Einfache Gesellschaft Flashcards

1
Q

Beispiele einfache Gesellschaft

A
  • gem. Einreichung Strafklage
  • Zusammenschluss Initiativkomitee
  • Autokauf für Ferienreise
  • gem. BEwirtschaftung eines landwirtschaftlichen Heimwesens
  • gem. Führung eines Anwaltbüros
  • Abschluss eines Aktionärbindungs- oder Poolvertrages (Lehre: nur finanzielle Pflicht OR 620/680 oder es muss Aktionärsbindungsvertrag abgeschlossen werden)
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2
Q

notwendige Streitgenossenschaft

A

ZPO 70

einfache Gesellschaft als blosse Rechtsgemeinschaft: Gesellschafter klagen im eigenen Namen und bilden Streitgenossenschaft

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3
Q

Beitragsleistung OR 531 I

A

OR 531 I: alles was Zweck fördert

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4
Q

Eingebrachte Sachen (und was passiert bei Liquidation)

A

OR 548 dispositiv!

Übertragung zum Eigentum (quoad dominum): formales Eigentum bei Gesellschaft
- Sache wird nicht zurückgegeben, Gesellschafter
erhält den Wert, den sie zum Zeitpunkt der
Einbringung hatte
- Wertveränderungen fliessen also in das
Gesellschaftsvermögen

Übertragung zum Gebrauch (quoad usum): formales Eigentum bei Gesellschafter
- Sache fällt zurück an den Gesellschafter, in
dessen Eigentum sie geblieben ist
- Wertveränderungen stehen ihm zu. Beruht eine
Wertveränderung aber gerade auf der Tätigkeit der
Gesellschaft, steht sie der Gesellschaft zu

Übertragung des Werts (quoad sortem): formales Eigentum bei Gesellschafter
- Sache fällt zurück an den Gesellschafter, in
dessen Eigentum sie geblieben ist
- Wertveränderungen stehen der Gesellschaft zu

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5
Q

actio pro socio

A

Klage eines Gesellschafters auf Leistung des Beitrags an die Gesellschaft.

(subsidiär zur Gesamtklage der anderen Gesellschafter als Streitgenossenschaft)

  • auch Klage auf Realerfüllung möglich
  • Einrede des nicht erfüllten Vertrags (OR 82) steht nicht zur Verfügung, da sonst Blockade der Gesellschaft droht
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6
Q

Gewinn und Verlust (eG)

A

OR 533 I (dispositiv)

Abs. II: Auslegungsregel
Abs. III: Missverständlich; Verlust des Einsatzes der Arbeitsleistung ist auch Verlust
=> voller Regress bei Forderung im Aussenverhältnis

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7
Q

Beschlüsse (eG)

A

OR 534 I: Einstimmigkeit
=> Vetorecht, aber treuwidrige Nein-Stimme im Einzelfall unbeachtlich (Einzelheiten str.)
- objektiv möglich
- subjektiv zumutbar

OR 534 II: Mehrheitsprinzip

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8
Q

Grundlagengeschäfte (eG)

A

Änderungen am Gesellschaftsvertrag (z.B.
Aufnahme neuer Gesellschafter, Änderung der Gewinn- und
Verlustbeteiligung, Änderung der Vertretungsregelung)
=> Einstimmigkeit nötig
zulässige Abweichung:
- Mehrheitsprinzip
- Ermächtigung einzelner Gesellschafter zu bestimmten Vertragsänderungen

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9
Q

Geschäftsführung (eG)

A

Vertretungsbefugnis

i.w.S. (= Handlungen zur Verwirklichung des
Gesellschaftszwecks) besteht aus:
- Geschäftsführung i.e.S.
- Vertretung

gesetzlicher Regelfall OR 535 (dispositiv):
- Einzelgeschäftsführungsbefugnis bei gewöhnlichen Geschäften
(OR 535 II), aber Widerspruchsrecht der anderen geschäftsführungsbefugten Gesellschafter vor Vollendung des Geschäft
- Gesamtgeschäftsführung bei aussergewöhnlichen Geschäften
(OR 535 III), d.h. Einstimmigkeit aller Gesellschafter notwendig

zulässige Abweichungen:
- Einschränkung mitwirkungsbefugte Personen (nicht alle Entzug, da Selbstorganschaft)
- Änderung Art der Mitwirkung

Ende: OR 539
Auflösung der Gesellschaft OR 550 I

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10
Q

Rechte und Pflichten Innenverhältnis (eG)

A
  • Eigenübliche Sorgfalt OR 538: konkreter und kein abstrakter Massstab
  • Auslagenersatz OR 537: freiwillig getätigte Ausgabe => Haftung der Gesellschaftskasse
  • Einsichtsrecht OR 541: auch Ausgeschlossene (Grenze: Rechtsmissbrauch)
  • Treuepflicht (ungeregelt): Konkurrenzverbot OR 536 als Ausprägung
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11
Q

Aussenverhältnis (eG)

A
  • keine Firma, höchstens Geschäftsbezeichnung
  • keinen Sitz: Klage am Wohnsitz eines Gesellschafters ZPO 15 I
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12
Q

Vertretung (eG)

A

Vertretungsmacht

OR 543 II: keine Organschaftliche Vertretung sondern nach den Regeln der Stellvertretung OR 32 ff.

gesetzlicher Regelfall OR 543:
- Einzelvertretung bei gewöhnlichen Geschäften Abs. 3
- h.M. Gesamtvertretung bei aussergewöhnlichen Geschäften
- Passivvertretung (Entgegennahme von Willenserklärungen)

zulässige Abweichungen:
- kann frei festgelegt werden (nicht Ausschluss aller Gesellschafter) => nicht zwingend deckungsgleich mit Innenverhältnis
- Ausnahme: Passivvertretung muss zwingend möglich sein

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13
Q

Stellvertretung OR 32 ff.

A
  • eigene Willenserklärung des Handelnden (keine Botenschaft)
    Auftreten im Namen der Gesamtheit der Gesellschaft (mind. konkludent)
  • Handeln mit Vertretungsmacht
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14
Q

direkte Stellvertretung OR 543 II

A

nach Aussen im Namen der Gesellschaft

=> alle Gesellschafter werden Vertragspartner (auch wenn es Drittem egal ist, mit wem Vertrag geschlossen wird OR 32 II)

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15
Q

indirekte Stellvertretung OR 543 I

A

nur Handelnder wird Vertragspartner

  • mit Geschäftsführungsbefugnis: Vorteile stehen der Gesellschaft zu (OR 540, 400, 401), aber schuldet Auslagenersatz (OR 537 I)
  • ohne Geschäftsführungsbefugnis: nur Ansprüche gegen die Gesellschaft, falls genehmigt
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16
Q

Vertreter mit Vertretungsmacht (e.G.)

A

Gesetz sieht keine standardisierte Vertretungsmacht vor
=> Umfang richtet sich nach den Abreden der Gesellschaften
=> Befugnis und Macht entfallen mit Veto

bei fehlenden Absprachen über Vertretung
=> Vermutung von
OR 543 III

17
Q

Wirkung OR 543 III im Aussenverhältnis

A

Ansicht 1: keine Bedeutung im Aussenverhältnis
* Wortlaut: Auslegungsregel bei Lücken im Gesellschaftsvertrag
* Systematik: Arg. e contr. aus OR 564 II
* Zweck: OR 543 verweist auf OR 32 ff.
=> zum Schutz Dritter greifen Rechtsscheins-, Anscheins-
und Duldungsvollmacht

Ansicht 2 (BGer): gilt auch im Aussenverhältnis
unwiderlegbar ggü. gutgläubigen Dritten
=> muss nur von Existenz der
Gesellschaft und der Rolle des Handelnden als Mitglied wissen

Ansicht 3: gilt auch im Aussenverhältnis, aber Beweislastumkehr
=> Gesellschaftern bleibt es auch ggü. gutgläubigen Dritten möglich zu beweisen, dass das
Geschäft ausserhalb der Geschäftsführungsbefugnis lag oder von
einem Widerspruch nach OR 535 II betroffen war (Vorbehalten bleibt Verpflichtung
kraft Rechtsscheins-, Duldungs- oder Anscheinsvollmacht => käme nicht auf Meinung an)

18
Q

Wirkung der StV (e.G.)

A
  • Rechtsgeschäft bindet Gesellschafter (OR 543 II).
  • Sachen, Rechte und Forderungen, die an Gesellschaft übertragen wurden => Gesamthandsvermögen
  • keine Haftung für Delikt (arg. e contr. aus OR 567 III), da es bei Delikt keine
    Stellvertretung gibt (BGE 84 II 382) nur für Täter, Anstifter,
    Urheber und Gehilfen