Ehebegründung Flashcards

1
Q

Einführung

Was ist mit Ehebegründung gemeint?

Semantisch

Evolutionstheorie von Ehe

A

Ehe als historisches Phänomen

  • auf Dauer angelegte
  • Sexualität umfassende
  • Gegengeschlechtliche Beziehung
  • mit rechtlicher Verbindlichkeit (Status mit Rechten und Pflichten)

Eingeschlossen ist Konkubinat (als normatives Phänomen und Nebenehe (Poylgamie)

Ausgeschlossen: Homosexualität, Promiskuität

Semantisch:

Besondere Bedeutung von Verbindlichkeit zieht sich durch

Evolutionstheorien von Ehe im 19.Jh.

  • Bachofen: Schema Treue zu einer bestimmten Person (Fortentwicklung von Polygamie, Vielehe und dann Monogamie bei Bachofen)
  • patria potestas: Übergang vom Mutterrecht zum Vaterrecht
  • Ehe als sozialer Fortschritt
  • schwierig nachzuweisen

Konsens:

    • Inzuchttabu
  • Endogamie: innerhalb einer sozialen oder ethischen Gruppe (Verband) sich verbinden (tendenz dazu, nicht Pflicht)
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Q

Germanisch-Fränkische Traditionen

Muntehe

A

Rom:

Eheabschlüsse in Rom sehr schwer nachzuvollziehen. Ehe ist soziale Tatsache, simple Übereinkunft (wie heute Konkubinat). Unterstellung der Frau mehr FOlge der Ehe als deren VSS

germanisch-fränkische Tradition

noch kein christliches Element!!!

  • Unterschiedliche Formen der Ehe
    • Muntehe (Sachsenspiegel): (Abhängigkeit Status der Frau vom Status des Ehemannes siehe frühere VL)
      • Herrschafts- und Schutzverhältnis = Munt ändert sich wenn Frau Familie verlässt denn es wird neue Munt begründet. Rechtsakt.
      • Rechtsakt durch Publizität begründet; Vorstufe dafür ist Verlobung, um zu zeigen, dass es jetzt Ernst wird. Noch nicht Eheschluss, aber Eheversrpechen. Gesteigerte Verbindlichkeit. Anzeigen, dass Frau vergeben ist
      • Gegenleistung des Muntberechtigten hat Vermögensrechtliche Konsequenzen:
        • Brautgabe an Brautfamilie (soziale Anerkennung, normatives Näheverhältnis zu Familie der Ehefrau.
        • Brautgabe an Frau selbst: zur Absicherung. siehe Text Schwäbischer Spiegel: Ehefrau soll Vermögenswerte bekommen, öffentlich. Publizitätsakt.
      • Trauung: hoch symbolischer Akt. Traditio (Übergabe) der Braut in neue Munt
      • Körperlicher Volllzug der Ehe, anschliessend an Traditio. Öffentliche Heimführung der Braut. Wird sogar überprüft, da rechtlich notwendig. Sexualität war kein intimer Akt in der Geschichte.
      • Morgengabe folgt nach Vollzug.
        • Versorgungsfunktion
        • Frau erhält Kontrolle über Haushalt (Schlüsselgewalt über Nahrung z.B.)
    • Teilweise andere Formen: Friedelehe, Krebsehe, Raubehe
      • umstritten, ob tatsächlich existent
      • alle drei Eheformen sind dauerhafte heterosexuelle Verbindungen, weichen von Muntehe ab. Muntübergabe fällt weg
      • konsenselement hat grössere Bedeutung
      • manchmal polygame Elemente
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3
Q

Germanisch-Fränkische Traditionen

Friedelehe

Meyer vs. Hammer

A

Polygam

Noch kein krichliches Ehement in Eherecht, obwhl bereit karolingische zeit

Eheähnliche Beziehung, als coniugium bezeichnet

Begründung ohne Muntübergabe, basieren auf Konsens

Übergabe einer dos (Vermögen) ist möglich

Freie Frau, jenseits der Vormundschaft

Insb. bei Adeligen

Deutung umstritten.

  • 19.JH. : reine Konsensehe
  • anfang 20. Jh.: Verbindung zu “Lust und Liebe”
  • erinnert mich an Konkubinat

gem. Meyer Friedelehe hätte es gegeben, weil:

  • Rechtliches Gefäss für Liebe und Sexualität, ohne komplizierte Form
  • Frau ist frei gedacht

–> ev. zu romantische Vorstellung. Ausdruck Friedelehe findet sich nicht in Quellen

Hammer:

  • Stammesrechte: Frauen war es verboten zu Heiraten (z.B. Sklaven) oder selber Sklaven werden (Stand wechseln) Text 5.1.1. Denn Frau greift so in fremde Vermögenswerte ein.
  • Seit 9./10. Jh: Änderung. Keine Gesetze, meist Privilegien, Land- Gottesfrieden, Schwureinigung somit ad-hoc Einigung.
  • Freiräume für Ehen über Standesgrenzen hinweg manumissio, Freilassung des Sklaven (gegen Zahlung)
  • Verbindung unter Adeligen trotz bestehender Ehe bei Karolingern (Konkubinate)

Fazit: es gibt schon Verbindungen durch Konsens und ohne Munt. Aber noch kein festes Typengefüge. Noch kein Typenzwang

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4
Q

Germanisch-Fränkische Tradition

Kebsehe

A

Mann begründet durch (formlose) Verfügung eine auf Dauer angelegte Geschlechtsgemeinschaft mit unfreien Frau

Nicht als Ehe gekennzeichnet, da

  • lediglich gedultete Gemeinschaft
  • keine normative Verbindlichkeit: Kinder haben kein Erbrecht

Belege im Sachsenspiegel

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5
Q

Germanisch-Fränkische Tradition

Raubehe

      1. Jh.
A

Entführung: Verbringen der Frau mit ihrem Willen gegen Willen der Familie (“Durchbrennen”) an einen anderen Ort

Raub: Verbringung der Frau gegen ihren Willen und gegen Willen der Familie an einen anderen Ort

Strafrechtliche Sanktionen gegen Raub (in Muntsphäre der Frau eingegriffen)

Vereinzelt Möglichkeit der Heilung: Skript Text

  • Busse Zahlen und Einigung mit Familie somit nachträglicher Konsens (edictum rotari)
  • Sklave (Abwandlung der Raubehe, zwischen Freidelehe und Raubehe): Frau kann Sklave folgen

Fazit: _gewalttätige_r Kontext. Schwache Position der Frau. Frau ist Munt unterworfen

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6
Q

Römisch-kanonische Tradition

Römisches Recht

A

Römisches Recht: Ehe als soziale Tatsache, weniger Rechtsverhältnis

  • Eheschluss damit:
    • kein Rechtsgeschäft
    • Gemeinschaftsbegründungswillen ist zentral für Eheschluss (nicht Geschlechtsverkehr). Sexualität ist rechtlich unverbindlich. Kulturelle Rationalität. Ehe befreit von Sexualität (Tulpian)
    • Rechtsprömie. Konsens begründet Ehe (conse
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7
Q

Römisch-kanonische Tradition

Kirche

A

Kirche:

  • Ehe als Unzuchtsvermeidung etc. (Zwecksetzung)
  • Jenseits Zwecksetzung
    • Ehe als Sakrament (Mysterium)
    • In Ehe bildet spiegelt sich Beziehung zwischen Gott und den Menschen. Deswegen ist Sakrament auch so wichtig.
  • Unauflösbarkeit der Ehe (bereits in Bibel erwähnt Markus) (u.a. wg. Spiegleung der Beziehung zu Gott)
  • Aber: erst seit 11. Jh. Ehe kirchenrechtlich relevant. vorher Dominanz Ziviltrauung mit Sachsenspiegel/Schwabenspiegel

Kanonisches Recht:

  • seit 11. Jh. Ehe zum Sakrament
    • kein Ehezwang mehr
    • Individualität im Vordergrudn (da Sakrament gegenseitig von Ehegatten gespendet wird, Kirche nur “Helfer”)
    • Standesunabhängigkeit des Eheschlusses (somit durchaus liberale Position und Frau geschützt)
  • Was ist wirksame Eheschliessungselemente?
    • begründet Konsens schon Ehe? oder Beischlaf nötig? –> bedeutend im Hinblick auf Auflösung
    • Beischlaf denkbar (da Kinderproduktion als Ehezweck)
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