Definitionen wichtiger Begriffe Flashcards
(26 cards)
Einigung
Vorliegen zweier übereinstimmender, aufeinander bezogener Willenserklärung , Angebot und Annahme
Angebot
Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die jemand einem anderen in verbindlicher und annahmefähiger Weise den Abschluss eines Vertrages vorschlägt, der die essentialia negotii beinhaltet und durch bloße Zustimmung zustande kommen kann
Annahme
auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärung, die inhaltlich mit dem Angebot übereinstimmt
konkludent
ohne ausdrückliche Erklärung, aber schlüssiges Verhalten (Bsp. Das dritte Bier)
Invitatio ad offerendum
rechtlich nicht verpflichtende Handlung (Bsp. Ware im Internet inserieren)
offener Dissens
Unklarheiten/Uneinigkeit , im Zweifel kein Vertragsabschluss Bsp. Zahlungsmodalitäten nicht geklärt
Wirksamkeit: Abgabe
willentliches Inverkehrbrigen , so dass Zugang der Willenserklärung ohne weiteres Zutun eintreten kann
Wirksamkeit: Zugang
falls die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt und unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist
Empfangsbote
Person die als geeignet und ermächtigt anzusehen ist eine Willenserklärung entgegen zu nehmen
Erklärungsbote
Mittelperson des Erklärenden
Widerruf nach §130 Abs 1 S2 BGB
Zugang der Widerrufserklärung, wenn unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist (Arbeitszeiten)
Anfechtungserklärung
Formfreie empfangsbedürftge Willenserklärung die erkennnen lässt, dass die Partei das Geschäft wegen Willensmangels nicht gelten lassen möchte
Irrtum
Unbewusstes Auseinanderfallen von objektiv erklärtem und subjektiv gewolltem
unverzüglich
Ohne schuldhaftes zögern
Schaden
jede negative Gestaltung der Vermögenslage
Vertrauensschaden
Schaden, den der Ersatzberechtigte dadurch erlagt, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut (sog. negative Interesse )
wider besseren Wissens
fälschlicher Weise
hypothetische Kausalität
hätte nicht gehandelt, wenn gewusst
Behauptung ins blaue hinein
arglistig
Täuschung
das bewusste Erregen eines Irrtums durch Vorspiegeln falscher oder Unterdrücken wahrer Tatsachen
Arglist
Vorsatz hinsichtlich Täuschungshandlung , Irrtumserregung und Herbeiführen der Willenserklärung, ausreichend ist der sog. Eventualvorsatz, d.h. der Täuschende nimmt den Irrtum des Getäuschten billigend in Kauf
abgrenzender Werksvertrag
-es wird Erfolg geschuldet (Bsp Tattoo )
Dienstvertrag
- es wird Tätigkeit geschuldet
Mittel (minderjährige)
Alle Gegenstände aus dem Vermögen des Minderjährigen