Definitionen Flashcards
(32 cards)
Kaufvertrag
Ein Kaufvertrag besteht aus zwei übereinstimmenden, d. h. inhaltlich korrespondierenden, Willenserklärungen, dem Angebot und der Annahme, vgl. §§ 145 ff. BGB.
Angebot
Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet ist und welcher der Erklärungsadressat zum Zustandekommen des Vertrages nur noch vorbehaltlos zustimmen muss.
Annahme
Die Annahme ist das vorbehaltlose Einverständnis mit dem Angebot des anderen Teils. Auch sie stellt eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar.
Abgabe
Die Abgabe ist das aus dem Machtbereich des Absenders Gegebene.
Zugang
Machtbereich + unter normalen Umständen wahrnehmbar sein. Tatsächliche Wahrnehmung unerheblich. (s. Zugangsfiktion 3 Tage).
Übergabe
Tatsächliche Gewalt über Sache
Erfüllungsgehilfe
Wer mit Wissen und Wollen in den Pflichtenkreis des Schuldners eintritt.
Eigenschaft
Jeder wertbildende Faktor, nicht der Wert selbst.
verkehrswesentlich
Meinungsstreit: Objektive Theorie (empirische Verkehrsanschauung, h.M.), Lehre vom rechtsgeschäftlichen Eigenschaftsirrtum (verkehrswesentlich = vertragswesentlich).
Arglist
(Vorsatz) Wissen + Wollen, dolus eventualis reicht bereits aus.
Täuschung
Irreführung über Tatsachen
Inhaltsirrtum (§ 119 I Alt. 1)
Wenn dem Erklärenden zwar bewusst ist, eine bestimmte Handlung vorzunehmen, er sich jedoch über den Inhalt der mit dieser Handlung verbundenen Willenserklärung irrt.
Erklärungsirrtum (§ 119 I Alt. 2)
Wenn der Erklärende ein anderes Erklärungszeichen bzw. eine andere Handlung als eigentlich gewollt, abgibt.
Besitzer
Machtbereich/ momentane + unmittelbare Herrschaftsgewalt.
Leistung
Jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
Unmöglichkeit
- Subjektiv: Schuldner kann die geschuldete Leistung persönlich nicht erbringen
- Objektiv: Schuldner kann die geschuldete Leistung nach den Naturgesetzen bzw. dem Stand der Wissenschaft und Technik nicht erbringen
Schaden
Jede unfreiwillige Vermögenseinbuße
Aufwendung
Jede freiwillige Vermögenseinbuße
Mangel
Abweichen Ist- von Sollbeschaffenheit
Abnahme
Körperliche Entgegennahme + Billigung als im Wesentlichen vertragsgerecht
Verrichtungsgehilfe
wie Erfüllungsgehilfe + an Weisungen gebunden
Mahnung
Einseitige empfangsbedürftige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner die Leistung zu bewirken
Fälligkeit
Zeitpunkt an dem der Schuldner spätestens Leisten muss
Leistung
Bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens