Der Arbeitsvertrag Flashcards

1
Q

Anbahnung von Arbeitsverträgen

A

I. §§ 92 ff BetrVG: Beteiligung des Betriebsrates an Personalplanung

  • Personalplanung
  • Personalfragebögen
  • Zustimmung bei Personalen Einzelmaßnahmen

II. Vorvertragliches Schuldverhältnis durch Bewerbung

III. Ersatz der Vorstellungskosten, §§ 662, 670 BGB analog
–> Außer AG hat vorher die Übernahme abgelhent

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2
Q

Begründung von Arbeitsverhältnissen

A

Erfolgt durch Vertragstheorie (hM)
Begründung durch Vertrag nicht erst mit Einstellungsakt (aA. Eingliederungstheorie). Aber auch durch
- konkludente durch Arbeitsaufnahme
- gesetzl. gem. § 613 a BGB (Betriebsübernahme)
- durch gesetzlichen Vergelich

Grundsätzlich gilt Privatautonomie aber

  1. Abschlussgebote aus § § 71 SGB IV
  2. Abschlussverbote auch § 5 JArbSchG
  3. § 7 I AGG - Benachteiligungsverbot
  4. § 81 II SGB IX - Schwerbehindertenschutz
  5. § 78a BetrVG - Azubivertreter nach Ausbildung
  6. § 620 BGB - Schutz nach TzBfG
    - -> Verstoß = Schadensersatz (nicht Kontrahierungszwang)
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3
Q

Folge eines Gesamtnichtigen AV

A

Evt. faktisches Arbeitsverhältnis wenn:

  • unwirksame Einigung
  • ArbV in Vollzug gesetzt
  • keine Entgegenstehenden Interessen der Allgemeinheit/ Einzelner

Folge:
Nichtiger AV wird wie wirksamer AV behandelt, Beendung durch Erklärung!

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4
Q

Folge der Teilnichtigkeit

A

Grds. bleibt der Restvertrag wirksam, abweichend von § 139 BGB
–> Der unwirksame Teil wird durch dispositives Recht ersetzt

  • § 310 IV 2 BGB
    Besonderheiten bei den AGB
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5
Q

Besonderheiten der Anfechtbarkeit bei Arbeitsverträgen

A

I. Anfechtungsgrund
Muss für den zu besetzenden Arbeitsplatz von Bedeutung sein

II. Frist

  1. bei § 119, 121 - 2 Wochen, § 626 II BGB analog
  2. bei § 123 BGB - 1 Jahr, § 124 BGB

III. Nichtigkeit
- grds. ex tunc
- ex nunc bei in Vollzug gesetzten und nicht außer Kraft gesetztem
ArbeitsV

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6
Q

Das Benachteiligungsverbot

A

§7 I AGG (Umsetzung EG Richtlinien)

I. Anwendungsbereich

  1. pers. Anwendungsbereich
  2. sachlicher Anwendungsbereich
  3. zeitlicher Anwendungsbereich (nach 2006)

II. Verstoß

  1. Benachteiligungsgrund
  2. Benachteiligung
  3. keine Rechtfertigung

III. Rechtsfolgen

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7
Q

Anwendungsbereich des AGG

A
  1. Pers. Anwendungsbereich
    - Gem. § 6 AGG: AN (auch Bewerber + Ex-AN) und AG
  2. Sachlicher Anwendungsbereich
    - Begründung + Durchführung von Beschäftigungsverhältnissen
    - Zugang zu Fortbildung/ Umschulung
    - Zusammenhang mit Mitgliedschaft in AN + AG-Vereinigungen
  3. Zeitlicher Anwendungsbereich (idR. Unproblematisch)
    - -> Nur für Benachteiligungen nach 2006! (Inkrafttreten)
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8
Q

Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot

A
  1. Benachteiligungsgrund (Gem. § 1 AGG)
  2. Benachteiligung (§ 3 AGG, AG muss beweisen § 22 AGG)
    - unmittelbare Benachteiligungen, § 3 I AGG
    - mittelbare Benachteiligungen (nur Hausbesitzer oÄ.), § 3 II AGG
    - Belästigung + sexuelle Belästigung
    - Anweisung zur Benachteiligung
    - -> Zurechnung fremder Benachteiligungshandlungen gem § 12 AGG
  3. keine Rechtfertigung (§§ 5, 8 - 10 AGG) (Sachlicher Grund)
    - § 5 AGG: positive Ausgleichsmaßnahmen
    - § 8 AGG: berufliche Anforderungen (männl. Sozialarbeiter zur
    Resozialisierung männl. Strafgefangener
    - § 9 AGG: Religion und Weltanschauung
    - § 10 AGG: Alter
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9
Q

Allg. Sanktionen bei Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot

A
  • §134 BGB + 7 1 AGG: Nichtigkeit Benachteiligendes Rechtsgeschäft
  • § 13 AGG: Beschwerderecht
  • § 14 AGG: Leistungsverweigerungsrecht bei Belästigungen
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10
Q

Ersatzansprüche bei Rechtsfolgen bei verbotswidriger Benachteiligung

A

I. Schadensersatz, § 15 I AGG
1. Verschuldensabhängig, aber Vermutung gem. § 15 I 2 AGG

II. Schmerzensgeld, § 15 II AGG

  • Immer (kein Verschuldenserfordernis nach Wortlaut)
  • -> Entschädigungsanspruch auf Nichtvermögensschaden
  • -> § 15 II AGG: Max. 3 Monatsg. wenn auch sonst nicht eingestellt.

§ 15 III AGG
Ansprüche gegen AG aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt!!!!!

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11
Q

Das faktische Arbeitsverhältnis

A

Voraussetzungen:

  • Nichtiger Vertrag
  • In-Vollzugsetzung
  • keine überwiegenden Interessen
    i) der Allgemeinheit (§ 138 BGB)
    ii) des Einzelnen (z.B. Minderjährigkeit)

–> Wird für die Vergangenheit (Zeit des Vollzuges) wie ein wirksames Arbeitsverhältnis behandelt! Gründe sind Rückabwicklungsschwierigkeiten!

–> Sofortiges einseitiges Beendigungsrecht ohne Einhaltung der Kündigungs(schutz)vorschriften

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12
Q

Faktisches AV und Minderjährigekeit

A

Faktisches AV (-) da Minderjährigenschutz!

Aber:
AV kann sich für die Zeit des Vollzuges nicht auf Unwirksamkeit berufen (§ 242 Treu und Glauben)

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13
Q

Schweigerecht und Offenbarungspflicht

A

Schweigerechte (Schutz des AGG)
–> Notstandsähnliches Recht zur Lüge bei unzulässige Fragen

Zulässige Fragen (berechtigtes schutzwürdiges AG-Interesse)

a) Schwerbehinderteneigenschaft (Anerkennung in SGB IX)
- darf gefragt werden (Rspr.). (Rechtl. + Wirtschftl. Relevanz)
- nur bei Relevanz für Arbeit (Lit.) ( 7 I AGG, 82 II SGB IX)

b) Schwangerschaft immer unzulässig (EuGH)
- ist auch nur „vorübergehend“

Offenbarungspflicht
Ausnahmsweise wenn Erfüllung der Leistungspflicht unmöglich oder sonst von entscheidender Bedeutung!

Gilt NIE für Schwangerschaft, selbst bei Arbeitsverboten!!

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14
Q

Befristung

A

14 TzBFG
Abs. I: Aus sachlichem Grund

Abs.II: Ohne sachlichen Grund, aber nach Kalendertag begrenzt, bis max. 2 Jahre

–> Bei Unwirksamkeit dann unbefristeter Arbeitsvertrag, 17 TzBFG

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15
Q

Rechtmäßigkeit von Kettenbefristungen

A

I. Bei sachgrund Regel. Unproblematisch, aber keinen Reechtsmissbrauch, 242 BGB

II. Zeitlicher Begrenzung

max. 2 Jahre beim gleichem Arbeitgeber wenn nicht zuvor schon befristetes/ unbefristete AV beim selben AG
- bei bloß “formeller” Änderung des Arbeitgebers Verstoß gegen 242 (Kontrolle bleibt faktisch beim alten/ keine Änderung)
- zuvor bedeutet nur innerhalb der letzten 3 Jahre (BAG), vorher unbegrenzt

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16
Q

Verdachts-/ Tatkündigung

A

Kündigungen iRv 626 BGB, aber ihrem Inhalt nach unterschiedlich
–> Unterschiedliche Kündigungen

I. Tatkündigung immer, je nach Tat
II. Verdachtskündigung
1. Grds. Zulässig
2. Aber strenge Voraussetzungen
- Objektive Tatsachen
- die einen hinreichend wahrscheinlichen Tatverdacht begründen
- Sachverhaltsaufklärung (Anhörung reicht/ kein Strafverfahren notw.)
- Vertrauensverlust in die Redlichkeit des Arbeitnehmers

17
Q

Aufbau der Kündigung gem. 626 BGB nach BAG

A

III. Grund
1. Generelle Eignung
2. Interessenabwägung
- Gesamtwürdigung (soz. Aspekte, Wdhlg.-Gefahr, Verwerflichkeit)
- Verhältnismäßigkeit (kein milderes Mittel)
IV. Frist, 626 II BGB - Grds erst nach Anhörung