Definitionen Flashcards
(49 cards)
Anspruch
Ein Anspruch beschreibt gem. 194 I BGB das Recht, von einem Anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.
Einigung
Zwei inhaltlich übereinstimmende und aufeinander bezogene Willenserklärungen, Angebot und Annahme i.S.d. 145 ff. BGB
Angebot
Ein Angebot ist eine empfangsbeduerftige Willenserklärung, die alle vertragswesentlichen Bestandteile, die essentialia negotii, enthält und durch die der Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dessen Zustimmung abhängt.
Annahme
Die Annahme ist eine empfangsbeduerftige Willenserklärung, die das unbedingte Einverständnis mit dem angetragenen Vertragsschluss zu verstehen gibt.
Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist die Willensäußerung einer Person, die unmittelbar auf den Eintritt einer privatrechtlichen Rechtsfolge gerichtet ist, sie besteht aus einem äußeren und inneren Tatbestand.
Objektiver Tatbestand einer Willenserklärung
Der objektive Tatbestand einer jeden Willenserklärung ist ein nach außen erkennbares Erklaerungszeichen. Das Verhalten des Erklärenden muss sich, damit der Erklärungstatbestand vorliegt, für einen objektiven Dritten als die Äußerung eines Rechtsfolgenwillens darstellen.
Innerer Tatbestand einer Willenserklärung
Der innerer Tatbestand einer Willenserklärung bezeichnet die innere Willensrichtung einer Person, er lässt sich in drei Teile aufteilen. Den Handlungswillen, den Erklaerungsbewusstsein und den Geschaeftswillen.
Handlungswille
Der bewusste Willensakt, der auf die Vornahme eines äußeren Verhaltens gerichtet ist. Handlung ist hierbei jedes vom Willen getragene oder zumindest beherrschbare Verhalten, nicht hingegen unkontrolliertes Verhalten bei Bewusstlosigkeit, Reflex, Hypnose oder Gewalt, vis absoluta.
Erklaerungsbewusstsein
Bewusstsein des Handelnden, dass seine Handlung irgendeine rechtserhebliche Erklärung darstellt.
Geschäftswille
Geschaeftswille ist der Wille, mit der Erklärung auch die untersuchte Rechtsfolge herbeizuführen
Abgabe Willenserklärung
Eine Willenserklärung unter Abwesenden ist abgegeben, wenn der Erklärende alles getan hat, was für das Wirksamwerden der Willenserklärung erforderlich ist.
Zugang Willsenerklaerung
Eine Willenserklärung unter Abwesenden gilt als zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass mit der Kenntnisnahme unter regelmäßigen Umständen zu rechnen ist.
Erklärungsirrtum
Beim Erklaerungsirrtum gibt der Erklärende seine Willenserklärung in einer Gestalt ab, in der er sie nicht abgeben wollte. Er unterliegt einem Irrtum in der äußeren (technischen) Erklärungshandlung; es missglückt ihm die praktische Umsetzung seines Erklärungswillens in eine diesen Willen zutreffend kundgebende Äußerung, indem er sich etwa verspricht, verschreibt oder vergreift.
Inhaltsirrtum
Der Bedeutungsgehalt, der der Willenserklärung vom Empfängerhorizont aus objektiv zuzumessen ist, weicht vom Willen des Erklärenden ab. Der Erklärende unterliegt somit einer Fehlvorstellung über den objektiven, rechtlich wirksamen Inhalt seiner Erklärung.
Nichtigkeit
134, 138 BGB
Gute Sitten
Gegen Gute Sitten verstößt, wenn ein Rechtsgeschäft gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkender verstößt. Insbesondere wenn Dritte gefährdet oder geschädigt werden. Ausreichend ist hierbei bereits, wenn die dem Geschäft zugrunde liegenden Motive oder der verfolgte Zweck sittenwidrig ist.
Sachmangel
Die Sache ist im Kaufrecht frei von Sachmaengel, wenn sie bei Gefahruebergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen entspricht.
Subjektive Anforderungen
Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Objektive Anforderungen
Den objektiven Anforderungen entspricht eine Sache, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist.
Beschaffenheit
Die Beschaffenheit bestimmt sich durch alle Faktoren, die der Sache selbst anhaften, sowie alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben, sofern diese ihren Ursprung in der Kaufsache haben.
Beschaffenheitsvereinbarung
Dies ist der Fall, wenn sich die Parteien ausdrücklich dahingehend geeinigt haben, dass das Werk bestimmte körperliche oder unkörperliche Merkmale, die wenigstens von einiger Dauer sind, haben soll oder fuer einen gewissen Gebrauch geeignet sein soll.
Sache mittlerer Art und Güte
Eine Sache mittlerer Art und Güte liegt vor, wenn die Sache mindestens Durchschnittsqualitaet hat.
Gefahrenuebergang
Der Gefahrenuebergang i.S.d. 446 BGB regelt, ab welchem Zeitpunkt die Sache inter parte dem Käufer zugeordnet ist und er deshalb im Verhältnis zum Verkäufer die Gefahr des zufälligen Untergangs, die Lasten der Sache tragen muss, ihm aber auch die Nutzungen gebühren.
Pflichtverletzung
Pflichtverletzung bezeichnet jede nicht nur völlig unerhebliche Negativabweichung vom geschuldeten Pflichtenprogramm.