritten und keine zeitlich räumliche Zäsur zur Ausführung der Tat besteht
62
kein fehlgeschlagener Versuch
fehlgeschlagen, wenn Täter nach seiner subj. Vorstellung die Tat mit den ihm zur verfügung stehenden Mittel nicht mehr ohne zeitliche Zäsur beenden kann
63
unbeendeter Versuch
freiwillige und endgültige Aufgabe der weiteren Tatausführung
64
beendeter Versuch
freiwilliges Verhindern der Vollendung (neue Kausalkette in Gang setzen)
65
beendeter Versuch (§24 I 2)
freiwilliges und ernsthaftes bemühen zur Verhinderung der Vollendung
66
Ernsthaftes bemühen
Täter aus seiner Sicht alles dafür tut was zur Verhinderung der Vollendung geeignet und erforderlich ist
67
Freiwilligkeit
aus autonome Motiven ohne äußeren oder inneren Zwang
68
gemeinsamer Tatplan
gemeinsames Wollen eine bestimmte Straftat durch gemeinsames und arbeitsteiliges Zusammenwirken zu begehen nach gegenseitigen Einverständnis
69
Tatbeitrag
alle Beteiligten einen eigenen Tatbeitrag leisten
70
Tatherrschaftslehre
Täter braucht Herrschaft über die Ausführung der Tat. Tatherrschaft be- deutet dabei das vom Vorsatz umfasste in-den-Händen-halten des tatbestandsmäßigenGeschehensablaufs. Der Handelnde muss also in der Lage sein, die Tatbestandsverwirklichung nach seinem Willen ablaufen zu lassen, zu hemmen oder abbrechen zu können. Ein Teilnehmer hingegen regt nur eine fremde deliktische Willensentschließung an oder unterstützt deren Ablauf
71
normative Kombinationstheorie
Es müssen 2 objektive sowie 2 subjektive Merkmale zu gewissen Anteil erfüllt sein, diese wären Umfang der Tatbeteiligung und Tatherrschaft sowie das Interesse am Taterfolg und dem Willen zur Tatherrschaft
72
fremde bewegliche Sache
Sache im Sinne des StGB ist dabei, in Anlehnung an die Legaldefinition des § 90 BGB, jeder körperliche Gegenstand. Die Sache muss darüber hinaus beweglich, d.h. transportabel, und fremd sein, d.h. nicht im Alleineigentum des Täters stehen
73
Animus socii
Täter ist, wer mit seinem Tatbeitrag nicht bloß fremdes Tun fördern will
74
Animus auctoris
Täter ist, wer Tat als eigene will
75
Mordlust
Wenn es allein darauf ankommt einen Menschen sterben zu sehen
76
Habgier
Rücksichtsloses Streben nach Vermögensvorteilen um jeden Preis eines Menschenlebens
77
Befriedigung des Geschlechtstriebs
Durch Tötung geschlechtliche Befriedigung finden
78
Niedrige Beweggründe
Niedrig ist ein Tötungsbeweggrund wenn er nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe und deshalb besonders verachtenswert ist. Der Beweggrund muss mithin in deutlich weiterreichendem Maße als beim Totschlag verwerflich sein. (Die Einstufung ist zu beurteilen aufgrund der Gesamtwürdigung der Umstände der Tat, die Lebensverhältnise des Täters und seine Persönlichkeit einschließt)
79
Ursächlicher Tatbeitrag aller Beteiligten
§25 II, dies sezt voraus dass jeder Beteiligte eines obj. und ursächlichen Beitrag zur VErwirklichung des TB geleistet hat
80
subjektive Theorie
Täter ist demnach, wer die Tat als eigene will, also mit Täterwillen (animus auctoris) handelt. Teilnehmer ist, wer lediglich eine fremde Tat fördern will, also mit Teilnehmerwillen (animus socii) handelt. Die Bestimmung des Täter- bzw. Teilnehmerwillens erfolgt dabei in wertender Gesamtbetrachtung aller Tatumstände, wobei insbesondere der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft das Interesse an der Tat oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft zu berücksichtigen sind
81
körperliche Misshandlung
ist eine üble und unangemessene Behndlung die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt
82
Gesundheitsschädigung
ist das hervorrufen oder steigern eine pathologischen (von normalen körperlichen Zusatnd abweichenden) Zusatnd
83
Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich KV begangen
Wenn mindestens zwei Personen einverständlich zusammenwirkenund dem Opfer im Tatortbereich unmittelbar gegenüberstehen. Das Zusammenwirken muss geeignet sein die Angriffsintensität zu erhöhn bzw. die Abwehrmöglichkeit des OPfers zu schwächen.
84
KV mittels einer Waffe
Waffe im Sinne der Vorschrift sind Waffen im technischen Sinne also solche Gegenstnde die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind Menschen Verletzungen zuzufügen
85
KV mittel enes gefährlichen Werzeugs
Ein Gegenstand der naach seiner Beschaffenheit und der konkreten Art der Verwendung geeignet ist erhebliche VErletzungen hervorzurufen
86
KV mittels Leben gefährdenen Behandlung
Nach überwiegender Auffassung muss die Art undd Weisse der Behandlung nach den konkreten Umständen des Einzefalls (abstrakt) lebensgefährdend sein
87
Nötigungshandlung
Setzt voraus das mit Gewaltandrohung oder der Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat
88
Gewalt
(bei Nötigungshandlung) bedeutet dabei physisch vermittelter Zwang durch Aufwendung von Kraft der Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstand dient
89
Drohung eines empfindlicheren Übels
Drohen ist das Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder Einfluss zu haben vorgibt.
90
Empfindliches Übel
Empfindliches Übel ist jeder Nachteil von solcher Erheblichkeit dass bereits seine Ankündigung geeignet ist das bezweckte Verhalten zu veranlassen
91
Nötigungserfolg
Setzt voraus, dass das Opfer durch die Vornahme der Nötigungshandlung gegen seinen Wiillen zu einem bestimmete Verhalten gezwungen wurde
92
Bestimmen
Meint das ursächliche Herorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter
93
Hilfeleisten
Jeder Beitrg der die Haupttat entweder ermöglicht, erleichtert oder verstärkt
94
Förderungstheorie
jedwede Art der Förderung der Hauptat gnüge ohne dass es eines Kausalitätsnachweises bedürfte
95
Risikoerhöhungslehre
ausreichend dass die Hilfeleistung eine Risikoerhöhung für das angegriffene Rechtsgut zur Folge habe
96
Kausalitätstheorie
Hilfeleisten nur dann wenn es für die Hauptat ursächlich geworden ist
97
psychische Beihilfe
Unterscheiden zwischen teechnischer Rthilfe und bloße Bestärkung des Tatentschlusses
98
Heimtücke
ist die bewusste Ausnutzunfg der auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit des Opfers ( in feindlicher Willensrichtung)
99
arglos
wer sich in der unmittelbaren Tatsituation keines Angriffs auf das Leben oder körperliche Unversehrtheit versieht
100
Wehrlos
Wehrlosigkeit beruht auf Arglosigkeit
101
Tatbestandverschiebung gemäß §28 II
Ist der Fall wenn bei Einem ein persöhnliches Merkmal welches der andere verwirklicht nicht vorliegt. Zudem müsste dise besondere persönliche Merkmal straftschärfend sein
102
Besonderes persönliches Merkmal
Nach §14 I 1 Eigenschaften, VErhältnisse und andere Umstände die vornehmlich mit der Person des Beteiligten verknüpft sind und das Unrecht die Schuld oder die Strafbarkeit mitbestimmen
103
Selbstschädigung
Wäre der Fall, wenn Tatherrschaft über das tatbestandliche GEschehe bestand
104
Tatherrschaft
wer selbst den Tathergang faktisch beherrscht, also aublaufen lassen, hemmen oder beenden kann
105
Einwilligungslösung
eine selbstschädigung ist demnch nicht freiverantwortlich wenn die betroffene Person in Bezug auf Bedeutung und Reichweite ihrer Entscheidung nicht einschlagsfäig ist oder Sie erheblichen Willenmängeln unterliegt
106
Schuldlösung/Exkulpationslösung (Freiverantwortlichkeit)
in den Fällen in denen die betroffene Personen, wenn sie in ihrer Lage (hypothetisch) eine Anderen schädigen würde, nach den §§ 19,20,35 StGB enschuldigt wäre.
107
indirekte Sterbehilfe
ist das Verabreichen von schmerzlindernden Mitteln durch das als nicht beabsichtigte aber billigend in Kauf gennommene oder als sicher vorausgesehene unvermeidbare Nebenfolge der Tod des unheilbar KRanken beschleunigtwird
108
Energieeinsatz- Theorie
fragt nach einem erfolgskausalen Energieeinsatz in Richtung auf das gefährdete/ angegriffene Rechtsgut gesetzt wurde
109
Behandlungsabbruch
(das Unterlassen, begrenzen oder Beenden) einer mit der Erkrankung im Zusammenhang stehender BEhandlung egal ob durch Tun oder Unterlassen und im Übrigen wird der (tödliche) Krankheitsprozess seinem Lauf gelassen
110
Patientenwille
Die (Weiter-) Vorname der Behandlung widerspricht dem Patientenwillen, oder es liegt keine (hypothetische) Einwilligung vor
111
Gift
Jeder Stoff der durch seine chemische oder chemisch- physikalischen Wirkung geeignet ist die GEsundheit zu schädigen
112
anderen gesundheitsschädlichen Stoff
Darunter fallen solche Stoffe die als solche unter den konkreten Bedingungen geeignet sind durch mechanische oder thermischer Wirkung die Gesundheit zu schädigen andererseits auch Krankreitserreger
113
Erheblichkeitsschwelle
Eine Ansicht sieht keine einschränkung vor, Ene andere Ansicht reduziert telelogisch die Norm dass der Stoff eine erhebliche Gesundheitsschädigung hervorruft
114
Beibringen des Stoffes
Eine Ansicht legt das beibringen nur vor wenn der Stoff im Körperinneren wirkt, Eine andere Ansicht lässt es genügen wenn der Stoff außerhalb dess Körpers wirkt
115
Lehre vom Vertrauensbruch
Heimtücke kann nur vorliegen wenn ein Vertrauensverhältnis zum Opfer bestand (Täter und Opfer müssten sich kennen)
116
Lehre von der negativen/ positiven Typenkorrektur
Typenkorrektur liegt ein Mord nur dann vor, wenn die Tat bei Betrachtung der Gesamtumstände besonders verwerflich (positive Typenkorrektur) erscheint, bzw. es liegt kein Mord vor, wenn die Tat als nicht besonders verwerflich (negative Typenkorrektur) erscheint
117
Lehre von der feindseligen Willensrichtung
Nach dieser Ansicht erfüllt der Täter nur dann das Mordmerkmal der Heimtücke, wenn er das Opfer gegen dessen Willen tötet
118
Grausamkeit
Grausam tötet wer dem Opfer besondere Schmerzen oder Qualen körperlichen oder seelischer Art aus gefühlloser unbarmherziger Gesinnung zufügt (Qualen/Schmerz über das für die Tötung als solche erforderliche Maß hinausgehen)
119
Gemeingefährliches Mittel
Ein Tötungsmittel ist gemeingefährlich, wenn desen Einsatz geeignet ist über das bestimmte Opfer hinaus eine Mehrzahl unbeteilligter Dritter an Leib oder LEben zu gefährden weil der Täter die Wirkungsweie des Mittels in der konkreten Situation nicht sicher zu beherrschen vermag (Objektiv nicht beherrschbare Gefahr für andere (Abstrakt) reicht aus)
120
Ermöglichungsabsicht
Der Täter tötet in Ermöglichungsabsicht wenn es ihm zielgerichtet darauf ankommt durch sein vorgehen eine andere Tat zu fördern (Tötung selbst= dolus eventualis, Ermöglichung= dolus directs ersten Grades)
121
Verdeckungsabsicht
Der Täter handelt mit Verdeckungsabsicht wenn er tötetum sich der Entdeckung wegen einer vorgegangenen Straftat zu entziehen
122
Schwere Beleidigung
Anforderungen genüge solche Provokationen die unter obj. Betrachtung geeignet sind den Täter ddie erlittene Kränkung als schwere Beinträchtigung seiner Persönlichkeit empfinden zu lassen und ihn deswegen in einer heftigen Gemütsbewegung versetzen
123
Verlangen (§216)
Über bloße Zustimmung hinausgehendes nachdrückliches Begehren (bewusstseinsdominant)
124
Ausdrücklich (§216)
in eindeutiger unmissverständlicher Weise
125
Ernsthaft (§216)
Keine Willensmängel
126
Täterschaftliche Tötung
Darunter versteht man, dass der Täter in dem entscheidenden Moment der Tötung (point of no return) das Geschehen in den Händen haben muss
127
aktive Sterbehilfe
Stellt eine Lebensverkürzung durch aktives Handeln dar
128
passive Sterbehilfe
umfasst die Unterlassung lebenserhaltender MAßnahmen so das der Sterbevorgang beschleunigt wird
129
Überfall
jeder plötliche unvorhergesehene Angriff
130
hinterlistig
Handelt der Täter wenn er die wahre Absicht planvoll verdeckt um dardurch die Abwehrbereitschaft des Opfers zu schwächen
131
rohen Misshandlung
handelt es sich um eine üble unangemessene Behandlung durch die das Opfer mehr als unerheblich i seinem körperlichen Wohlbefinden beeinträchtigt wird
132
böswillige VErnachlässigung
Der Täter vernchlässigt seine Pflichten böswillig wenn die Vernachlässigung aus einem verwerflichen Grund geschieht
133
konkrete Gefahr des Todes
Wenn der Nichteintritt einer Verletzung lediglich vom rettenden Zufall abhängt
134
Gefahr einer Erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
Besteht wenn es zu befürchten ist dass der normale Ablauf des REifeprozesses dauernd und nachhaltig gestört wird
135
Führsorge und Obhut
Eltern Pfleger oder Kindermädchen
136
Hausstand
Personen die in die Hausgemeinschaft aufgenimmen wurden
137
Überlassung in die Gewalt
ein tatsächlicher Vorgang der keine Obhutspflicht zu begründen braucht
138
Sehvermögen
Fähigkeit Gegenstände visuell zu erkennen
139
Gehör
Fähigkeit artikulierte Laute akustisch zu verstehen
140
Sprechvermögen
Die Fähigkeit artikuliert zu reden
141
Fortpflanzungsfähigkeit
Fähigkeit sich zu reproduzieren
142
wichtiges Glied
nach allg. Wortverständnis sind von der Formulierung nur die äußerlichen Körperteile erfasst die mit dem Rumpf oder einem Körperteil durch ein Gelenk sind
143
erheblich dauernd entstellt
Die Verunstaltung der Gesamterscheinung die einen unästhetischen Eindruck vermittelt
144
Siechtum
chronischer Krankheitszustand der den Gesamtorganismus des Verletzten angreiftt und ein Schwinden der körperlichen und geistigen Kräfte zur Folge hat
145
Lähmung
erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähikeit eines Körperteils
146
geistige Krankheiten
alle exogene und endogene Psychosen im Sinne von §20
147
Behinderung
geistige Störung
148
Behinderung
geistige Störung
149
Verfall
Wenn der Körper im Ganzn in erheblicher Weise chronisch (nicht notwendigerweise unheilbar) beeinträchtigt wird und Beseitigung dieses Zustandes sich für eine absehbare Zeit nicht bestimmen lässt
150
Letalitätstheorie
Erfolg in unmittelbarer Beziehung zum KV-Erfolg stehen
151
Verstümmelung
jede erhebliche negative Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes durch äußere Einwirkung welche unästhetisch oder entstellend wirkt
152
Schlägerei
Versteht man eine tätlichen Streit von min. drei Personen mit gegenseitiger KV
153
von mehreren verübter Angriff
liegt dann vor wenn min. zwei Personen eine auf ein KV eines anderen gerichtete Handlung unternehmen wobei ein einheitlicher Angrifsgegenstand ein einheitliches Angriffsziel und ein einheitlicher Angriffswille bestehen muss
154
Beteiligung
Jeder der am Tatort zu den Auseinndersetzungen irgendwie beiträgt
155
hilflose Lage
befindet sich ein Mensch wenn er in einer Situation ist in der er sich nicht aus eigener Kraft vor Gefahren für Leib und Leben schützen kann
156
Im Stich Lassen
ist das Unterlassen der geboteten Hilfeleistung obwohl diese möglich und zulässig war
157
Handlung im nartürlichen Sinne
alles was naturgemäß als eine Handlungsbewegung verstanden wird
158
Handlung im rechtlichen Sinne
liegt vor wenn zwar mehrere nartürliche Handlungen gegeben sind diese in rechtlicher Hinsicht aber dennoch als eine Handlung verstanden werden
159
Einsperren
Jemanden durch äußere Vorrichtungen am Verlassen eines Raums zu hindern
160
Beraubung auf andere Weise
reicht jedes Mittel aus, das geeignet ist einem anderen Fortbewegungsfreiheit zu nemen
161
List
wenn Opfer die Unmöglichkeit einer Ortsveränderung vorgespiegelt und somit gegen ihren Willen festgehalten wird
162
klassischher Gewaltbegriff
Täter durch körperliche Kraftentfaltung Zwang ausübt indem er auf den Körper eines anderen einwirkt um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden
163
vis absoluta
Täter dem Opfer jede Willensbildung oder Realisierung eines vorhandenen Willens absolut unmöglich
164
vis compulsiva
durch Einwirkungen auf den Körperdes Opfers –einen psychischen Druck, der dem Genötigten noch Handlungsspielräume offen lässt
165
Gewalt
Gewalt ist jede körperliche Tätigkeit, durch die körperlich wirkender Zwang ausgeübt wird, um ge-leisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden
166
Drohung
ist das (auch konkludente) Inaussichtstellen eines Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt
167
Übel
Ein Nachteil, genügt, auch ein solcher, der von Rechts wegen hingenommen werden muss
168
Empfindlich
wenn derin Aussicht gestellte Nachteil von solcher Erheblichkeit ist, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Täteverlangens zu motivieren