Die rechtlichen Grundlagen der Fachkundeprüfung Flashcards

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Q

Aus dem Waffengesetz (WaffG)

§ 21
Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel

A

(1) Die Erlaubnis zur gewerbstrienen Herstestständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder in-standsetzung von Schusswaffen oder entstion ird durch eine Waffenherste-lungserlaubnis, die Erlaubnis zum entsprechend betriebenen Handel mit Schusswaffen oder Munition durch eine Waffenhandelserlaubnis erteilt. Sie kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.

(2) Die Waffenherstellungserlaubnis nach Abs. 1 Satz 1 schließt für Schusswaffen oder Munition, auf die sich die Erlaubnis erstreckt, die Ertaubnis zum vorläufigen oder endgültigen Überlassen an Inhaber einer Waffenherstel-lungs- oder Waffenhandelserlaubnis sowie zum Erwerb für Zwecke der Waf-fenherstellung ein. Bei in die Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmachern schließt die Waffenherstellungserlaubnis die Erlaubnis zum Waffenhandel ein.

(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) oder
persönliche
Eignung (§ 6) nicht besitzt,
2. der Antragsteller die für die erlaubnispflichtige Tätigkeit bei handwerksmä-Biger Betriebsweise erforderlichen Voraussetzungen nach der Handwerksordnung nicht erfüllt, soweit eine Erlaubnis zu einer entsprechenden Waf-fenherstellung beantragt wird,
3. der Antragsteller nicht die erforderliche Fachkunde nachweist, soweit eine Erlaubnis zum Waffenhandel beantragt wird; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller weder den Betrieb, eine Zweigniederlassung noch eine unselbstständige Zweigstelle selbst leitet.

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
2. weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(5) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.

(6) Der Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige über die Aufnahme oder die Eröffnung hat er die mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen anzugeben.

(7) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesverwaltungsamt und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über das Erlöschen einer Erlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 und über die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis nach Absatz 1.

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2
Q

Aus dem Waffengesetz (WaffG)

§ 21a
Stellvertretungserlaubnis

A

Wer ein erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretererlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Dies gilt auch für die Beauftragung einer Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle. Die Vorschriften des § 21 gelten entsprechend.

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3
Q

Aus dem Waffengesetz (WaffG)

§ 22
Fachkunde

A

(1) Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde nachzuweisen. Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen, wer die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Hand-werksrolle erfüllt.
(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über
1. die notwendigen Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrecht-lichen Kenntnisse, auch beschränkt auf bestimmte Waffen- und Munitions-arten (Fachkunde),
2. die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von
Prüfungsausschüssen,
3. die Anforderungen an Art, Umfang und Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2
zu erlassen.

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4
Q

Aus der Allgemeinwaffengesetz-Verordnung (AWaffV)

Abschnitt 6: Unterabschnitt 1: Fachkunde
§ 15 Umfang der Fachkunde

A

(1) Die in der Prüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetztes nachzuweisende Fachkunde umfasst ausreichende Kenntnisse

  1. der Vorschriften über den Handel mit Schusswaffen und Munition, den Erwerb und das Führen von Schusswaffen sowie der Grundzüge der sonstigen waffenrechtlichen und der beschussrechtlichen Vorschriften,
  2. über Art, Konstruktion und Handhabung der gebräuchlichen Schusswaffen, wenn die Erlaubnis für den Handel mit Schusswaffen beantragt ist, und
  3. über die Behandlung der gebräuchlichen Munition und ihre Verwendung in der dazugehörigen Schusswaffe, wenn die Erlaubnis für den handle mit Munition beantragt ist

(2) Der Antragsteller hat in der Prüfung nach Absatz 1 Kenntnisse nachzuweisen über
1. Schusswaffen und Munition aller Art, wenn eine umfassende Waffenhan-delserlaubnis beantragt ist,
2. die in der Anlage aufgeführten Waffen- oder Munitionsarten, für die [diel Erlaubnis zum Handel beantragt ist.

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5
Q

Aus der Allgemein Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

§ 16 Prüfung

A

(1) Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfung staatliche Prüfungsausschüsse. Die Geschäftsführung kann auf die örtliche Industrie-und Handelskammer übertragen werden. Es können gemeinsame Prüfungsausschüsse für die Bezirke mehrerer Behörden gebildet werden.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisit-zern. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen in dem Prüfungsgebiet sachkundig sein. Der Vorsitzende darf nicht im Waffenhandel tätig sein. Als Beisitzer sollen ein selbstständiger Waffenhändler und ein Angestellter im Waffenhandel oder, wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, ein Angestellter in der Waffenherstellung bestellt werden.

(3) Die Prüfung ist mündlich abzulegen.

(4) Für die Erteilung eines Zeugnisses, die Anfertigung einer Niederschrift und die Wiederholung der Prüfung gilt § 2 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 und 5 entsprechend.

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6
Q

Aus der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

Anlage (zu § 15 Abs. 2 Nr. 2 [AWaffV])
Waffen- und Munitionsarten

A
  1. Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte
    1.1 Büchsen und Flinten einschließlich Flobertwaffen und Zimmerstutzen
    1.2 Pistolen und Revolver zum Verschießen von Patronenmunition; Schalldämpfer
    1.3 Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.7 bis 2.9 [jetzt: 2.6 bis 2.8] des Waffengesetzes
    1.4 Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser
    1.5 Druckluft-, Federdruck- und Druckgaswaffen
    1.6 Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind
    1.7 Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte, die nicht unter 1.1 bis
    1.5 fallen.
  2. Munition
    2.1 Munition zum Verschießen aus Büchsen und Flinten (1.1)
    2.2 Munition zum Verschießen aus Pistolen und Revolvern (1.2)
    2.3 Munition zum Verschießen aus Schreckschuss-, Reizstoff- und Signal-waffen (1.3)
    2.4 Munition zum Verschießen aus Signalwaffen mit einem Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser (1.4)
    2.5 Munition zum Verschießen aus Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind, und aus sonstigen ihnen gleichstehenden Geräten
    (1.6 und 1.7)
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Q

Aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)

Zu § 21: Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel

A

Herstellen ist das Anfertigen wesentlicher Teile von Schusswaffen, von Schalldämpfern für Schusswaffen und das Zusammensetzen fertiger Teile zu einer Schusswaffe, es sei denn, dass die Schusswaffe nur zur Pflege, zur Nachschau oder zum Austausch von Wechsel oder Austauschläufen sowie Wechselsystemen auseinander genommen wird. …

Eine Schusswaffe wird bearbeitet, wenn ihre Funktionsweise geändert wird
(Z.B. Umarbeitung einer Schreckschusswaffe in eine Waffe für Patronenmunition, einer Repetierwaffe in eine halbautomatische Waffe, einer Schusswaffe für Einzelfeuer in eine für Dauerfeuer), wenn wesentliche Teile der Waffe ausgetauscht, geändert oder in ihrer Haltbarkeit beeinträchtigt werden
Auch das Umarbeiten erlaubnispflichtiger
Schusswaffen in Zier- oder Sammlerwaffen bzw. Schnittmodelle ist ein Bearbeiten. …

Eine Schusswaffe wird instand gesetzt, wenn ihre Funktionsfähigkeit durch wesentliche Änderung oder Bearbeitung wieder hergestellt wird oder wenn Mängel, welche die Schusswaffe funktionsunfähig machen, beseitigt werden…

21.7.1 Im Zusammenhang mit der Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ($ 5)
sind von den dafür zuständigen Stellen … Angaben zu gewerberechtlichen Fragen (z. B. Niederlassungen, Qualifikation, Ausbildereignung) einzuholen.

21.7.3.. Ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht .. nicht, .. wenn der Antragsteller nicht über die … erforderlichen Betriebs- oder Geschäftsräume verfügt.

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Q

Aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)

Zu § 22: Fachkunde

A

Für die Fachkundeprüfung sind §§ 15, 16 und 27 AWaffV zu beachten.
Die nötige Fachkunde besitzt insbesondere, wer die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt.
Die Voraussetzungen für die Eintragung als Büchsenmacher in die Hand-werksrolle erfüllt nach § 7 Absatz 1, 3 oder 7 der Handwerksordnung (HwO), wer die Meisterprüfung im Büchsenmacherhandwerk bestanden hat oder wer eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO oder eine Ausnahmebewilligung nach den §§ 8 oder 9 HwO für das Büchsenmacherhandwerk besitzt. Aus § 21 Absatz 3 Nr. 3 lässt sich schließen, dass derjenige die Fachkunde benötigt, der eine Erlaubnis zum Waffenhandel beantragt. Für die Waffenherstellung ist ein Fachkundenachweis nicht erforderlich. Die Freistellung von konzessionierten Waffenherstellern vom Fachkundenachweis ist darin begründet, dass ihre Produkte sowohl der waffenrechtlichen Kontrolle (§ 24) als auch der beschussrechtlichen Prüfung und Überwachung unterliegen.
22.3.1 Ist vor dem 01.04.2008 eine Waffenhandelserlaubnis erteilt worden und wurde dabei die nach § 22 Absatz 1 Nr. 2 in der Fassung vom 11.10.2002 (BGBI. |
S. 3970) erworbene Fachkunde zugrunde gelegt, ist davon abzusehen, die Waffenhandelserlaubnis aufgrund der durch Art. 1 Nr. 14 des Gesetzes zur Anderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.03.2008
(BGBI. I S. 426) eingetretenen Rechtsänderung zu widerrufen.

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