Definitionen Flashcards

1
Q

Äquivalenztheorie

A

Für einen entstehenden Schaden ist jede Ursache gleichermaßen zu berücksichtigen, welche zu dem jeweiligen Schaden geführt hat

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Q

Adäquanztheorie

A

Ist die Einschränkung der Äquivalenztheorie.
Ein eingetretener Schaden wird dem Handelnden erst zugerechnet, sofern die von ihm gesetzte Bedingung (condicio) nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge zur Herbeiführung eines Erfolges geeignet war.

KURZ: Die Adäquanztheorie besagt, dass der Schädiger für Ereignisse nicht einstehen muss, die nach der normalen Lebensanschauung eines objektiven, informierten Dritten völlig außerhalb der Lebenserfahrung liegen.

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3
Q

Anfängliche Unmöglichkeit

A

Liegt vor, sofern vor bestehen des Schuldverhältnisses ein Leistungshindernis vorhanden war.

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4
Q

Annahmeverzug (Gläubigerverzug)

A

Dieser ist gegeben, sofern der Gläubiger die Leistung des Schuldners nicht annimmt, obwohl dieser sie ihm ordnungsgemäß, insb. zum rechtzeitigen Zeitpunkt angeboten hat, vgl. § 293. Das Angebot richtet sich nach der jeweiligen Schuld.

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