Definitionen Flashcards

(41 cards)

1
Q

Verträge

A

kommen zustande durch zwei inhaltlich übereinstimmende mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen (=Einigung).

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2
Q

Angebot

A

eine Willenserklärung, die dem anderen einen Vertragsabschluss anträgt, § 145 BGB.

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3
Q

Annahme

A

ist die auf den Abschluss eines konkreten Vertrages und in Bezug ein bestimmtes Angebot abgegebene Willenserklärung, die inhaltlich mit dem Angebot übereinstimmt.

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4
Q

Invitation ad offerendum

A

Aufforderung an mögliche Vertragspartner, ihrerseits ein verbindliches Angebot abzugeben

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5
Q

Erklärungsirrtum

A

gemäß § 119 Abs. 1 2. Fall BGB liegt vor, wenn der äußere Erklärungstatbestand nicht dem Willen des Erklärenden entspricht. Hiervon erfasst sind die Fälle des Versprechens, Verschreibens und des Vergreifens.

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6
Q

Inhaltsirrtum

A

gemäß § 119 Abs. 1 1. Fall BGB ist dadurch gekennzeichnet, dass der Erklärende etwas erklärt, was er erklärten möchte, er seiner Erklärung jedoch die falsche Bedeutung beimisst.

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7
Q

Unverzüglich

A

§ 121 Abs. 1 Satz1 BGB ohne schuldhaftes Zögern.

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8
Q

Schweigen

A

hat grds. keinen Erklärungsgehalt, es ist ein sogenanntes rechtliches Nullum, eine Ausnahme gilt, wenn die Parteien ausnahmsweise vereinbart haben, dass das Schweigen ein Erklärungswert beizumessen ist, also ein Fall des sog. „beredten Schweigens.

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9
Q

Verbraucher

A

ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

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10
Q

Unternehmer

A

ist gemäß § 14 Abs. 1 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

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11
Q

Unbestellt

A

gemäß § 241a Abs. 1 BGB ist eine Lieferung, wenn sie dem Verbraucher ohne eine ihm zurechenbare Aufforderung zugeht

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12
Q

Willenserklärung

A

ist eine Willensäußerung, die auf die Herbeiführung eines Rechtserfolgs gerichtet ist.

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13
Q

Abgegeben ist eine Willenserklärung

A

wenn der Erklärende seinen rechtsgeschäftlichen Willen erkennbar so geäußert hat, dass an der Endgültigkeit der Äußerung kein Zweifel möglich ist. Bei empfangsbedürftigen WEen muss hinzukommen, dass sie mit dem Willen des Erklärenden in den Verkehr gebracht worden sind.

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14
Q

Zugang

A

ist gegeben, wenn die Erklärung dergestalt in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter normalen Umständen unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung alsbald mit der Kenntnisnahme ihres Inhalts durch den Empfänger zurechnen ist.

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15
Q

Anfechtungserklärung

A

ist eine formfreie, empfangsbedürftige Willenserklärung, die erkennen lässt, dass die Partei das Geschäft wegen eines Irrtums nicht gelten lassen will.

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16
Q

Irrtum

A

ist das unbewusste Auseinfallen von Wille und Erklärung.

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17
Q

Täuschung

A

ist das bewusste Hervorrufen eines Irrtums durch Vorspiegeln falscher oder
Unterdrücken wahrer Tatsachen.

18
Q

Arglist

A

erfordert Vorsatz, d.h. Wissen und Wollen, im Hinblick auf die Täuschungshandlung, die Irrtumserregung und die Herbeiführung einer Willenserklärung. Der Handelnde muss die Unrichtigkeit oder mögliche Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder für möglich halten.

19
Q

Täuschung ist dann kausal

A

d.h. ursächlich für die Willenserklärung des Getäuschten, wenn dessen Erklärung ohne die Täuschung nicht, nicht mit dem Inhalt oder nicht zu der Zeit abgegeben worden wäre.

20
Q

Handlung ist ursächlich

A

für einen Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele.

21
Q

Unterlassen ist dann ursächlich

A

für einen Erfolg, wenn die unterlassene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der eingetretene Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele. (sog. umgekehrte conditio sine qua non – Formel, hypothetische Kausalität)

22
Q

Vertreter

A

ist der selbst rechtsgeschäftlich Handelnde

23
Q

Bote

A

überbringt die Willenserklärung der Auftraggebers.

24
Q

Vollmacht

A

ist eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht gemäß § 166 Abs. 2 Satz 1 BGB.

25
Duldungsvollmacht
setzt voraus, dass der Vertretene das Verhalten des für ihn Handelnden kennt und nicht hiergegen einschreitet.
26
Anscheinsvollmacht
ist gegeben, wenn der Vertretene das Handeln seines angeblichen Vertreters bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können.
27
Erfüllungsgehilfe
ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird.
28
Verrichtungsgehilfe
ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse weisungsgebunden tätig wird.
29
Unmöglichkeit
liegt vor, wenn der Leistungserfolg in der geschuldeten Art und Weise, zur rechten Zeit und am rechten Ort durch eine Leistungshandlung des Schuldners dauerhaft nicht mehr herbeigeführt werden kann.
30
Schaden
ist jede nachteilige Gestaltung der Vermögenslage.
31
Grobe Fahrlässigkeit
ist gekennzeichnet durch das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonders hohem Maße, d.h., dass ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt wurden und dasjenige nicht beachtet wurde, was jedem im vorliegenden Fall hätte einleuchten müssen.
32
Äquivalenzverhältnis
Gegenseitigkeitsverhältnis von Leistung und Gegenleistung.
33
Eigentumsverletzung
Einwirkungen auf eine Sache, die den Eigentümer daran hindern, mit der Sache nach Belieben zu verfahren, insbesondere Substanzverletzungen, § 903 Satz 1 BGB.
34
Mangel
gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich das Abweichen der tatsächlichen Ist-Beschaffenheit der Sache von der vertraglichen vereinbarten Soll-Beschaffenheit zu verstehen.
35
Gestaltungsrecht
gibt die Befugnis durch einseitiges Rechtsgeschäft ein Recht zu begründen, aufzuheben oder zu ändern.
36
Verfügen
sind Rechtsgeschäfte, die unmittelbar darauf gerichtet sind, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben.
37
Anspruch
ist gemäß § 194 Abs. 1 BGB das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können.
38
Verwendungen
sind Aufwendungen, die zumindest auch der Sache zugute kommen, indem sie ihrer Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung dienen.
39
Notwendig sind solche Verwendungen
die zur Erhaltung der Sache nach objektivem Maßstab zur Zeit der Vornahme erforderlich sind, die also sonst der Eigentümer hätte machen müssen.
40
Verkehrsgeschäft
wenn auf Erwerberseite mindestens eine Person tätig wird, die nicht auch auf der Seite des Veräußerers steht.
41
Abhandenkommen
unfreiwillige Verlust des unmittelbaren Besitzes.