Definitionen Flashcards

(49 cards)

1
Q

Anspruch

A

Ein Anspruch beschreibt gem. 194 I BGB das Recht, von einem Anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.

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2
Q

Einigung

A

Zwei inhaltlich übereinstimmende und aufeinander bezogene Willenserklärungen, Angebot und Annahme i.S.d. 145 ff. BGB

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3
Q

Angebot

A

Ein Angebot ist eine empfangsbeduerftige Willenserklärung, die alle vertragswesentlichen Bestandteile, die essentialia negotii, enthält und durch die der Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dessen Zustimmung abhängt.

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4
Q

Annahme

A

Die Annahme ist eine empfangsbeduerftige Willenserklärung, die das unbedingte Einverständnis mit dem angetragenen Vertragsschluss zu verstehen gibt.

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5
Q

Willenserklärung

A

Eine Willenserklärung ist die Willensäußerung einer Person, die unmittelbar auf den Eintritt einer privatrechtlichen Rechtsfolge gerichtet ist, sie besteht aus einem äußeren und inneren Tatbestand.

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6
Q

Objektiver Tatbestand einer Willenserklärung

A

Der objektive Tatbestand einer jeden Willenserklärung ist ein nach außen erkennbares Erklaerungszeichen. Das Verhalten des Erklärenden muss sich, damit der Erklärungstatbestand vorliegt, für einen objektiven Dritten als die Äußerung eines Rechtsfolgenwillens darstellen.

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7
Q

Innerer Tatbestand einer Willenserklärung

A

Der innerer Tatbestand einer Willenserklärung bezeichnet die innere Willensrichtung einer Person, er lässt sich in drei Teile aufteilen. Den Handlungswillen, den Erklaerungsbewusstsein und den Geschaeftswillen.

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8
Q

Handlungswille

A

Der bewusste Willensakt, der auf die Vornahme eines äußeren Verhaltens gerichtet ist. Handlung ist hierbei jedes vom Willen getragene oder zumindest beherrschbare Verhalten, nicht hingegen unkontrolliertes Verhalten bei Bewusstlosigkeit, Reflex, Hypnose oder Gewalt, vis absoluta.

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9
Q

Erklaerungsbewusstsein

A

Bewusstsein des Handelnden, dass seine Handlung irgendeine rechtserhebliche Erklärung darstellt.

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10
Q

Geschäftswille

A

Geschaeftswille ist der Wille, mit der Erklärung auch die untersuchte Rechtsfolge herbeizuführen

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11
Q

Abgabe Willenserklärung

A

Eine Willenserklärung unter Abwesenden ist abgegeben, wenn der Erklärende alles getan hat, was für das Wirksamwerden der Willenserklärung erforderlich ist.

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12
Q

Zugang Willsenerklaerung

A

Eine Willenserklärung unter Abwesenden gilt als zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass mit der Kenntnisnahme unter regelmäßigen Umständen zu rechnen ist.

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13
Q

Erklärungsirrtum

A

Beim Erklaerungsirrtum gibt der Erklärende seine Willenserklärung in einer Gestalt ab, in der er sie nicht abgeben wollte. Er unterliegt einem Irrtum in der äußeren (technischen) Erklärungshandlung; es missglückt ihm die praktische Umsetzung seines Erklärungswillens in eine diesen Willen zutreffend kundgebende Äußerung, indem er sich etwa verspricht, verschreibt oder vergreift.

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14
Q

Inhaltsirrtum

A

Der Bedeutungsgehalt, der der Willenserklärung vom Empfängerhorizont aus objektiv zuzumessen ist, weicht vom Willen des Erklärenden ab. Der Erklärende unterliegt somit einer Fehlvorstellung über den objektiven, rechtlich wirksamen Inhalt seiner Erklärung.

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15
Q

Nichtigkeit

A

134, 138 BGB

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16
Q

Gute Sitten

A

Gegen Gute Sitten verstößt, wenn ein Rechtsgeschäft gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkender verstößt. Insbesondere wenn Dritte gefährdet oder geschädigt werden. Ausreichend ist hierbei bereits, wenn die dem Geschäft zugrunde liegenden Motive oder der verfolgte Zweck sittenwidrig ist.

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17
Q

Sachmangel

A

Die Sache ist im Kaufrecht frei von Sachmaengel, wenn sie bei Gefahruebergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen entspricht.

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18
Q

Subjektive Anforderungen

A

Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.

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19
Q

Objektive Anforderungen

A

Den objektiven Anforderungen entspricht eine Sache, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist.

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20
Q

Beschaffenheit

A

Die Beschaffenheit bestimmt sich durch alle Faktoren, die der Sache selbst anhaften, sowie alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben, sofern diese ihren Ursprung in der Kaufsache haben.

21
Q

Beschaffenheitsvereinbarung

A

Dies ist der Fall, wenn sich die Parteien ausdrücklich dahingehend geeinigt haben, dass das Werk bestimmte körperliche oder unkörperliche Merkmale, die wenigstens von einiger Dauer sind, haben soll oder fuer einen gewissen Gebrauch geeignet sein soll.

22
Q

Sache mittlerer Art und Güte

A

Eine Sache mittlerer Art und Güte liegt vor, wenn die Sache mindestens Durchschnittsqualitaet hat.

23
Q

Gefahrenuebergang

A

Der Gefahrenuebergang i.S.d. 446 BGB regelt, ab welchem Zeitpunkt die Sache inter parte dem Käufer zugeordnet ist und er deshalb im Verhältnis zum Verkäufer die Gefahr des zufälligen Untergangs, die Lasten der Sache tragen muss, ihm aber auch die Nutzungen gebühren.

24
Q

Pflichtverletzung

A

Pflichtverletzung bezeichnet jede nicht nur völlig unerhebliche Negativabweichung vom geschuldeten Pflichtenprogramm.

25
Gattungsschuld
Eine Gattungsschuld i.S.d. § 243 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn die geschuldete Leistung nur nach allgemeinen Merkmalen (Gattungsmerkmalen – z.B. Typ, Sorte, Serie) bestimmt ist und keine konkrete Sache Teil der Einigung geworden ist.
26
Stueckschuld
Eine Stückschuld liegt regelmäßig vor, wenn die Spezifität oder Individualität des Gegenstandes einer Austauschbarkeit entgegensteht.
27
Konkretisierung
Die Voraussetzungen der Konkretisierung legt § 243 Abs. 2 BGB fest. Ist das Erforderliche des Schuldners zur Leistung getan, konkretisiert sich die Schuld auf den konkreten Leistungsgegenstand. Die Voraussetzungen des hier Erforderlichen werden im durch die Vereinbarung der Schuld bestimmt – wichtig ist in diesem Zusammenhang, ob Hohl,- Bring,- oder Schickschuld vorliegen.
28
Bringschuld
Liegt eine Bringschuld vor, ist es geschuldet, die Leistung zum Gläubiger zu bringen. Leistungs- und Erfolgsort sind folglich am Wohnsitz des Gläubigers. In beiden Fällen stimmen Leistungs- und Erfolgsort überein. Bei Schickschulden fallen Leistungs- und Erfolgsort auseinander.
29
Holschuld
Holschulden verpflichten den Schuldner zur Bereitstellung des Leistungsgegenstandes und Bereitschaft zur Entäußerung an einem Ort, an dem sich der Gläubiger annahmebereit einfinden muss.
30
Schickschuld
Bei der Schickschuld fallen Leistungsort und Erfolgsort auseinander. Die Leistungshandlung muss der Schuldner an seinem Wohnort oder Niederlassungsort vornehmen, der Leistungserfolg soll hingegen an einem anderen Ort eintreten, etwa am Wohnort des Gläubigers. Die Leistungshandlung besteht im Gegensatz zur Holschuld nicht allein im Bereitstellen des Leistungsgegenstandes und in der Bereitschaft zur Entäußerung, sondern hinzu kommen muss ein Akt der Übermittlung in Richtung auf den Erfüllungsort. Andererseits unterscheidet sich die Schickschuld von der Bringschuld dadurch, dass zur Leistungshandlung nicht mehr die Übermittlung bis zum Leistungsort selbst gehört, sondern nur das auf den Weg Bringen. Mit Übergabe an die Übermittlungsperson und – falls erforderlich – Abschluss des zur Beförderung dienenden Vertrages ist die Leistungshandlung erbracht. Hauptanwendungsfall der Schickschuld ist der Versendungskauf (§ 447): der Schuldner muss die Ware bei sich aussortieren und absenden (Leistungshandlung). Der Leistungserfolg tritt am Ort der Übermittlung, zumeist beim Gläubiger, ein.
31
Übergabe
929 BGB
32
Abnahme
Körperliche Entgegennahme des Werkes 640 BGB
33
Beweislastumkehr
477 BGB
34
Ausschluss der Beweislastumkehr
Dieses ist der Fall, wenn die Sache oder die Art des Mangels eine Vorverlegung des Vorliegens des Mangels auf den Gefahrübergangszeitpunkt nicht zulassen, typischerweise bei Verbrauchs- oder Verschleißgegenständen.
35
Unmöglichkeit
Eine Leistung ist objektiv unmöglich, wenn von niemandem erbracht werden kann und subjektiv unmöglich wenn die Leistungserbringung gerade dem Schuldner nicht möglich ist. Dieses ist der Fall, wenn sie nach aktuellem Stand von Naturwissenschaft und Technik nicht realisierbar ist.
36
Leistungsverweigerungsrecht
Dazu muss der Nachbesserungsaufwand in einem groben Missverhältnis des Leistungsinteresse des Käufers stehen.
37
Verrichtungsgehilfe
Verrichtungsgehilfe ist derjenige, der mit Wissen und Wollen fuer den Geschaeftsherrn in dessen Interesse weisungsgebunden tätig wird und in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis zum Geschaeftsherrn steht.
38
Schaden
Schaden ist jede unfreiwillige Vermoegenseinbuße rechtlich geschützter Güter. Dabei ist, ausgehend vom Zeitpunkt der Anspruchsentstehung, ein Vergleich des hypothetischen Zustands ohne das schädigende Ereignis mit dem tatsächlichen Zustand nach dem schädigenden Ereignis anzustellen, also gerade nicht auf den Status quo ante zu rekurrieren.
39
Schaden am Eigentum
Schaden am Eigentum entsteht, wenn das Eigentum der Person entzogen, vorenthalten oder durch Substanzverletzung in Integrität oder Funktion beeinträchtigt wird.
40
Verletzungshandlung
Eine Verletzungshandlung liegt entweder durch ein aktives Tun oder, bei einer Rechtspflicht zum Handeln, in durch ein Unterlassen vor.
41
Haftungsbegruendende Kausalität
Ist gegeben, wenn ein äquivalenter und adäquater Zusammenhang zwischen Verletzungshandlung und Rechtsgutverletzung identifiziert werden kann und dieser auch vom Schutzzweck der Norm umfasst ist.
42
Äquivalente Kausaliät
Nach der Äquivalenztheorie ist eine Handlung dann fuer den Erfolg kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner Konkreten Gestalt entfiele, die sog. conditio sine qua non.
43
Adäquate Kausalitaet
Wenn eine Ursache vorliegt, bei der nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass diese zu den vorliegenden Rechtsgutverletzungen führt.
44
Schutzzweck der Norm
Dieses ist der Fall, wenn die erlittenen Nachteile aus der Verletzungshandlung eben dem Gefahrenbereich entspringen, zu dessen Schutz die Norm erlassen wurde. XXX-Verletzungen sind vom Schutzzweck der Norm erfasst, Ausnahmen sind nicht ersichtlich.
45
In Ausführung der Verrichtung
Dies ist der Fall, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen Verrichtungstätigkeit und Schaden besteht. Ein solcher Zusammenhang ist zumindest dann gegeben, wenn durch die Verrichtung die Gefahr des Schadenseintritts der eingetretenen Art nicht nur unwesentlich erhöht wurde.
46
Übereignung
929 BGB
47
Eigentümer
Wer die rechtliche Herrschaftsmacht über die Sache besitzt (vgl. § 903 BGB), mithin wem die Sache gehört und wer das grundsätzliche Recht besitzt, andere von der Einwirkung auf die Sache auszuschließen.
48
Besitzer
Besitzer ist derjenige, der über eine Sache die tatsächliche Sachherschaft ausübt.
49
Recht zum Besitz
Ein Recht zum Besitz kann sich aus jedem Rechtsverhältnis ergeben, das gegenüber dem Eigentümer besteht.