Definitionen Flashcards
(41 cards)
Verträge
kommen zustande durch zwei inhaltlich übereinstimmende mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen (=Einigung).
Angebot
eine Willenserklärung, die dem anderen einen Vertragsabschluss anträgt, § 145 BGB.
Annahme
ist die auf den Abschluss eines konkreten Vertrages und in Bezug ein bestimmtes Angebot abgegebene Willenserklärung, die inhaltlich mit dem Angebot übereinstimmt.
Invitation ad offerendum
Aufforderung an mögliche Vertragspartner, ihrerseits ein verbindliches Angebot abzugeben
Erklärungsirrtum
gemäß § 119 Abs. 1 2. Fall BGB liegt vor, wenn der äußere Erklärungstatbestand nicht dem Willen des Erklärenden entspricht. Hiervon erfasst sind die Fälle des Versprechens, Verschreibens und des Vergreifens.
Inhaltsirrtum
gemäß § 119 Abs. 1 1. Fall BGB ist dadurch gekennzeichnet, dass der Erklärende etwas erklärt, was er erklärten möchte, er seiner Erklärung jedoch die falsche Bedeutung beimisst.
Unverzüglich
§ 121 Abs. 1 Satz1 BGB ohne schuldhaftes Zögern.
Schweigen
hat grds. keinen Erklärungsgehalt, es ist ein sogenanntes rechtliches Nullum, eine Ausnahme gilt, wenn die Parteien ausnahmsweise vereinbart haben, dass das Schweigen ein Erklärungswert beizumessen ist, also ein Fall des sog. „beredten Schweigens.
Verbraucher
ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer
ist gemäß § 14 Abs. 1 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Unbestellt
gemäß § 241a Abs. 1 BGB ist eine Lieferung, wenn sie dem Verbraucher ohne eine ihm zurechenbare Aufforderung zugeht
Willenserklärung
ist eine Willensäußerung, die auf die Herbeiführung eines Rechtserfolgs gerichtet ist.
Abgegeben ist eine Willenserklärung
wenn der Erklärende seinen rechtsgeschäftlichen Willen erkennbar so geäußert hat, dass an der Endgültigkeit der Äußerung kein Zweifel möglich ist. Bei empfangsbedürftigen WEen muss hinzukommen, dass sie mit dem Willen des Erklärenden in den Verkehr gebracht worden sind.
Zugang
ist gegeben, wenn die Erklärung dergestalt in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter normalen Umständen unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung alsbald mit der Kenntnisnahme ihres Inhalts durch den Empfänger zurechnen ist.
Anfechtungserklärung
ist eine formfreie, empfangsbedürftige Willenserklärung, die erkennen lässt, dass die Partei das Geschäft wegen eines Irrtums nicht gelten lassen will.
Irrtum
ist das unbewusste Auseinfallen von Wille und Erklärung.
Täuschung
ist das bewusste Hervorrufen eines Irrtums durch Vorspiegeln falscher oder
Unterdrücken wahrer Tatsachen.
Arglist
erfordert Vorsatz, d.h. Wissen und Wollen, im Hinblick auf die Täuschungshandlung, die Irrtumserregung und die Herbeiführung einer Willenserklärung. Der Handelnde muss die Unrichtigkeit oder mögliche Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder für möglich halten.
Täuschung ist dann kausal
d.h. ursächlich für die Willenserklärung des Getäuschten, wenn dessen Erklärung ohne die Täuschung nicht, nicht mit dem Inhalt oder nicht zu der Zeit abgegeben worden wäre.
Handlung ist ursächlich
für einen Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele.
Unterlassen ist dann ursächlich
für einen Erfolg, wenn die unterlassene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der eingetretene Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele. (sog. umgekehrte conditio sine qua non – Formel, hypothetische Kausalität)
Vertreter
ist der selbst rechtsgeschäftlich Handelnde
Bote
überbringt die Willenserklärung der Auftraggebers.
Vollmacht
ist eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht gemäß § 166 Abs. 2 Satz 1 BGB.