Definitionen OR ATI Flashcards

(46 cards)

0
Q

Gestaltungsrecht

A

Ein Gestaltungsrecht ist die Befugnis einer Person, durch einseitige
Willenserklärung ein Recht zu begründen, zu verändern oder aufzuheben.

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1
Q

Rechtsgeschäft

A

Ein Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer
Willenserklärung besteht, und an den die Rechtsordnung den Eintritt des gewollten rechtlichen Erfolges knüpft.

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2
Q

Vertrag

A

Der Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, aufeinander bezogenen Willenserklärungen von mindestens zwei Personen besteht.

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3
Q

Verpflichtungsgeschäft

A

Das Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das die
Verpflichtung zu einem Handeln oder Unterlassen begründet wird. Das
Verpflichtungsgeschäft beschränkt das rechtliche Dürfen.

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4
Q

Verfügungsgeschäft

A

Das Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht
übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Das
Verfügungsgeschäft beschränkt das rechtliche Können.

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5
Q

Schuldverhältnis

A

Ein Schuldverhältnis (Obligation) ist das Rechtsverhältnis zwischen
Gläubiger und Schuldnerin, kraft dessen der Gläubiger eine Leistung, d.h. ein Tun oder Unterlassen, verlangen kann und die Schuldnerin
korrespondierend hierzu zur Leistungserbringung verpflichtet ist.

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6
Q

Obliegenheit

A

Eine Obliegenheit ist eine Pflicht, welche nicht gerichtlich durchsetzbar
ist. Ihre Verletzung führt nicht zu einem Anspruch auf Schadenersatz,
regelmässig aber zu Rechtsnachteilen, vor allem zum Verlust einer
günstigen Rechtsposition.

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7
Q

Leistungsort

A

Der Leistungsort ist der Ort, an dem die Schuldnerin ihre

Leistungshandlungen vorzunehmen hat.

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8
Q

Erbringbarkeit (Erfüllbarkeit)

A

Ist eine Leistung erfüllbar, so darf sie von der Schuldnerin erbracht
werden, kann aber vom Gläubiger nicht gefordert werden

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9
Q

Fälligkeit

A

Ist eine Leistung fällig, so muss sie von der Schuldnerin erbracht werden und kann vom Gläubiger gefordert werden.

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10
Q

Stückschuld

A

Eine Stückschuld liegt vor, wenn nur eine einzige, fest bestimmte,
individuelle Sache zur Erfüllung der Schuldpflicht geeignet ist.

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11
Q

Gattungsschuld

A

Eine Gattungsschuld liegt vor, wenn ein Stück mehr existiert, als zur
Leistungserbringung erforderlich ist.

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12
Q

vertretbare/unvertretbare Sachen

A

Vertretbare Sachen sind solche, die im Verkehr nach Zahl, Mass oder
Gewicht bestimmt zu werden pflegen.

Bei unvertretbaren Sachen ist dies nicht der Fall.

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13
Q

Geldschulden

A

Geldschulden sind Geldsummenschulden, für die keine Anpassung an eine allfällige Geldentwertung stattfindet.

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14
Q

Bedingung

A

Ein Rechtsgeschäft ist bedingt, wenn die Wirkungen des Geschäfts von
einem zukünftigen, ungewissen Ereignis abhängig gemacht werden (vgl. Art. 151 Abs. 1).

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15
Q

Rechtsbedingungen

A

Darunter sind die Voraussetzungen zu verstehen, von denen eine
Rechtsnorm die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes abhängig macht, z.B. das Erfordernis der Genehmigung durch eine Behörde. Sie sind keine Bedingungen im Sinne der Art. 151 ff.

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16
Q

aufschiebende/auflösende Bedingungen

A

Ein aufschiebend bedingtes Geschäft entfaltet seine Rechtswirkungen erst mit Bedingungseintritt.

Bei einer auflösenden (resolutiven) Bedingung ist das Rechtsgeschäft
zunächst voll wirksam, seine Wirkungen entfallen jedoch wieder mit
Bedingungseintritt.

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17
Q

willkürliche/zufällige Bedingungen

A

Von willkürlichen (potestativen) Bedingungen wird gesprochen, wenn der Eintritt oder Nichteintritt der Bedingung vom Willen einer Vertragspartei abhängig ist.

Eine zufällige (kasuelle) Bedingung liegt vor, wenn der Eintritt oder
Nichteintritt der Bedingung nicht vom Willen der Vertragspartei abhängt.

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18
Q

positive/negative Bedingungen

A

Bei einer positiven Bedingung wird an den Eintritt eines Ereignisses
angeknüpft, bei einer negativen an dessen Nichteintritt.

19
Q

Bedingungsfeindliche Geschäfte

A

Geschäfte, an welche keine Bedingung geknüpft werden kann, wie z.B. die Eheschliessung (Art. 101 f. ZGB), die Adoption (Art. 264 ff. ZGB), die erbrechtliche Ausschlagung (Art. 570 Abs. 2 ZGB), sowie
sachenrechtliche Geschäfte, die ins Grundbuch eingetragen werden
müssen. Die aufschiebend bedingte Eigentumsübertragung an beweglichen Sachen ist nur wirksam, wenn der Eigentumsvorbehalt in ein öffentliches Register eingetragen ist.

20
Q

Unzulässige Bedingungen

A

Ein widerrechtliches oder unsittliches Verhalten kann nicht zur Bedingung eines Anspruchs gemacht werden.

21
Q

Schaden

A

Der Schaden ist eine unfreiwillige Vermögensverminderung, die in einer
Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in
entgangenem Gewinn bestehen kann.

22
Q

Differenztheorie

A

Nach der Differenztheorie wird der Schaden bestimmt, indem der
gegenwärtige Stand des Vermögens der Geschädigten mit dem Stand
verglichen wird, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte

23
Q

positiver Schaden (damnun emergens)

A

Positiver Schaden liegt vor, wenn durch das schädigende Ereignis bei der Geschädigten eine Vermögensverminderung eingetreten ist.

24
entgangener Gewinn (lucrum cessans)
Entgangener Gewinn liegt vor, wenn die Geschädigte ihr Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte vermehren können
25
Anspruch
Ein Anspruch ist das Recht einer Person, von jemandem ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu verlangen.
26
Anspruchsgrundlage
Eine Anspruchsgrundlage ist eine Norm, die auf der Rechtsfolgeseite eine Pflicht zu einem Tun (in selteneren Fällen zu einem Dulden oder Unterlassen) aufweist.
27
Sachschaden
Sachschaden ist der durch Zerstörung, Beschädigung oder Verlust einer Sache hervorgerufene Schaden.
28
Personenschaden
Personenschaden ist die Vermögensverminderung infolge Tötung oder Verletzung eines Menschen.
29
reiner Vermögensschaden
Ein reiner Vermögensschaden liegt vor, wenn eine | Vermögensverminderung weder als Personen- noch als Sachschaden zu qualifizieren ist.
30
natürliche Kausalität
Ein natürlicher Kausalzusammenhang liegt vor, wenn eine Handlung (bzw. ein Unterlassen) nicht hinweggedacht (bzw. hinzugedacht) werden kann, ohne dass der eingetretene Erfolg entfiele.
31
adäquate Kausalität
Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn eine Handlung (bzw. ein Unterlassen) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolges also durch die Handlung allgemein als begünstigt erscheint.
32
Vertragsfreiheit
Vertragsfreiheit bedeutet, dass jede Person in ihrer Entscheidung frei ist, ob, mit wem und mit welchem Inhalt sie einen Vertrag schliesst.
33
Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist eine private Kundgabe eines Willens, die auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist.
34
Handlungsweise
Der Handlungswille ist der Wille zu Handeln.
35
Geschäftswille
Der Geschäftswille (Rechtsfolgewille) ist der Wille, mit der Erklärung eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.

36
Erklärungswille
Der Erklärungswille (Geltungswille) ist der Wille, den Geschäftswillen einer anderen Person mitzuteilen, damit er die beabsichtige Rechtswirkung erzeugt.
37
Empfangsbedürftige Willenserklärung
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist eine Willenserklärung, die, um Wirkung zu erlangen, an eine andere Person gerichtet sein und dieser zugehen muss.
38
Nicht-empfangsbedürftige Willenserklärung
Braucht keinen Zugang um wirksam zu sein.
39
Abgabe
Eine Willenserklärung ist abgegeben, wenn der Erklärende die Erklärung in Richtung auf die Empfängerin in Bewegung gesetzt hat.
40
Angebot / Antrag / Offerte
Der Antrag ist eine empfangbedürftige Willenserklärungen, durch die der Antragsteller einer anderen Person den Abschluss eines Vertrages so anträgt, dass der Vertragsschluss nur noch von deren Einverständnis abhängt und z.B. durch ein schlichtes „ja“ oder „einverstanden“ zustande kommen kann.
41
Zugang
Eine Willenserklärung hat den Zugang, wenn sie sich im Machtbereich des Empfängers befindet und nach den gewöhnlichen Umständen auch zur Kenntnis genommen werden kann.
42
Bindungswille
Der Bindungswille ist der Wille des Offerenten, im Falle der Annahme des Antrags gebunden zu sein
43
Annahme
Die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Offertenempfänger dem Offerenten sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss kundtut.
44
Konsens
Konsens liegt vor, wenn die Willenserklärungen der vertragsschliessenden Parteien übereinstimmen.
45
obj. wesentliche Vertragspunkte (essentialia negotii)
Die essentialia negotii sind die objektiv wesentlichen Vertragspunkte, die den unentbehrlichen Geschäftskern enthalten, nämlich die vertragstypenbestimmenden Merkmale, Leistung und Gegenleistung, sowie die Parteien.