Einführung Flashcards

1
Q

AGB - wieso gelten sie?

Geltungsgründe von AGB

A

Gesetz (selten) Handelsbrauch (selten) Vereinbarung (Regelfall)

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2
Q

AGB - wieso gelten sie?

Hinweise auf AGB in Rechnungen bzw. Lieferscheinen?

A

idR nicht wirksam

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3
Q

AGB

Einbeziehungskontrolle?
Sind diese wirksam vereinbart worden?

Erster Punkt?

A

Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme (Sprache)

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4
Q

AGB

Einbeziehungskontrolle?
Sind diese wirksam vereinbart worden?

Zweiter Punkt?

A

Relevant für Webshops

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5
Q

AGB

Einbeziehungskontrolle?
Sind diese wirksam vereinbart worden?

Dritter Punkt?

A

Speicherbarkeit und Abrufbarkeit von AGB (§ 11 ECG)

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6
Q

Verträge unter Verwendung von AGB

Geltungskontrolle (§ 864a ABGB)

A

Ungewöhnlicher Inhalt?

Nachteilig?

Brauchte man nicht damit zu rechnen?

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7
Q

Verträge unter Verwendung von AGB

Inhaltskontrolle (§ 879 ABGB und KSchG)

A

Gröbliche Benachteilung?

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8
Q

Verträge unter Verwendung von AGB

Wie werden Vertragsformblätter und vorgefertigte Standardverträge behandelt?

A

Werden wie AGB behandelt und geprüft

  • Äußere Form oder Bezeichnung spielt als Einstufung als AGB keine Rolle
  • Kann sich auch nur auf Teile eines Vertrages beziehen
  • Wurden Bedingungen ausgehandelt?
  • Restgültigkeit von Bestimmungen, geltungserhaltende Reduktion
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9
Q

Battle of Forms?

A

Kampf der AGB

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10
Q

Battle of Forms

Abweichende Bestellungen sind was?

A

Annahmebedürftige Gegenangebote

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11
Q

Battle of Forms

Was enhalten of Angebote/Bestellungen?

A

Abwehrklauseln

  • “Nur meine AGB sollte gelten”: Oft wirkungslos
  • Letztes Wort (Angebot) zählt
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12
Q

Battle of Forms

Vertragsabschluss? Korrespondierende Willenserklärungen?

A
  • Mit welchem Inhalt?
  • Kein Vertrag?
  • Restwirksamkeit ohne umstrittene Klauseln?
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13
Q

Battle of Forms

Leistung wird nun erbracht, es kommt zum Streit über kleinere Aspekte!

A
  • Leistungsaustausch prinzipiell gewollt von beiden Parteien
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14
Q

Battle of Forms

Leistung wird nun erbracht, es kommt zum Streit über kleinere Aspekte!

Regelungsbedürftige Lücke oder Unklarheit?

A
  • Füllung durch dispositives Recht
  • Interpretation
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15
Q

IT-Recht
Was ist das?

A

Kein fester Rechtsbegriff, Begriff wird für eine Sammelsurium an Regelungen im Zusammenhang mit der Nutzung von EDV/IT verwendent

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16
Q

IT-Recht

Regelungen

Immaterialgüterrecht im Bereich der Informationstechnologien

A
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
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17
Q

IT-Recht

Regelungen

Vertragsrecht der Informationstechnologien

A
  • Hardware, Software: Rechtliche Gestaltung von Verträgen
  • IT-Projekte, Cloud-Services, Software as a Service
  • Schutzbestimmungen: Konsumenten, Arbeitnehmer
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18
Q

IT-Recht

Regelungen

Weitere Regelungen? Nenne 5

A
  • Regelungen für Telekommunikation
  • Datenschutzrecht
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Computerstrafrecht
  • eRechnung, eGeld und Steuerrecht
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19
Q

IT-Recht

Regelungen

eGovernment

A
  • Elektronische Aktenführung, Abwicklung verwaltungsbehördlicher oder gerichtlicher Prozesse und Abläufe
  • Rechtsinformationssysteme
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20
Q

EDV-Recht

Quellen

“Neu oder Alt”

A
  • Anpassung oder Interpretation bestehender Regelungen
  • Schaffung neuer Regelungen, rechtlicher Altbestand oft nicht ausreichend
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21
Q

EDV-Recht

Quellen

Nach Rechtsgebiet:

A
  • Öffentliches Recht ⇔ Privatrecht
  • Regelungen durch Privatpersonen im Rahmen der Privatautonomie
    • Domainrecht
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22
Q

EDV-Recht

Quellen

Hohe Zersplittung an Regelungen

A
  • Nationale Bestimmungen
  • EU-Vorgaben
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23
Q

EDV-Recht

Quellen

Hohe Zersplittung an Regelungen
Welche Arten von EU-Vorgaben?

A
  • Richtlinien
  • Vollharmonisierende Richtlinien (zB Fernabsatz) — ohne viel Spielraum
  • Verordnungen (Datenschutzgrundverordnung)
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24
Q

Privatautonomie

Was ist das?

A
  • Privatautonomie als wichtiger Bestandteil des Privatrechts
  • Recht von natürlichen und juristischen Personen zur Selbstgestaltung ihrer Rechtsverhältnisse
25
Q

Privatautonomie

Vergleich öffentliches und privates Recht

Verhältnis

A

Öffentliches Recht: Staat und Normunterworfenen

Privates Recht: Verhältnis zwischen Privaten

26
Q

Privatautonomie

Vergleich öffentliches und privates Recht

Instrument

A

Öffentliches Recht: Hoheitsgewalt (“Imperium”)

Privates Recht: Verträge

27
Q

Privatautonomie

Vergleich öffentliches und privates Recht

Instrument

A

Öffentliches Recht: Hoheitsgewalt (“Imperium”)

Privates Recht: Verträge

28
Q

Privatautonomie

Vergleich öffentliches und privates Recht

Bindung

A

Öffentliches Recht: Legalitätsprinzip

Privates Recht: Privatautonomie, ABGB

29
Q

Privatautonomie

Vergleich öffentliches und privates Recht

Durchsetzung

A

Öffentliches Recht: Behörden, öffentliche Gerichte

Privates Recht: Ordentliche (Zivil-) Gerichte

30
Q

Privatautonomie

Vergleich öffentliches und privates Recht

Spielraum

A

Öffentliches Recht: “Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetzte ausgeübt werden” → Zwingendes Recht

Privates Recht: “Was nicht veboten ist, ist erlaubt” → Dispositives Recht

31
Q

Rechtliche Rahmenbedingungen

Gesetze - Auswahl

A
  • Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
  • Unternehmensgesetz (UGB)
  • Konsumentenschutzgesetz (KSchG)
  • E-Commerce Gesetz (ECG)
  • Urheberrechtsgesetz (UrhG)
  • Telekommunikationsgesetz (TKG)
  • Strafgesetzbuch (StGB)
32
Q

Privatautonomie

Verträge bringen Einschränkungen mit sich

A
  • Freiwillig eingegangen
  • Durchsetzbar
33
Q

Privatautonomie

4 Freiheiten der Privatautonomie

A
  • Abschlussfreiheit
  • Inhalts,- Gestaltungsfreiheit
  • Formfreiheit
  • Beendigungsfreiheit
34
Q

Privatautonomie

Inhalts,- Gestaltungsfreiheit

Was für Standard-Vertragstypen?

A
  • Kaufvertrag
  • Darlehenvertrag
  • Mietvertrag
  • Dienstvertrag
  • Werkvertrag

Privatrechtliche Vertragsschablonen: AGB!

35
Q

Privatautonomie

Inhalts,- Gestaltungsfreiheit

A

Gesetzgeber stellt Vertragstypen als dispositives Recht zur Auswahl

Dienen als Vertragsschablonen und “Auffangnetz”

36
Q

Privatautonomie

Inhalts,- Gestaltungsfreiheit

Neue Vertragstypen

A
  • Leasingvertrag
  • Franchisevertrag
  • Factoringvertrag
  • Lizenzvertrag
  • Know-How-Vertrag
37
Q

Privatautonomie

Abschlussfreiheit

A

Jeder kann sich aussuchen mit wem er einen Vertrag abschließt

38
Q

Privatautonomie

Abschlussfreiheit

Auf was ist zu achten?

A
  • Diskriminierung
  • Kontrahierungszwang
39
Q

Privatautonomie

Inhalts,- Gestaltungsfreiheit

Einschränkungen

A
  • Schutzbestimmungen iZm Arbeitnehmer, Mutterschutz, Konsumenten
  • § 879 ABGB: Sittenwidrigkeit
  • Rechtlich und faktisch Unmögliches
  • Sachenrecht, Familienrecht, auch Urheberecht
40
Q

Privatautonomie

Abschlussfreiheit

Kontrahierungszwang

A
  • Güter der Daseinsvorsorge
    • Strom
    • Wasser
    • öffentlicher Vekehr, …
  • kann auch bestimmte Inhalte eines Vertrages betreffen (Kfz-Versicherungen)
41
Q

Privatautonomie

Formfreiheit

A
  • mündlich
  • schriftlich
  • per E-Mail, SMS
42
Q

Privatautonomie

Formfreiheit

Ausnahmen

A

Schriftlichkeit oder in Form von Notariatsakt

43
Q

Privatautonomie

Beendigungsfreiheit

A

Freiheit, einen Vertrag beendigen zu können

oft mit Fristen zum Schutz von Mietern, Arbeitnehmern, Lehrlingen

44
Q

Privatautonomie

Schriftlichkeit

A

Schriftlichkeit = Unterschriftlichkeit

45
Q

Privatautonomie

Notariatsakt

A

“Vertrag wird vor Notar abgeschlossen, der ihn laut vorliest”

Beispiele

  • Ehepakte
  • Schenkungen ohne wirkliche Übergabe
  • In der Praxis wichtig: Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer GmbH und
    ​Übertragung von GmbH-Anteilen (Änderung der Formvorschrift oft diskutiert)
    • Notariatsaktpflicht gilt auch für Vorverträge oder Optionen dazu
46
Q

Privatautonomie

Schriftlichkeit

3 Möglichkeiten

A
  • Eigenhändige Unterschrift auf Papier und Übermittlung in Papierform
    • Achtung kein Scan
  • Fax
  • Qualifizierte elektronische Signatur nach SigG
  • Sonderfall: Beglaubigte Unterschriften (Notar)
47
Q

Vertragsabschluss

Merkmale

A
  • Einschränkung der persönlichen Freiheit / Rechtfertigung
  • Herbeiführung von Rechtsfolgen/Rechtswirkungen
  • Abschluss durch korrespondierende Wilenerklärungen
  • Angebot und Annahme
48
Q

Vertragsabschluss

Willenserklärungen

A

Äußerung, die auf den Eintritt von Rechtsfolgen gerichtet ist

“ausdrücklich, konkludent”

  • Bindungswille, Rechtsfolgewille
  • Zugang
49
Q

Vertragsabschluss

Korrespondierende Willenserklärungen

A

Konsens >< Dissens

Ausnahme: Realverträge

50
Q

Vertragsabschluss

Hauptleistungspflichten

A

Charakteristische Eckpunkte eines Vertrages

51
Q

Vertragsabschluss

Weitere Punkte

A
  • Vertragstyp
  • Auslegung von Willenserklärungen
  • Elektronische Willenerklärungen
    • lediglich elektronische Übertragung
    • Bildung durch ein Computersystem (Agenten)
  • Boten/Stellvertreter (Geschäftsfähigkeit, Ermächtigung, Offenlegung)
52
Q

Herbeiführung von Rechtsfolgen

Willensbetätigung

A
  • Keine konkrete Äußerung
  • Einem Tun wird Erklärungswert beigemessen
  • Kein Erklärungsempfänger „vorhanden“
    • zB Zeitungskauf am Zeitungsständer
  • Außenwirkung notwendig!
53
Q

Herbeiführung von Rechtsfolgen

Willenserklärung

A
  • In aller Regel empfangsbedürftig
  • Willensäußerung
  • Auf Rechtsfolgen gerichtet
54
Q

Herbeiführung von Rechtsfolgen

Wissenserklärung

A

Nachricht über Tatsachen, eine schlichte Information, die aber Rechtsfolgen haben kann

55
Q

Herbeiführung von Rechtsfolgen

Willensmitteilung

A

Es wird ein Wille erklärt, Rechtsfolgen treten aber ohne Rechtsfolgewillen ein

56
Q

Herbeiführung von Rechtsfolgen

Realakt

A
  • Bloß tatsächliches Verhalten löst Rechtsfolgen aus
  • Beispiel: Schaffen eines Werkes im Urheberrecht
57
Q

AGB

Was sind AGB und wozu?

A
  • Vorformulierte Vertragschablonen
    • Vertragsmuster zum schnelleren Vertragsabschluss
    • Abwicklung von Massengeschäften
    • Einheitlichkeit von Verträgen und Rechtssicherheit
    • AGB können Beilage zu einem Vertrag sein, aber auch ein gewöhnlicher Vertrag
    • kann AGB darstellen
  • Wunsch, vom dispositiven Recht abzuweichen bzw. dieses zu ergänzen
  • Regelung von nicht vertypisierten Vertragsarten
    • Leasing, Franchise
    • in der IT: Softwarelizenzverträge und SLA oft als AGB
    • AGB von Facebook, Google usw.
  • Sehr oft: Einseitig von einer Partei vorgegeben
58
Q

AGB

Beispiele

A
  • Hausordnungen für Mieter, Beförderungsbedingungen, Verkaufsbedingungen
  • ÖNORMEN (von Dritten vorgegebene „neutrale“ AGB)
  • AVB-IT der Republik Österreich